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übriges Famil-/Vmschaftsrecht

Z1 2026 3 · Obergericht Zug

Del 29 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/obergericht/z1-2026-3/de/ubriges-famil-vmschaftsrecht

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Obergericht Zug
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

übriges Famil-/Vmschaftsrecht

Rubrum

I. Zivilabteilung Z1 2026 3

Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz

Urteil vom 29. Mai 2026 [rechtskräftig]

in Sachen

Stadt A.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend

Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. November 2025)

Rechtsbegehren

Klägerin und Berufungsklägerin

1. Die Dispositivziffern 1 bis und mit 5 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 24. November 2025 (EV 2015 15) seien aufzuheben und die Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin/Berufungsklägerin CHF 11'761.45 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2024 zu bezahlen.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis und mit 5 des Urteils des Kantonsgerichts Zug vom 24. November 2025 (EV 2025 15) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Beklagte und Berufungsbeklagte

Die Berufung vom 9. Januar 2026 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

Sachverhalt

1. Aus der Ehe zwischen D.________ (nachfolgend: Beklagte) und B.________ (nachfolgend: Vater) gingen die Söhne G.________ (geb. tt.mm.1995; nachfolgend: G.________) und F.________ (geb. tt.mm.2000; nachfolgend: F.________) hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 1. Oktober 2008 (nachfolgend: Scheidungsurteil [act. 1/2]) geschieden und die Kinder wurden der Beklagten zu Pflege und Erziehung zugewiesen.

In Dispositiv-Ziffer 2.5 des Scheidungsurteils wurde der Vater verpflichtet, bis zum Eintritt der Kinder ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, [je] einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und danach von CHF 920.00, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag wurde indexiert.

2. Auf Ersuchen von F.________ gewährte ihm die Stadt A.________ (nachfolgend: Klägerin), vertreten durch das Sozialzentrum […], ab 1. März 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe (act. 1/4). Zudem bevorschusste ihm die Klägerin, vertreten durch die Alimentenstelle, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 921.00 ab 1. Dezember 2022, CHF 951.00 ab 1. Januar 2023 und CHF 961.00 ab 1. Januar 2024 (act. 1/6-7; act. 1 Rz 28). Im April 2024 stellte die Klägerin ihre Leistungen an F.________ ein (act. 1 Rz 19; vgl. act. 1/12).

Zwischen 1. August 2023 und 30. März 2024 – auf diesen Zeitraum beschränkt sich die vorliegende Klage – leistete die Klägerin Zahlungen von insgesamt CHF 37'089.05 (act. 1 Rz 21-26; vgl. act. 1/15). Darunter fielen unter anderem Leistungen für "Übergangswohnen", "GBL Lebensunterhalt", "KVG Prämie", "Mehrkosten ausw. Verpflegung", "Integrationszulage (IZU)", "Mehrbedarf Mietnebenkosten" oder "Lagergebühren". Nebst diesen Ausga- ben rechnete die Klägerin F.________ für die relevante Zeitperiode Einkünfte von insgesamt CHF 25'327.60 an: F.________ Lohn von total CHF 10'569.60 (act. 1/19), die vom Vater zu leistenden (bevorschussten) Unterhaltsbeiträge von total CHF 7'638.00 (= 5 x CHF 951.00 + 3 x CHF 961.00; act. 1/2), die an die Klägerin ausbezahlten Kinderzulagen von total CHF 2'000.00 (= 8 x CHF 250.00) zuzüglich einer Differenz von CHF 320.00 (= 8 x CHF 40.00) sowie ein Ausbildungsstipendium von CHF 4'800.00 (act. 1/20; act. 1 Rz 21 ff.; act. 14 Rz 39 f.). Im Umfang von CHF 11'761.45 (= CHF 37'089.05 ./. CHF 25'327.60) nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024 fordert die Klägerin von der Beklagten letztlich Ersatz (nachdem sie im Schlichtungsgesuch und in der Klageschrift noch höhere Beträge verlangt hatte).

3. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 14. Januar 2025 Klage gegen die Beklagte beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein (act. 1). In der Klageantwort vom 7. Februar 2025 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 5). Am 25. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt (act. 13-16). Am 24. November 2025 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 17):

" 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:

CHF 1'800.00Entscheidgebühr

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 900.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 900.00 wird von der Klägerin nachgefordert.

3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'217.80 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. Mitteilung an:

  • Parteien

  • Gerichtskasse "

4. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 9. Januar 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 20). In der Berufungsantwort vom 11. März 2026 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 24). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Klägerin reichte am 30. März 2026 in Ausübung ihres Replikrechts indessen eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten ein (act. 26). Dazu liess sich die Beklagte nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

1.

Die Klägerin ersucht in der Berufung sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren unter anderem um Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids. Diese Ziffern enthielten die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis, wem der Entscheid mitgeteilt wird. Es ist nicht ersichtlich und die Klägerin macht nicht geltend, dass sie durch diese Dispositiv-Ziffern beschwert ist oder die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewandt hat. Daher ist auf die Berufung in diesen Punkten nicht einzutreten.

2.

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch von F.________ auf Kindesunterhalt. Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

Unstrittig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, dass die Klägerin (das Gemeinwesen) die an F.________ ausgerichteten Sozialhilfeleistungen bis zum Umfang, in dem der Vater im Scheidungsurteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, vom Vater zurückfordern kann. Unstrittig ist ferner, dass die Klägerin Sozialhilfe für F.________ geleistet hat, die betragsmässig über die vom Vater für diese Periode gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge hinausging. Strittig ist derweil, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre – die Unterhaltspflicht des Vaters übersteigenden – Leistungen von der Beklagten, die im Scheidungsurteil nicht zur Leistung von Kindesunterhalt an F.________ verpflichtet wurde, klageweise zurückzufordern. Unstrittig ist demgegenüber wiederum, dass eine Rückforderung von Leistungen, die mehr als ein Jahr vor Klageeinreichung ausgerichtet wurden, unzulässig ist.

3.

Die Vorinstanz wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Weitere Voraussetzungen prüfte die Vorinstanz nicht. Die fehlende Aktivlegitimation begründete sie wie folgt:

3.1

Die Sachlegitimation sei als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen. Unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime gelte dies allerdings nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts. Die Sachlegitimation fehle, wenn der Anspruch nicht der Klägerin zustehe oder nicht gegenüber der Beklagten bestehe. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolge durch Sachurteil und laute auf Abweisung der Klage (act. 17 E. 4).

3.2

Beim Kindesunterhaltsprozess handle es sich grundsätzlich um ein Zweiparteienverfahren zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Kind. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern ergebe sich gemäss Art. 276 ZGB unmittelbar aus dem Kindesverhältnis (BGE 148 III 270 E. 6.2 und 6.7). Dieser Anspruch gehe über die Volljährigkeit hinaus, sofern und soweit die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB erfüllt seien. Die Befugnis der Eltern zur

Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen der Kinder – als sogenannte Prozessstandschafter – setze das Bestehen der elterlichen Sorge voraus und ende grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes (BGE 142 III 78 E. 3.2; act. 17 E. 4.1).

3.3

Soweit das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge bevorschusse, subrogiere es in diese (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dabei gehe allerdings nicht das Stammrecht – also der Anspruch auf Unterhalt als solcher – über, sondern die daraus abgeleiteten, tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge (BGE 148 III 270 E. 6.3 und 6.5). Gegenstand der Unterhaltsklage oder einer Abänderungsklage sei die Quantifizierung des Stammrechts, weshalb die Legitimation im Prozess unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind – oder bei dessen Vertreter als Prozessstandschafter – und nie beim Gemeinwesen liege (spezifisch für die Abänderungsklage: BGE 148 III 270 E. 6.7; spezifisch für die Unterhaltsklage: BGE 148 III 353 E. 4.3). Dies gelte nicht nur, wenn das Gemeinwesen konkret festgelegte Unterhaltsbeiträge bevorschusse, sondern auch, wenn es vor oder während des (erstmaligen) Unterhaltsprozesses unter dem Titel einer eigentlichen Bevorschussung oder im Sinne der allgemeinen Sozialfürsorge Leistungen erbringe, weil der zivilrechtliche Unterhaltsschuldner nicht oder ungenügend für den Unterhalt des Kindes aufkomme (BGE 148 III 353 E. 4.1). Erbringe das Gemeinwesen bereits vor oder während des Unterhaltsverfahrens Leistungen, sei die Höhe der einzelnen Unterhaltsbeiträge bis zur definitiven Quantifizierung des Stammrechts im neuen Titel in Schwebe, wobei sich die Folgen eine allfälligen "Überbevorschussung" nach dem kantonalen öffentlichen Recht richteten (BGE 147 III 270 E. 6.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2.2; act. 17 E. 4.1).

3.4

Vorliegend sei unstrittig, dass im Scheidungsurteil nur der Vater – und nicht die Beklagte – verpflichtet worden sei, periodische Unterhaltszahlungen für F.________ zu leisten. Diese Unterhaltszahlungen seien ab dem 1. Dezember 2022 von der Klägerin bevorschusst worden (act. 17 E. 4.2). In diesem Verfahren sei im Rahmen der Sachlegitimation demgegenüber zu klären, ob die Klägerin berechtigt sei, von der Beklagten – und Mutter von F.________ – die im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 1. März 2020 bis 29. Februar 2024 an F.________ geleisteten Zahlungen zurückzufordern (act. 17 E. 4.3). Anders als beim Vater von F.________ bestehe bezüglich der Beklagten kein Unterhaltstitel. Im vorliegenden Verfahren gehe es mithin um die erstmalige, klageweise Erstreitung einer Unterhaltspflicht der Beklagten gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB (act. 17 E. 4.3.1).

3.5

Die Aktivlegitimation der Klägerin sei vorliegend aus folgenden Gründen zu verneinen:

3.5.1

Erbringe das Gemeinwesen wirtschaftliche Sozialhilfe für ein (volljähriges) Kind, wenn das Kind einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch habe, so solle der betreffende Unterhaltsschuldner – vorliegend nach Auffassung der Klägerin die Beklagte als Mutter – zahlungspflichtig bleiben und nicht der Empfänger des Unterhalts – vorliegend F.________ – gegenüber dem Gemeinwesen rückerstattungspflichtig werden. Leiste das Gemeinwesen mithin Fürsorgeleistungen, gingen "diese bevorschussten Forderungen" im Rahmen einer Legalzession auf das Gemeinwesen über und könnten grundsätzlich als zivilrechtliche Unterhaltsforderungen gegen den materiellen Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden mit der Folge, dass das Gemeinwesen sich namentlich im Rechtsöffnungsverfahren auch auf den Rechtstitel berufen könne, in welchem die Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien (vgl. zum Ganzen: BGE 148 III 270 E. 6.5). Der Unterhaltsschuldner solle nicht von seiner Nach- lässigkeit profitieren, wenn das Gemeinwesen an seiner Stelle den Kindesunterhalt vorschussweise leiste (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.5; 138 III 145 E. 3.3.1 und 3.3.2; act. 17 E. 4.3.2 zweiter Abschnitt).

3.5.2

Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, das Gemeinwesen sei berechtigt, erbrachte Fürsorgeleistungen für ein (volljähriges) Kind klageweise gegen ein Elternteil geltend zu machen, gegenüber welchem für den betreffenden Zeitraum (noch) kein Unterhaltstitel bestehe. Das Bundesgericht führe in BGE 148 III 353 E. 4.1 zwar aus, die Bestimmung von Art. 289 Abs. 2 ZGB gelte nicht nur für die gestützt auf ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil bevorschussten Unterhaltsbeiträge (Bevorschussung im Sinne von Art. 293 Abs. 2 ZGB), sondern auch für vor oder während eines (ersten) Verfahrens, in dem es um die Erstreitung des Unterhaltstitels gehe, nach Massgabe des kantonalen Rechts geleistete, für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen der öffentlichen Hand, namentlich Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen. Die Erstattung solcher Leistungen sei jedoch abgeleitet aus dem unmittelbar dem persönlichen Kindesverhältnis entspringenden Stammrecht, das – in jedem Fall – zu quantifizieren sei (BGE 148 III 270 E. 6.7). Für die Quantifizierung eben dieses Stammrechts – also für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils bestehe – liege demgegenüber die Legitimation im Prozess gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung immer beim Kind – oder bei dessen Vertreter als Prozessstandschafter – und nie beim Gemeinwesen (act. 17 E. 4.3.2 dritter Abschnitt).

3.5.3

Soweit das Gemeinwesen eine Bevorschussung – namentlich trotz einer allfälligen Abänderungsklage – fortsetze, subrogiere es zwar weiterhin in die einzelnen periodischen Unterhaltsforderungen; deren Höhe sei aber bis zu der erst mit dem Abänderungsurteil erfolgenden neuen Quantifizierung des Stammrechts, aus dem sie – gemeint sei die Forderung des Gemeinwesens – ableite, in der Schwebe. Seien die bevorschussten Beiträge beispielsweise höher als die im Abänderungsurteil festgesetzten Beiträge, fehle es im entsprechenden Umfang an der materiellen Grundlage bzw. am Gegenstand der Subrogation (vgl. zum Ganzen: BGE 148 III 270 E. 6.7). Mithin setze die klageweise Geltendmachung einer Forderung des Gemeinwesens aus Fürsorgeleistungen gegen einen Elternteil denklogisch voraus, dass ein Titel über Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht für den relevanten Zeitraum vorliege, sei es in Form einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Entscheids, in welchem die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils – gegebenenfalls auch rückwirkend – quantifiziert worden sei (act. 17 E. 4.3.2 vierter und fünfter Abschnitt).

3.5.4

Die Argumentation der Klägerin sei denn auch widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend mache, es seien von der Beklagten (lediglich) bevorschusste Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten, und andererseits umfangreiche Ausführungen dazu mache, weshalb die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB gegeben seien. Damit mache die Klägerin das Stammrecht zum Gegenstand des vorliegenden Unterhaltsprozesses. Daran ändere sich nichts, wenn das Gemeinwesen – wie vorliegend – bezahlte Sozialhilfeleistungen in Form einer kapitalisierten Forderung einklage und nicht – wie das (volljährige) Kind – eine auf Dauer gerichtete (periodische) Unterhaltspflicht erstreite. So oder anders sei die Unterhaltspflicht gegenüber F.________ zu quantifizieren und zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Beklagte gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt von F.________ aufzukommen habe. Denn die Höhe der subrogierten Leistungen habe sich von einem Unterhaltstitel abzuleiten. Die Legitimation zu dieser (erstmaligen) Festset- zung einer Unterhaltspflicht liege jedoch nie beim Gemeinwesen (vgl. dazu BGE 148 III 353 E. 4.3; act. 17 E. 4.3.2 sechster Abschnitt).

3.5.5

Verzichte F.________ auf eine Unterhaltsklage, wovon einstweilen auszugehen sei, subrogiere das Gemeinwesen, das Fürsorgeleistungen erbringe, zwar theoretisch in etwaige Unterhaltsforderungen gegenüber der Beklagten, könne diese Unterhaltspflicht aber nicht klageweise anstelle des (volljährigen) Kindes erstreiten. Entscheide sich F.________ gegen eine Unterhaltsklage, bleibe er mithin als Empfänger der wirtschaftlichen Sozialhilfe rückerstattungspflichtig. Das Gemeinwesen könne diese Kosten diesfalls nicht auf den betreffenden Elternteil abwälzen (act. 17 E. 4.3.2 siebter Abschnitt).

3.5.6

Die Rechtsauffassung der Klägerin überzeuge auch aus prozessualer Sicht nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Stammrecht beim Kind bleibe, habe in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass sich das (volljährige) Kind und der Vater oder die Mutter oder beide Elternteile als Verfahrensparteien gegenüberstünden. Dies sei auch erforderlich und geboten. Gerade bei der Zumutbarkeit nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gehe es regelmässig um persönliche Ereignisse und Familienschicksale. Folglich mache es auch aus prozessualen Überlegungen Sinn, dass sich das Kind und der betreffende Elternteil im Verfahren gegenüberstünden. Eine von der Klägerin geschaffene "Diskrepanz" zwischen der prozessführenden Partei und der – an sich – berechtigten Person sei vom Gesetzgeber in Unterhaltsprozessen gerade nicht gewollt (act. 17 E. 4.3.3).

4.

Während die Beklagte sich diesen Erwägungen in der Berufungsantwort anschliesst, hält die Klägerin ihnen in der Berufung im Wesentlichen Folgendes entgegen:

4.1

Sie habe in ihrer Klageschrift betont, dass es vorliegend nicht um eine Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Beklagte gehe, wonach pro futuro die Unterhaltspflicht der Beklagten festgestellt werden solle. Infolgedessen vertrete sie den Standpunkt, sie sei für die von ihr geltend gemachte Forderung von CHF 11'761.45 nebst Zins aktivlegitimiert. Im Entscheid BGE 151 III 249 E. 4.1 erwähne das Bundesgericht nochmals deutlich, dass wenn das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes aufkomme, der Unterhaltsanspruch im Umfang der einzelnen bevorschussten Beträge (und nicht das Stammrecht) gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses übergehe: "Die derart übertragenen Ansprüche und darauf bezogene Rechtsstreite sind privatrechtlicher Natur. Der auf Art. 289 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend zu machen." Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei der vorliegenden Klage gerade nicht um eine Unterhaltsklage zwecks Quantifizierung des Unterhaltsstammrechts. Die Klägerin fordere vielmehr die von ihr als Gemeinwesen effektiv geleisteten, sich aus dem Stammrecht ergebenden Einzelforderungen von der Beklagten zurück. Mit anderen Worten klage die Klägerin die Bezahlung dieser von ihr geleisteten einzelnen Unterhaltsbeiträge ein, nicht aber das Stammrecht selbst. Daher handle es sich vorliegend auch nicht um eine eigentliche Unterhaltsklage aus dem Stammrecht im Sinne von Art. 276 ff. ZGB, sondern um eine schuldrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte, welche auf der Subrogation der einzelnen, tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge beruhe. Bereits die zeitliche Fixierung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf den Zeitraum der letzten zwölf Monate spreche klar dagegen, dass sie auf Festlegung von Unterhalt im Sinne des Stammrechts klage (act. 20 Rz 9-20).

4.2

Käme einem Gemeinwesen bei Fehlen eines Unterhaltstitels keinerlei klagbarer Anspruch gegen einen Unterhaltsschuldner für die vom Gemeinwesen tatsächlich erbrachten Unterhaltsbeiträge zu, bliebe nach der Logik der Vorinstanz die in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierte Legalzession bei der staatlichen Unterstützung volljähriger Kinder toter Buchstabe. Die Bestimmung von Art. 289 Abs. 2 ZGB wäre diesfalls jeglicher Bedeutung beraubt, zumal dem Gemeinwesen eine Klage von vornherein (trotz gesetzlich statuierter Legalzession) verwehrt wäre. So sei denn auch die Erwägung zu lesen, wonach das Gemeinwesen zwar "theoretisch" in etwaige Unterhaltsforderungen subrogiere, diese aber klageweise anstelle des volljährigen Kindes nicht erstreiten könne. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz entbehre der Logik, zumal Subrogation in eine Gläubigerstellung keinerlei Sinn ergeben würde, wenn dem Gemeinwesen dann jegliche Klage auf Rückforderung gegen den Unterhaltsschuldner verwehrt wäre. Aus diesem Grund überarbeite die SKOS denn auch die hierzu relevanten Richtlinien und halte in ihren Erläuterungen aus der Sitzung der Kommission Richtlinien und Praxis vom 20. November 2025 fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 151 III 249 E. 4.1) zur Subrogation entsprechend so umzusetzen sei, dass zwar das Kind zur Geltendmachung des Stammrechts legitimiert sei, dass aber der Unterhaltsanspruch bei Bevorschussung durch das Gemeinwesen im Umfang der einzelnen durch die Sozialhilfe bevorschussten Unterhaltsbeiträge auf diese übergehe und das Gemeinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB zur gerichtlichen Geltendmachung der Rückforderung dieser Beträge legitimiert sei (act. 20 Rz 21-22).

4.3

Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Gemeinwesen beim unterstützten Kind die geleisteten Beiträge zurückfordern könne, sollte dieses sich weigern, selbst eine Klage gegen den Elternteil einzuleiten. Für eine Rückforderung beim Kind fehle es zum einen an einer Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht. Zum anderen handle es sich bei den Unterstützten um Personen, die von der Sozialhilfe abhängig seien, sodass eine Rückforderung beim (hier) volljährigen Kind ohnehin sinnlos wäre. Dem Gemeinwesen stehe es ferner nicht zu, mit der Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Stelle der unterhaltsverpflichteten Eltern zuzuwarten, bis das volljährige Kind allenfalls selbst vorab gegen den Elternteil klage. Die Sozialbehörde habe bei Vorhandensein der Anspruchsvoraussetzungen auf Sozialhilfe keinerlei Ermessen, mit der Auszahlung von Fürsorgeleistungen (bis zu einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil) zuzuwarten. Auch für eine Auflage an die unterstützende Person, Fürsorgeleistungen so lange auszusetzen, bis das volljährige Kind selbst klage, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage im Sozialhilferecht (act. 20 Rz 23).

4.4

Die vorinstanzliche Auslegung von Art. 289 Abs. 2 ZGB widerspreche zudem den unmissverständlichen Erwägungen des Bundesgerichts, wonach das Gemeinwesen den Unterhaltsschuldner auf Bezahlung der einzelnen, tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge einklagen können müsse, da das Klagerecht als Nebenrecht auf das Gemeinwesen übergehe (BGE 148 III 270 E. 6.8). Dies müsse zwingend auch für den Fall gelten, wenn kein Unterhaltstitel vorliege. Ein gerichtliches "Einklagen" ergäbe sonst keinerlei Sinn, zumal eine Klage bei Vorhandensein eines Titels nicht erforderlich wäre, da bei Vorliegen eines Titels direkt die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden könnte. Hier sei auch auf BGE 151 III 249 E. 4.1 hinzuweisen, wonach der auf das Gemeinwesen subrogierte Anspruch im Streitfall durch "Unterhaltsklage" des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend zu machen sei. Hier könne nichts anderes gemeint sein, als dass das Gemeinwesen auch bei Fehlen eines Unterhaltstitels zur Klage legitimiert sein müsse (act. 20 Rz 24).

4.5

Auch die ratio legis von Art. 289 Abs. 2 ZGB spreche gegen die vorinstanzliche Begründung. Die Folge dieser Begründung wäre, dass alle bevorschussenden Gemeinwesen auf den von ihnen bevorschussten Unterhaltsbeiträgen "sitzen bleiben" würden. Denn sie hätten bei Fehlen eines Unterhaltstitels zugunsten volljähriger Kinder wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen à fonds perdu erbracht, sollte sich das volljährige Kind weigern, selbst den betreffenden Elternteil auf Unterhalt einzuklagen. Hier gehe es nicht um die Ausrichtung einer Sozialversicherung, sondern um Leistungen unter dem Titel Sozialhilfe (act. 20 Rz 25).

4.6

Als Folge davon seien auch die Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend, wonach eine klageweise Geltendmachung einer Forderung des Gemeinwesens aus Fürsorgeleistungen gegen einen Elternteil denklogisch voraussetzte, dass ein Titel über Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht für den relevanten Zeitraum vorliegen müsse. Damit schaffe die Vorinstanz eine zusätzliche Voraussetzung für die Aktivlegitimation, die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht herleiten lasse. Dies wiege umso schwerer, als das Bundesgericht in BGE 148 III 353 E. 4.1 explizit ausführe, die Legalzession betreffe auch Leistungen, die vor oder während eines Verfahrens zur Geltendmachung eines Unterhaltstitels bevorschusst würden (act. 20 Rz 26).

4.7

Wie ausgeführt gehe es bei der von der Klägerin eingeklagten Forderung gegen die Unterhaltsschuldnerin nicht um das eigentliche Stammrecht, sondern um eine Rückforderung der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind. Im Rahmen dieser Forderungsklage sei das Vorliegen der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach Art. 277 Abs. 2 ZGB im Sinne einer Vorfrage zu prüfen. Dazu gehörten namentlich die Anspruchsvoraussetzungen der noch nicht erreichten angemessenen Ausbildung, das Verfolgen einer Ausbildung durch das volljährige Kind und der bisher noch nicht mögliche ordentliche Abschluss sowie die subjektive und objektive Zumutbarkeit für die Eltern. Da die Klage nur die einzelnen Teilansprüche, nicht aber eine Quantifizierung pro futuro beinhalte, vermöge die Bejahung oder Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch keine Rechtskraftwirkung für die selbständige Klage des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner zu zeitigen. Dem volljährigen Kind stünde daher auch nach rechtskräftiger Beurteilung einer Rückforderung an das Gemeinwesen eine Klage gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil offen. Sollte der betreffende Unterhaltsschuldner vorab zu viel an das Gemeinwesen geleistet haben, so wäre dies im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung nach Art. 62 ff. OR vom Gemeinwesen zurückzuerstatten (act. 20 Rz 28).

5.

Die einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zur Rechtslage (vorne E. 3.1-3.4) sind weitgehend zutreffend. Allerdings zieht die Vorinstanz in der Folge (vorne E. 3.5) falsche Schlüsse. Die Rügen der Klägerin sind grösstenteils berechtigt, wobei sie allerdings übersieht, dass (auch) mit Bezug auf die Beklagte ein Unterhaltstitel bereits vorliegt. Im Einzelnen:

5.1

Gemäss Art. 293 ZGB kommt das Gemeinwesen subsidiär mittels Alimentenbevorschussung und Sozialhilfe für den Unterhalt des Kindes auf, sofern die Kosten nicht im Rahmen der Unterhalts- oder Verwandtenunterstützungspflicht sowie durch das Kind selbst gedeckt werden können. Diese Bestimmung findet auch auf das volljährige Kind Anwendung. Art. 293 ZGB ist indes nicht einschlägig, wenn es um öffentlich-rechtliche Stipendienleistungen oder Sozialversicherungsleistungen geht. Die Unterstützung durch das Gemeinwesen richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht (Art. 115 BV). Kommt das Gemeinwesen nach Art. 293 ZGB für den Unterhalt des Kindes auf, geht dessen Unterhaltsanspruch mittels Subrogation auf das Gemeinwesen über. Diese sogenannte Legalzession ist in Art. 289 Abs. 2 ZGB geregelt (vgl. Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 648 ff. m.H.; Fountoulakis, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 289 ZGB N 10).

5.2

Die Legitimation des Gemeinwesens bei Klagen auf Kindesunterhalt im Zusammenhang mit Art. 289 Abs. 2 ZGB wurde kontrovers diskutiert. Das Bundesgericht fällte unlängst kurz hintereinander zwei Leitentscheide und änderte dabei seine Praxis:

5.2.1

In BGE 148 III 270 klagte der unterhaltspflichtige Vater (einzig) gegen seinen Sohn auf Aufhebung des in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegten Unterhalts. Diese Unterhaltsbeiträge wurden vom Gemeinwesen bevorschusst. Nach eingehender Auseinandersetzung mit Lehre, Rechtsprechung und Materialien erwog das Bundesgericht, dass unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, (neu) immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozessstandschafter) die Prozessparteien sind, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. Dies folgt daraus, dass sich die Unterhaltspflicht als solche – mithin das Stammrecht aus der Perspektive des Kindes – unmittelbar aus dem Kindesverhältnis ergibt und das Gemeinwesen nicht (mehr) in das Stammrecht subrogiert, sondern nur in die tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge. Die Unterhaltspflicht wird im Unterhaltstitel konkretisiert, indem das Stammrecht für das individuelle Kindesverhältnis dem Umfang nach verbindlich festgelegt wird (BGE 148 III 270 E. 6.7).

5.2.2

In BGE 148 III 353 klagte das Kind gegen seinen Vater auf Bezahlung von Unterhalt (erstmalige Festsetzung) und das Gemeinwesen leistete Sozialhilfe, bevor ein Unterhaltstitel vorlag. Das Bundesgericht fasste die Erwägungen aus dem vorzitierten Entscheid zusammen und hielt fest, dass die dortigen Überlegungen – namentlich, dass Gegenstand der Unterhaltsklage die Quantifizierung des Stammrechts ist und entsprechend die Aktivlegitimation unabhängig von einer allfälligen Bevorschussung immer beim Kind liegt – auch für den Fall gelten, dass das Gemeinwesen mangels Vorliegens eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Das Kind – so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts – war nicht nur im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Unterhaltsklage aktivlegitimiert, sondern blieb es während des ganzen Verfahrens (BGE 148 III 353 E. 4.3).

5.3

Die Quintessenz der zwei Leitentscheide liegt darin, dass das Gemeinwesen in Verfahren um Festlegung oder Abänderung von Kindesunterhalt weder aktiv- noch passivlegitimiert ist, da das Stammrecht stets beim Kind verbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kindesunterhalt für die Zukunft festgelegt oder abgeändert werden soll. Ist das Gemeinwesen allerdings für den (verfallenen) Unterhalt des Kindes aufgekommen und erheben weder das Kind noch der betreffende Elternteil selbst eine Klage, so darf das Gemeinwesen auch von sich aus tätig werden, sofern es den geleisteten Unterhalt erstattet haben will. Das Bundesgericht hebt nämlich im ersten Leitentscheid in einem obiter dictum ausdrücklich das Recht des Gemeinwesens hervor, eine Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ff. ZGB (darin eingeschlossen die Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB [vgl. Botschaft über die Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974 [BBl 1974 II 64]) einzuleiten, soweit das Gemeinwesen die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge einklagt. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Recht als Nebenrecht, und zwar nicht als ein Nebenrecht des Stammrechts, sondern als ein Nebenrecht der tatsächlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge. Denn nicht das Stammrecht, sondern die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge gehen auf das Gemeinwesen über (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.8). Dieses obiter dictum hat das Bundesgericht in einem weiteren Leitentscheid (BGE 151 III 249) zumindest implizit bestätigt: Der gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das bevorschussende Gemeinwesen übergegangene Unterhaltsanspruch ist privatrechtlicher Natur und dieser Anspruch ist "im Streitfall durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend zu machen", so das Bundesgericht (a.a.O. E. 4.1). In die bereits bevorschussten oder bewilligten einzelnen Unterhaltsforderungen kann das Gemeinwesen mithin subrogieren und gegen den Unterhaltsschuldner klagen (vgl. Fountoulakis, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7d und Art. 289 ZGB N 10; Girsberger/Hermann, Basler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 170 OR N 9 drittes Lemma; Brändli/Siehr, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 26 ZPO N 12; Pfeiffer/ Michel, Kurzkommentar, 3. A. 2026, Art. 289 ZGB N 5). Das Bundesgericht erkannte im erwähnten obiter dictum sogar den (noch weiter gehenden) Bedarf des Gemeinwesens, nicht

bloss geleistete bzw. bevorschusste Unterhaltsbeiträge einzuklagen, sondern für eine auf Dauer (bzw. in die Zukunft) gerichtete Klage besorgt zu sein, namentlich wenn das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter untätig bleiben und keine Unterhaltsklage oder bei veränderten Verhältnissen keine auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen zielende Abänderungsklage anstrengen. Zu diesem Zweck darf das Gemeinwesen zwar nicht selbst klagen. Es kann jedoch – so das Bundesgericht – dem Kind einen Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ernennen, der dessen Rechte einklagt mit der Folge, dass das Stammrecht als solches zum Streitgegenstand wird (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.8).

5.4

Damit steht fest, dass das Gemeinwesen, das eine Unterhaltsleistung in Form von Sozialhilfe ausrichtet, bevor ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, grundsätzlich aktivlegimitiert ist, um gegen den betreffenden Elternteil eine Unterhaltsklage in Höhe dieser Sozialhilfeleistungen anzuheben. Einschränkend gilt, dass mit dieser Klage ausschliesslich Unterhalt für ein Jahr vor Klageerhebung geltend gemacht werden kann (Art. 279 Abs. 1 ZGB).

5.5

Zu klären bleibt, was gilt, wenn das Gemeinwesen Sozialhilfe ausrichtet, obschon bereits ein Unterhaltstitel besteht, die ausgerichtete Sozialhilfe aber betragsmässig den im Unterhaltstitel genehmigten oder festgelegten Unterhalt übersteigt. Entscheidend ist, dass es sich dabei nicht um einen fehlenden (oder noch nicht vollstreckbaren) Unterhaltstitel handelt. Vielmehr liegt bereits ein bestehender und vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, nur muss dieser – nach Auffassung des Gemeinwesens – angepasst werden: Entweder soll der Betrag, den der Unterhaltsschuldner gemäss diesem Unterhaltstitel bezahlen muss, heraufgesetzt werden, oder aber derjenige Elternteil, der im Unterhaltstitel nicht zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet wurde, soll neu (auch) zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden. Wird im Scheidungsentscheid der Kindesunterhalt ausschliesslich dem Vater auferlegt, bedeutet dies nicht, dass im Verhältnis zur Mutter die Unterhaltspflicht nicht geklärt ist. Vielmehr bedeutet dies, dass die Mutter eben von Geldunterhaltsleistungen an den Vater befreit ist, und dies – eine Abänderung des Entscheids vorbehalten – bis zur Beendigung der Unterhaltspflicht gilt. Ihre (Geld-) Unterhaltspflicht wurde insoweit festgelegt, als sie mit Null beziffert wurde bzw. nur die in ihrem Haushalt entstehenden, von den Unterhaltsleistungen des Vaters nicht gedeckten Kin- derkosten umfasste (vgl. auch Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 150).

5.6

Die Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt an Kinder endet nicht ohne Weiteres, wenn das Kind volljährig wird. Geldunterhalt ist grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) und ab Volljährigkeit von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265 E. 8.5 m.H.). Selbst bei kleineren Kindern ohne konkrete Berufsperspektive kann (und soll sinnvollerweise) Volljährigenunterhalt bereits festgesetzt werden, zumal es den Eltern eher zumutbar ist, auf Abänderung zu klagen, als dem volljährig gewordenen Kind auf Unterhalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3;5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 5.5). Sogar in Eheschutzentscheiden, deren Wirkung zeitlich bis zur Rechtskraft der Scheidung beschränkt ist, verhält es sich nicht anders: Das Eheschutzgericht kann den Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnen (vgl. Lötscher/Dummermuth, Volljährigenunterhalt in Zivilprozess und Vollstreckungsverfahren, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Prozessrisiken im Familienrecht, 2024, S. 47 ff., 57 f.).

5.7

Wenn das Gemeinwesen gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB legitimiert ist, für bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge eine Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB einzureichen, muss die Sachlegitimation konsequenterweise auch für eine Abänderungsklage gemäss Art. 286 ZGB bestehen. Dieser Ansicht war zum einen bereits der Gesetzgeber (vgl. BBl 1974 II 64). Zum anderen geht auch das Bundesgericht davon aus, erwähnt es in seinem obiter dictum doch ausdrücklich "die Möglichkeit zur Einleitung einer Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ff. ZGB" (BGE 148 III 270 E. 6.8, Hervorhebung hinzugefügt). Davon abgesehen kann es aus Sicht des Gemeinwesens keinen Unterschied machen, ob der bevorschusste Unterhaltsbeitrag erstmals festgelegt werden muss (Art. 279 ZGB), damit der übergegangene Unterhaltsanspruch durchgesetzt werden kann, oder ob zwar ein Unterhaltstitel vorliegt, dieser aber an veränderte Verhältnisse angepasst werden muss, welche die Geltendmachung des auf die Gemeinde übergangenen Unterhaltsanspruchs erst ermöglichen. Demnach kann das Gemeinwesen auch für tatsächlich bevorschusste Sozialhilfebeiträge, die betragsmässig über die im Unterhaltstitel genehmigten oder festgelegten Beträge hinausgehen, selbst Klage anheben. Auch diese Klage ist allerdings beschränkt auf die ein Jahr vor Klageeinreichung bevorschussten Beträge. Ausserdem hat das Gemeinwesen in dieser Klage darzutun, dass die Voraussetzungen für die Abänderung des Unterhaltstitels (Ursprungsentscheids) im Sinne von Art. 286 Abs. 2 oder 3 ZGB erfüllt sind (dazu sogleich auch E. 6.1).

6.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin grundsätzlich aktivlegitimiert ist. Die Vorinstanz hätte die Klage mithin jedenfalls nicht mangels Aktivlegitimation der Klägerin abweisen dürfen. Vielmehr hätte sie, was jedoch auch die Klägerin nicht vorbringt, die Voraussetzungen für die Abänderung des Scheidungsurteils nach Art. 286 Abs. 2 oder 3 ZGB prüfen müssen, zumal im Scheidungsurteil der Kindesunterhalt – sogar ausdrücklich – über F.________ Volljährigkeit hinaus festgelegt wurde.

6.1

Wird in einem Scheidungsentscheid der Kindesunterhalt über die Volljährigkeit hinaus festgelegt und will das Kind – nachdem es volljährig geworden ist – diesen Unterhaltsbeitrag erhöhen oder die Unterhaltspflicht (auch) auf den gemäss Scheidungsentscheid nicht unterhaltspflichtigen Elternteil erweitern, ist ein Verfahren auf Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 oder 3 ZGB und nicht ein Verfahren um originäre Festlegung des Unterhalts nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einzuleiten (vgl. Urteil des Obergerichts Bern ZK 11 206 vom 7. Juli 2011 E. 12, in: CAN 2012 Nr. 31; Urteil des Obergerichts Zürich LC200004 vom 28. Oktober 2020 E. 4.4 [= ZR 2021 Nr. 34]; Pfeiffer/Michel, a.a.O., Art. 286 ZGB N 7). Die in der Literatur teilweise geäusserte abweichende Meinung, dass die Klage des volljährige Kind gegen den Unterhaltsschuldner auf Erhöhung des im Scheidungsentscheid festgelegten Unterhalts nicht als Abänderungsklage zu qualifizieren sei (so etwa Spycher, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 23 ZPO N 14 f. [in der Vorauflage noch a.M.]; Lötscher, Das Kind im Unterhaltsprozess: Betreuungs- und Volljährigenunterhalt, in: Jungo/ Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Tagungsband zum 10. Symposium Familienrecht, 2020, S. 103 ff., 149 f.; Bähler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 284 ZPO N 2a), ist nicht kongruent. Denn auch die Klage (in die umgekehrte Richtung) des Unterhaltsschuldners gegen das volljährige Kind wird als Abänderungsklage qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.4;5A_340/2021 vom 16. November 2021). Schliesslich handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann um eine Abänderung, wenn ein minderjähriges Kind einen höheren Unterhalt als im Scheidungsentscheid erstreiten will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_880/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.1, 2.2.1 und 2.3.5). Dass dem volljährigen Kind bei einer Abänderungsklage nicht dieselben Gerichtsstände zur Verfügung stehen wie bei einer Unterhaltsklage (vgl. Lötscher, a.a.O., S. 149, unter Hinweis auf Art. 23 und Art. 26 ZPO), ist hinzunehmen. Die Klage des volljährigen Kindes ist – wie erwähnt – jedoch nur dann eine Abänderungsklage, wenn im Scheidungsentscheid die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt wurde, und sei dies durch Festlegung eines Unterhaltsbeitrags in der Höhe

von Null. Wurde im Scheidungsentscheid hingegen ein Unterhaltsbeitrag nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit (und nicht darüber hinaus) festgesetzt oder geregelt, hat das volljährig gewordene Kind, das Unterhalt will, eine selbständige (originäre) Unterhaltsklage nach Art. 277 Abs. 2 ZGB einzureichen (zum Ganzen vgl. Staub, a.a.O., N 52 f.).

6.2

Leistet das Gemeinwesen einem (volljährigen) Kind Unterhalt als Sozialhilfe, welcher über den im Scheidungsentscheid festgelegten (Volljährigen-)Unterhalt hinausgeht, und will das Gemeinwesen die Unterhaltspflicht eines oder beider Elternteile erhöhen oder begründen, um Unterhalt gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB von ihnen zurückzufordern, ist folglich auf Abänderung des Scheidungsentscheids zu klagen. Möchte das Gemeinwesen dies für zukünftige Unterhaltsbeiträge tun (pro futuro), ist es zur Anhebung dieser Klage allerdings nicht aktivlegitimiert; es hat dem (minderjährigen) Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB einen Beistand zu bestellen, der Klage anhebt. Möchte das Gemeinwesen hingegen bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge, welche die im Scheidungsentscheid festgelegten Beträge übersteigen, von einem oder beiden Elternteilen zurückfordern, kann es dies in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für die im letzten Jahr vor Klageeinreichung entrichteten Beiträge klageweise durchsetzen; die Aktivlegitimation des Gemeinwesens ist gegeben (vgl. vorne E. 5.7).

6.3

Nach dem Gesagten trifft die Erwägung der Vorinstanz, wonach bezüglich der Beklagten kein Unterhaltstitel bestehe, nur insofern zu, als das Scheidungsurteil für die Beklagte keine Unterhaltspflicht vorsieht. Dies schliesst aber nicht aus, dass – bei einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Umstände – das Scheidungsurteil dergestalt abgeändert werden kann, dass die Beklagte zu (Volljährigen-)Unterhalt verpflichtet wird. Entsprechend handelt es sich nicht um eine "erstmalige, klageweise Erstreitung einer Unterhaltspflicht der Beklag- ten". Doch selbst wenn es sich nicht um eine (derivative) Abänderung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 oder 3 ZGB, sondern um eine (originäre) Festlegung von Unterhalt im Sinne von Art. 279 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB handeln würde, wäre die Klägerin nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend aktivlegitimiert. Mit ihrer Klage will die Klägerin nämlich nicht das Stammrecht im Sinne zukünftiger periodischer Unterhaltsforderungen quantifizieren lassen. Die Klage beschränkt sich auf die tatsächlich bevorschussten periodischen Unterhaltsleistungen des letzten Jahres vor Klageeinreichung. Für die Anhebung der Klage ist in diesem Fall ein vollstreckbarer Unterhaltstitel oder eine vollstreckbare Unterhaltspflicht des ins Recht gefassten Elternteils gerade nicht erforderlich; vielmehr ist das Gemeinwesen aktivlegitimiert, diesen Titel klageweise zu erstreiten. Es bildet auch keine (notwendige) Streitgenossenschaft mit dem Kind. Dass die klageweise Geltendmachung einer Forderung des Gemeinwesens aus Fürsorgeleistungen gegen ein Elternteil denklogisch einen Unterhaltstitel voraussetzt, trifft somit nur für zukünftige periodische Einzelforderungen zu.

6.4

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Erwägung der Vorinstanz, wonach F.________ rückerstattungspflichtig werde, wenn er sich gegen eine Unterhaltsklage (gegen die Beklagte) entscheide. Eine Rechtsgrundlage, wonach das (volljährige) Kind bevorschusste Unterhaltsleistungen in solchen Fällen zurückzuerstatten hätte, ist eine Frage des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 148 III 270 E. 6.7 in fine). Gemäss § 27 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (LS 851.1) ist die wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, nicht zurückzuerstatten; für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr. Spezielle Vorschriften gelten für die ambulante Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Kinder- und Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich [LS 852.1]). Jedenfalls können im Kanton Zürich Alimentenstellen die einem Kind als Sozialhilfe entrichteten Unterhaltsbeiträge nicht ohne Weiteres vom Kind zurückfordern.

6.5

Dass es, wie die Vorinstanz ausführt, gerade bei der Zumutbarkeit nach Art. 277 Abs. 2 ZGB regelmässig um persönliche Ereignisse und Familienschicksale geht und es deswegen aus prozessualen Überlegungen Sinn macht, dass sich das Kind und der betreffende Elternteil im Verfahren gegenüberstehen, stimmt zwar. Die Klägerin entgegnet, das (volljährige) Kind könne als Zeuge (Art. 169 ff. ZPO) angerufen oder es könne ihm der Streit verkündet (Art. 78 ZPO) werden. Die Beklagte wiederum wendet ein, eine Involvierung des Kindes als Zeuge könne nicht gleichgesetzt werden mit der aktiven Rolle als Kläger (act. 24 Ad Rz 32). Beide Positionen sind berechtigt. Gestützt auf Art. 79 Abs. 2 ZPO kann ein zum Streit berufenes Kind den Eintritt in den Prozess ohne Begründung ablehnen. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 165 Abs. 1 lit. c ZPO stünde dem Kind sodann ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu; allerdings fragt sich, ob der Gesetzgeber das umfassende Verweigerungsrecht wirklich wollte (qualifiziertes Schweigen) oder ob er in Art. 296 Abs. 2 ZPO, worin das Zeugnisverweigerungsrecht bei Abstammungsprozessen ausgeschlossen wird, bloss versehentlich Unterhaltsverfahren unerwähnt liess (vgl. Maier/Niederberger/Hampel, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019, S. 879 ff., 897 f.). Doch selbst wenn das Kind nicht in den Prozess zwischen Gemeinwesen und Elternteil einbezogen werden könnte, täte dies der Aktivlegitimation des Gemeinwesens keinen Abbruch. Der Gesetzgeber wollte dem Gemeinwesen ein Klagerecht einräumen (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.8 mit Hinweisen auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesver- hältnis] vom 5. Juni 1974 [BBl 1974 II 64] und die Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 584]). Dieses Recht kann dem Gemeinwesen nicht einzig aus "Praktikabilitätsgründen" abgesprochen werden. Abgesehen davon ist auch in einem von einem Elternteil gegen das Kind eingeleiteten Abänderungsverfahren denkbar, dass sich das Kind trotz Parteistellung nicht am Verfahren beteiligt.

7.

Nachdem feststeht, dass die vorliegende Klage nicht mit der Begründung fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden darf, bleibt zu entscheiden, ob das Obergericht einen neuen Entscheid zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen hat.

7.1

Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Ob die Rechtsmittelinstanz ein reformatorisches oder kassatorisches Urteil fällt, entscheidet sie nach Ermessen. Ein reformatorisches Urteil kann nur getroffen werden, wenn das Verfahren spruchreif ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2).

7.2

Vorliegend nahm die Vorinstanz keine Beweise ab. Namentlich zu den Fragen, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung oder für die Zusprechung von Volljährigenunterhalt erfüllt sind, hätte sich jedoch die Abnahme von Beweisen – mutmasslich auch von Befragungen – aufgedrängt. Das Verfahren ist noch nicht spruchreif. Daher kann kein reformatorisches Urteil gefällt werden. Die Rechtsmittelinstanz kann zwar selbst Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO). Vorliegend ist es jedoch aus mehreren Gründen angezeigt, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz festzustellen. Hinzu kommt, dass voraussichtlich noch verschiedene Beweise abzunehmen sind und mit einem Beweisverfahren zu rechnen ist, das über die Würdigung von Urkunden hinausgeht (vgl. dazu Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 318 ZPO N 35 f.). Schliesslich rechtfertigt sich die Rückweisung auch deshalb, weil die Vorinstanz einzig eine Rechtsfrage (Aktivlegitimation) geprüft hat. Ohne Rückweisung gingen die Parteien auch bezüglich der gänzlich unbeurteilt gebliebenen Streitpunkte, insbesondere des Sachverhalts, einer Instanz verloren (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 29 und 34).

8.

Zusammenfassend ist demzufolge der Hauptantrag gemäss Ziffer 1 des Rechtsmittelbegehrens der Klägerin, worin um einen reformatorischen Entscheid ersucht wird, abzuweisen. Der Eventualantrag gemäss Ziffer 2 auf Rückweisung an die Vorinstanz ist gutzuheissen. Auf die Anträge auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1). Nebst den Voraussetzungen für eine Abänderung wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob es sich bei der von der Klägerin ausgerichteten Sozialhilfe um Unterhalt und nicht um öffentlich-rechtliche à-fonds-perdu-Beiträge handelte (vgl. BGE 151 III 249 E. 5.1).

9.

Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten.

9.1

Aufgrund des Rückweisungsentscheids steht das Obsiegen und Unterliegen noch nicht fest. Unter diesen Umständen ist das erstinstanzliche Urteil auch im Kostenpunkt aufzuheben. Eine Verlegung der erstinstanzlichen Prozesskosten durch das Obergericht (Art. 318 Abs. 3 ZPO) kommt allerdings nicht in Frage, trifft es doch keinen neuen Entscheid. Damit bleibt der Verfahrensausgang offen, weshalb die Vorinstanz in ihrem (zweiten) Endentscheid über die Verlegung der Kosten zu befinden haben wird. Aus den gleichen Gründen ist es sodann angezeigt, gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO auch die Verteilung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Vorinstanz zu überlassen. Das Kantonsgericht wird darüber nach dem Rückweisungsentscheid – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – neu zu urteilen haben, wobei ihm ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 318 ZPO N 60 und 63; Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 11).

9.2

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF 1'800.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 KoV OG [familienrechtliches Verfahren] sowie § 15 Abs. 1 KoV OG). Das Grundhonorar für die Rechtsanwälte ist ermessensweise auf CHF 3'000.00 festzulegen (§ 4 Abs. 1 AnwT) und im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss auf zwei Drittel, mithin auf CHF 2'000.00, herabzusetzen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 % (§ 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 2'225.00. Das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar von CHF 5'205.30 ist offensichtlich zu hoch (vgl. act. 30/1).

Dispositiv

Urteilsspruch

1.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. November 2025 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgesetzt. Die Verteilung dieser Gebühr wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen.

3.

Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung auf CHF 2'225.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung dieser Parteientschädigung wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen.

4.

Gegen diesen Zwischenentscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) und wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung

5.

Mitteilung an:

  • Parteien

  • Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2025 15)

  • Gerichtskasse (im Dispositiv)

Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung

P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 276, Art. 277, Art. 279, Art. 286, Art. 289, Art. 293 e Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 23, Art. 26, Art. 78, Art. 79, Art. 104, Art. 165, Art. 169, Art. 284, Art. 296, Art. 316 e Art. 318 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.