A3 2002 42
Rubrum
Reichweite der materiellen Rechtskraft. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich in gewissen Fällen auf die Urteilserwägungen. Im Hinblick auf die Verwirklichung des materiellen Rechts darf das zivilprozessrechtliche Institut der materiellen Rechtskraft nicht eine Spaltung des Synallagmas bewirken. Wurde ein pfandrechtlicher Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Aktien in einem Erstprozess zwischen den Parteien als zurzeit nicht einklagbar beurteilt, da der Kläger den Kaufpreis bzw. die Pfandsumme noch nicht bezahlt hat, aber gleichzeitig in den Erwägungen festgehalten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag über diese Aktien gültig und der vom Kläger geltend gemachte Herausgabeanspruch pfandrechtlicher Natur ist, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf diese Erwägungen (E. 1–5.4). Der Beklagte war im Erstprozess zwar nicht formell, trotz Obsiegens aber materiell beschwert, weshalb er das Urteil hätte weiterziehen können (E. 5.5).
Aus den Erwägungen
1.
Das vorliegende Begehren auf Herausgabe von 100 Namenaktien der X. AG, Baar, à nominal CHF 1'000.– (Nrn. 1 bis und mit 100) bildete bereits Gegenstand eines im Jahre 1997 eingeleiteten Zivilprozesses zwischen den Parteien. Während das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1999 guthiess und den Beklagten Zug um Zug gegen Bezahlung des Betrages von CHF 100'000.– zur Herausgabe der Aktien verpflichtete, hiess das Obergericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Berufung gut und wies die Klage mit Urteil vom 6. November 2003 ab. Wie schon die Vorinstanz kam das Obergericht des Kantons Zug im Urteil vom 6. November 2001 zwar zum Schluss, der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. September 1995 über die 100 Namenaktien der X. AG, Baar, sei rechtsgültig zustande gekommen. Der vom Beklagten erhobene Einwand der Simulation wurde verworfen. Im obergerichtlichen Urteil wurde überdies festgehalten, dass die Übertragung des Eigentums an den Aktien an den Kläger gestützt auf den Kaufvertrag bereits erfolgt sei, dass die Aktien aber im Rahmen eines Pfandvertrages wieder auf den Beklagten zurückübertragen worden seien. Es gehe deshalb einzig darum, ob der Beklagte im Rahmen des Pfandvertrages die vom Kläger zum Zwecke der Absicherung des Kaufpreises indossierten und hinterlegten Titel herauszugeben habe. Die Rückgabepflicht des Pfandgläubigers greife jedoch erst, wenn das Pfandrecht in Folge der Tilgung der Forderung oder aus einem anderen Grunde untergegangen sei. Vor seiner vollen Befriedigung sei der Gläubiger nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben. Da der Kläger den Kaufpreis gemäss Vertrag vom 20. September 1995 noch nicht bezahlt habe, könne die Rückgabe des Pfandes nicht Zug um Zug gegen Bezahlung der Pfandforderung erwirkt werden. Der Herausgabeanspruch des Klägers sei demzufolge zurzeit nicht einklagbar.
2.
Es ist unbestritten, dass der Kläger den im Kaufvertrag vom 20. September 1995 festgesetzten Kaufpreis für die 100 Aktien der X. AG, Baar, in der Höhe von CHF 100'000.– mit Valuta vom 4. Juni 2002 bezahlt hat.
3.
Obwohl der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der 100 Namenaktien der X. AG, Baar, bereits Gegenstand eines am 12. September 1997 eingeleiteten und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2001 abgeschlossenen Zivilprozesses bildete, liegt diesbezüglich keine res iudicata vor. Das rechtskräftige Urteil stellt die Rechtslage fest, wie sie in dem für die Urteilsfällung massgebenden Zeitpunkt bestanden hat. Da nach der Fällung des Urteils Tatsachen eintreten können, die das Erlöschen der festgestellten Rechtsfolge herbeiführen, oder ein Anspruch nachträglich zur Entstehung gelangen kann, kann sich jede Partei auf die erst nachträglich eingetretene Änderung der Rechtslage in einem zweiten Prozess berufen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3.
A., Zürich 1979, S. 377 f.). Indem der Kläger dem Beklagten nach der rechtskräftigen Erledigung des ersten Zivilprozesses den Kaufpreis von CHF 100'000.– für die 100 Namenaktien an der X. AG, Baar, bezahlt hat, hat er eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Das rechtskräftige Urteil im ersten Zivilprozess steht somit dem erneuten Einklagen desselben Herausgabeanspruchs nicht entgegen.
4.
Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, ob den Erwägungen im Urteil des ersten Zivilprozesses Rechtskraftwirkung für das vorliegende Verfahren zukommt. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, das Obergericht des Kantons Zug habe über den hier zur Frage stehenden Sachverhalt verbindlich entschieden. Diejenigen Urteilserwägungen, welche Vorfragen zum Gegenstand hätten, deren Beantwortung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Anspruch notwendig seien, würden in relative Rechtskraft erwachsen. Das bedeute, dass sie mit Bezug auf den streitgegenständlichen Anspruch rechtskräftig feststünden. Der Kläger sei in Nachachtung der obergerichtlichen Erwägungen seinem Obligo auf Zahlung der Pfandsumme in Höhe von CHF 100'000.– nachgekommen. Damit sei der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Aktien ausgewiesen und definitiv zustande gekommen. Der Beklagte liess dagegen ausführen, es liege kein Urteil vor, das in irgendeiner Hinsicht bindend sei. Vielmehr beginne ein neuer Prozess, völlig unabhängig vom bisherigen Verfahren. Eine relative Rechtskraft, auf die sich der Kläger berufe, habe nicht in die Zuger Zivilprozessordnung Eingang gefunden. Selbst wenn eine solche vorhanden wäre, läge sie nicht vor. Denn das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2001 lasse sich ohne weiteres so verstehen, wie es im Dispositiv zum Ausdruck komme, dass nämlich die Klage abgewiesen worden sei. Die Frage, ob der Anspruch überhaupt begründet sei, habe nicht entschieden werden müssen.
Die Feststellung, dass er jedenfalls dann, wenn er bestünde, zumindest nicht fällig wäre, habe allemal zur Klageabweisung gereicht. Das angefochtene Urteil lasse sich so verstehen, dass die Klage jedenfalls zurzeit abzuweisen sei, weil ein allfälliger Anspruch nicht fällig wäre. Mehr habe das Gericht nicht entscheiden müssen.
5.
Materielle Rechtskraft ist die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse der durch die Rechtskraft betroffenen Personen. Das Urteil soll die Rechtslage im Einzelfall definitiv abklären. Das Urteil muss daher in einem späteren Prozess über dieselbe Sache beachtet werden. Materielle Rechtskraft besagt, dass der Richter in einem späteren Prozess an das Urteil gebunden ist. Gebunden ist der Richter im späteren Prozess an das rechtskräftige Urteil auch dann, wenn die darin beurteilte Frage im späteren Prozess lediglich die Bedeutung einer Vorfrage hat. Soweit ein Urteil über ein Rechtsverhältnis des Bundesrechts entschieden hat, beurteilt sich die Frage nach dem Wesen der materiellen Rechtskraft nach Bundesrecht. Die Bindung des Richters bezieht sich grundsätzlich nur auf die in der Urteilsformel, d.h. im Dispositiv festgestellte Rechtslage, nicht aber auf die in den Urteilserwägungen festgestellten Tatsachen und Rechtsverhältnisse (Guldener, a.a.O., S. 364 ff.). Dieser Grundsatz, wonach die Entscheidungsgründe an der Rechtkraft keinen Anteil haben, ist jedoch im Rahmen des Vernünftigen zur Anwendung zu bringen. Der Grundsatz hat nicht den Sinn zu ermöglichen, dass bei einem gegenseitigen Vertrag die eine Vertragspartei zur Erfüllung verpflichtet wird, dass ihr aber anderseits der Anspruch auf die Gegenleistung mit der Begründung aberkannt wird, es fehle an einem Vertrag (Guldener, a.a.O., S. 371).
5.1
Damit überhaupt auf die Zweitklage über dasselbe Rechtsbegehren eingetreten werden kann und dieser nicht die materielle Rechtskraft des ersten Urteils entgegensteht, muss die geltend gemachte Sachverhaltsänderung im Zweitprozess rechtlich erheblich sein. Dies lässt sich beim klageabweisenden Ersturteil nur dann mit Bestimmtheit feststellen, wenn die in diesem vorgenommene rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs für den Zweitprozess rechtlich verbindlich festgestellt ist (vgl. Schwander, Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft – Ausgewählte Probleme, Diss. Zürich 2002, S. 140). Mit der Erstreckung der Rechtskraft auf die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts im ersten Urteil besteht somit ein klares Kriterium für die Abgrenzung von relevanten und irrelevanten neuen Tatsachen hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit einer zweiten Klage (Schwander, a.a.O., S. 141).
5.2
Dass sich die Rechtskraft in gewissen Fällen auf die Urteilserwägungen erstreckt, ist in der Lehre anerkannt (vgl. Guldener, a.a.O., S. 371). Dies gilt im Besonderen für Fallkonstellationen der Verrechnung im Prozess. Bei erfolgreicher Verrechnung steht rechtskräftig fest, dass die Gegenforderung zwar bestanden hat, aber infolge Tilgung erloschen ist. Bei erfolgloser Ver- rechnung steht auch der Nichtbestand der Gegenforderung rechtskräftig fest. Diese Erstreckung der Rechtskraft auf die Gegenforderung findet im Dispositiv keinen Niederschlag. Sie ergibt sich lediglich aus den Erwägungen (Schwander, a.a.O., S. 15).
5.3
Im Urteil vom 6. November 2001 hielt das Obergericht des Kantons Zug fest, dass der von den Parteien am 20. September 1995 abgeschlossene Kaufvertrag dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspreche und der Beweis der Simulation gemäss Art. 18 OR vom Beklagten nicht erbracht worden sei. Der pfandrechtliche Anspruch des Klägers auf Herausgabe der X. AG-Aktien wurde als zurzeit nicht einklagbar beurteilt, da der Kläger die Pfandsumme noch nicht bezahlt hatte. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist das obergerichtliche Urteil nicht in der Weise zu interpretieren, dass die Klage «jedenfalls zurzeit» abzuweisen war, weil ein «allfälliger» Anspruch nicht fällig wäre. Die im obergerichtlichen Urteil vorgenommene Qualifikation des klägerischen Anspruchs als pfandrechtlicher und die Konklusion, dieser Anspruch sei zurzeit nicht einklagbar, da die Pfandsumme noch nicht getilgt worden sei, setzte zwingend den Rechtsbestand des Kaufvertrages vom 20. September 1995 voraus, welcher ja die causa für die Kaufpreis- bzw. Pfandforderung darstellte. Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug lag somit zwingend die Feststellung zugrunde, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag rechtsgültig ist und insbesondere keine Simulation vorliegt.
5.4
Der Herausgabeanspruch des Klägers wurde im Urteil des Obergerichts vom 6. November 2001 lediglich deshalb als zurzeit nicht einklagbar beurteilt, weil der Kaufpreis bzw. die Pfandsumme von CHF 100'000.– noch nicht bezahlt war. Der Kläger wurde somit durch dieses obergerichtliche Urteil im Erstprozess veranlasst, dem Beklagten den Betrag von CHF 100'000.– zu bezahlen, wollte er seinen Anspruch auf Herausgabe der Aktien weiterverfolgen bzw. durchsetzen. Wenn der Beklagte nun im vorliegenden Prozess die Ungültigkeit des Kaufvertrages bzw. das Nichtvorliegen des Pfandverhältnisses geltend machen und die Gegenleistung verweigern könnte, käme dies einer Spaltung des Synallagmas gleich. Im materiellen Recht (z.B. Art. 82 OR, Art. 83 OR, Art. 119 OR) kommt das gesetzgeberische Bemühen zum Ausdruck, das Synallagma angesichts besonderer Umstände zu wahren bzw. seiner besonderen Struktur Rechnung zu tragen (Schwander, a.a.O., S. 85). Angesichts der sogenannten dienenden Funktion des Zivilprozessrechts im Hinblick auf die Verwirklichung des materiellen Rechts darf das zivilprozessrechtliche Institut der materiellen Rechtskraft nicht eine Spaltung des Synallagmas bewirken (vgl. Guldener, a.a.O., S. 371). Um in der vorliegenden Situation eine Spaltung des Synallagmas zu verhindern, muss sich die Rechtskraft deshalb insofern auch auf die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils im Erstprozess erstrecken, als darin festgehalten wurde, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag gültig und der vom Kläger geltend gemachte Herausgabeanspruch pfandrechtlicher Natur ist.
5.5
Der Beklagte machte geltend, er habe das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2001 nicht an das Bundesgericht weiterziehen können, da er jenen Prozess ja gewonnen und daher nicht beschwert gewesen sei. Zwar ist es zutreffend, dass der Beklagte durch dieses Urteil formell nicht beschwert war. Materiell lag indessen eine Beschwer des Beklagten vor, indem das Obergericht feststellte, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag vom 20. September 1995 rechtsgültig war, keine Simulation vorlag, und der Herausgabeanspruch des Klägers als pfandrechtlich qualifiziert wurde. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen eines Beklagten im Forderungsprozess, welcher im Eventualstandpunkt eine Verrechnungsforderung geltend macht. Dieser ist zwar nicht formell, wohl aber materiell beschwert, wenn die Klage wegen Verrechnung statt wegen des behaupteten Nichtbestehens der Klageforderung abgewiesen wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 14a zu § 51 ZPO-ZH; Schwander, a.a.O., S. 51). Der Auffassung des Beklagten, er hätte das obergerichtliche Urteil im Erstprozess mangels Beschwer nicht weiterziehen können, kann daher nicht gefolgt werden. Auch dem Beklagten musste aufgrund des obergerichtlichen Urteils klar sein, dass der Kläger – sofern er seinen Herausgabeanspruch durchsetzen wollte – dem Beklagten den Betrag von CHF 100'000.– bezahlen würde. Wenn der Beklagte dieses Urteil des Obergerichts vom 6. November 2001 nicht angefochten und die Zahlung des Klägers von CHF 100'000.– unbestrittenermassen entgegengenommen hat, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich nun wieder auf den Standpunkt stellt, der Kaufvertrag vom 20. September 1995 sei nicht rechtsgültig zustande gekommen.
6.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 6. November 2001 rechtskräftig feststeht, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 20. September 1995 rechtsgültig und der vom Kläger geltend gemachte Herausgabeanspruch pfandrechtlicher Natur ist. Nachdem der Kläger dem Beklagten die Pfandsumme von CHF 100'000.– zwischenzeitlich unbestrittenermassen bezahlt hat, ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, dem Kläger die 100 Namenaktien der X. AG, Baar, herauszugeben. Kantonsgericht, 23. Oktober 2003, zur Zeit der Drucklegung noch nicht rechtskräftig