N/A DI 2002 007
nungen nicht nachgekommen, auch nicht derjenigen vom 11. Januar 2002, die mit der ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 79 BVG verbunden war. Gegen ihn ist daher androhungsgemäss eine Ordnungsbusse zu verhängen. Diese ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 500.– festzusetzen. Die amtlichen Verfahrenskosten sind von der Stiftung zu tragen. ABVSA 6. März 2002
Art. 86 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und § 4 lit. a der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1). – Umwandlung einer gemischten Vorsorgeeinrichtung in eine klassische Stiftung: Übertragung des Vorsorgebereiches einer Stiftung, deren ursprünglicher Zweck sich nicht ausschliesslich auf die berufliche Vorsorge beschränkt, sondern auch weitergehende Elemente enthält, auf eine Vorsorgeeinrichtung und Umwandlung der Stiftung mittels Neufassung der Stiftungsurkunde in eine klassische Stiftung. A. Unter dem Namen S (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in B besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 8. Januar 1953 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. Mit Verfügung vom 7. September 1987 übernahm die Direktion des Innern die Aufsicht über die Stiftung infolge Sitzverlegung von G nach B und ergänzte gleichzeitig die Stiftungsurkunde in die heutige gültige Fassung. Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für langjährige und verdiente Angestellte der Stifterin oder der ihr nahestehenden Unternehmungen sowie deren Hinterlassenen. Die Stiftung kann an solche Angestellte und deren Angehörige freiwillige Leistungen gewähren in Form von Renten, Zuschüssen und Abfindungen zur Behebung bestehender und Verhütung zukünftiger Notlagen. Sie kann insbesondere Leistungen ausrichten zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles bei Alter, Tod, Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit sowie bei Unterstützungen bieten in jeder anderen Form und zur Beseitigung oder Milderung jeder anderen Notlage. Die Stiftung darf keine Leistungen erbringen, zu denen die angeschlossenen Arbeitgeber vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sind. B. Gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehenden Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruflichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). C. Im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Jahresrechnung pro
2000 ersuchte das ABVSA den Stiftungsrat, das Anlagereglement zur Kenntnisnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 11. März 2002 wurde dieses zu den Aufsichtakten nachgereicht. Darin äussert sich der Stiftungsrat zur Anlagepolitik und genehmigte am 2. Juni 1997 rudimentäre Anlagerichtlinien bezüglich Liquidität, übrige Anlagen und Zeichnung bzw. Zukauf weiterer Sika-Aktien. D. Mit Schreiben vom 20. März 2002 reichte die Stiftung dem ABVSA die Berichterstattungsunterlagen pro 2001 zur Kenntnisnahme ein. Die N Treuhand AG bestätigte als Kontrollstelle in ihrem Bericht vom 30. Januar 2002 die Richtigkeit der Jahresrechnung pro 2001 und empfiehlt vorbehaltlos deren Genehmigung. Im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme der Jahresrechnung pro 1999 stellte das ABVSA fest, dass der Stiftungszweck nicht ausschliesslich der beruflichen Vorsorge vorbehalten ist. Dem Stiftungsrat wurde deshalb nahegelegt, die Stiftungsurkunde unter Einhaltung der bestehenden Verpflichtungen zu ändern. Anlässlich einer Besprechung des Rechtsvertreters der Stiftung mit einer Vertretung des ABVSA vom 2. Februar 2001 wurde diese über die Absicht des Stiftungsrats orientiert. Danach sollte die Zweckbestimmung «Personalvorsorge» auf eine andere Personalvorsorgeeinrichtung der S übertragen und der hauptsächlich ausgeübte Stiftungszweck der Beteiligung der Mitarbeitenden an der S durch entsprechende Neuformulierung des Stiftungszwecks ermöglicht werden. Nach eingehenden Abklärungen reichte schliesslich auftrags der Stiftung das Anwaltsbüro R mit Schreiben vom 30. April 2002 u. a. die Neufassung der Stiftungsurkunde mit dem entsprechenden Stiftungsratsbeschluss sowie die Vereinbarung zwischen der S-Stiftung mit der Wohlfahrtsstiftung der S über deren Übernahme der Leistungsverpflichtungen per 1. Juli 2002 bei gleichzeitiger Entschädigung durch die Sika-Stiftung zur Genehmigung ein. Einzige wesentliche Änderung der Stiftungsurkunde ist die Zweckänderung, durch welche die Stiftung von der Personalvorsorgestiftung in eine klassische Stiftung umgewandelt wird. Der neue Stiftungszweck lautet: «Die Stiftung bezweckt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von S-Gesellschaften die Beteiligung am Kapital der S Finanz AG (nach deren Umfirmierung: S AG) zu ermöglichen. Dies erfolgt insbesondere durch Abgabe von Aktien
der S Finanz AG (nach deren Umfirmierung: S AG) anlässlich von Dienstaltersjubiläen.» Als klassische Stiftung unterliegt die Stiftung nicht mehr den Bestimmungen der obligatorischen oder freiwilligen beruflichen Vorsorge, dafür aber künftig den Vorschriften des kantonalen Stiftungsrechts (EG ZGB vom 30. August 2001 [BGS 211.1], Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 12. März 2002 [BGS 212.2]).
G. Die Änderung der Organisation oder des Zwecks bzw. der Urkunde einer Vorsorgestiftung obliegt gemäss Art. 89bis Abs. 6 ZGB in Verbindung mit Art. 61 f. BVG sowie gestützt auf § 4 lit. a) der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zuständig hiefür ist im Kanton Zug das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht (vgl. Bst. B). Dieses hat die vorliegenden Unterlagen geprüft. Sie geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die vom Stiftungsrat am 2. Juni 1997 beschlossenen und weiterhin geltenden Anlagerichtlinien sowie die Jahresrechnung pro 2001 können zur Kenntnis genommen und der Umwandlung der Stiftung in eine klassische Stiftung kann zugestimmt bzw. die Neufassung der Stiftungsurkunde genehmigt werden. ABVSA 28. Mai 2002
Art. 84 Abs. 2 und 88 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG. – Organisatorische Aufhebung einer Sterbekasse mit konstant abnehmendem Restvermögen durch dessen vollumfängliche Übertragung auf einen Verein mit gleichem Zweck. A. Unter dem Namen «Stiftung Sterbekasse ...» (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in Zug besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 21. Juli 1955 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. Die Stiftung bezweckt die Gewährung von Sterbegeldern an die Hinterlassenen der Vereinsmitglieder im Sinne von Art. 9–14 der Vereinsstatuten. B. Gemäss § 2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehenden Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruflichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Schon seit Jahren wies die Kontrollstelle auf die Überalterung des Versichertenbestandes der Kasse hin, welche es dringend notwendig mache, das bestehende Finanzierungsverfahren und / oder die Leistungen (Sterbegelder) anzupassen. Das ABVSA legte dem Stiftungsrat mit Schreiben vom 13. September 1999 nahe, dieser Problematik unbedingt die notwendige Beachtung zu schenken. Es forderte ihn gleichzeitig auf, konkrete Massnahmen ins Auge zu fassen und im Rahmen der nächsten Berichterstattung den entsprechenden Aufschluss zu erteilen. Anlässlich einer Besprechung vom 24. November 2000 der Kontrollstelle mit dem ABVSA wurden verschiedene Möglichkeiten für das weitere Vorgehen besprochen. Als Vorschlag zuhanden des Stiftungsrates ergab sich dabei eine Übertragung des Stiftungs-