S 2002 / 147
Rubrum
Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV. Pflicht zur Stellensuche während der Kündigungsfrist. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von fünf Monaten.
Aus den Erwägungen
...
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können. Das Gesetz verankert die Pflicht zur Schadensminderung, somit muss sich der Versicherte bereits vom Zeitpunkt der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bzw. schon vor der Meldung beim Arbeitsamt intensiv um eine neue Arbeitstelle bemühen, notfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (ARV 1982, Nr. 4, S. 40). Ob er sich um die Hilfe des Arbeitsamtes bemüht bzw. ob er sie erhalten hat, spielt insofern keine Rolle, als es einem Versicherten klar sein muss, dass er alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. zu verhindern. Wie in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung hat auch bei der Arbeitslosenversicherung der Versicherte sein Möglichstes zur Schadenminderung von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, vorzukehren (ARV 1980, Nr. 44, S. 109).
3.
Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Artikel 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden. Dabei handelt es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Sanktion (BGE 123 V 151 Erw. 1c; ARV 1990, Nr. 20, S. 134 Erw. 2b; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 2 zu Art. 30). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll den Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Wenn er sich nicht genügend um Arbeit bemüht, nimmt er in Kauf, länger arbeitslos zu bleiben. Dadurch erwächst der Versicherung insofern ein Schaden, als sie länger Leistungen erbringen muss. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung des Versicherten an die- sem Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 122 V 40 Erw. 4c/aa und 44 Erw. 3c/aa; Gerhards, a.a.O., N. 2 und 51 zu Art. 30). Ohne die einstellungsrechtliche Sanktion käme Art. 17 Abs. 1 AVIG im Taggeldrecht nicht zum Tragen. Wüsste nämlich eine arbeitslose Person zum voraus, dass ungenügende Bemühungen bezüglich ihrer Leistungen keine Folgen zeitigten, fehlte ein wesentlicher Ansporn, dem gesetzlichen Gebot zur Stellensuche nachzuleben (BGE 124 V 228 Erw. 2b).
4.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität, wie auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung (BGE 120 V 76 Erw. 2). Erweisen sich die Bemühungen als ungenügend, hat die erwähnte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV in seiner Fassung vom 6. November 1996 (in Kraft seit 1. Januar 1997) 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Der Beschwerdeführer weist für die Zeit vor seiner Anmeldung nur eine geringe Zahl von Bewerbungen nach. Diese stammen zudem alle aus dem letzten Monat vor der Arbeitslosigkeit, obwohl der Beschwerdeführer fünf Monate in gekündigter Stellung war. Am 23. September 2002, also kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, hat sich der Beschwerdeführer auf diverse Stelleninserate von Personalvermittlungsfirmen gemeldet. Auch wenn man die Arbeitsbemühungen auf ein Inserat der X. AG und zwei weitere Inserate aus dem Amtsblatt, deren Umstände nicht mehr genau nachvollziehbar sind, mitberücksichtigt, ist dies trotzdem quantitativ deutlich ungenügend, verlangen doch einige Kassen durchschnittlich 10 bis 12 Bemühungen im Monat (Gerhards, a.a.O., N. 15 zu Art. 17). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich in den Medien und in seinem Bekanntenkreis nach offenen Stellen umgesehen. Es erfolgte aber keine ausser der erwähnten Arbeitsbemühungen schriftlich. In qualitativer Hinsicht wären solche aber für eine schnelle Wiederanstellung vorteilhafter gewesen. Ausserdem müssen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG die Arbeitsbemühungen nachgewiesen werden können. Massgebend ist einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg. Auch ein höheres Alter entbindet nicht von intensiven Arbeitsbemühungen. Die von der Verwaltung verfügte Einstellung liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützt sich dabei auf das Einstellraster im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2002, Teil D. Demnach werden ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG und Art. 45 Abs. 2 und 2bis
AVIV bei einer einmonatigen Kündigungsfrist mit 3 bis 4, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist mit 6 bis 8 und ab einer dreimonatigen Kündi- gungsfrist mit 9 bis 12 Tagen sanktioniert. Dieses Einstellraster soll eine rechtsgleiche Handhabung des Ermessensspielraumes der Verwaltung garantieren. Dass die Arbeitslosenkasse das Maximum der Einstelltage in diesem Raster ausgeschöpft hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kündigungsfrist von fünf Monaten dauerte relativ lange und die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen waren gering und auf den letzten Monat beschränkt. Die verfügte Einstellung ist somit rechtens und trägt den gesamten Umständen des Falles angemessen Rechnung. Somit muss die Beschwerde abgewiesen werden. Im Übrigen ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG). Verwaltungsgericht, 21. August 2003
§ 11 Abs. 1 Gesetz betr. individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PvKG). – Das Sozialamt, das für eine Person Sozialhilfe ausrichtet und das für diese Person nach Fristablauf gemäss § 11 Abs. 1 PvKG ein Gesuch um Prämienverbilligung deponiert, erhält die volle Prämienverbilligung für das ganze Jahr vergütet, wenn es auch erst nach Fristablauf nach § 11 Abs. 1 PvKG vom Anspruch auf Sozialhilfe erfuhr. Aus dem Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 30. August 2002 stellte das Sozialamt Zug (nachfolgend Sozialamt) im Namen von R.B. das Gesuch um individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Jahr 2002. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. November 2002 eine Prämienverbilligung resp. den vollumfänglichen Prämienerlass für die Zeit vom September bis Dezember 2002. Gegen diese Verfügung erhob das Sozialamt am 5. Dezember 2002 Einsprache und stellte den Antrag, die Prämienverbilligung sei rückwirkend für das ganze Jahr 2002 zu gewähren. Gegen den negativen Einspracheentscheid erhob das Sozialamt Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
3.
Gemäss § 1 PvKG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Die Ausgleichskasse und die Gemeindestellen für Krankenversicherung sorgen dabei zusammen mit den Krankenversicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Prämienverbilligung (§ 8 Abs. 1 PvKG). Für Personen, die aufgrund der massgebenden Steu-