JS 2003 85-b
Rubrum
3. Strafrechtspflege §§ 6 ff., 11 ff., 34 u. 80 f. StPO. – Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger einzig der Geschädigte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt.
Aus den Erwägungen
1.
a) Gemäss § 81 Abs. 1 StPO kann die Beschwerde von jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, erhoben werden, es sei denn, dass das Gesetz das Beschwerderecht auf gewisse Personen beschränkt. Nach § 6 Abs. 3 StPO kann jedermann Anzeige erstatten. Wer in seinen Rechten durch eine Straftat unmittelbar verletzt worden ist, kann die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung des Täters durch eine Privatklage verlangen. Die Beteiligung am Verfahren richtet sich nach § 11 ff. StPO. Soweit es zur Durchsetzung der prozessualen Interessen erforderlich ist, ist der Privatkläger gemäss § 11ter Abs. 1 Ziff. 4 StPO berechtigt, Rechtsmittel gemäss §§ 70 ff. StPO zu ergreifen. Insbesondere ist er als Partei legitimiert, gegen Einstellungsverfügungen des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts zu erheben (§ 80 Ziff. 7 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 und § 8 StPO). Im Gegensatz dazu ist der Anzeigeerstatter einzig befugt, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsrichteramtes Beschwerde bei der Justizkommission zu führen (§ 80 Ziff. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht gegen Einstellungsverfügungen steht ihm dagegen nicht zu (§ 8 in Verbindung mit § 34 Abs. 4 StPO). Die Unterscheidung zwischen Anzeigeerstatter und Privatkläger ist somit für die Rechtsstellung im Strafverfahren von entscheidender Bedeutung. b) Als Anzeigeerstatter wird diejenige Person angesehen, die – ohne notwendigerweise Geschädigte zu sein – der zuständigen Behörde Mitteilung über einen begangenen Straftatbestand macht. Nach der unter dem alten Recht massgebenden Rechtsprechung der Justizkommission war nicht nur derjenige als Privatkläger zu qualifizieren, der sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich als Privatkläger bezeichnete oder ausdrücklich die Einleitung einer Untersuchung und die Bestrafung beantragte. Falls es sich um eine rechtsunkundige Person handelte, genügte vielmehr, wenn aufgrund der Interessenlage und der Umstände klar war, dass jemand mit der ausführlichen Bekanntgabe des Sachverhalts genau dies beabsichtigte, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Dabei galt als «Interessierter» derjenige, der zumindest mittelbar verletzt oder geschädigt war, d.h. derjenige, der in engerer Verbindung zur verfolgten Tat stand bzw. von dieser näher betroffen
war (JS 2002 / 65 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat seit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 11 Abs. 1 StPO keine Gültigkeit mehr. Nach der vorerwähnten Bestimmung gilt als Privatkläger einzig der Geschä- digte, der im Untersuchungsverfahren ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren im Straf- und / oder Zivilpunkt zu beteiligen. Der Strafantrag ist der Erklärung in Bezug auf die Beteiligung im Strafpunkt gleichgestellt. Justizkommission, 24. Februar 2004
§ 12 StPO. – Zur Anordnung und gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung erkennungsdienstlicher Massnahmen ist alleine die Polizei zuständig, sofern diese nicht zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Profils erfolgt. Der Untersuchungsrichter hat daher in den erstgenannten Fällen keine Vorkehren zu treffen. Dementsprechend können derartige Anordnungen und Handlungen der Polizei einzig auf dem Verwaltungsweg angefochten werden.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Nach § 12 Abs. 1 StPO haben die Polizeiorgane unter Leitung des Polizeikommandos Gesetzesverletzungen nachzuspüren, Strafanzeigen und Strafklagen entgegenzunehmen, die notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu machen, Beweismittel zu sichern und zu sammeln, verdächtige Personen sicherzustellen und dem Untersuchungsrichter, im Falle von § 20 GOG dem Polizeiamt, ihre Ermittlungen im Doppel zuzustellen und die Verhafteten zuzuführen. Gestützt darauf führt § 56 Abs. 1 DR aus, Untersuchungsgefangene und Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, müssen erkennungsdienstlich behandelt werden. Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten während eines laufenden Strafverfahrens ist somit in diesen Bestimmungen geregelt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 7. August 2001 zur Änderung von § 12 StPO, Vorlage Nr. 940.1, Laufnummer 10657, S. 7 f.; nachfolgend: Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 7. August 2001). b) Im vorliegenden Fall erfolgte die Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen sowohl durch die Polizei als auch durch die Untersuchungsrichterin erst nach Erlass des Strafbefehls des Einzelrichteramtes vom 20. Oktober 2003. Nachdem dagegen innert zehn Tagen keine Einsprache erhoben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin bereits rechtskräftig abgeschlossen als die Untersuchungsrichterin die angefochtene Verfügung erliess. Mangels einer hängigen Untersuchung war die Untersuchungsrichterin zum Erlass dieses Auftrags an die Polizei somit nicht mehr zuständig. Doch selbst wenn die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer noch pendent gewesen wäre,