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Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus

612.142 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/bgs/612-142/de/richtlinien-zur-beurteilung-von-gesuchen-im-kultur-sozial-und-bildungsbereich-sowie-in-weiteren-bereichen-gemass-der-verordnung-zur-aufnung-des-lotteriefonds-und-des-sportfonds-in-folge-des-coronavirus-covid-19-lotterie-und-sportfondsverordnung-vom-7-april-2020-bgs-612-14

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Legislazione Zugo
Fonte

612.142

Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)

Vom 20. Juli 2020 (Stand 9. April 2022)

Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,

gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 20201,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 612.14

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Richtlinien erläutern die Anspruchsberechtigung, den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung für wohltätige und gemeinnützige Organisationen aus dem Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie aus weiteren Bereichen.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

Die Anspruchsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach den regulären Vorgaben des Kantons und der jeweils zuständigen Direktion im Bereich des Lotteriefonds.

Weiter muss glaubhaft gemacht werden, dass zwischen dem geltend gemachten finanziellen Schaden ein Kausalzusammenhang mit den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht.

Schliesslich müssen die finanziellen Einbussen für die jeweiligen Organisationen ein bedrohliches Ausmass annehmen bzw. muss eine ausserordentliche Betroffenheit vorliegen.

Art. 3 Subsidiarität

Beiträge werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen des Bundes und des Kantons im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ausgerichtet.

Insbesondere folgende Beiträge gehen vor:

  1. Beiträge des Kantons gestützt auf die Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 16. April 20202;

  2. Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 7. April 2020 betreffend Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.

Footnotes

  1. [2] BGS 612.15

Art. 4 Gesuchseingabe

Gesuche können bis zum 30. November 2022 eingereicht werden. Sie sind elektronisch mittels der auf der Website der für die Bearbeitung der Gesuche zuständigen Direktion aufgeschalteten Formulare einzureichen.

Art. 5 Inhalt des Gesuchs

Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.

Unvollständige Gesuche sind innert der von der zuständigen Direktion angegebenen Frist zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 6 Verfahren

Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.

Anträge mit einer Beitragssumme, welche über der Zuständigkeitsgrenze der jeweiligen Direktion liegt, werden dem Regierungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Art. 7 Vollzug

Der Vollzug obliegt der jeweils für die betreffenden Gesuche zuständigen Direktion.

Die Zahlungsaufträge sind wie folgt zu kontieren: AD3400.0001 «Massnahmen Coronavirus (COVID-19) - ohne Kultur und Sport».

Nebst dem Vollzug ihrer eigenen Gesuche ist die Direktion für Bildung und Kultur für die Koordination der Kontierung mit den anderen Direktionen sowie für das Controlling betreffend den Lotteriefonds verantwortlich.

Art. 8 Kein Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

GS 2020/045