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Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

924.113 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/bgs/924-113/de/verfugung-betreffend-kantonale-hangbeitrage

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Legislazione Zugo
Fonte

924.113

Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge

Vom 30. März 2015 (Stand 1. Januar 2019)

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht1,

verfügt:

Footnotes

  1. [1] BGS 921.1

Art. 1

Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr. 120.–.

Art. 2

Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

Art. 3

Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvoraussetzungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.

Art. 4

Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, soweit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.

GS 2015/009