ES 2001 534
Rubrum
Zivilrecht 1. Personenrecht Art. 28a und 28c ZGB – Abwehr von persönlichkeitsverletzenden Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen. Rechtsschutzinteresse.
Aus den Erwägungen
Persönlichkeitsverletzende Äusserungen, die der Rechtsverfolgung oder der Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, können – entgegen der Auffassung der Gesuchsteller – von vornherein nicht mit den Rechtsbehelfen des Art. 28a bzw. Art. 28c ZGB abgewehrt werden; Gerichtsverfahren sollen nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äusserungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn dadurch die Ehre eines andern berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll nicht in einem separaten Verfahren, sondern allein in diesem – seiner eigenen Ordnung unterliegenden – Gerichtsverfahren geprüft werden, das dem Betroffenen hinreichende Rechtsschutzgarantien für den Schutz seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB bietet. Es wäre mit den schutzwürdigen Belangen der Beteiligten und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH NJW 1995, 397). Entsprechend ist das Rechtsschutzinteresse für die Behandlung des Massnahmegesuchs vom 24. Dezember 2001 von vornherein zu verneinen (zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bei Äusserungen zum Zwecke der Rechtsverfolgung ausführlich: Prinz/Peters, Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche, München 1999, S. 54 ff., mit weiteren Hinweisen; für das Strafrecht vgl. von Büren, Ehrverletzungen: Nicht im Prozess, in: SJZ 1977, S. 85 f.). Auf das Gesuch kann mithin schon unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden. Kantonsgerichtspräsidium, 18. März 2002
(Obergericht: Abweisung der Beschwerde am 10. Oktober 2002