JA 2002 15
Rubrum
Archivierungssystem erlauben. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass das Original der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls nicht mehr beschafft werden könnte. Bei einem Verlust des Dokumentes wäre im Übrigen denkbar, dass der Gläubiger (gegen Erlegung einer Gebühr) beim früheren Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungsbuch anfertigen lässt und diesen dem neu zuständigen Amt zur Fortsetzung der Betreibung vorlegt. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Entwurf bzw. die Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz berufen. Dabei handelt es sich eben (noch) nicht um geltendes Recht und eine Vorwirkung erscheint aufgrund der klaren Rechtslage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht gerechtfertigt. 3. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. Justizkommission als AB SchKG, 2. Mai 2002, i.S. A. / Betreibungsamt X.; eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2002 ab
Art. 61 SchKG -– Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung. Die Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung setzt voraus, dass es dem Schuldner deswegen entweder nicht möglich oder zumutbar war, einen Vertreter zu bestellen, oder dass der Schuldner wegen der schweren Krankheit arbeitsunfähig und erwerbslos ist und die Zahlungsfähigkeit gerade auf den Abbruch der Arbeit zurückzuführen ist, also nicht bereits vorbestanden hat.
Aus den Erwägungen
1.
Einem schwer kranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte gemäss Art. 61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt aber schwere Krankheit für sich allein dem Schuldner noch keinen Anspruch auf Rechtsstillstand. Vielmehr muss diese Massnahme nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheinen. Bei der Würdigung dieser Umstände handelt es sich im Wesentlichen um eine Angemessenheitsfrage (BGE 74 III 38 = Pr 1948 276). Die Bestimmung von Art. 61 SchKG will dem Gebot der Menschlichkeit Rechnung tragen (BGE 58 III 18). Mit dem zusätzlichen Erfordernis der gesamten Umstände wird entweder die Auswirkung der schweren Krankheit, von deren Vorhandensein sich der Betreibungsbeamte aufgrund eines Arztzeugnisses überzeugen muss, auf den Schuldner oder aber die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstandes selbst angesprochen (Thomas Bauer, in: Staehelin/ N 6 zu Art. 61). Nach Literatur und Rechtsprechung setzt deshalb die Ge- währung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Krankheit voraus, dass es dem Schuldner deswegen entweder nicht möglich oder zumutbar war, einen Vertreter zu bestellen, oder dass der Schuldner wegen der schweren Krankheit arbeitsunfähig und erwerbslos ist und die Zahlungsfähigkeit gerade auf den Abbruch der Arbeit zurückzuführen ist, also nicht bereits vorbestanden Pra 1980, S. 160; BlSchK 1964, S. 176; vgl. insbesondere auch Max Büttikofer, Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit, BlSchK 1956 S. 40 ff.).
2.
Aufgrund des Arztzeugnisses steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren, chronifizierten Krankheit leidet. Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht, sie sei wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und insolvent, geschweige denn, eine allfällige Zahlungsunfähigkeit sei die direkte Folge ihrer schweren Krankheit. Derartiges ist auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht aber auch nicht geltend, sie sei nicht im Stande oder es sei ihr nicht zuzumuten, innert angemessener Frist einen Rechtsvertreter zu bestellen. Das wäre denn aber auch aufgrund der Akten nicht einzusehen. Sie macht einzig geltend, sie sei infolge der Krankheit und der laufenden Therapien nicht in der Lage, sich selber mit dem Betreibungsverfahren auseinander zu setzen. Auch das Arztzeugnis bestätigt lediglich, dass die Teilnahme an Vernehmungen und Gerichtsverhandlungen für die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Jede neue Vorladung verschlechtere den Zustand der Patientin empfindlich und provoziere einen Rückfall. Eine realistische Aussicht auf Besserung bestehe nur, wenn der Therapie genügend Zeit eingeräumt werde und der Heilungsprozess nicht immer wieder durch die für die Beschwerdeführerin existentielle Bedrohung von Gerichtsverhandlungen und deren allfällige deletäre Folgen gestört und unterbrochen werde. Dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, einen Rechtsbeistand mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen lässt sich aus dieser ärztlichen Beurteilung jedenfalls nicht herleiten. Der der Beschwerdeführerin vom Betreibungsamt gewährte Rechtsstillstand von rund einem Monat erscheint unter diesen Umständen angemessen. Dadurch erhielt die Beschwerdeführerin durchaus genügend Zeit, um einen Vertreter zu instruieren und mit der Angelegenheit zu betrauen. Dabei muss es sich nicht notwendig um einen Rechtsanwalt handeln; es genügt durchaus eine andere Person mit der Vertretung zu beauftragen. Sind mithin die Voraussetzungen für einen länger dauernden Rechtsstillstand nicht gegeben, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Justizkommission als AB SchKG, 26. Juli 2002, i.S. B. /Betreibungsamt X.