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Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

921.153 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/bgs/921-153/de/reglement-uber-die-vergutungen-fur-angeordnete-uberwachungs-und-bekampfungsmassnahmen-von-schadlichen-organismen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Legislazione Zugo
Fonte

921.153

Reglement über die Vergütungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen von schädlichen Organismen

Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Mai 2022)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen vom 23. Februar 20211,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 921.15

Art. 1 Grundsatz

Den beauftragten Organen des Kantons werden die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von schädlichen Organismen gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen2 entsprechend den Ansätzen der §§ 4, 5 und 6 dieses Reglements entschädigt.

Footnotes

  1. [2] BGS 921.15

Art. 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger

Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder vom kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD) beauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau-, Forstunternehmen und Landwirte.

Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung.

Entschädigt werden nur Arbeiten und Massnahmen, welche mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden.

Art. 3 Entschädigung bei Obstgehölzen

Entschädigungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983.

Entschädigt wird, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Schädigung auf Grund eines schädlichen Organismus gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen4 entstanden ist;

  2. der Befall gemeldet und vom kantonalen Pflanzenschutzdienst bestätigt ist;

  3. die Rodung oder der Rückriss stattgefunden hat; und

  4. die Entschädigung höher als Fr. 300.– ausfällt.

Footnotes

  1. [3] SR 910.91
  2. [4] BGS 921.15

Art. 4 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Obstgehölzen

Entschädigt werden Pauschalen für die Rodung (Baumersatz), Rückriss und Rückschnitt bei Hochstammbäumen und bei Obstkulturen.

Die Kosten für Stichprobenkontrollen, die Materialkosten für den Feuerbrandschnelltest und das jährliche Blütenmonitorring werden vom Kanton übernommen.

Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt von Hochstammbäumen und der damit verbundene Kontrollaufwand können der Bewirtschafterin bzw. dem Bewirtschafter wie folgt entschädigt werden:

Baumgrösse

Befall mittelstark

Befall mässig

Befall schwach

kleinkronig

Fr. 30.–

Fr. 20.–

Fr. 0.–

mittelkronig

Fr. 50.–

Fr. 40.–

Fr. 30.–

grosskronig

Fr. 100.–

Fr. 70.–

Fr. 50.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung (Baumersatz) von Hochstammbäumen beträgt:

Baumgrösse

Durchmesser gemessen 1 m über Boden

Umfang gemessen 1 m über Boden

Pauschalentschädigung

kleinkronig

bis 30 cm

bis 95 cm

Fr. 100.–

mittelkronig

30–60 cm

96–188 cm

Fr. 200.–

grosskronig

über 60 cm

über 188 cm

Fr. 300.–

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für den Rückriss/Rückschnitt von Niederstamm-Obstanlagen wird nach folgender Formel berechnet: Fläche (ha) x Faktor Alter x Faktor Befallstärke x Fr. 7000.–

  • a) Faktor Alter:

  • 1. 1–5 Jahre = Faktor 0,5

  • 2. über 5 Jahre = Faktor 1

  • b) Faktor Befallstärke pro Sorte:

  • 1. 1 % bis 10 % = Faktor 0 (Betriebsrisiko)

  • 2. 11 % bis 50 % = Faktor 0,6

  • 3. 51 % bis 75 % = Faktor 0,8

  • 4. 76 % bis 100% = Faktor 1

Der vom Kanton ausgerichtete Pauschalansatz für die Rodung von Obstkulturen beträgt: 50 % des Enteignungswerts von Obstkulturen gemäss der Anleitung zur Bewertung von Obstkulturen von Agroscope. Im Enteignungswert sind die Rodungskosten bereits enthalten.

Art. 5 Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Bekämpfungsstrategie.

Diese Strategie wird mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer vorgängig unterzeichneten Vereinbarung festgelegt.

Finanziell unterstützt wird der zeitliche Aufwand für die Bekämpfungsmethode (exkl. Büro und Verwaltung) sowie die Maschinenkosten (exkl. Spritzmittelprodukte) bis maximal Fr. 10 000.– pro ha.

Art. 6 Höhe der Entschädigung bei schädlichen Organismen bei Feldkulturen

Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung betragen:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 32.–

  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70

  3. Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon

  4. weitere Kosten: gemäss Bekämpfungsstrategie.

Art. 7 Höhe der Entschädigung bei beauftragten Kontrolleuren

Kontrolleure, welche vom Landwirtschaftsamt oder vom KPSD beauftragt wurden, werden mit folgenden Ansätzen entschädigt:

  1. Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00;

  2. Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70.

Art. 8 Kürzung der Ansätze

In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 6 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.

Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismenüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde oder die Massnahmen nicht mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst abgesprochen wurden, können die Entschädigungen gekürzt oder ganz verweigert werden.

Art. 9 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung

Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen.

Die Rechnung muss mit dem offiziellen Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts eingereicht werden.

GS 2021/013