216.12
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
Vom 25. November 2003 (Stand 1. Mai 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 28. August 20031,
beschliesst:
Art. 1 Zuständige Direktionen
Für den Vollzug des Schweizerischen Obligationenrechts und dessen Nebenerlassen sind gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht folgende Direktionen zuständig:
Die Volkswirtschaftsdirektion führt das Verfahren über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, das Verfahren und die Massnahmen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie die Geschäfte im Konsumkreditwesen durch (§ 6 Bst. a bis c EG OR);
Die Sicherheitsdirektion im Bereich der Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände (§ 6 Bst. d EG OR);
Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR).
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
GS 27, 867