A2 2000 76
Rubrum
4. Obligationenrecht Art. 42 OR – Der Arbeitsausfall einer Frau im Haushalt ist gestützt auf die Zahlen der SAKE-Studie zu ermitteln, wenn sie nach einem Unfall invalid geworden ist.
Aus den Erwägungen
4.3
Die Klägerin macht bis ins Jahr 2012 einen monatlichen Aufwand im Haushalt von 184 Stunden à Fr. 30.– geltend. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten W., welches jedoch als Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Für die Zeit ab 2012 beruft sie sich auf die Ausführungen von Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser in: HAVE 1/2002, S. 24 ff., Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis der SAKE (nachfolgend kurz «Aufsatz HAVE» genannt). Die Beklagte bestreitet die klägerische Haushaltschadensberechnung, und zwar sowohl den in Rechnung gestellten Stundenaufwand als auch den Stundenansatz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter dem Titel Haushaltschaden die ausfallenden Stunden des Geschädigten in der Haushaltsführung zu einem bestimmten Stundenansatz zu entschädigen, wobei sich der Ersatz nicht auf die Aufwendungen für bezahlte Aushilfskräfte beschränkt, sondern auch zu leisten ist, wenn der Ausfall zu vermehrtem Aufwand der teilinvaliden geschädigten Person, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Zu Diskussionen Anlass gibt dabei immer wieder die Frage, wie dieser Stundenaufwand bestimmt werden kann und wie hoch der Ansatz der Entschädigung sein soll. Mit der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 1997 wurde in diesem Zusammenhang eine neue Grundlage für die Bestimmung des Haushaltschadens erarbeitet. Im Aufsatz HAVE wurde der Haushaltschaden gestützt darauf neu bestimmt. Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf diesen Aufsatz, da die SAKE anhand von massenstatistischen Untersuchungen – anders als bisher üblich – ermittelt habe, wie viel der Einzelne in einem Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt in der Schweiz leiste. Die Beklagte lehnt die Erhebungen der SAKE und somit den Aufsatz der HAVE ab, da diese Erhebungen nicht den gemäss Art. 42 Abs. 2 OR relevanten Haushaltschaden der Klägerin beweisen würden; diese Erhebungen seien denn auch nicht mit einer Haushaltschadenkonvention gleichzusetzen.
4.4
Die Untersuchungen der SAKE basieren auf dem Umstand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 108 II 434 bzw. Pra 1983 Nr. 54, S.137 ff.) der notwendige Stundenaufwand für den Haushalt billigerweise nicht konkret, sondern anhand von Erfahrenswerten zu ermitteln ist. Solche Erfahrungswerte finden sich in einschlägigen Statistiken. Diese geben jedoch kein einheitliches Bild ab. Angesichts dessen beauftragte der Bundesrat das Bundesamt für Statistik (BfS), den im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung relevanten Stundenaufwand zu ermitteln. Zu diesem Zwecke führte das BfS 1997 in der Schweiz die SAKE durch, und zwar in Form von Telefonbefragungen. Ingesamt interviewte das BfS 16’000 Personen über 14 Jahre zu Bereichen wie Erwerbstätigkeit, soziodemographischen Merkmalen, unentgeltlich geleisteten Tätigkeiten, Einkommen und dergleichen, wobei jede Gesellschaftsschicht unter den Befragten proportional zu ihrer ständigen Wohnbevölkerung vertreten war. Kritiker dieser Befragungsart fordern, dass auch weiterhin auf die bis anhin beigezogenen Erhebungen – insbesondere auf die Zahlen von Schulz-Borck/Hofmann – abgestellt werde. Im Aufsatz HAVE wird dem entgegengehalten, dass die Zahlen von Schulz-Borck/Hofmann auf einer Zeitbudgeterhebung basieren würden, die vor knapp 10 Jahren in Deutschland durchgeführt worden sei. Diese Zahlen seien mithin veraltet und würden die spezifischen schweizerischen Verhältnisse ausser Acht lassen. Selbst wenn die bisher angewendete Befragungsart der Tagebuchmethode gegenüber der vom BfS angewendeten Methode der telefonischen Befragung qualitativ der Vorrang gelassen werden müsste – was jedoch keinesfalls wissenschaftlich belegt sei –, werde dieser Unterschied durch den gewichtigen Vorteil der Befragung des BfS, nämlich dass diese Befragung aktuell sei und sich auf schweizerische Verhältnisse abstütze, kompensiert. Bis anhin orientierte sich auch das Kantonsgericht Zug u.a. an den Erhebungen von Schulz-Borck/Hofmann. Diese vor 10 Jahren gemachten Erhebungen sind aber in der Tat nicht mehr aktuell. Zudem unterscheiden sich Deutschland und die Schweiz in signifikanten Punkten (wie Frauenpartizipationsrate, Arbeitszeiten, etc.). Ferner stützt das BfS seine Zahlen auf grössere als die bis anhin berücksichtigte Stichproben ab und wie jede Statistik geht auch das BfS von Durchschnittszahlen aus, ist doch der konkrete Aufwand in einem Haushalt keineswegs konstant und deshalb kaum ermittelbar. Im Weiteren ist für die Ermittlung des Haushaltschadens als normativer Schaden nicht der IST-Zustand, sondern das durchschnittliche SOLL zu ermitteln. Zu beachten ist schliesslich, dass in der SAKE im Gegensatz zu den bisherigen Ermittlungen des Haushaltschadens nicht bloss ein Gesamtstundenaufwand für den ganzen Haushalt wiedergegeben ist, sondern dieser
Aufwand pro Person, Geschlecht, Erwerbsstatut sowie acht Hausarbeitsgebieten und drei Betreuungsgebieten gegliedert wird. Mit anderen Worten kommt der SAKE dem in Art. 42 Abs. 2 OR statuierten Grundsatz, der Schaden sei so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu ermitteln, in einer bis anhin noch nie da gewesenen Weise nach. Aus diesen Gründen ist auf die SAKE abzustellen, und zwar nicht nur hinsichtlich des künftigen, sondern auch des vorübergehenden klägerischen Stundenaufwandes im Haushalt. Dies gilt umso mehr, als dem Gutachten W. keine erhöhte Beweiskraft zukommt. Wird auf die SAKE abgestellt, so ist die Anzahl Personen im klägerischen Haushalt, das Alter allfälliger Kinder und die Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen.
4.4.1
Die Klägerin lebte im Zeitpunkt des Unfalls und auch heute noch mit ihrer Tochter zusammen. Am 29. Oktober 2010 wird die Tochter 18 Jahre alt und somit volljährig, am 29. Oktober 2012 wird sie 20 Jahre alt. Angesichts des Umstandes, dass die Lehrlingslöhne nicht allzu hoch sind, und angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass Kinder in der Regel nicht unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit den elterlichen Haushalt verlassen, ist davon auszugehen, dass die Tochter der Klägerin – wie von Letzterer geltend gemacht – erst im Laufe des Jahres 2012 von zu Hause ausziehen und die Klägerin in einen Einpersonenhaushalt wechseln wird. Die Beklagte hat diese Ausführungen denn auch nicht bestritten. Was sodann die Frage der Erwerbstätigkeit der Klägerin betrifft, steht fest, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war und auch heute noch keiner Arbeit ausser Hause nachgeht. Nach Ansicht der Beklagten wäre die Klägerin heute sowohl mit als auch ohne Unfall erwerbslos, was von der Klägerin allerdings bestritten wird. Die Klägerin führte in der Klageschrift aus, nach der Risikoschwangerschaft sei sie teilweise aus eigenen gesundheitlichen Gründen, aber auch wegen der gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter nicht in der Lage gewesen, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Allein aufgrund dieser Aussage kann – entgegen der Ansicht der Beklagten – jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin hätte nach der Geburt ihrer Tochter nie mehr einem Erwerb nachgehen können. Zu beachten ist nämlich, dass die Klägerin zuvor während mehrerer Jahre verschiedenen Erwerbstätigkeiten, so u.a. als Büroangestellte, nachgegangen war und grundsätzlich gute Leistungen erbracht hatte. Dass die Klägerin ohne Unfall wieder gearbeitet hätte, ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass sie vor dem Unfall keine Leistungen der Invalidenversicherung beantragt, geschweige denn bezogen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin ohne Unfall erwerbsfähig und spätestens ab September 1997, d.h. ab Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten, auch wieder – halbtags – erwerbstätig gewesen wäre. Die Beklagte bestreitet zwar auch Letzteres, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, die Klägerin hätte angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse
ohne Unfall die Erwerbstätigkeit bereits vor September 1997 wieder aufgenommen. Damit setzt sie – die Beklagte – sich aber in Widerspruch zu ihrer obzitierten Aussage, die Klägerin wäre auch ohne Unfall erwerbslos geblieben. Es ist somit daran festzuhalten, dass die Klägerin spätestens ab September 1997 wieder – halbtags – gearbeitet hätte. An der Hauptverhandlung vom 7. Januar 2002 stellte sich sodann die Klägerin auf den Standpunkt, ohne Schadenereignis hätte sie ab dem mutmasslichen «Urteilsdatum» wieder zu 100% erwerbstätig sein können; sie berechnete den vorübergehenden Erwerbsschaden denn auch lediglich bis Ende 2001. Am 1. Januar 2002 war die Tochter der Klägerin rund 9 Jahre und 2 Monate alt und besuchte somit die 3. Primarklasse. Bei einem Kind in diesem Alter ist es realistisch anzunehmen, dass die Mutter, insbesondere wenn es die finanziellen Verhältnisse erfordern, nach und nach einer ganz- tätigen Arbeit nachgeht, um so den Unterhalt der Familie zu sichern. Vorliegend ist daher ermessensweise anzunehmen, dass die Klägerin ungefähr ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Tochter die 3. Primarklasse beendet, d.h. ab Juli 2002, zu 100% gearbeitet hätte. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Annahme der Klägerin, sie werde als Ergebnis der 11. AHV-Revision erst mit 65 Jahren, d.h. erst im September 2021, pensioniert; die Beklagte hat dem denn auch opponiert. Bereits der
10.
AHV-Revision, die per 1. Januar 1997 in Kraft trat, gingen langwierige politische Diskussionen voraus. Da dies auch im Rahmen der 11. AHV-Revision zu erwarten ist, kann nicht mit einer raschen Inkraftsetzung einer Neuerung gerechnet werden. Zudem ist die (weitere) Anhebung des Rentenalters für Frauen ohnehin heftig umstritten, und es ist im heutigen Zeitpunkt mehr als offen, ob eine solche überhaupt zu realisieren ist. Auch ist – wie bei der
10.
AHV-Revision – zu erwarten, dass das Rentenalter erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angehoben wird. Gestützt darauf ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Klägerin mit 64 Jahren pensioniert wird.
4.4.2
Angesichts all dieser Fakten ergibt sich gestützt auf die SAKE (vgl. Aufsatz HAVE) für die Klägerin der nachfolgende Stundenaufwand im Haushalt. Zu bemerken ist dabei, dass für die Zeit, in der die Klägerin – ohne Unfall – 50 % gearbeitet hätte, der für die Haushaltführung aufgewendete Stundenaufwand ermessensweise zwischen den Grenzen der Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen (vorliegend durch Berechnung des arithmetischen Mittels) festgelegt wird (vgl. die entsprechenden Empfehlungen im Aufsatz HAVE, S. 30). Februar 1995 bis August 1997 (Klägerin nicht erwerbstätig, Tochter jünger als 6 Jahre): 31 Monate à 283 Std. (Tabelle 3 in Aufsatz HAVE, S. 37) ergibt 8’773 Std. September und Oktober 1997 (Klägerin 50 % erwerbstätig, Tochter jünger als 6 Jahre): 2 Monate à 262 Std. (Tabelle 3 in Aufsatz HAVE, S. 37) ergibt 524 Std. November 1997 bis Juni 2002 (Klägerin 50 % erwerbstätig, Tochter älter als 5 Jahre): 56 Monate à 222 Std. (Tabelle 4 in Aufsatz HAVE, S. 37) ergibt 12’432 Std. Juli 2002 bis Juni 2012 (Klägerin 100 % erwerbstätig, Tochter älter als 5 Jahre; Auszug der Tochter): 120 Monate à 163 Std. (Tabelle 4 in Aufsatz HAVE, S. 37) ergibt 19’560 Std. ab Juli 2012 bis August 2021 (Klägerin 100 % erwerbstätig und lebt alleine; Eintritt der Klägerin ins Pensionsalter): 110 Monate à 83 Std. (Tabelle 1 in Aufsatz HAVE, S. 37) ergibt 9’130 Std.
4.5
Wie bereits erwähnt, macht die Klägerin einen Stundenansatz von Fr. 30.– geltend. Nach Ansicht der Beklagten beträgt der Stundensatz dagegen bloss Fr. 19.65. Das Bundesgericht hat den Wert der im Haushalt geleisteten Arbeit für die Jahre 1976/77 mit Fr. 15.– pro Stunde beziffert (BGE 108 II 439); unter Berücksichtigung der Teuerung entspräche dies für die Jahre 1993–2000 einem Stundenansatz von durchschnittlich rund Fr. 27.– (Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 10. Mai 2000, in: plädoyer 5/2000, S. 67). In einem weiteren Entscheid hielt das Bundesgericht am 9. September 1989 fest, dass angesichts der Tendenz, die Arbeit im Haushalt – ob sie nun in der Stadt oder auf dem Land geleistet werde – aufzuwerten, ein Stundenansatz von Fr. 30.– nicht zu beanstanden sei (plädoyer 4/1999, S. 65 ff.; ähnlich Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, St. Gallen 1997, S. 83, der einen Ansatz von Fr. 27.– als angemessen erachtet, selbst wenn man, wie von ihm postuliert, von einem Qualitätsbonus absehe). Ob dieser Stundenansatz von Fr. 30.– allgemein gültig sein soll oder nicht, ist nicht klar (vgl. Aufsatz HAVE, S. 25), kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen werden. Fest steht, dass der von der Beklagten in Anlehnung an die SAKE geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 19.65 (Aufsatz HAVE, S. 35) unter allen Umständen viel zu tief angesetzt ist. Angesichts der vom BfS beigezogenen Referenzgrössen scheint ein Stundenansatz von Fr. 27.– (netto) auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weshalb von einem solchen auszugehen ist (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 31. Mai 2001 i.S. I./Z.). Kantonsgericht, 1. Juli 2002; zur Zeit der Drucklegung nicht rechtskräftig