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Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug / Wiederherstellung der Beschwerdefrist

BZ 2026 46 · Obergericht Zug

Del 19 mar 2026

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Obergericht Zug
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Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug / Wiederherstellung der Beschwerdefrist

Rubrum

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 46

Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli

Urteil vom 17. März 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 16. Januar 2026 und Wiederherstellung der Beschwerdefrist)

Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) über die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) den Konkurs in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Verfahren EK 2025 1279; Vi act. 4).

2. Am 6. Februar 2026 ersuchte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 16. Januar 2026 (act. 1).

3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 teilte der Abteilungspräsident der Gesuchstellerin mit, dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, auch eine Beschwerde einzureichen sei (act. 2).

4. Am 20. Februar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht eine Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 4):

1. Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2. Der Konkursentscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 16. Januar 2025 (EK 2025 1279) sei aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass über die Gesuchstellerin der Konkurs nicht eröffnet wird.

5. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen

1.

Die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid richtet sich nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (und nicht nach Art. 148 ZPO), weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; BlSchK 2023 S. 259 ff.; ZBJV 2024 S. 148 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.).

1.1

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

1.2

Im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei Art. 33 Abs. 4 SchKG gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung, innert derselben wie der ursprünglichen Frist, die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 14a). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Februar 2026 lediglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht (act. 1). Eine Beschwerde gegen den Konkursentscheid hat sie trotz des Hinweises des Abteilungspräsidenten erst am 20. Februar 2026 erhoben (act. 4). Damit hat sie es verpasst, gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen den Konkursentscheid abzuweisen.

1.3

Selbst wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiederherstellung eine Beschwerde eingereicht hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

1.3.1

Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 33 SchKG N 10, 11d und 14a m.H.).

1.3.2

In ihrem Gesuch vom 6. Februar 2026 führte die Gesuchstellerin aus, sie habe erst am 3. Februar 2026 vom Konkursamt Zug von der Existenz des Konkursentscheids erfahren. Trotz Recherchen liege ihr der Entscheid nicht vor. Alles deute darauf hin, dass ihr der Entscheid aufgrund eines Fehlers der Post nicht zugestellt worden sei, obwohl eine Empfangsbestätigung unterzeichnet worden sei. Aufgrund dieser Umstände habe sie keine rechtzeitige Kenntnis von der Urkunde und sei daher nicht in der Lage, die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs einzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände ersuche sie höflich um Nachsicht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. act. 1). Mit diesen Ausführungen zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, welches unverschuldete Hindernis sie von der Fristwahrung abgehalten haben soll. Sie reichte auch keine Belege ein, aus denen auf ein unverschuldetes Hindernis geschlossen werden könnte. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher eine Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht möglich.

1.4

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

2.

Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Konkurshinderungsgründe und die hierfür angerufenen Beweismittel sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht bzw. eingereicht werden. Es ist nicht statthaft, die

Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (BGE 136 III 294 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 174 Abs. 1 SchKG) und beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG).

Gemäss Sendungsinformationen der Post nahm die Gesuchstellerin den angefochtenen Entscheid am 19. Januar 2026 entgegen (vgl. Vi act. 6). Die 10-tägige Beschwerdefrist begann somit am 20. Januar 2026 zu laufen und endete am 29. Januar 2026. Die Beschwerde vom 20. Februar 2026 ist daher verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gesuchstellerin. Sie hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der Gesuchsgegnerin keine Entschädigung, da diese nicht in das Verfahren einbezogen wurde.

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird zusammen mit dem hinterlegten Betrag von CHF 486.20 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2025 1279)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung

St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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