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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

811.11 · Zug Gesetzessammlung

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811.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 29. Januar 19981 sowie § 47 Abs. 1 Bst. d Kantonsverfassung vom 31. Januar 18942,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 811.1; EG USG
  2. [2] BGS 111.1; KV

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung dient dem Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und regelt die Zuständigkeiten, soweit sie nicht bereits durch das Gesetz festgelegt sind.

Art. 1a Allgemeine Verfahrensvorschriften

Sinngemäss gelten für die Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und dieser Verordnung die Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens3. Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.

Footnotes

  1. [3] BGS 721.11

2. Prüfung der Umweltverträglichkeit4

Art. 2 Massgebliches Verfahren5

Für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind massgeblich:

  • a) Beschlussfassung des Regierungsrates für die Anlagen gemäss den folgenden Ziffern des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung:

  • 1. 80.1

  • 2. 80.2

  • b) das Baubewilligungsverfahren für alle weiteren Anlagen, bei denen der Kanton das massgebliche Verfahren gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu bestimmen hat.

Soweit im Baubewilligungsverfahren der Zwischenentscheid einer Direktion oder die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich ist, erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Kantonsbehörde.

Footnotes

  1. [5] Für Sondernutzungspläne gilt Art. 5 Abs. 3 UVPV.

Footnotes

  1. [4] Art. 9 USG streichen. Art. 10a, 10b, 10c, 10d USG; Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeit vom 19. Okt. 1988 (SR 814.011; UVPV); § 7 EG USG

3. Katastrophenschutz6

Art. 3 Gewährleistung der Vorsorge

Inhaber von der Störfallverordnung unterliegenden Betrieben oder Verkehrswegen7 haben einen Kurzbericht8 zu erstellen. Der Kurzbericht ist dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit einzureichen9.

Es stellt fest und beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass

  1. bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;

  2. bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist.

Es verfügt eine Risikoermittlung, falls die Annahme gemäss Abs. 2 hievor nicht zulässig ist.

Das Amt für Umweltschutz

  1. beurteilt das Risiko10;

  2. stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls es das Risiko als nicht tragbar einschätzt;

  3. gibt auf Anfrage die wesentlichen Ergebnisse der Risikoermittlung und den Kontrollbericht bekannt.

Footnotes

  1. [7] Art. 1 Abs. 2 StFV
  2. [8] Art. 5 StFV
  3. [9] Art. 6 StFV
  4. [10] Art. 7 StFV

Art. 4 Bewältigung von Störfällen

Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss einen Störfall unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Zug melden und alles unternehmen, um den Störfall zu bewältigen11.

Die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert je nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz12.

Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA)13 ist in jedem Fall Aufgabe der Einsatzzentrale der Polizei.

Der Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges hat der Baudirektion über den Störfall innert dreier Monate einen Bericht14 einzureichen.

Footnotes

  1. [11] Art. 11 StFV
  2. [12] BGS 541.1
  3. [13] Art. 12 Abs. 2 StFV
  4. [14] Art. 11 Abs. 3 StFV

Art. 5 Information des Bundesamtes

Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch über die auf dem Gebiet des Kantons Zug vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken sowie über die getroffenen Massnahmen15. Es teilt dem Bundesamt auf Anfrage auch die in Anwendung des Bundesrechts erhobenen Angaben mit16.

Footnotes

  1. [15] Art. 16 Abs. 1 StFV
  2. [16] Art. 17 Abs. 1 StFV

Footnotes

  1. [6] Art. 10 USG; Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Febr, 1991 (SR 814.012; StFV); § 8 EG USG

4. Luftreinhaltung17

Art. 6 Emissionsbegrenzung

Die Gemeinden sind bei den nachfolgenden Anlagen zuständig für die Emissionsmessungen und -kontrollen, die Anordnungen von Sanierungen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und treffen die notwendigen Entscheide18:

  1. Industrie- und Gewerbebetriebe, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung keine Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten, insbesondere wenn sie zu Beanstandungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Emissionen führen;

  2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gasfeuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW;

  3. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.

Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauabnahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Brenner in Betrieb genommen werden19. Sie melden dem Amt für Umweltschutz:

  1. Industrie- und Gewerbeanlagen, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten;

  2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden;

  3. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 40 kW, die mit Restholz betrieben werden;

  4. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.

Der Vollzug bei den übrigen Anlagen fällt in die Zuständigkeit des Amtes für Umweltschutz20.

Footnotes

  1. [18] Art. 3, 6, 7 und 13 LRV
  2. [19] Art. 20 LRV
  3. [20] §§ 2 und 9 EG USG

Art. 7 Emissionserklärung

Ist für die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer stationären Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, ist die Emissionserklärung vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde einzureichen.

Wer eine Umgehungsleitung21 verwendet, hat beim Einreichen der Emissionserklärung oder vor dem Einbau der Umgehungsleitung die zuständige Behörde um Zustimmung zu ersuchen. Sie bestimmt die notwendigen Massnahmen22.

Footnotes

  1. [21] Art. 16 LRV
  2. [22] Art. 16 Abs. 2 LRV

Art. 7a Flüchtige organische Verbindungen

Das Amt für Umweltschutz unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV). Es überprüft insbesondere die VOC Bilanzen23.

Footnotes

  1. [23] Art. 4 Abs. 1bis und Art. 10 VOCV

Art. 7b Vollzug der Partikelfilterpflicht

Vollzug und Kontrolle der Partikelfilterpflicht der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 werden durch das Amt für Umweltschutz koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem Strassenverkehrsamt durchgeführt.

Art. 7c Interventionskonzept bei übermässiger Luftbelastung (Smog)

Die Auslösewerte für PM10 betragen24:

  1. für die Informationsstufe: Tagesmittelwert über 150 % vom Immissionsgrenzwert (>75 μg/m³);

  2. für die Interventionsstufe 1: Tagesmittelwert über 200 % vom Immissionsgrenzwert (>100 μg/m³);

  3. für die Interventionsstufe 2: Tagesmittelwert über 300 % vom Immissionsgrenzwert (>150 μg/m³).

Footnotes

  1. [24] § 12 Abs. 2 Bst. c EG USG

Footnotes

  1. [17] Luftreinhalteverordnung vom 16. Dez. 1985 (SR 814.318.142, LRV); § 9 ff. EG USG.

5. Lärmschutz25

Art. 8 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz

  1. kann bei der Erschliessung Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen gestatten, wenn die Planungswerte auch durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen nicht eingehalten werden können26;

  2. erteilt die Zustimmung für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten27,

  3. sorgt für die Überprüfung und Berichtigung des Lärmkatasters und reicht diesen auf Aufforderung dem Bundesamt ein28.

Footnotes

  1. [26] Art. 30 LSV
  2. [27] Art. 31 Abs. 2 LSV
  3. [28] Art. 37 Abs. 3 und 4 LSV

Footnotes

  1. [25] Lärmschutzverordnung vom 15. Dez. 1986 (SR 814.41; LSV); § 13 f. EG USG.

6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen29

Art. 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen dem Amt für Umweltschutz.

Die Gemeinden koordinieren die Meldepflicht mit ihren ordentlichen Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen.

Footnotes

  1. [29] Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen vom 24. Jan. 1996 (SR 814.49; Schall- und Laserverordnung)

7. Umweltgefährdende Organismen

Art. 10 Überwachung in Betrieben und in der Umwelt

Das Amt für Umweltschutz:

  1. überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen sowie die Sicherheitsmassnahmen30 und den Markt31, sofern keine andere Behörde zuständig ist;

  2. führt die notwendigen Stichprobenkontrollen durch32;

  3. stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben33;

  4. teilt dem Bundesamt für Umwelt BAFU die erforderlichen Daten zum Aufbau des Monitoringsystems mit34.

Treten Organismen auf, die Mensch, Tier oder Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen.

Footnotes

  1. [30] Art. 23 Abs. 1 ESV; Art. 49 Abs. 1 FrSV
  2. [31] Art. 48 FrSV
  3. [32] Art. 23 Abs. 2 ESV
  4. [33] Art. 23 Abs. 4 ESV; Art. 49 Abs. 2 FrSV
  5. [34] Art. 51 Abs. 4 FrSV

8. Getränkeverpackungen35

Art. 11 Aufgabe des Amtes für Verbraucherschutz

Das Amt für Verbraucherschutz überwacht den Vollzug der Verordnung über Getränkeverpackungen.

Footnotes

  1. [35] Verordnung über Getränkeverpackungen vom 22. Aug. 1990 (SR 814.017; VGV).

9. Abfälle36

Art. 12 Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben

Die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können von den Inhabern von Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben verlangen, dass sie

  1. abklären, ob für ihre Abfälle Möglichkeiten zur Verwertung bestehen, und

  2. die entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren37; handelt es sich um Sonderabfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.

Das Amt für Umweltschutz kann diese Pflichten auch den Inhabern von Abfallanlagen auferlegen, die zahlreiche kleine Mengen gleicher Abfälle annehmen38.

Footnotes

  1. [37] Art. 12 Abs. 1 TVA
  2. [38] Art. 12 Abs. 2 TVA

Art. 13 Sonderabfälle

Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt39.

Das Amt für Umweltschutz

  1. erteilt Bewilligungen für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen40;

  2. erteilt den Abgeberbetrieben und den Entsorgungsunternehmen die Betriebsnummern41;

  3. sorgt dafür, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen42;

  4. sorgt für die Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, und trägt die entsprechenden Kosten, sofern keine andere Behörde zuständig ist43.

Das Amt für Umweltschutz ist Ansprechstelle des Bundesamtes für Umwelt BAFU beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen44.

Footnotes

  1. [39] Art. 4 Abs. 1 VeVA
  2. [40] Art. 10 Abs. 1 VeVA
  3. [41] Art. 40 Abs. 1 VeVA
  4. [42] Art. 40 Abs. 2 VeVA
  5. [43] Art. 32 Abs. 2 USG, § 18 Abs. 3 EG USG
  6. [44] Art. 19 Abs. 3, Art. 23 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 VeVA

Art. 14 Bauabfälle45

Die Baubewilligungsbehörde überwacht die auf der Baustelle vorzunehmende Abfalltrennung in:

  1. unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;

  2. Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;

  3. brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;

  4. wiederverwertbare Bauschuttfraktionen;

  5. andere Abfälle.

Sie kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.

Ist die Trennung auf der Baustelle nicht möglich, sind Bauschutt und Bausperrgut – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar – auf bewilligten Sortieranlagen oder -plätzen zu trennen.

Footnotes

  1. [45] Art. 9 TVA; § 19 EG USG

Art. 15 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen generell

Die Baubewilligung für die Errichtung von Abfallanlagen, ausgenommen für Deponien, erteilt die zuständige Baubewilligungsbehörde46.

Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umweltschutz das Gesuch zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Footnotes

  1. [46] Art. 19 TVA

Art. 15a Betriebsbewilligung für Abfallanlagen

Folgende Abfallanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung:

  1. Anlagen mit einer Kapazität für die Behandlung oder Zwischenlagerung von mehr als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr;

  2. Anlagen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen.

Keine Betriebsbewilligung benötigen Anlagen, in denen ausschliesslich betriebseigene Abfälle zwischengelagert oder behandelt werden.

Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung für Abfallanlagen und erstellt das Abfallverzeichnis.

Art. 15b Betriebsbewilligungsgesuch

Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind mindestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage bzw. dem Ablauf der geltenden Betriebsbewilligung beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Das Gesuch muss mindestens enthalten:

  1. Angaben über Abfälle, die entgegengenommen werden sollen, sowie über deren Behandlung;

  2. Angaben zur Eingangs- und Betriebskontrolle;

  3. Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal;

  4. Angaben zum Stand der Technik der Anlage sowie zur Ausbildung des Personals zur Gewährleistung der umweltgerechten Entsorgung der Abfälle.

Art. 16 Regelmässige Meldungen über Abfallanlagen an die Behörden

Die Inhaberin oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden.

…

Art. 17 Kontrolle der Abfallanlagen

Das Amt für Umweltschutz kontrolliert den Betrieb der Abfallanlagen. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung entziehen.

Footnotes

  1. [36] Art. 30 ff. USG; Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.015; TVA); § 16 ff. EG USG.

10. Deponien und durch Abfälle belastete Standorte47

Art. 18 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Deponien

Die Baudirektion erteilt die Errichtungsbewilligung für Deponien.

Das Amt für Umweltschutz erteilt die Betriebsbewilligung für Deponien und führt das Deponieverzeichnis.

Art. 19 Spezialfinanzierung

Der Zins der Spezialfinanzierung entspricht dem Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Althypotheken anfangs des jeweiligen Kalenderjahres48.

Reichen die Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, beschliesst der Regierungsrat einen Vorschuss. Er legt gleichzeitig den Zins und die Rückerstattung im Einzelnen fest49.

Footnotes

  1. [48] § 30 Abs. 1 EG USG
  2. [49] § 31 Abs. 2 EG USG

Art. 20 Kontrolle von Deponien

Das Amt für Umweltschutz kontrolliert die Deponien. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung entziehen.

Das Amt für Umweltschutz trifft den Feststellungsentscheid bei der Kontrolle nach Abschluss der Deponie50.

Footnotes

  1. [50] § 25 EG USG

Art. 21 Kataster der belasteten Standorte

Das Amt für Umweltschutz führt den Kataster der belasteten Standorte und stellt ihn in der jeweils gültigen Fassung dem Bundesamt für Umwelt BAFU zu.

Das Amt für Umweltschutz trifft die notwendigen Entscheide über das weitere Vorgehen bei Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten51 und Entscheide über weitere Massnahmen52.

Footnotes

  1. [51] § 21 Abs. 2 EG USG
  2. [52] § 21 Abs. 3 EG USG

Footnotes

  1. [47] § 23 ff. EG USG

11. Bodenschutz

Art. 21a Aufgaben des Amtes für Umweltschutz und der Gemeinden

Das Amt für Umweltschutz führt den Prüfperimeter für die Verschiebung von Bodenaushub.

Die Gemeinden stellen dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Daten zur Verfügung.

12. Nichtionisierende Strahlung

Art. 21b Mobilfunkanlagen

Die Baubehörde unterbreitet dem Amt für Umweltschutz Baugesuche von Mobilfunkanlagen zur Stellungnahme. Sie stellt Baubewilligungen zur Nachführung des Antennenkatasters dem Amt für Umweltschutz zu.

13. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung betreffend vorläufige Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Juli 199253 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

Footnotes

  1. [53] GS 24, 93

Art. 23 Inkrafttreten

Die Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Sie tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz54 in Kraft55.

Footnotes

  1. [54] Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 29. Jan. 1998 (BGS 811.1; EG USG).
  2. [55] Inkrafttreten am 1. Juli 1998 (GS 26, 61).

Vom Bund genehmigt am 12. Juni 1998. Änderung vom 3. Juli 2012 genehmigt am 29. August 2012.

GS 26, 63