JA 2003 31
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG; §§ 208 Ziff. 11 und 210 Abs. 1 ZPO. – Enthält eine betreibungsrechtliche Beschwerde weder einen bestimmten Antrag noch eine Begründung, kann darauf nicht eingetreten werden.
Aus den Erwägungen
3.
Nach Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes binnen 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich im Rahmen der Vorgaben nach Art. 20a SchKG nach kantonalem Recht. Gemäss § 210 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde an die Justizkommission (§ 208 Ziff. 11 ZPO) schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen. Die Begründung stellt dabei gesetzliches Gültigkeitserfordernis dar. Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der notwendige Inhalt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde wird bereits vom Bundesrecht vorgegeben. Die Vorschrift von Art. 79 OG für die Beschwerde ans Bundesgericht ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sinngemäss anwendbar (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 6 N 52 mit Hinweis auf BGE 73 III 33). Aus der Beschwerde muss danach hervorgehen, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13–30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 39 zu Art. 20a). Die Beschwerde muss mit anderen Worten eine Begründung und einen Antrag enthalten, wobei Letzterer sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben kann. Ungenügend ist deshalb, wenn der Beschwerdeführer lediglich erklärt, gegen einen bestimmten Entscheid Beschwerde führen zu wollen, ohne einen Antrag zu stellen (Franco Lorandi, a.a.O., N 40 zu Art. 20a mit Hinweis). In der Begründung muss sodann mindestens summarisch dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit bestehen soll. Die vorliegende Beschwerde enthält weder einen bestimmten Antrag noch legt sie auch nur ansatzweise dar, inwiefern die angefochtene Abholungsaufforderung unangemessen sein soll oder gegen welche gesetzlichen Vorschriften sie verstossen soll. Auch aus den Beilagen zur Beschwerde lassen sich keinerlei Rügen gegen die Abholungsaufforderung entnehmen.
Auf die Beschwerde kann daher, wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 richtig bemerkt, nicht eingetreten werden. Justizkommission als AB SchKG, 20. November 2003