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Verwaltungsgerichtsbeschwerde

V 2024 64 · Verwaltungsgericht Zug

Del 3 lug 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zg/verwaltungsgericht/v-2024-64/de/verwaltungsgerichtsbeschwerde

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zugo
  3. Verwaltungsgericht Zug
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

V 2024 64

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Rubrum

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 8. April 2026 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Submission

(Zuschlag / Ausschluss)

V 2024 64

A. Die Stadt Zug hat mit Simap Projekt Nr. 275842 Reprographieleistungen im offenen Verfahren nach GATT/WTO ausgeschrieben (Publikation am 1. März 2024; Meldungsnummer 1401349). Hierfür gingen vier Angebote ein. Mit Zuschlagsverfügung vom 4. Juni 2024 (auf Simap publiziert am 7. Juni 2024; Meldungsnummer 1425193) erteilte die Stadt Zug der B.________ AG, den Auftrag für die Reprographieleistungen zum Betrag von Fr. 358'374.20 inkl. Mehrwertsteuer von 8,1 % zu (BF-act. B1).

B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 reichte die A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin), dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, den Zuschlag für die Ausschreibung aufzuheben und die Vergabe des Auftrags erneut zu prüfen. Insbesondere sei eine erneute Prüfung der Anwendung des Pflichtenhefts und der Bewertungskriterien ZK2 (Webportal) und ZK4 (Nachhaltigkeit) sowie der entsprechenden Punktevergabe vorzunehmen (act. 1).

C. Der mit Verfügung vom 26. Juni 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 2 und 3).

D. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 verzichtete die Zuschlagsempfängerin B.________ AG, auf eine Stellungnahme und auf eine aktive Beteiligung am Verfahren (act. 6).

E. Der Stadtrat von Zug (fortan: Beschwerdegegner) schloss mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde (act. 7).

F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 9 und 11).

G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 edierte das Gericht weitere Akten bei der Stadt Zug, welche am 11. Dezember 2025 eingereicht wurden (act. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. 15).

H. Da weiterhin nicht die gesamten Akten eingereicht wurden, forderte das Gericht den Beschwerdegegner erneut zur Edition auf (act. 16). Die fehlenden Dokumente wurden am 27. Januar 2026 aufgelegt (act. 17). Dabei erhielt das Gericht Kenntnis davon, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits am 7. August 2024 abgeschlossen worden war.

I. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 18). Davon machte sie am 26. Februar 2026 Gebrauch. Insbesondere hielt sie an ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest und beantragte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'520.– (act. 19). Der Beschwerdegegner äusserte sich am 12. März 2026 dazu (act. 21).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 52 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) ist gegen Verfügungen der Auftraggeber die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Beschwerdeobjekt ist u.a. die Zuschlagsverfügung (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB). Die Beschwerdeführerin ist von dieser Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie erfüllt zudem die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Gericht zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Die Zuschlagsempfängerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet und sich nicht am Verfahren beteiligt, weshalb sie nicht mehr als Partei gilt (act. 6).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Zuschlag an die B.________ AG bzw. ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vergabe zu Recht erfolgt ist.

2.1

Die Auftraggeberin begründete den Zuschlag an die B.________ AG bzw. den damit verbundenen Ausschluss der Beschwerdeführerin damit, dass ein wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung eine schlechte Bewertung in den qualitativen Kriterien aufgrund fehlender Angaben in der Offerte sowie Punkteabzüge bei der Bewertung des Webportals gewesen sei. In der Konsequenz sei die geforderte Mindestanzahl in den qualitativen Kriterien (Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5) nicht erreicht worden, was zum Ausschluss der Offerte der Beschwerdeführerin geführt habe (BF-act. B4 S. 1 in fine).

2.2

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Preis der Siegerin würde ihr eigenes Angebot um 93 % übersteigen, ein Umstand der gemäss den Ausschreibungsbedingungen zum Ausschluss der Siegerin hätte führen müssen. Das Zuschlagskriterium "Preis" habe eine Gewichtung von 500 Punkten (50 %) gehabt. Entgegen dem Pflichtenheft sei der Gewinnerin, welche für das Preiskriterium 0 Punkte hätte erhalten sollen, dennoch die Möglichkeit zur Präsentation gegeben worden. Dies verstosse gegen die Ausschreibungsbedingungen und das Submissionsgesetz. Die Begründung der Auftraggeberin, dies aus Zeitgründen anders zu handhaben, sei nicht akzeptabel und stelle eine Bevorzugung dar. Anlässlich des Debriefings sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin betreffend das Zuschlagskriterium ZK2 "Präsentation und Bewertung des Webportals" für die Präsentation 0 Punkte erhalten habe. Es seien vier mal drei Punkte aus möglichen 23 mal drei Punkten nicht zuerkannt worden, was zum Ausschluss geführt habe. Um nicht ausgeschlossen zu werden, müssten mindestens 250 Punkte in den Bewertungen ZK2 bis ZK5 erreicht werden. Ihr seien nur 200 Punkte gutgeschrieben worden. Betreffend Punkt 3 sei bei der Präsentation inkl. Diagramm gezeigt worden, dass eine Stellvertretung erfasst werden könne. Hinsichtlich Punkt 8 und 9 seien die Punkte für die 2-Faktor-Authentifizierung gestrichen worden, weil die Auftraggeberin angenommen habe, es würden Mehrkosten anfallen. Bei der Präsentation sei aber erwähnt worden, diese Funktion könne implementiert werden und mögliche Mehrkosten könnten entstehen. Wer diese zu tragen habe, sei nicht thematisiert worden. In Bezug auf Punkt 12 sei die Auftragsabwicklung detailliert durch ein Diagramm sowie live vorgeführt worden, gleiches gelte für die Freigabe des bestellten Produkts und die Möglichkeit, Kommentare zu erfassen sowie die Freigabe zu genehmigen oder abzulehnen. Einzig Punkt 15 (Benachrichtigung für nicht eingehaltenen Termine) sei nicht explizit gezeigt worden. Allerdings sei auch nicht nachgefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei aber für ihre Termintreue und flexible, schnelle Abwicklung der Aufträge bekannt. Sie hätte somit im Kriterium ZK2 mindestens 60-80 % der Punkte erreichen müssen. Zum Kriterium ZK4 "Nachhaltigkeit" seien die Massnahmen umfassend durch ein Zertifikat und den Klimabeitrag belegt.

Ihre Massnahmen zur Reduzierung des CO2-Fussabdrucks hätten bereits zu einer Verringerung von 21 % geführt. Auch ihre Maschinen und Geräte seien aufgelistet worden. Diesbezüglich seien folglich mindesten 90 % der Punkte zu erwarten (act. 1 S. 1 und 2).

2.3

Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, im Pflichtenheft seien die Bewertungskriterien (unterteilt in Eignungs- und Zuschlagskriterien) deklariert. Nach vollständiger Evaluation der Offerte der Beschwerdeführerin habe sie in den Zuschlagskriterien ZK2 – ZK5 200 von 500 möglichen Punkten erreicht. Das Eignungskriterium 3.11 definiere, dass mindestens 50 % der möglichen Punkte (250 Punkte) erreicht werden müssen, um ein Minimum an Qualität sicherzustellen. Der Preis spiele daher keine Rolle. Aufgrund dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin ausgeschlossen worden. Da die Bewertung des Eignungskriteriums 3.7 aufgrund der Anbieterpräsentation erfolgt sei, habe der Ausschluss erst im Nachhinein festgestellt werden können. Das Zuschlagskriterium 2 sei gemäss Pflichtenheft bewertet worden. Das Bewertungsraster sei bereits als Beilage bei den Ausschreibungsunterlagen abgegeben und zusätzlich nochmals mit der Einladung zur Präsentation versendet worden. Die Beschwerdeführerin habe beim Zuschlagskriterium 2.2 null Punkte erhalten, da der Durchschnitt unter 2,6 Punkten gelegen sei. Die Punktevergabe sei beim Debriefing erläutert worden. Betreffend Nachhaltigkeit sei der Nachweis zu den Zuschlagskriterien 1, 3, 4 und 5 zum Zeitpunkt der Offerteingabe zu erbringen gewesen. Im Pflichtenheft sei für diese Kriterien eine "Beschreibung / Erläuterung" der Prozesse oder Massnahmen verlangt worden. Die entsprechenden Angaben und Beschreibungen hätten in der Offerte der Beschwerdeführerin mehrheitlich gefehlt, weshalb es zu Punkteabzügen gekommen sei (act. 7 S. 1 und 2).

3.

3.1

Nach Art. 27 Abs. 1 IVöB legt die Auftraggeberin / der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin / des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. Laut Absatz 2 können die Eignungskriterien insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin / des Anbieters betreffen. Die Auftraggeberin / der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.

3.2

3.2.1

Mittels Eignungskriterien soll die Befähigung der Anbieterinnen zur Erfüllung des Auftrags sichergestellt werden. Der Kreis der Anbieterinnen wird auf diejenigen Unternehmen eingegrenzt, welche in der Lage sind, den ausgeschriebenen Auftrag zu erfüllen. Eignungskriterien sind stets auf die Person der Anbieterin bezogen. Anders als die Teilnahmebedingungen im engeren Sinn, welche von den Anbieterinnen unabhängig von der Art des Auftrags zu erfüllen sind, sind Eignungskriterien jedoch mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand, also auftragsspezifisch, zu definieren. Eignungskriterien sind Ausschlusskriterien; erfüllt eine Anbieterin ein Eignungskriterium nicht, ist sie auszuschliessen, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch erweist (Ramona Wyss, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 27 N 4 f.).

3.2.2

Die Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 IVöB ist nicht abschliessend. Die Vergabestelle kann andere oder weitere Anforderungen an die Eignung der Anbieter festlegen. Hierbei kommt ihr ein grosser Ermessensspielraum zu. Eine gerichtliche Überprüfung setzt eine Rechtsverletzung bzw. einen Ermessensfehler (Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens) voraus (Wyss, a.a.O., Art. 27 N 12).

3.2.3

Eignungs- und Zuschlagskriterien haben unterschiedliche Funktionen: Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann somit nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden. Demgegenüber dienen die Zuschlagskriterien der Bewertung der zulässigen Angebote, wobei eine schlechtere Bewertung bei einem Kriterium durch eine bessere bei einem anderen aufgewogen werden kann. Daraus folgt, dass in einem ersten Schritt die Eignung zu prüfen ist und anschliessend in einem zweiten Schritt die zulässigen Offerten zu bewerten sind. Es wäre unzulässig, den ersten Schritt gar nicht durchzuführen und ein Angebot, das die Eignungskriterien nicht erfüllt, trotzdem zuzulassen. Daraus folgt aber nicht, dass es unzulässig wäre, im zweiten Schritt die gleichen Kriterien zu berücksichtigen wie im ersten. Das macht zwar keinen Sinn bei Eignungskriterien, die nur mit Ja oder Nein beantwortet werden können: Angebote, welche das Kriterium nicht erfüllen, sind auszuschliessen, alle anderen würden die gleiche Bewertung erhalten. Bei Kriterien, die graduell bewertet werden können, ist aber nicht ersichtlich, weshalb es unzulässig sein sollte, eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium zu verlangen, eine darüber hinausgehende Erfüllung aber als Zuschlagskriterium zu gewichten; es handelt sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten. Das gilt in besonderem Mass für das Kriterium der Qualität, die anerkanntermassen ein zulässiges Kriterium im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist. Es liegt auf der Hand, dass – jedenfalls bei Aufträgen, bei denen die Fachkompetenz eine Rolle spielt – die Qualität nicht getrennt vom Unternehmen und den darin tätigen Personen beurteilt werden kann (BGE 139 II 489 E. 2.2.4; Wyss, a.a.O., Art. 27 N 6).

4.

4.1

Aus den Ausschreibungsunterlagen erhellt, dass gemäss Eignungskriterium EK3.11 ein Mindestlevel an Qualität zu erreichen ist. Die Anbieterin muss bei den Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5 mindestens 50 % der möglichen Punkte (d.h. mindestens 250 Punkte) erreichen (BG-act. 1 S. 12). Ist dies nicht der Fall, führt das Nichterreichen der Mindestpunktzahl automatisch zum Ausschluss (vgl. E. 3.2.3). Konsequenz des Ausschlusses ist, dass die Offerte überhaupt nicht berücksichtigt wird.

Einleitend bei den Eignungskriterien wird sodann festgehalten, dass nach Angebotseingang sämtliche Angebote bezüglich der Erfüllung der Eignungskriterien geprüft würden. Die Anbieterin müsse sie erfüllen, um bei der Evaluation berücksichtigt zu werden. Erfülle sie eines oder mehrere nicht, werde ihr Angebot nicht weiter berücksichtigt und vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (BG-act. 1 S. 10). Für die Nachweise wurde auf Anhang A01_EK_Referenzen verwiesen (BG-act. 1 S. 12 sowie BG-act. 5). Die meisten Eignungskriterien waren mittels schriftlicher Bestätigung nachzuweisen oder in ein separates Register einzutragen. In Bezug auf das Eignungskriterium EK3.11 "Mindestlevel an Qualität" sollte die Bewertung durch die Auftraggeberin erfolgen.

4.2

Die Zuschlagskriterien werden im Pflichtenheft ab Seite 13 erläutert. Die maximal mögliche Punktzahl beträgt 1'000. Für das Eignungskriterium EK3.11 ist der Preis (ZK1) ausgenommen. Relevant ist der Bestell- und Lieferprozess (ZK2), wobei dieser wiederum aus zwei Teilen besteht, die je mit maximal 100 Punkten bewertet werden. Das Zuschlagskriterium ZK3 betrifft die Referenzauskünfte; auch hier sind maximal 100 Punkte möglich. Im Weiteren wird die Nachhaltigkeit (Zuschlagskriterium ZK4) bewertet, ebenfalls mit maximal 100 Punkten. Unter Zuschlagskriterium ZK5 sind die Ausfallszenarien zu beschreiben, wiederum mit einer maximalen Bewertung von 100 Punkten (BG-act. 1 S. 13 f.).

Das Zuschlagskriterium ZK2 "Bestell- und Lieferprozess" ist in zwei Teile gegliedert. Beim ersten Teil hat die Anbieterin den Prozess vom Auftragseingang bis zur Lieferung der Drucksachen an den Standort zu beschreiben. Auf folgende Punkte hat sie einzugehen: a) Auftragstriage; b) Bereinigung gemäss Ziffer 7, Punkt 3; c) Gut zum Druck; d) Qualitätskontrolle vor/nach Auftragsabwicklung; e) Termingerechte Lieferung; f) Umgang mit kurzfristigen Abwesenheiten. Wenn alle Punkte a) bis c) (recte wohl: f) zur vollen Zufriedenheit erfüllt sind, werden 100 % der Punkte gegeben, wenn ein Punkt nicht erfüllt wird 60 %, bei zwei Punkten 20 % und bei drei oder mehr 0 %. Beim zweiten Teil hat die Anbieterin die Möglichkeiten / Funktionen des Webportals zu beschreiben, worunter a) Administration / Benutzerprofil, b) Auftragserfassung im Webportal und c) Berichte fallen. Der Nachweis dieses Unterkriteriums ist im Rahmen der Anbieterpräsentation zu erbringen und wird nach Anhang A04_Bewertungsformular Webportal bewertet. Die Note 3 erhält, wer im Durchschnitt mindestens 2,8 Punkte erreicht, Note 2 wird bei mehr als 2,7 Punkten vergeben, Note 1 bei mehr als 2.6 Punkten und Note 0 bei 2,6 Punkten oder weniger (BG-act. 1 S. 13).

Das Zuschlagskriterium ZK3 "Referenzauskünfte" wird hier hinsichtlich Zufriedenheit des Referenzgebers bewertet (bereits auch bei den Eignungskriterien EK3.2 und EK3.4 angegeben). Die Auskunft wird durch die Auftraggeberin telefonisch oder per E-Mail eingeholt. Die Bewertung erfolgt gleichermassen wie beim zweiten Unterkriterium des Zuschlagskriteriums ZK2.

Für das Zuschlagskriterium ZK4 "Nachhaltigkeit" hat die Anbieterin darzulegen, welche Massnahmen sie im Bereich der ökologischen Nachhaltigkeit ergriffen hat. Folgende Bereiche sind aufzuführen: a) Energiequelle, Energieverbrauch Maschinen und Geräte; b) Material (Farbe, Bindungen); c) verwendetes Papier; d) Klimaneutralität; e) Lieferung. 100 % der Punkte werden vergeben, wenn mindestens vier Massnahmen umgesetzt und nachvollziehbar beschrieben wurden, 60 % der Punkte bei mindestens drei Massnahmen, 20 % der Punkte bei einer oder zwei Massnahmen und 0 % bei keiner Massnahme.

Beim Zuschlagskriterium ZK5 "Ausfallszenarien" muss die Anbieterin umschreiben, wie sie mit folgenden Situationen umgeht: Kapazitätsengpässen aufgrund a) hohem Auftragsvolumen, b) kurzfristigem Ausfall von Mitarbeitenden und c) Ausfall von Maschinen. Wenn alle Beurteilungspunkte erfüllt sind, erhält man 100 % der Punkte, bei zwei 60 % der Punkte, bei einem 20 % der Punkte und bei keinem 0 % der Punkte.

4.3

Aus den Ausschreibungsunterlagen ist hinreichend klar, dass die Eignungskriterien – mit Ausnahme von EK3.7 und EK3.11 – im Zeitpunkt der Eingabe nachgewiesen und grundsätzlich auch erfüllt sein müssen, ansonsten das Angebot nicht weiter berücksichtigt wird. Aus dem Kontext ergibt sich sodann, dass das Kriterium EK3.11 erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft wird bzw. geprüft werden kann, da zuerst die Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5 zu evaluieren waren und u.a. auch eine Anbieterpräsentation geplant war, welche in die Bewertung des betreffenden Zuschlagskriteriums ZK2 einfliesst (vgl. BG-act. 1 S. 13). Etwas anderes kann auch dem Evaluationsprozess nicht entnommen werden (vgl. BG-act. 1 S. 15).

4.4

Das Bundesgericht anerkennt, dass – wie in Erwägung 3.2.3 dargelegt – bei Kriterien, die graduell bewertet werden können, eine gewisse Mindestanforderung als Eignungskriterium verlangt und eine darüber hinausgehende Erfüllung als Zuschlagskriterium gewichtet werden kann. Es handelt sich bei dieser Vorgehensweise nicht um eine Doppelprüfung, sondern um eine Prüfung unter verschiedenen Aspekten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Qualität geht. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Eignungsprüfung zuerst Platz zu greifen hat. Denn es ist grundsätzlich nicht zulässig, ein Angebot, das hätte ausgeschlossen werden müssen, dennoch zuzulassen (vgl. E. 3.2.3). Zulässig ist etwa, den Jahresumsatz sowohl als Eignungs- und als Zuschlagskriterium zu werten, indem mindestens ein Jahresumsatz von Fr. 2'500'000.– als Eignungskriterium definiert und der darüber hinausgehende Umsatz mit zusätzlichen Punkten beim Zuschlagskriterium gewertet wird (VGer LU V 10 153 vom 20. Juli 2010 E. 5). In einem anderen kantonalen Urteil erachtete es das Gericht als rechtskonform, wenn als Eignungskriterium bewertet wird, ob die Anbieter im Grundsatz geeignetes, hinreichend erfahrenes Schlüsselpersonal zur Verfügung haben, demgegenüber unter dem Zuschlagskriterium geprüft wird, ob und inwieweit die Qualität der Schlüsselpersonen dem Auftrag effektiv zugutekommt (OGer SH 60/2010/15A vom 3. September 2010 E. 2d).

Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung erscheint im vorliegenden Fall fraglich, ob das vom Beschwerdegegner aufgestellte Eignungskriterium EK3.11 einer gerichtlichen Prüfung standzuhalten vermöchte. Denn hier ist zunächst eine Bewertung der Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5 vorzunehmen und nur wenn mindestens 50 % der Punkte erreicht werden, wird das Eignungskriterium erfüllt. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass zuerst die Eignung zu prüfen ist, damit nur geeignete Angebote zugelassen werden. In Bezug auf die Qualität prüfte der Beschwerdegegner somit nicht zuerst in einem ersten Schritt, ob ein Mindestmass bzw. eine Grundeignung besteht, und bewertete in einem zweiten Schritt, das darüber Hinausgehende im Rahmen der Zuschlagskriterien. Die Prüfreihenfolge wurde vielmehr umgekehrt.

4.5

Diese Frage der Zulässigkeit des Eignungskriteriums kann vorstehend allerdings offen gelassen werden. Denn die Ausschreibung, welche die wesentlichen Angaben zum Beschaffungsprojekt beinhaltet, ist gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB der Beschwerde zugänglich. Wird die Ausschreibung nicht fristgerecht angefochten, erwachsen die darin enthaltenen Festlegungen in Rechtskraft und können bei einer späteren Anfechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden. Dies gilt zumindest für alle Anordnungen in der Ausschreibung, deren Bedeutung und Tragweite ohne Weiteres erkennbar waren (Martin Zobl, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 53 N 6 f.; BVGE 2014/14 E. 4.4).

Vorliegend sind weder Anordnungen, deren Bedeutung oder Tragweite nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen wären, ersichtlich noch wird dergleichen von der Beschwerdeführerin dargetan. Sie hat die Ausschreibung auch nicht angefochten, weshalb die darin aufgeführten Festlegungen in Rechtskraft erwachsen sind.

5.

In der Folge ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5 in Bezug auf die Offerte der Beschwerdeführerin korrekt bewertet hat und sie nicht mindestens die Hälfte der Punktzahl erreicht hat. Hierbei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung von Offerten ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (BGE 141 II 14 E. 8.3; BGer 2C_111/2018 vom 2. Juli 2019 E. 4).

5.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Präsentation durch zwei Personen der Vergabestelle, C.________ und D.________, bewertet wurde. Die ausgefüllten Bewertungsformulare befinden sich in den Akten (BG-act. 10). Am Seitenende ist erkennbar, um welche Anbieterin es sich handelt. Ebenso ist eine Gesamtübersicht über die bewerteten Zuschlagskriterien der Beschwerdeführerin aktenkundig (BG-act. 2).

5.1.1

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf das Zuschlagskriterium ZK2 Unterkriterium Webportal (ZK2.2) geltend, unter Punkt 3 sei ihr vorgeworfen worden, dass beim Benutzerprofil keine Stellvertretung erfasst werden könne. Bei der Präsentation, inklusive Diagramm, sei dies jedoch nicht nur grafisch, sondern auch live im Webportal gezeigt worden (act. 1 S. 2).

Laut Punkt 3 des Bewertungsformulars muss im Benutzerprofil eine Stellvertretung oder eine zweite Ansprechperson erfasst werden können (BG-act. 5).

Eine volle Punktzahl hätte es gegeben, wenn das Erfassen einer Stellvertretung möglich bzw. im offerierten Preis enthalten gewesen wäre (BG-act. 2 S. 2). Aus dem einen ausgefüllten Bewertungsformular erhellt, dass die Stellvertretungsfunktion mit Zusatzkosten verbunden sei. Deshalb wurde von C.________ dafür lediglich 1 Punkt vergeben (BG-act. 10). Im zweiten Bewertungsformular findet sich der Hinweis, die Stellvertreterfunktion sei via Chatfunktion abgedeckt, wofür ebenfalls nur 1 Punkt vergeben wurde (BG-act. 10).

Die von der Anbieterin aufgezeigte Möglichkeit entsprach demnach nicht den Wünschen der Vergabestelle. Wenn die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Workflow "Bestell- und Lieferprozess / Webportal" (BF-act. Beilage 6) Gegenteiliges geltend machen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Erkennbar ist einzig, dass zwei Freigabestellen erfasst werden können. Gewünscht war allerdings eine Stellvertretung bzw. eine zweite Ansprechsperson pro Benutzer. Dies hat indessen nichts mit der Freigabe zu tun, sondern dürfte vielmehr mit Absenzen zusammenhängen. Jedenfalls kann gestützt auf die Akten weder ein Rechts- noch ein Ermessensfehler in der Bewertung erblickt werden.

5.1.2

Zu den Punkten 8 und 9 des Unterkriteriums ZK2.2 führt die Beschwerdeführerin aus, es seien die Punkte für die 2-Faktor-Authentifizierung gestrichen worden, da die Vergabestelle angenommen habe, es würden Mehrkosten anfallen. Es sei bei der Präsentation klar erwähnt worden, dass diese Funktion implementiert werden könne und mögliche Mehrkosten entstehen könnten. Wer diese zu tragen habe, sei nicht thematisiert worden (act. 1 S. 2).

Punkt 8 verlangt, dass das Webportal die Möglichkeit einer 2-Faktor-Authentifizierung ermöglicht. Laut Punkt 9 hat diese Möglichkeit ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stehen (BG-act. 5).

In der Gesamtübersicht ist festgehalten, dass hinsichtlich Punkt 9 die 2-Faktor-Authentizifizierung nur mit Zusatzkosten erhältlich sei (BG-act. 2 S. 2). Im ersten Bewertungsformular steht zu den Punkten 8 und 9 kein Text und es wurden keine Punkte ("trifft nicht zu") vergeben. Im zweiten Bewertungsformular wurde bei Punkt 8 der Hinweis angebracht, "auf Anfrage, mit Kosten", dennoch wurde die volle Punktzahl gegeben. Bei Punkt 9 wurden hingegen ebenfalls keine Punkte vergeben (BG-act. 10).

Wenn aufgrund des Umstands, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt – die Funktion einer 2-Faktor-Authentifizierung implementiert werden könnte und mögliche Mehrkosten entstehen könnten, die Vergabestelle hierfür keine oder weniger Punkte vergibt, ist dies nicht zu beanstanden. Aus dem Bewertungsformular, welches die Beschwerdeführerin mit der Ausschreibung erhalten hat, geht unmissverständlich hervor, dass das Webportal über eine solche Funktion verfügen muss und dies nicht mit Zusatzkosten verbunden sein darf. Diese Nachweise vermochte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu erbringen. Wurde von einer Evaluationsperson für dieses Kriterium Punkte gegeben, so scheint dies grosszügig zu sein. Jedenfalls ist kein Rechts- oder Ermessensfehler erkennbar.

5.1.3

In Bezug auf Punkt 12 des Unterkriteriums ZK2.2 moniert die Beschwerdeführerin, sie habe die Auftragsabwicklung detailliert durch ein Diagramm und live vorgeführt, ebenso die Freigabe des bestellten Produkts inklusive der Möglichkeit, Kommentare zu erfassen und die Freigabe zu genehmigen oder abzulehnen (act. 1 S. 2).

Gemäss Punkt 12 hat die Auftragsabwicklung ohne Medienbrüche zu erfolgen. Allfällige Rückfragen oder Anpassungsvorschläge werden der Bestellerin im Webportal mitgeteilt. Ein Dokument kann angepasst oder ausgetauscht werden (BG-act. 5).

Der Gesamtübersicht ist zu entnehmen, dass die Auftragsabwicklung / Bereinigung nicht aufgezeigt worden sei. In Bezug auf das Kriterium "Dokument kann angepasst, ausgetauscht werden" gehe der Nachweis gemäss Prozess und aus der Präsentation nicht klar hervor. Der Auftrag müsse gemäss Prozess neu erfasst werden (BG-act. 2 S. 2). Im ersten Bewertungsformular wurde Punkt 12 nicht beanstandet und die volle Punktzahl gegeben. Im zweiten Bewertungsformular findet sich der Vermerk, "wurde nicht erwähnt", was mit 0 Punkten bewertet wurde (BG-act. 10).

Hier schienen sich die Evaluationspersonen nicht einig gewesen zu sein. Würde man allerdings der Beschwerdeführerin im zweiten Bewertungsformular ebenfalls die volle Punktzahl zuerkennen, so würde sich im Endergebnis nichts ändern. Der Durchschnitt von 2,32 Punkten würde sich auf 2,45 Punkte heben, was insgesamt auch unter Berücksichtigung des Durchschnitts aus dem ersten Bewertungsformular von 2,55 Punkten immer noch zu einer Gesamtbewertung des Unterkriteriums ZK2.2 von 0 Punkten führen würde.

5.1.4

Hinsichtlich Punkt 15 des Unterkriteriums ZK2.2 "Benachrichtigung für nicht eingehaltene Termine" gibt die Beschwerdeführerin zu, dies nicht explizit gezeigt zu haben. Es sei aber auch nicht danach gefragt worden. Sie sei bekannt für ihre Termintreue und flexible, schnelle Abwicklung der Aufträge (act. 1 S. 2).

Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn es hierfür Punkteabzüge gab (vgl. BG-act. 2 S. 2). Während im ersten Bewertungsformular noch zwei Punkte vergeben wurden, erhielt die Beschwerdeführerin im zweiten keine (BG-act. 10).

5.1.5

Zusammenfassend ist in Bezug auf das Unterkriterium ZK2.2 festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ihr nicht mindestens 60-80 % der Punkte zustehen würden. Die Bewertung scheint angemessen vorgenommen worden zu sein, bzw. eine allfällige Korrektur bei Punkt 12 hätte keinen Einfluss.

5.2

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, für das Zuschlagskriterium Nachhaltigkeit (ZK4) hätte sie mindestens 90 % der Punkte erhalten müssen. Ihre Nachhaltigkeitsmassnahmen seien umfassend durch ein Zertifikat und ihren Klimabeitrag belegt. Diese Massnahmen hätten bereits zu einer Reduktion des CO2-Fussabdrucks von 21 % geführt. Auch ihre Maschinen und Geräte seien wie gewünscht aufgelistet worden (act. 1 S. 2).

5.2.1

Bemängelt wurde von Seiten der Vergabestelle, dass weder zum Material (Farbe, Bindungen, Recycling) noch zur Lieferung (mit welchem Transportmittel, wiederverwertbare Boxen usw.) Angaben gemacht worden seien. Weitere Ausführungen zur Nachhaltigkeit seien erst mit der Anbieterpräsentation erfolgt, was aus Gründen der Gleichberechtigung nicht berücksichtigt werden könne (BG-act. 2 S. 3).

5.2.2

Aus der Offerte kann zum Thema Nachhaltigkeit entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Climate Partner Zertifizierung verfügt (vgl. BF-act. Anlage 6 S. 6). Ferner legte sie dar, dass sie jährlich ihren CO2-Fussabdruck berechne und den CO2-Ausstoss mit einem Klimabeitrag ausgleichen würde. Zudem habe sie ihren CO2-Ausstoss mit internen Massnahmen um mehr als 20 % reduzieren können (BF-act. Anlage 6 S. 23). Weitere Angaben, wie etwa zur Lieferung oder zum verwendeten Papier, finden sich in der Offerte keine. Lediglich eine Auflistung ihrer Maschinen in der "Kurzchronik, Meilensteine" (vgl. BF-Anlage 6 S. 5) ohne nähere Hinweise und mit der Bemerkung, der Energieverbrauch könne unter den technischen Daten ersehen werden (vgl. BF-act. Beilage 4 S. 3), welche allerdings aus dem Angebot nicht ersichtlich sind (vgl. BF-act. Anlage 6), reicht jedenfalls nicht aus. Die Nachweise für die Erfüllung des Zuschlagskriteriums ZK4 waren überdies mit Einreichung der Offerte zu erbringen. Wenn die Beschwerdeführerin folglich im Rahmen der Anbieterpräsentation weitere Ausführungen dazu macht (vgl. BF-act. Beilage 8 und Anlage 8 S. 6) bzw. das Fehlende erst ergänzt, was sie nicht abstreitet, ist das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden, wenn er Punkteabzüge vornimmt.

5.3

Insgesamt kann gesagt werden, dass der Beschwerdegegner die Bewertung der Zuschlagskriterien ZK2 bis ZK5 im Rahmen seines Ermessens vorgenommen hat. Auch ein Rechtsfehler kann nicht erblickt werden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin lediglich 200 Punkte erhalten und folglich das Eignungskriterium EK3.11 nicht erfüllt hat.

6.

Die Folge aus dem nicht erfüllten Eignungskriterium EK3.11 ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren (vgl. E. 3.2.3). Ihre eingereichte Offerte findet folglich keine weitere Berücksichtigung, was namentlich auch für den von ihr offerierten Preis gilt. Ein Vergleich zwischen ihrem Preis und jenem der Zuschlagsempfängerin fällt damit ausser Betracht, auch wenn die Spanne mehr als 93 % beträgt. Nur wenn die Beschwerdeführerin nicht vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, hätte die Zuschlagsempfängerin unter Berücksichtigung des Zuschlagskriteriums ZK1 0 Punkte erhalten dürfen.

7.

Selbst wenn die hier zu beurteilende Vergabe eher ungewöhnlich ablief – der Ausschluss erfolgte erst nach Prüfung diverser Zuschlagskriterien und nach einer Anbieterpräsentation, was doch fragwürdig ist, indessen aber bereits durch Anfechtung der Ausschreibung hätte gerügt werden müssen (vgl. E. 4.5) – und auch die Sorgfalt der Vergabestelle nicht über alle Zweifel erhaben ist – bspw. wurden die Durchschnittsnoten aus den jeweiligen Bewertungsformularen zur Anbieterpräsentation nicht korrekt in die konsolidierte Bewertung übernommen, was indessen rechnerisch keinen Einfluss auf das Ergebnis hat (vgl. BG-act. 10) –, so erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dennoch als unbegründet und ist abzuweisen. Da mit der Zuschlagsverfügung somit keine Rechtsverletzung begangen wurde, erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatzforderung (Art. 58 Abs. 3 IVöB).

8.

8.1

8.1.1

Die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Nach Absatz 3 können von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein auferlegt werden.

8.1.2

Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Der unterliegenden Beschwerdeführerin werden davon Fr. 2'000.– auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.

Da der Beschwerdegegner trotz klarer Regelung in Art. 42 Abs. 2 IVöB in Verletzung seiner Pflicht die Mitteilung über den Vertragsabschluss am 7. August 2024 (sic) versäumt hat und dies lediglich beiläufig durch das Gericht im Januar 2026 in Erfahrung gebracht wurde sowie aufgrund des Umstandes, dass zwei Mal beim Beschwerdegegner hat nachgehakt werden müssen, damit sämtliche relevanten Akten zur Sache eingereicht wurden, was insgesamt zu zusätzlichen Schreiben und weiterem Schriftenwechsel geführt hat, sind ihm gestützt auf § 23 Abs. 3 VRG Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.– aufzuerlegen.

8.2

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 28 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

9.

Beim vorliegenden Auftragswert (Fr. 185'074.75) ist der Schwellenwert für Dienstleistungen nicht erreicht und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]). Folglich kann gegen das vorliegende Urteil nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin werden Fr. 2'000.– Verfahrenskosten auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet werden.

3.

Dem Beschwerdegegner werden Fr. 1'000.– Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Stadtrat von Zug (Rechnung erfolgt nach Rechtskraft des Urteils), zum Vollzug von Ziffer 2 und 3 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv) sowie zur Kenntnis an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Zug, 8. April 2026

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 53 IVöBart. 53 AIMPart. 53 CIAP

§ 29 GO VG

Art. 27 IVöBart. 27 AIMPart. 27 CIAP

Art. 27 IVöBart. 27 AIMPart. 27 CIAP

BGE 139 II 489ATF 139 II 489DTF 139 II 489

Art. 53 IVöBart. 53 AIMPart. 53 CIAP

BVGE 2014/14TAF 2014/14TAF 2014/14