531.51
Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entschädigung von nebenamtlichen Funktionen für die kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO).
Art. 2 Pauschalentschädigungen
An die Milizkader der ZSO Kanton werden jährlich folgende Pauschalen entrichtet:
a) Angehörige der zentralen Einsatzleitung (ZEL)
1. Kommandant Stellvertreter/in: Fr. 5 500.–
2. Chef/in Information: Fr. 1 000.–
3. Chef/in Telematik: Fr. 700.–
4. Chef/in Lage: Fr. 700.–
5. Chef/in Logistik: Fr. 700.–
b) Funktionäre in den Regionen
1. Chef/in Region: Fr. 1 000.–
2. Chef Region Stellvertreter/in: Fr. 300.–
c) Kompaniekommandanten
1. Kp Kommandant/in Task Force: Fr. 600.–
2. Kp Kommandant/in Region: Fr. 300.–
d) Materialwarte
1. Materialwart/in: Fr. 300.–
Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbsersatzordnung gedeckt sind.
Art. 3 Auszahlung von Entschädigungen
Wird die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde.
Art. 4 Kürzung von Entschädigungen
Bei ungenügenden Leistungen kann der Kommandant der ZSO die Pauschalentschädigung angemessen kürzen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Die Pauschale wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst.
Art. 6 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 27, 509