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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

844.412 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/bgs/844-412/de/verordnung-zum-einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-die-familienzulagen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Legislazione Zugo
Fonte

844.412

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom 30. April 20091,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 844.4

Art. 1 Revision der Familienausgleichskassen (§ 9 Abs. 2 FamZG)

Die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung für die Revision der AHV-Ausgleichskassen gelten sinngemäss.

Die Revisionsstellen haben in ihrem Bericht zudem folgende Angaben zu bestätigen:

  1. notwendige Angaben betreffend den Lastenausgleich (§§ 15–17 FamZG);

  2. Höhe der Verwaltungskosten und deren Angemessenheit (§ 14 Abs. 2 FamZG).

Die Berichte der Revisionsstellen sind der Familienausgleichskasse Zug spätestens bis am 30. Juni des Folgejahres einzureichen.

Art. 2 Beitragssatz für Erwerbstätige

Der Beitragssatz der Familienausgleichskasse Zug für die Finanzierung der Familienzulagen für Erwerbstätige beträgt 1.35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG).

Art. 2a Angepasste Zulagen

Für die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gelten in Anwendung von § 4 Abs. 2 FamZG ab 1. Januar 2025 erhöhte Ansätze. Sie betragen je anspruchsberechtigtes Kind

  1. bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 330 Franken;

  2. ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken.

Art. 3 Nichterwerbstätige

Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstätige ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung.

Sie kann Vorschusszahlungen beantragen.

Die Vergütung der Kosten für die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige wird auf 3 Prozent der pro Jahr ausbezahlten Zulagen festgelegt.

Art. 4 Lastenausgleich

Die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 17 Abs. 2 FamZG gemeldeten Zahlen sind für den Lastenausgleich verbindlich. Allfällige durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt.

Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung aufgrund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.

Art. 5 Information

Die Familienausgleichskasse Zug sorgt für eine angemessene Information der Anspruchsberechtigten.

Sie sorgt ebenfalls für eine angemessene Information der anderen im Kanton tätigen Familienausgleichskassen.

Art. 6 …

Art. 7 …

GS 29, 985