13
Rubrum
Was für das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt, gilt erst recht im vorliegenden Fall. Das Einsichtsrecht einer Drittstelle kann nicht mehr umfassen, als das Recht des Betroffenen selber. 1.8 Zeitliche Befristung/Widerruf Die Ermächtigung ist zeitlich zu befristen; zudem ist ausdrücklich zu erwähnen, dass sie jederzeit widerrufbar ist. 1.9 Datenweitergabe durch den Datenbezüger Grundsätzlich ist jegliche Datenweitergabe auszuschliessen. Daten, zudem besonders schützenswerte, die weitergegeben werden, geraten für die Betroffenen sonst ausser Kontrolle. Ist ausnahmsweise eine Datenweitergabe notwendig, so ist der Datenzweitbezüger explizit aufzuführen. Zudem ist diesem die Datenweitergabe zu verbieten. 2. Zusammenfassung Jeder Datenbezug bzw. jede Datenbekanntgabe muss für die betroffene Person transparent sein. Konkret bedeutet dies bezüglich einer Vollmacht/ Ermächtigung zum Datenbezug zusammenfassend: – Zweck: Ist möglichst konkret, nicht allgemein zu umschreiben. – Kreis der Datenbezüger/Datenempfänger: Nicht: «Diese Vollmacht erlaubt den Datenbezug von sämtlichen öffentlichen Stellen» – sondern konkret umschreiben. – Datenweitergabe: Ausschliessen bzw. explizit aufzuführen (keine Weitergabe durch diese Datenempfänger ihrerseits). – Zeitliche Befristung der Vollmacht – Widerrufsrecht: Widerruf der Vollmacht durch betroffene Person ist jederzeit zulässig. – Kopie der Vollmacht der betroffenen Person aushändigen
V. Bekanntgabe von Grundbuchdaten im Internet?
Sachverhalt
Jedermann hat das Recht, beim Grundbuchamt Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Es stellte sich die Frage, ob diese Daten im Internet zugänglich gemacht werden dürfen. Aus den Empfehlungen
1.
Ausgangspunkt – zum «Publikationsorgan Internet» Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass eine Veröffentlichung von Informationen im Internet in qualitativer Hinsicht etwas anderes darstellt, als eine Bekanntgabe mit konventionellen Mitteln. Das Internet, als weltweit und zu jeder Zeit zugängliche Informationsplattform, spricht als Zielpublikum theoretisch die «ganze Welt» an. Zudem ist es problemlos möglich, die publizierten Informationen abzuspeichern, auszuwerten, zu verknüpfen und Profile zu erstellen. Spezialisten können zudem Inhalte leicht verändern, ergänzen oder gar löschen. Was einmal im Netz ist, kann zudem auch nicht mehr zurückgeholt werden. Die Gefahren eines Missbrauchs sind im Internet nicht zu unterschätzen. Der Zuger Gesetzgeber hat denn auch – in Anbetracht dieser Sachlage – im Datenschutzgesetz bezüglich der Publikation des Amtsblattes die Regelung getroffen, dass Informationen, die besonders schützenswerte Daten enthalten, nur in der gedruckten Version des Amtsblattes, nicht hingegen im Internet-Amtsblatt zu veröffentlichen sind (vgl. § 26 Abs. 2 Bst. b DSG: «(...) Die Veröffentlichung im Internet oder durch andere elektronische Kommunikationsmittel sind für beide Teile zulässig. Davon ausgenommen sind im Amtlichen Teil besonders schützenswerte Daten. (...)»).
2.
Rechtslage
2.1.
Zum Umfang der Datenbekanntgabe gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Art. 970 Abs. 1 ZGB gibt jedermann das Recht, Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Es handelt sich somit um die folgenden Daten die aufgrund einer Anfrage beim Grundbuchamt voraussetzungslos zugänglich sind: Name, Vorname, Adresse von natürlichen Personen bzw. Firmenname, Sitz und Adresse bei juristischen Personen. Ergänzender Hinweis: Die oft vertretene Ansicht, die im Rahmen von Art. 970a ZGB im Amtsblatt veröffentlichten Daten seien wie der Grundstückseigentümer ebenfalls voraussetzungslos erhältlich ( – da ja bereits publiziert) ist nicht richtig. Das Bundesgericht hat dies in einem kürzlich ergangenen Entscheid klar festgehalten (BGE 126 III 519 vom 6. Oktober 2000).
2.2.
Datenabfrage via Internet Vorweg: Grundsätzlich können nur die voraussetzungslos erhältlichen Daten Gegenstand einer frei zugänglichen Internet-Publikation sein. Art. 970 ZGB regelt die Frage nach den Modalitäten der Auskunftserteilung nicht. Aufgrund der Entstehung dieser Bestimmung ist klar, dass diese Bestimmung von konventionellen Modalitäten ausgeht.
Im hier zu beurteilenden Projekt ist vorgesehen, dass via Internet grundstücksbezogene Abfragen in einer (kopierten) Datenbank vorgenommen werden können. Ein Abfragesystem, das ohne Beteiligung einer Person auf Seiten des Auskunftgebers auskommt, ist als Zugriff im Abrufverfahren zu qualifizieren. Ein solches System wird einer besonderen rechtlichen Regelung unterworfen, weil der Auskunftserteilende (hier: das Grundbuchamt) grundsätzlich keine Möglichkeit hat, den Vorgang zu beeinflussen. Der Online-Zugriff, ob unmittelbar – bzw. wie vorliegendenfalls geplant – mittelbar, ist abschliessend in Art. 111 m Grundbuchverordnung (GBV, SR 211.432.1) geregelt. Unter die abschliessende Regelung fällt auch der mögliche Kreis berechtigter Personen (Abs. 1 und 2). Ein freier Zugang, wie es ein Zugriff via Internet bedeutet, ist nicht vorgesehen. Im Gegenteil: Gemäss Art. 111 m Abs. 2 Bst. b haben selbst «andere Behörden» nur dann Zugriff auf beschreibende Daten und Daten über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücke, wenn sie diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; wobei die Abfrage nach Massgabe von Abs. 3 zu protokollieren ist. Das geltende Bundesrecht lässt somit eine freie Auskunftserteilung über Grundbuchdaten via Internet nicht zu.
2.3.
Technische Kontrollmöglichkeiten Falls der Zugriff via Internet nicht frei, sondern durch das Grundbuchamt kontrollierbar (z.B. durch Einrichten eines passwortgeschützten Bereiches aufgrund einer schriftlichen Anmeldung, mit Kontrollmöglichkeiten der Zugriffe etc.) eingerichtet würde, so müsste ein solches Projekt einer gesonderten rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
3.
Revisionsprojekt betr. Art. 970 ZGB Soweit ersichtlich, ist das Revisionsprojekt auf Bundesebene noch in einem frühen verwaltungsinternen Stadium. Ob die vorgesehenen weitergehenden Öffnungen auch Eingang in das ZGB finden werden, wird das weitere gesetzgeberische Verfahren zeigen. Zudem wird auch die Frage rund um den Datenzugang via Internet zu thematisieren bzw. ausdrücklich zu regeln sein. Ob es tatsächlich sinnvoll ist, solche Daten weltweit frei zur Verfügung zu stellen, ist jedenfalls – auch im Hinblick auf Sicherheitsaspekte – kritisch zu hinterfragen. In den USA ist aufgrund der Ereignisse des 11. Septembers 2001 bezüglich der Internet-Publikation zunehmend eine grundsätzliche
Vorsicht festzustellen: nicht sämtliche vorhandenen Daten sollen auch weltweit bekannt gemacht werden (dies betrifft insbesondere auch Daten geografischer Informationssysteme etc.).
4.
Fazit Die freie Abfrage von Grundbuchdaten via Internet ist im vorgesehenen Rahmen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Ob eine kontrollierte Abfrage rechtskonform realisiert werden könnte, ist je nach konkretem Vorhaben gesondert zu prüfen.
VI. Kann der Patient vom Spital die Herausgabe der Originale der Krankengeschichte verlangen? Fragestellung Es war zu prüfen, ob Patienten eines Spitals, das dem kantonalen Datenschutzgesetz untersteht, das Recht haben, die Originale ihrer Krankengeschichte (bzw. Teile davon) herauszuverlangen. Aus den Empfehlungen
1.
Ausgangspunkt Das vollständige Einsichtsrecht in die eigenen Akten ist gegeben, wurde durch niemanden bestritten – und ist dem Patienten auch gewährt worden. Ebenfalls wurde die Möglichkeit geboten, kostenlos Kopien der Krankengeschichte anzufertigen. Es geht hier somit ausschliesslich um die Frage nach der Aushändigung bzw. Vernichtung der Originale der Krankengeschichte.
2.
Rechtsgrundlage § 11 DSG sieht unter dem Titel «Anonymisieren und Vernichten von Daten» folgendes vor: «Organe müssen Daten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisieren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken dienen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind.» Für das Spital stellen sich hier insbesondere beweisrechtliche Fragen: Solange Zivil- oder strafrechtsrelevante Fristen laufen, muss das Spital grundsätzlich (zur Ausnahme s. den folgenden Abschnitt) noch über die entsprechenden Original-Beweisunterlagen verfügen. In der Regel sind die Akten somit während mindestens 10 Jahren seit Abschluss des Falles aufzubewahren. Es ist vorstellbar, dass jemand seine vollständigen Unterlagen vor Ablauf der Verjährungsfrist ausgehändigt erhält, etwa im Falle eines definitiven Ver-