26
Rubrum
V. Ist es zulässig, das Busseninkasso für ausländische Verkehrssünder an eine private Firma auszulagern?
Ausgangslage Fährt ein ausländischer Fahrzeughalter auf der Autobahn im Kanton Zug zu schnell und wird dabei von einer Messstelle erfasst – wie kann die Zuger Polizei die Busse eintreiben? Ein Inkasso-Unternehmen mit Sitz in Köln verspricht Hilfe. Die Firma hat sich bei der Zuger Polizei beworben, für diese im Auftragsverhältnis die Ordnungsbussengelder von ausländischen Fahrzeuglenkern europaweit einzutreiben. Ist dies rechtlich zulässig? Nachdem der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich in der gleichen Sache bereits eine Stellungnahme verfasst hat, konnte dessen Ausführungen für die folgende Stellungnahme weitestgehend übernommen werden. Aus den Empfehlungen
1. Rechtslage bezüglich der Ordnungsbussen Die vorliegende Materie – vereinfachte Verfolgung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften – wird bezüglich Ordnungsbussen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 300.– im Ordnungsbussengesetz8 sowie der zugehörigen Verordnung9 geregelt. Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes regelt die Bezahlung von Bussen. Das Ordnungsbussenverfahren wird grundsätzlich anonym durchgeführt, weshalb bei sofortiger Bezahlung eine Quittung auszustellen ist, die den Namen des Täters nicht nennt. Bei nicht sofortiger Bezahlung erhält der Täter ein Bedenkfristformular. Bezahlt er innert der Frist von 30 Tagen, ist das Formular zu vernichten. Andernfalls leitet die Polizei das ordentliche Verfahren ein. Diese verfahrensrechtlichen Garantien müssen zwingend eingehalten werden. Anderslautende völkerrechtliche Bestimmungen, welche die bundesrechtlichen Bestimmungen derogieren könnten, bestehen nicht. Art. 3 der Ordnungsbussenverordnung in Verbindung mit Anhang 2 der Verordnung verlangt für das Bedenkfrist-Formular minimale Angaben. Das Bedenkfrist-Formular muss beispielsweise10 den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbezahlung innert 30 Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird.
8 Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG, SR 741.03) 9 Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV, SR 741.031) 10 Gemäss Ziff. 1 lit. e Anhang 2.
Im Inkassoverfahren der «Euro Parking Collection» ist die Verwendung eines – in die entsprechende Landessprache übersetzten – Bedenkfrist-Formulars nicht vorgesehen. Ausserdem basiert das Inkassoverfahren auf einem eigenständigen Mahnsystem. Das für die Schweiz zwingende Ordnungsbussenverfahren lässt jedoch für ein solches System keinen Spielraum. Hoheitliche Schriftstücke dürfen einer Person im Ausland grundsätzlich nur dann direkt zugestellt werden, wenn dies in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist. Für eine Auslagerung hoheitlicher Aufgaben, wie dies im Inkasso-Projekt der Euro Parking Collection vorgesehen ist, besteht keine Rechtsgrundlage. Die «datenschutzrechtlichen Spezialbestimmungen» des Ordnungsbussengesetzes und der Ordnungsbussenverordnung sind auch in einem Fall mit Auslandbezug zwingend einzuhalten. Die Rechte der Betroffenen im Sinne von §§ 13 ff. des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug sind von den verantwortlichen Behörden zu gewährleisten. Das Bedenkfristformular ist bei Bezahlung der Busse (innert 30 Tagen) zu vernichten. Der Datenschutzbeauftragte hat gestützt auf § 19 des Datenschutzgesetzes die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen. Die Datenbearbeitungen der Euro Parking Collection, insbesondere die Wahrung der Vertraulichkeit und die rechtmässige Löschung durch die Euro Parking Collection können auf Grund des ausländischen Firmensitzes nicht kontrolliert werden. Einzelne Länder erlauben auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen den zuständigen Polizei- und Justizbehörden, eine direkte Zustellung von Bussenverfügungen und die erleichterte Ermittlung von Fahrzeughalterdaten. Diese hoheitlichen Handlungen dürfen einzig von den zuständigen Behörden vorgenommen werden und können einer privaten Firma auch dann nicht übertragen werden, wenn ein Outsourcing-Vertrag abgeschlossen wird.
Fazit Das Bussen-Inkasso durch das private Unternehmen würde gegen einschlägige Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes, der Ordnungsbussenverordnung (inkl. Anhang 2), das Datenschutzgesetzes des Kantons Zug sowie internationales Recht verstossen. Das offerierte Bussen-Inkassosystem ist daher mit der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbar.
Ergänzende Hinweise Zu vermuten ist im Übrigen, dass das vorgeschlagene Vorgehen ohnehin kaum von Erfolg gekrönt wäre: Die ausländischen Temposünder würden die Zahlungsaufforderung einer privaten Firma für eine Zuger Busse wohl – direkt in den Papierkorb spedieren. Womit die Zuger Behörden die Sache auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg verfolgen müssten.
Erfolgversprechender sind völkerrechtliche Abkommen11, welche die Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf diesem Gebiet vorsehen. Diese beruhen auf Gegenseitigkeit, betreffen somit auch die rasenden Schweizer im Ausland...
VI. Welchen Stellen sind Entscheide des Haftrichters bekannt zu geben?
Fragestellung Der Haftrichter überprüft die fremdenpolizeilichen Anordnungen bezüglich Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (sog. ausländerrechtliche Administrativhaft). Diese Entscheide des Verwaltungsgerichts werden zur Zeit in Kopie dem betroffenen Ausländer, dem Amt für Ausländerfragen, der Zuger Polizei sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge mitgeteilt. Dürfen sie auch weiteren Stellen, etwa der Vorsteherin der Direktion des Innern sowie Mitarbeitenden im Asylbereich zur Kenntnis gebracht werden?
Aus den Empfehlungen
1. Haftrichterentscheide sind besonders schützenswerte Daten im Sinne von § 2 Bst. b Datenschutzgesetz. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen gemäss § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes unter den folgenden Voraussetzungen bearbeitet werden (darunter ist auch die Weitergabe zu verstehen): «(...) sofern a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.»
2. Die Voraussetzung gemäss Bst. c dürfte in der Regel nicht vorliegen, so dass sich die Frage stellt, ob die vorliegende Datenbekanntgabe in einem formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder ob sie gemäss Bst. b für die Aufgabenerfüllung «offensichtlich unentbehrlich» ist.
11 «www.admin.ch/ch/d/sr/0.36.html» und den im Verhältnis zu den Niederlanden insbesondere «www.admin.ch/ch/d/sr/0_741_531_963_62/index.html»