N/A DI 1996 019
Rubrum
IV. SOZIALE SICHERHEIT
Berufliche Vorsorge Art. 33 Bst. c BVV2. – Berufliche Vorsorge: Fehlende Anerkennung der Kontrollstelle durch das Bundesamt für Sozialversicherung
Aus den Erwägungen
E . . . Die Direktion des Innern kann die Aufsicht über die Vorsorgefonds der F. AG mit Sitz in Zug übernehmen. Gleichzeitig kann sie die Neufassung der Stiftungsurkunde genehmigen. Die Jahresrechnung pro 1994 inkl. Kontrollstellenbericht liegt vor. Da die gesetzliche Anerkennung für die Kontrollstelle zurzeit beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt wird, kann die Jahresrechnung pro 1994 noch nicht der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterzogen werden. (Direktion des Innern, 7. Mai 1996)
Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021). – Berufliche Vorsorge: Ausstand des Vorstehers der Direktion des Innern Aus den Erwägungen: E. Die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Vorsorgestiftung obliegt gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 61 f. BVG der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig hiefür ist im Kanton Zug die Direktion des Innern. Der Direktor des Innern war früher im Verwaltungsrat der Stifterfirma. Er befindet sich deshalb im Ausstand. Stellvertretende Direktion ist die Sanitätsdirektion. Diese hat die neugefasste Stiftungsurkunde geprüft. (Direktion des Innern, 30. August 1996)
Art. 83 Abs. 2 ZGB. – Berufliche Vorsorge. – Massnahmen der Aufsichtsbehörde bei ungenügender Organisation der Stiftung (vorliegend Einsetzung einer Sachwalterin für die Liquidation) Aus den Erwägungen: D. Ist die vorgesehene Organisation ungenügend, hat die Aufsichtsbehörde die nötigen Verfügungen zu treffen (Art. 83 Abs. 2 ZGB). Sind die Verhältnisse solcherart, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde als notwendig