V 2002 / 172
Rubrum
6. Sozialrecht Art. 393 Ziff. 4 ZGB. – Im Falle der Verbeiständung einer juristischen Person hat das Gemeinwesen und nicht der Antrag stellende Dritte für die Verfahrenskosten und die Entschädigung des Beistandes einzustehen, wenn der juristischen Person die notwendigen Mittel fehlen.
Aus den Erwägungen
....
4.
Eine Beistandschaft kann, im Falle natürlicher Personen, Schutzfunktionen für den Verbeiständeten erfüllen, im Falle juristischer Personen deckt sie in der Regel Vertretungsbedürfnisse ab, was die Verwaltungsbeistandschaft allerdings keineswegs ausschliesst. Die Verbeiständung juristischer Personen nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB hat zu erfolgen, wenn einem Vermögen die notwendige Verwaltung fehlt, weil es an den erforderlichen Organen fehlt, die fragliche juristische Person wirklich über Vermögen verfügt, wenn auch nicht in der Schweiz, der Verwaltungslosigkeit nicht anders beizukommen ist und ein rechtliches Interesse an der Errichtung der Beistandschaft besteht. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über das Vormundschaftswesen (§ 4 i.V. mit § 33 ff. Vormundschaftsverordnung). In der Praxis wird die Verbeiständung juristischer Personen nur restriktiv und als subsidiäre Massnahme im Sinne eines Notbehelfs angeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von Art. 393 Ziff. 4 ZGB, wonach eine Beistandschaft nur zu errichten sei, wenn nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt werden könne (vgl. Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2002, N 16–18 zu Art. 392 ZGB).
Artikel 417 Abs. 2 ZGB verweist hinsichtlich Amtsdauer und Entschädigung des Beistandes auf die Vormundschaftsbehörde. Allerdings statuiert Art. 367 Abs. 3 ZGB, für den Beistand würden, soweit keine besonderen Vorschriften bestünden, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund gelten. Praxis und Lehre betonen, die Entschädigung habe sich individuell nach Mühe und Aufwand zu richten, und verweisen in Übereinstimmung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB auf Art. 416 ZGB, die Entschädigungsregelung für den Vormund. Demgemäss sind der Vormund, aber auch der Beistand, aus dem Mündel- resp. Verbeiständetenvermögen zu entschädigen, subsidiär durch das Gemeinwesen (Yvo Biderbost, Basler Kommentar, N. 39 f. zu Art. 417, und Thomas Geiser, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 416 ZGB). Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht enthalten eine spezielle Regelung über die Entschädigung des Beistandes einer juristischen Person resp. über die Kostentragung für das Verfahren der entsprechenden Verbeiständung. Hingegen vertritt die herrschende Meinung die Ansicht, die Regelung nach Art. 417 i.V./m. Art. 416 ZGB sei auch im Falle der Verbeiständung juristischer Personen anwendbar, und im Falle von deren Mittellosigkeit sei das
Gemeinwesen zur Entschädigung des Beistands verpflichtet (Jso Schumacher, Beistandschaft in der AG, Zürich 1981, S. 201 f. etc.). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerschaft sehen Lehre und Praxis im Fehlen einer Spezialnorm aber keine Gesetzeslücke, die vom Richter zu füllen wäre. Das Ergebnis einer Umfrage der Direktion des Innern des Kantons Zug bei den zuständigen Stellen der meisten Kantone der Schweiz aus dem Jahre 1996 ergab, dass auch die überwiegende Mehrheit der zuständigen Behörden die Auffassung vertritt, mangels entsprechender Spezialnorm müsse sich die Entschädigung eines Beistandes einer juristischen Person ebenfalls nach Art. 416 ZGB richten, und die Kostenfolge sei analog der Kostenfolge der Verbeiständung einer natürlichen Person zu regeln. Einzig die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vertrat damals die Ansicht, da die Verbeiständung einer juristischen Person im Interesse der Gläubiger, nicht aber im öffentlichen Interesse stehe, seien die Beistandsentschädigung und die Kosten für das Verfahren der Verbeiständung demjenigen anzulasten, der die Verbeiständung beantragt habe. Die Zürcher Vormundschaftsbehörde konnte ihre Haltung allerdings nicht mit entsprechender Judikatur untermauern. Ihrer Auffassung steht schliesslich die Auffassung Heinz Bachtlers entgegen, wonach eine Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB nicht in erster Linie dem Zweck diene, Rechte einzelner Mitglieder oder Gläubiger zu wahren, sondern dem Zweck, die Vermögensangelegenheiten der fraglichen juristischen Person als solche zu besorgen, resp. besorgen zu lassen, weil sonst niemand da sei, der sie besorge. Demzufolge werde eine solche Beistandschaft im öffentlichen Interesse angeordnet und könne nicht von einer Kautionsauflage abhängig gemacht werden (vgl. Heinz Bachtler: Probleme und Ziele der vormundschaftsrechtlichen Fürsorge; Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der Vereinigung schweizerischer Amtsvormünder, Zürich 1963, 225 f.). Ziffer 96 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif, BGS 641.1) vom 11. März 1974 hält fest, seien weder Vermögen noch Erwerb vorhanden, seien der Vormund, der Beistand oder der Beirat zu Lasten der Gemeinde jährlich nach Massgabe ihrer Bemühungen zu entschädigen. Ziff. 93 und 94 des Verwaltungsgebührentarifs regeln schliesslich die Gebührenerhebung im Falle der
Anordnung oder Aufhebung von Vormundschaften, Beiratschaften und Beistandschaften sowie der Ernennung eines Beistandes. Hinsichtlich Verfahrenskosten im Verwaltungsverfahren statuiert § 26 Abs. 1 VRG generell, die Behörde könne der Partei, die eine Amtshandlung beantrage oder ein Verfahren einleite, einen angemessenen Kostenvorschuss auferlegen. Im Sinne einer Spezialnorm statuiert § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Vormundschaftsverordnung, die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten des Mündelvermögens, es sei denn die zuständige Behörde verzichte auf deren Geltendmachung.
5.
a) In Würdigung der obigen Darlegungen und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Regierungsrates im Entscheid vom 22. Oktober 2002 ist festzustellen, dass die Entschädigung eines Beistandes nach Art. 417 Abs. 2 i.V. mit Art. 416 ZGB zu Lasten des Verbeiständeten zu erfolgen hat und für den Fall, dass dieser dazu nicht in der Lage wäre, zulasten des zuständigen Gemeinwesens. Zum selben Schluss führt auch Ziff. 96 des kantonalen Verwaltungsgebührentarifs. Mangels einer anders lautenden Spezialnorm ist auch im Falle der Beistandsbestellung nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB nach Art. 417 Abs. 2 i. V. mit Art. 416 ZGB zu verfahren. Die Auffassung, Verbeiständungen nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB stünden nur im Individualinteresse der Gläubiger und rechtfertigten daher, die Entschädigung analog § 26 VRG dem die Beistandschaft beantragenden Gläubiger aufzuerlegen, kann nicht geteilt werden. Zum Einen erachtet das Gericht die Verbeiständung einer juristischen Person in Übereinstimmung mit der zitierten Meinung von Bachtler als im öffentlichen Interesse liegend, da es um die Besorgung der Vermögensangelegenheiten der juristischen Person selbst geht, die dazu ausser Stande ist. Zum Andern kann die Frage der Entschädigung eines Beistandes nach schweizerischem Vormundschaftsrecht, somit die Frage eines Detailproblems im Rahmen vormundschaftsrechtlicher Massnahmen, nicht unter Zuhilfenahme der Zuger Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren geregelt werden. Auch rechtfertigt der Umstand, dass Verbeiständungen von juristischen Personen eher als Fremdkörper im Vormundschaftswesen betrachtet werden, nicht, diese hinsichtlich der Entschädigung des Beistandes ohne entsprechende Gesetzesregelung, resp. in Abweichung von Art. 417 Abs. 2 i. V. m. Art. 416 ZGB bzw. Art. 367 Abs. 3 ZGB unterschiedlich zu behandeln. Schliesslich liegt nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch keine Gesetzeslücke vor, die der Richter zu schliessen hätte. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates erweist sich in diesem Punkte somit als unbegründet. b) Die Kosten der Bestellung eines Beistandes gehen nach § 30 in Verbindung mit § 16 Vormundschaftsverordnung zulasten des Mündel- resp. Verbeiständetenvermögens, es sei denn, die Behörde verzichte auf deren Geltendmachung. Mangels einer speziellen Regelung für die Verbeiständung
von juristischen Personen nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB und eingedenk des Umstands, dass die obig zitierten Bestimmungen als kantonalrechtliche Spezialnormen des Vormundschaftswesens zu betrachten sind und der generellen Regelung über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren nach § 26 VRG vorgehen, rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage zulasten des die Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB beantragenden Gläubigers abzusehen. Damit erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage der Kostenauflage des Verfahrens als unbegründet. Verwaltungsgericht, 15. April 2003 Auf die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und auf die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wurde je mit Entscheiden vom 25. August 2003 (5P.249/2003;