JS 2002 46
Rubrum
§ 56 bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO; Art. 138 Abs. 1 VZV; Art. 55 SVG. Kostenauflage bei Einstellung der Untersuchung. – Dem Beschuldigten, welcher zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und insbesondere eine unnötige Blutanalyse verursacht hat, sind die Untersuchungskosten aufzuerlegen.
Aus den Erwägungen
2.
a) Gemäss § 34 Abs. 2 StPO ist im Falle der Einstellung des Untersuchungsverfahrens über die Tragung der Kosten nach den §§ 56 ff. StPO zu entscheiden. Gestützt auf § 56bis Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 StPO können im Falle der Einstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV (neu Art. 32 BV) allerdings unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, dem Beschuldigten direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Beschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann und die direkt oder indirekt Schädigungen untersagt bzw. ein Schädigung vermeidendes Verhalten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 175). Ein widerrechtliches Verhalten alleine reicht aber für die Kostenhaftung des Beschuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass dieses widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildet (BGE 116 Ia 170).
b) Nach Art. 138 Abs. 1 VZV ist die Blutprobe die geeignete Untersuchungsmassnahme, der sich Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer zur Feststellung der Angetrunkenheit nach Art. 55 SVG zu unterziehen haben. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann zur Vorprobe ein Atemprüfgerät verwendet werden. Von den weiteren Untersuchungen wird abgesehen, wenn die Atemprobe einen Alkoholgehalt von weniger als 0,6 Gewichtspromillen ergibt. Im Sinne dieser Bestimmung ist dem Beschwerdeführer dahin beizupflichten, dass für die Bestimmung einer Angetrunkenheit in erster Linie die Resultate einer Blutprobe entscheidend sind. Allerdings genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Atemprüfgerät als Beweismittel (BGE 127 IV 172 ff.).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei einen Atemlufttest verweigert hat. Wie sich dem Polizeirapport vom 7. Mai 2002 entnehmen lässt, hat er diesen verweigert und eine Blutprobe gewünscht, welche in der Folge im Kantonsspital Zug vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung eines Atemlufttests zu Recht nicht. Obwohl die Polizei zunächst aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers Verdacht auf eine allfällige Angetrunkenheit schöpfte, ist es durchaus möglich, dass sie gestützt auf den Wert des Atemlufttests nicht nur von einer Blutprobe, sondern auch von einer Rapportierung an das Einzelrichteramt abgesehen hätte. Dass ihre Feststellungen in Bezug auf Alkoholmundgeruch und Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht abwegig waren, wie der Beschwerdeführer darzustellen versucht, ergibt sich aus dem Bericht des zuständigen Arztes des Kantonsspitals, welcher seinerseits einen minimalen Alkoholmundgeruch feststellte und schätzte, der Explorand scheine «nicht merkbar bis leicht» unter Alkoholeinwirkung zu stehen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Beschwerdeführer entgegenhalten zu lassen, zu Unrecht einen Atemlufttest verweigert und damit die Einleitung des Verfahrens mit entsprechenden Kosten verursacht zu haben. Die Kostenauferlegung durch das Untersuchungsrichteramt ist daher nicht zu beanstanden. Damit erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung näher einzutreten. Das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug wäre ohnehin bei deren Aufsichtsbehörde zu beanstanden. Justizkommission, 24. Januar 2003
§ 62bis StPO; Art. 90 StGB. Vorsorgliche Massnahmen im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche. – Anordnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen zur Abklärung der zweckmässigen Sanktion.
Aus den Erwägungen:
1.
a) Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die am schwersten wiegenden Straftaten, nämlich die Körperverletzungen zum Nachteil von Z. und von K., datierten vom 4. Juli und 29. September 2002. X. habe die Begehung dieser Delikte anlässlich der Befragung vom 18. November 2002 ohne weiteres eingestanden. Er sehe ein, sich falsch verhalten zu haben und sei bereit, die daraus erfolgenden Konsequenzen zu tragen. Hinsichtlich der behaupteten Nötigung zum Nachteil von M. vom 6. November 2002 halte er daran fest, keinerlei Drohungen ausgestossen zu haben. Mit Ausnahme der Aussagen von M. lägen keine Beweise vor, dass sich der Sach-