531.912
Vollziehungsverordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
Vom 27. Januar 1965 (Stand 1. Januar 1999)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
zur Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 1963,
beschliesst:
Art. 1
Das auf Grund des Kantonsratsbeschlusses vom 2. Mai 1963 eingelagerte Verbandmaterial ist für den Einsatz zugunsten der Zivilbevölkerung im Falle eines Krieges oder einer Katastrophe bestimmt.
Das Verbandmaterial ist ständig in gebrauchsfähigem und einsatzbereitem Zustand zu halten.
Art. 2
Die Gesundheitsdirektion sorgt für die Betreuung und Verwaltung des Verbandmaterials in Friedenszeiten. Sie trifft die für die Lagerung notwendigen Anordnungen.
Beim Inkrafttreten der Kriegswirtschaft tritt anstelle der Gesundheitsdirektion das Amt für wirtschaftliche Landesversorgung.
Art. 3
Die Verbandmaterialreserven des Kantons dürfen erst eingesetzt werden, wenn die zivilen Verbandmaterialvorräte aufgebraucht oder zerstört sind oder nicht mehr in die Katastrophengebiete verbracht werden können.
Art. 4
Für die Bewilligung zur Herausgabe des Materials ist in Katastrophenfällen die Gesundheitsdirektion und im Kriegsfalle das Amt für wirtschaftliche Landesversorgung zuständig.
Verbandmaterial darf nur an Organe des Zivilschutzes, der Kriegswirtschaft und der anerkannten Sanitätsdienste abgegeben werden. Es dürfen nur jene Mengen und Sorten abgegeben werden, welche tatsächlich benötigt werden.
Jede Auslieferung ist zu überwachen und darf nur gegen Quittung erfolgen.
Das im Katastrophenfall gebrauchte Verbandmaterial ist unverzüglich zu ersetzen.
Art. 5
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
GS 19, 1