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Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

413.171 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/bgs/413-171/de/reglement-uber-die-hohere-berufsbildung-bauerin

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Legislazione Zugo
Fonte

413.171

Reglement über die Höhere Berufsbildung Bäuerin

Vom 11. Juni 2014 (Stand 1. Januar 2018)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 20011 und § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172,

verfügt:

Footnotes

  1. [1] BGS 413.11
  2. [2] BGS 153.3

Art. 1 Allgemeines

Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof (LBBZ) bietet im Rahmen der Höheren Fachprüfung Landwirt/in (Meisterlandwirt/in) und des Lehrgangs Agrotechniker HF/Agrotechnikerin HF ein Angebot für die Höhere Fachprüfung Bäuerin an.

Ergänzend zur Prüfungsvorbereitung zur Höheren Fachprüfung Bäuerin werden die beiden Abschlüsse Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin und Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin angeboten.

Art. 2 Eintrittskriterien

Alle Lehrgänge der Höheren Berufsbildung Bäuerin bedingen für die Erlangung des Abschlusses den eidgenössischen Fachausweis Bäuerin.

Die Ausbildung kann vor dem Vorliegen des eidgenössischen Fachausweises begonnen werden.

Der eidgenössische Fachausweis muss spätestens beim Abschluss des Lehrgangs Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin vorliegen.

Art. 3 Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin

Bei erfolgreichem Abschluss der Module Persönliche und methodische Kompetenzen, Wirtschaftlichkeit des Betriebszweigs, Marketing sowie Personalführung und dem Bestehen der Abschlussprüfung wird der Kandidatin der Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin» erteilt.

Die Bedingungen für den erfolgreichen Modulabschluss legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

Art. 4 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebswirtschafterin

Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Vorliegen der erfolgreichen Modulabschlüsse;

  2. Bestehen der Abschlussprüfung zur landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin.

Die Bedingungen der Abschlussprüfung legt der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof in einer Promotionsordnung fest.

Art. 5 Eidgenössische Höhere Fachprüfung Bäuerin

Das Diplom der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin ist in den entsprechenden Reglementen des Branchenverbands geregelt. Das LBBZ Schluechthof bietet die entsprechenden Vorkurse an.

Art. 6 Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

Bei erfolgreichem Abschluss zur Landwirtschaftlichen Betriebswirtschafterin, der Höheren Fachprüfung Bäuerin, der Module Korrespondenz und Rechnungswesen sowie dem Bestehen der Abschlussprüfung erlangt die Teilnehmerin den kantonalen Abschluss «Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin».

Art. 7 Qualifikationsverfahren Landwirtschaftliche Betriebsmanagerin

Das Qualifikationsverfahren hat bestanden, wer die folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Vorliegen der eidgenössischen Höheren Fachprüfung Bäuerin;

  2. Durchschnitt der Erfahrungsote und der Schlussprüfungsnote in den Fächern Korrespondenz und Rechnungswesen ist genügend.

Art. 8 Wiederholung der Prüfungen

Die Modulprüfungen und die Abschlussprüfungen für die landwirtschaftliche Betriebsmanagerin können maximal zweimal wiederholt werden.

Art. 9 Prüfungsergebnis

Die Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung und die Erteilung der kantonalen Abschlüsse.

Art. 10 Prüfungseinsicht/Einsprache

Kandidatinnen, welche die Modul- oder die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprachefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.

Gegen den Entscheid kann innert 20 Tagen beim Rektor bzw. bei der Rektorin des LBBZ Schluechthof Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache wird von der Lehrerkonferenz des LBBZ Schluechthof behandelt.

Gegen Einspracheentscheide kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 11 Schulgeld/Gebühren

Der Rektor bzw. die Rektorin des LBBZ Schluechthof legt das Schulgeld und die Gebühren fest.

GS 2014/028