331.1
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010, auf die Bestimmungen des Konkordats vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie § 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 28. November 1996,
beschliesst:
1. Zweck der Anstalt
Art. 1 Anstalt für Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie für ausländerrechtliche Administrativhaft
Die kantonale Strafanstalt Zug dient der Unterbringung von Personen, die in Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits-, Auslieferungs- oder in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt worden sind.
Art. 2 Vollzugsanstalt
Die Anstalt dient dem geschlossenen und halboffenen Vollzug von Freiheitsstrafen von in der Regel jeweils höchstens einem Jahr, die von Gerichten aus den Kantonen des Konkordats ausgesprochen worden sind.
Der Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen richtet sich nach den Bestimmungen des Konkordats.
2. Organisation
Art. 3 Sicherheitsdirektion
Die unmittelbare Aufsicht und die strategische Führung obliegt der Sicherheitsdirektion. Sie genehmigt auf Antrag der Anstaltsleitung das Betriebskonzept, die Hausordnungen und das in der Folge vom Kantonsrat zu verabschiedende Budget.
Art. 4 Leitung
Die Anstaltsleitung organisiert den Betrieb und führt das Personal.
Sie erstellt für die Vollzugsinsassinnen und -insassen eine individuelle Vollzugsplanung und sorgt für die angemessene Vorbereitung aller Insassinnen und Insassen auf ihren Austritt aus der Anstalt.
Art. 5 Personal
Das Personal beaufsichtigt und betreut die Insassinnen und Insassen während den Betriebszeiten.
Die Anstaltsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innendienstes leisten ausserhalb der Betriebszeiten Pikettdienst zur Unterstützung der Polizei sowie zur Gewährleistung der sicherheitstechnischen Aufgaben.
Art. 6 Sozialdienst
Der Sozialdienst steht den Insassinnen und Insassen zur Unterstützung und Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Vorbereitung auf den Austritt, zur Verfügung.
Er koordiniert die Arbeit der Seelsorgenden und der Lehrkräfte in der Anstalt.
Art. 7 Ärztlicher Dienst
Der Kantonsarzt bezeichnet die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt und deren Stellvertretung. Die Anstaltsleitung beauftragt die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt mit dem ärztlichen Dienst.
Die Anstaltsleitung bezeichnet die Anstaltspsychiaterin oder den Anstaltspsychiater und beauftragt die Anstaltspsychiaterin oder den Anstaltspsychiater mit dem psychiatrischen Dienst.
Art. 8 Seelsorge
Die Anstaltsleitung bezeichnet in Absprache mit den Kirchgemeinden Seelsorgende und beauftragt sie mit der anstaltsinternen Seelsorge.
Die Anstaltsleitung kann Seelsorgende anderer Religionen beiziehen.
Art. 9 Schulung
Die Anstaltsleitung bezeichnet und beauftragt Lehrkräfte mit allgemeinbildenden Schulungen und mit dem Sportunterricht für die Insassinnen und Insassen.
Art. 10 Polizei
Die Polizei übernimmt im Auftrag und in der Verantwortung der Anstaltsleitung den reduzierten Aufsichtsdienst ausserhalb der Betriebszeiten.
Sie organisiert und koordiniert im Auftrag der Anstaltsleitung gegen Kostenfolge die Begleitung und Aufsicht des Transports von Insassinnen und Insassen, die extern vorgeführt oder zu einem Arzttermin oder in Spitalbehandlung gebracht werden müssen und nicht urlaubsberechtigt sind.
Sie organisiert und koordiniert im Auftrag der Anstaltsleitung oder des Amts für Migration gegen Kostenfolge die Begleitung und Aufsicht des Transports von Insassinnen oder Insassen, die in eine andere Anstalt verlegt oder direkt ausgeschafft werden müssen.
3. Anstaltsordnung
3.1. Geltungsbereich
Art. 11
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Insassinnen und Insassen, soweit hievon nicht die Vollzugs- und Fürsorgekompetenzen der einweisenden Konkordatskantone berührt werden (Art. 8 des Konkordats).
Die Rechte und Pflichten der Insassinnen und Insassen richten sich im Übrigen nach der für die einzelne Haftart geltenden Hausordnung.
Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch.
3.2. Einzelvorschriften
Art. 12 Eintrittskontrolle
Die Polizei durchsucht jede eintretende Person; dabei werden Männer von männlichen Korpsangehörigen und Frauen von weiblichen Korpsangehörigen durchsucht. Die Eintretenden haben alle unerlaubten und die von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassenen Gegenstände sowie ihre Barschaft zur Aufbewahrung durch die Anstalt abzugeben.
Das Personal durchsucht die Effekten der Eintretenden und behält alle unerlaubten und die durch die Hausordnung oder die Anstaltsleitung nicht zugelassenen Gegenstände sowie die Barschaft zur Aufbewahrung zurück.
Es wird ein detailliertes, von der eintretenden Person zu unterzeichnendes Effektenverzeichnis erstellt.
Art. 13 Persönliche Gegenstände
Jede eintretende Person kann private Kleider, Toilettenartikel, kleine Schmuckgegenstände und eine Sporttasche als persönliche Gegenstände mitbringen.
Über die Mitnahme weiterer persönlicher Gegenstände entscheidet die Anstaltsleitung, bei Untersuchungshäftlingen die Untersuchungsbehörde, bei Auslieferungshäftlingen und bei vorläufig Festgenommenen die Polizei.
Art. 14 Unerlaubte Gegenstände
Der Besitz von Gegenständen, welche die Sicherheit von Insassinnen und Insassen oder Personal gefährden, insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, sowie der Besitz von übermittlungstechnischen Geräten, Bargeld, nicht verordneten Medikamenten, Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
Art. 15 Zellenzuweisung
Jeder eintretenden Person wird eine Zelle in der Abteilung der sie betreffenden Haftart zugewiesen.
Art. 16 Gruppen- und Einzelvollzug
Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen unterstehen alle Insassinnen und Insassen dem Gruppenvollzug.
Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage nach Eintritt im Einvernehmen mit der zuständigen Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde in den Gruppenvollzug verlegt. Diese kann die Verlängerung des Einzelvollzugs verfügen.
Art. 17 Anstaltskleidung, Wäsche
Bei Bedarf werden den Insassinnen und Insassen Unterwäsche, Trainer sowie Frotteewäsche leihweise abgegeben.
Bei der Verrichtung von Anstaltsarbeit sind die leihweise abgegebenen Überkleider zu tragen.
Art. 18 Medien
Die zuständige Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde kann bei Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlingen ein Verbot oder eine Einschränkung der Mediennutzung verfügen; bei vorläufig Festgenommenen kann die Polizei ein Verbot oder eine Einschränkung der Mediennutzung verfügen.
Art. 19 Kontrollen
Das Personal kann die Insassinnen und Insassen sowie die Zellen und Gemeinschaftsräume jederzeit einer Kontrolle unterziehen und nach unerlaubten und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassenen Gegenständen durchsuchen.
Art. 20 Arbeit
Für alle Insassinnen und Insassen im Strafvollzug besteht eine Arbeitspflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats.
Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge im Einzelvollzug wird allen Insassinnen und Insassen nach den betrieblichen Möglichkeiten eine teilzeitliche Arbeit angeboten.
Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen im Einzelvollzug werden alle Insassinnen und Insassen zur Mitbesorgung des Anstaltshaushaltes beigezogen.
Die Reinigung der eigenen Zelle obliegt jeder Insassin und jedem Insassen; sie wird nicht entschädigt.
Art. 21 Pekulium und Entschädigung
Die Arbeit in der Anstalt wird durch ein Pekulium entschädigt. Die Höhe des Pekuliums und die Entschädigung bei Arbeitsausfall infolge Unfall, Krankheit oder fehlender Arbeit richten sich nach den Empfehlungen des Konkordats.
Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfälligen Entschädigung auf das Frei- oder das Sperrkonto entscheidet die Anstaltsleitung. Die Konti werden bei der Entlassung saldiert und ausbezahlt.
Art. 22 Externe Kontakte
Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der vorläufig Festgenommenen ist der Postverkehr für alle Insassinnen und Insassen uneingeschränkt gestattet. Das Personal führt beim ein- und ausgehenden Postverkehr Kontrollen auf unerlaubte und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassene Gegenstände durch.
Der Telefonverkehr ist mit betrieblich bedingten Einschränkungen gestattet.
Besuche von Insassinnen und Insassen werden nicht beaufsichtigt.
Die Hausordnung regelt zwecks Gewährleistung des geordneten Betriebs die Einzelheiten des Post-, Telefon- und Besuchsverkehrs.
Über den Post-, Telefon- und Besuchsverkehr von und mit Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlingen entscheidet die zuständige Untersuchungs- oder Auslieferungsbehörde; bei vorläufig Festgenommenen entscheidet die Polizei.
Art. 23 Urlaub
Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Einweisungsbehörde oder die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht nicht.
Art. 24 Spaziergang, Freizeitangebot
Alle Insassinnen und Insassen haben nach dem Eintrittsgespräch täglich die Möglichkeit zu einem einstündigen Spaziergang im Hof; Insassinnen und Insassen im Arrest ab dem dritten Arresttag.
Die Anstalt unterhält eine Bibliothek und einen Fitnessraum.
Das Personal unterstützt die Freizeitaktivitäten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
3.3. Disziplinarmassnahmen
Art. 25 Einzelne Massnahmen
Bei Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere bei Flucht, Fluchtversuch, Sachbeschädigung und Tätlichkeit, oder bei Nichtbefolgung der Hausordnung und der Weisungen des Personals können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:
Verweis;
Verwarnung;
Entzug von Radio, Fernsehen oder Printmedien;
Entzug persönlicher Gegenstände;
Urlaubssperre;
Besuchersperre;
Rückversetzung in den Einzelvollzug bis höchstens 10 Tage;
Arrest bis höchstens 10 Tage.
Es können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig verhängt werden.
Art. 26 Zuständigkeit
Disziplinarmassnahmen sind von der Anstaltsleitung zu verfügen.
Disziplinarmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im Interesse der Betriebsführung notwendig ist. Die Anordnung ist von der Anstaltsleitung innert drei Arbeitstagen formell zu verfügen.
3.4. Entlassung
Art. 27
Die Entlassung durch die Anstaltsleitung erfolgt nach Verbüssung der Freiheitsstrafe oder aufgrund einer schriftlichen Verfügung der einweisenden Behörde.
Über Insassinnen und Insassen im Strafvollzug wird zuhanden der einweisenden Behörde ein Entlassungsbericht erstellt.
Die Anstalt informiert die einweisende Behörde sowie bei ausländischen Insassinnen und Insassen das Amt für Migration rechtzeitig über die Entlassung.
3.5. Drittpersonen
Art. 28
Drittpersonen, die Insassinnen oder Insassen besuchen, durchlaufen bei ihrem Eintritt einen Detektionsbogen. Die von ihnen mitgebrachten Waren werden auf unerlaubte und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassene Gegenstände durchsucht.
Drittpersonen, die die Anstalt ohne Bewilligung der Anstaltsleitung oder des Personals betreten oder unter Umgehung der Kontrolle mit Insassinnen oder Insassen Kontakt aufnehmen oder diesen etwas zukommen lassen, werden gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft.
4. Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Betrieb und Leitung der Strafanstalt und des Untersuchungsgefängnisses vom 2. April 1963 aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2003 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 27, 731