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S 2003 / 59

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Del 29 gen 2004

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/gvp/s-2003-59/de/s-2003-59

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Giurisprudenza giudiziaria e amministrativa del Cantone di Zugo (GVP)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

S 2003 / 59

Rubrum

2.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass sich der Beschwerdeführer kumulativ in einer arbeitgeberähnlichen Position befand und als geschäftsführender Gesellschafter der A. GmbH deren Unternehmensentscheidungen massgeblich beeinflussen konnte. Er fällt somit unter den Personenkreis, welcher auf Grund von Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen ist. Der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde muss abgewiesen werden. Verwaltungsgericht, 25. November 2004 S 2004 / 54

Art. 73 Abs. 3 BVG – Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. – Im Falle der alternativen Klageverbindung ist die örtliche Zuständigkeit für beide Beklagten zu bejahen, selbst wenn sie, bei isolierter Betrachtung der einzelnen Klagen, nur im Falle einer Beklagten gegeben wäre.

Aus dem Sachverhalt: A. Am 23. Juli 2003 (Poststempel 24. Juli 2003) liess A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen gegen die Pensionskassen der X. AG, Basel, (Erstbeklagte) sowie gegen die BVG-Stiftung der R. AG, mit Sitz in Baar (Zweitbeklagte) und beantragen, es sei festzustellen, dass er gegenüber der Erstbeklagten ab dem 1. April 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss BVG habe. Eventualiter sei festzustellen, dass er gegenüber der Zweitbeklagten ab dem 1. April 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG habe. ...

Aus den Erwägungen

1.

Jeder Kanton bezeichnet als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, vom 25. Juni 1982). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 1. April 1976 beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung. Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anwendbar (§ 86 VRG). Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 73 Abs. 2 und 3 BVG. Gerichtsstand ist der schweizerische

Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). a) Die Beklagte 2 hat ihren Sitz in Baar, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der gegen sie gerichteten Klage zuständig ist. Wie der Kläger zu Recht festhält, ist vorliegend eine unbezifferte Feststellungsklage zulässig (SZS 1998, S. 442 ff.), was auch von keiner Partei bestritten wurde. Die Klage entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen und ist somit zu prüfen. b) Die Beklagte 1 hat ihren Sitz in Basel, nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beklagten 1 war der Betrieb, bei dem der Kläger angestellt war, in Luzern. Somit findet sich gemäss der Regelung von Art. 73 Abs. 3 BVG an sich keine Anknüpfung für einen Gerichtsstand in Zug. Die Beklagte 1 bestreitet denn auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger widerspricht dieser Auffassung zu Recht mit Verweis auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 8. Juli 1997. Darin wurde festgehalten, eine alternative Klageverbindung in dem Sinne, dass die Gutheissung der Klage entweder gegen den einen oder gegen den andern Beklagten beantragt werde, entspreche in den Fällen, in denen für den Kläger unklar sei, wer passivlegitimiert sei, einem praktischen Bedürfnis und sei auch im Berufsvorsorgeprozess gemäss Art. 73 BVG zulässig (siehe SZS 1998, S. 443 f.). Wollte man nun aber die Zulässigkeit einer solchen alternativen Klageverbindung davon abhängig machen, ob sich für alle möglicherweise passivlegitimierten Vorsorgeeinrichtungen ein gemeinsamer Gerichtsstand nach Art. 73 Abs. 3 BVG finden lässt oder nicht, so würde dies vor dem Hintergrund von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) kaum zu rechtfertigende Ungleichheiten schaffen. Vielmehr muss diese Möglichkeit grundsätzlich allen Versicherten offen stehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn man dem Versicherten erlaubt, an einem Gerichtsstand, an dem für einen der möglichen Passivlegitimierten die Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG gegeben ist, auch die übrigen möglichen Passivlegitimierten einzuklagen. Ein solcher Fall liegt hier vor, die Klage richtet sich alternativ gegen die Beklagte 2, für welche die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wie gezeigt gegeben ist,

oder gegen die Beklagte 1. Auch die Klage gegen die Beklagte 1, welche ebenfalls den übrigen formellen Anforderungen entspricht, ist somit im Sinne einer alternativen Klageverbindung vom angerufenen Gericht zu prüfen. ... Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 S 2003 / 59

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità, Art. 73 — letto nella versione del 1 gennaio 2003; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2011, 1 agosto 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 26 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 gennaio 2025.
  • Legge federale sull’assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l’indennità per insolvenza, Art. 51 — letto nella versione del 1 luglio 2003; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 15 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 giugno 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 16 luglio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 luglio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 26 settembre 2020, 1 gennaio 2021, 20 marzo 2021, 1 luglio 2021, 18 dicembre 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2025, 27 settembre 2025 e 1 gennaio 2026.