Erläuterung eines Urteils
Rubrum
Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FK240021-D/U/B-6/cf/ah
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. C. Fischer und Gerichtsschreiber MLaw A. Hodler
Urteil und Verfügung vom 30. September 2025
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Erläuterung eines Urteils
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1, S. 2)
" 1. Es sei der erste Satz der Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils sowie die Ziff. 6 der Vereinbarung in Dispositiv-Ziffer 8 wie folgt zu erläutern oder zu berichtigen: «Der Beklagte wird verpflichtet, bis … 2021 (Beginn der wöchentlich alternierenden Obhut für beide Kinder) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.–, zahlbar an die Klägerin 3, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen. (…)» 2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten des Gesuchsgegners."
Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 13, S. 2)
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. 3. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
Erwägungen
1.
Prozessgeschichte
1.1
Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (eingegangen am 1. Juli 2024) samt Beilagen gelangte die Klägerin mit obgenannten Rechtsbegehren an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirks Dielsdorf (act. 1 bis 3/1-2). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 13. September 2024 eine 20-tägige Frist zur Stellungnahme zum Erläuterungs-/Berichtigungsbegehren angesetzt; gleichzeitig wurden die Akten in Sachen D._____, C._____ und E._____ gegen B._____ betreffend Unterhalt und Obhut (Urteil und Verfügungen des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2019; Geschäfts-Nr. FK190013-D) beigezogen (act. 8). Innert erstreckter Frist nahm der Beklagte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) samt Beilagen schriftlich Stellung (act. 13 bis 15/1-7). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Klägerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Klägerin liess sich hierzu nicht vernehmen.
1.2
Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat.
2.
Vorgeschichte
Die Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, D._____, geboren tt.mm.2016, und C._____, geboren tt.mm.2019 (act. 11/4/1-2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichten die Kinder sowie die Klägerin beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Klage betreffend Kindesunterhalt ein. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Bezahlung je eines Bar- und Betreuungsunterhalts für die beiden Kinder sowie die Übernahme der ausserordentlichen Kinderkosten. Gleichzeitig beantragte sie superprovisorische Massnahmen, unter anderem betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut, begleitetes Besuchsrecht, Errichtung einer Besuchsbeistandschaft sowie Erteilung einer Ausreisesperre (act. 11/1). Die Klage wurde als Geschäft Nr. FK190013-D angelegt und im vereinfachen Verfahren behandelt (vgl. Beizugsakten act. 11). Das Gericht wies das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an (act. 11/6). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wurde F._____ als Vertreterin für die beiden Kinder eingesetzt (act. 11/18). Die Hauptverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 20. August 2019 statt (act. 11/11, Prot. zu act. 11, S. 14 ff.). Nach den Plädoyers der Rechtsvertreterinnen, der persönlichen Befragung der Parteien durch den Richter und das Führen von Vergleichsgesprächen unterzeichneten die anwaltlich vertretenen Parteien eine mit Hilfe des Gerichts ausgearbeitete Vereinbarung (act. 11/25). Jene lautet wie folgt (auszugsweise):
" 1. Die Klägerinnen 1 und 2 seien unter die alternierende Obhut der Klägerin 3 und des Beklagten zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz der Klägerinnen 1 und 2 im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befinde sich am jeweiligen Wohnsitz des Beklagten.
2. (…).
3. (…).
4. (…).
5.
Die Kindseltern regeln die Betreuungsanteile (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Die Kindseltern seien für berechtigt zu erklären, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu betreuen:
Die Kindseltern seien je berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ alternierend von Montag bis Sonntag zu betreuen, wobei die Betreuung in geraden Wochen durch den Beklagten und in den ungeraden Wochen durch die Klägerin 3 erfolgt.
Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ bis … 2020 an zwei Nachmittagen pro Woche von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in den geraden Wochen, wenn D._____ ebenfalls beim Beklagten ist, zu betreuen.
Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ ab … 2020 von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, in den geraden Wochen, wenn D._____ ebenfalls beim Beklagten ist, zu betreuen.
Die Kindseltern seien je berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ ab … 2021 alternierend von Montag bis Sonntag zu betreuen, wobei die Betreuung in den geraden Wochen durch den Beklagten und in den ungeraden Wochen durch die Klägerin 3 erfolgt.
6.
Der Beklagte verpflichtet sich, bis … 2020 – bis zum Beginn der wöchentlich alternierenden Obhut für beide Kinder – für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.–, zahlbar an die Klägerin 3, zu bezahlen. Im Übrigen tragen die Kindseltern aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung (alternierende Obhut) diejenigen Kosten, welche während ihrer Betreuung anfallen je selbst.
7.-10. (…)."
Mit Urteil und Verfügungen vom 28. August 2019 wurde diese Vereinbarung zum unbegründeten Urteil erhoben (act. 11/27). Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
Parteivorbringen
3.1
Die Klägerin bringt zusammengefasst und im Wesentlichen vor, in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 28. August 2019 bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung vom 20. August 2019 hätten sich offenkundig versehentlich zwei Fehler eingeschlichen: Die Unterhaltspflicht des Beklagten hätte bis … 2021 und nicht bis … 2020 gelten und C._____ (statt D._____) betreffen sollen, denn C._____ sei vereinbarungsgemäss bis … 2021 zur Hauptsache durch die Klägerin betreut worden. Dies würde unmissverständlich aus der Betreuungsregelung für C._____ in der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils bzw. Ziffer 5 der Vereinbarung hervorgehen. Erst ab … 2021 sei die alternierende Obhut mit dem wöchentlichen Modell ebenfalls für C._____ umgesetzt worden. Die Tatsache, dass C._____ bis im ... 2021 zur Hauptsache von der Klägerin betreut worden sei, führe ausserdem zum logischen Schluss, dass die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 300.– für C._____ und nicht für D._____ geschuldet worden seien. Es sei dringend angezeigt, zwischen den Parteien in dieser Sache Klarheit zu schaffen, weshalb das Urteil entsprechend anzupassen sei (zum Ganzen: act. 1).
3.2
Der Beklagte bestreitet in seiner Stellungnahme den von der Klägerin behaupteten Widerspruch. Es liege kein Schreibfehler vor. Die Parteien hätten C._____ bereits im Alter von 18 Monaten wöchentlich alternierend betreut, zusammen mit der älteren D._____, also bereits ab August 2020. Das zeige, dass die Eltern die Betreuung der Kinder nicht nach der Streitfallregelung gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils organisiert, sondern flexibel in beidseitiger Absprache geregelt hätten. Ferner beziehe sich die Unterhaltsregelung in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung nicht zwingend auf die für den Streitfall festgehaltene Betreuungsregelung für C._____ (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils bzw. Ziffer 5 der Vereinbarung). Die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung habe der flexiblen Betreuungsregelung der Parteien Rechnung tragen wollen, weshalb der Beklagte verpflichtet worden sei, für nur ein Kind, nämlich D._____, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– sei explizit für D._____ festgehalten worden, weil sie Fremdbetreuungskosten aufgewiesen habe, welche auch in der Woche bei der Kindsmutter an- gefallen seien. Die Fr. 300.– seien demnach korrekterweise für D._____ geschuldet gewesen. Im Urteil seien keine Grundlagen der Unterhaltsberechnung festgehalten worden. Deshalb lasse sich die im Urteil festgehaltene Unterhaltsregelung rückblickend nicht mehr vollständig nachvollziehen; es sei aber davon auszugehen, dass die Parteien vergleichsweise eine Lösung gefunden hätten. Sodann liege auch kein Versehen vor, wenn in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung "… 2020" festgehalten sei. Im Einschub danach werde ergänzt, dass die Unterhaltspflicht bis "Beginn der wöchentlich alternierenden Obhut für beide Kinder" geschuldet sein solle. Dieser Beginn habe gerade nicht auf … 2021 festgesetzt werden sollen. Vielmehr seien die Parteien explizit davon ausgegangen, dass bis … 2020 die wöchentlich alternierende Betreuung installiert sein würde. Damit sei die Streitfallregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils bzw. Ziffer 5 der Vereinbarung für die Unterhaltszahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung nicht massgebend. Insgesamt würde somit im Dispositiv weder
eine Unklarheit noch ein Widerspruch vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien diese Unterhaltsregelung so gewollt hätten (zum Ganzen: act. 13).
3.3
Auf diese und weitere Parteivorbringen ist – soweit zur Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
4.
Rechtliches
4.1
Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Die Art. 330 ("Stellungnahme der Gegenpartei") und 331 ZPO ("Aufschiebende Wirkung") gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten (Art. 334 Abs. 2 ZPO). Sämtliche Entscheide eines erstinstanzlichen oder oberen kantonalen Gerichts sind erläuterungs- oder berichtigungsfähig (HERZOG NICOLAS, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 334 ZPO N 9 m.w.H.).
4.2
Die Erläuterung und die Berichtigung sind keine eigentlichen Rechtsmittel, sondern nur sogenannte Rechtsbehelfe. Sie bezwecken keine inhaltliche Änderung, sondern eine blosse Klarstellung des Entscheids (BGE 143 III 520, E. 6.1; BRUNNER ALEXANDER/TANNER MARTIN, in: Oberhammer Paul/Domej Tanja/Haas Ulrich [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 334 ZPO N 1). Die Erläuterung dient dazu, Unklarheiten und formelle Widersprüche des Urteilsinhalts auszuräumen, indem das Gericht, das den Entscheid erlassen hat, im Sinne einer authentischen Interpretation darlegt, wie dieser zu verstehen ist (BGE 143 III 520, E. 6.1 f.). Mit der Berichtigung wird bezweckt, rein formelle Fehler wie Schreib-, Kanzlei- oder Rechenfehler des Urteils zu beheben (BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020, E. 3.1; BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 2 und 7 m.w.H.). Eine Erläuterung kann angezeigt sein, wenn das Dispositiv derart formuliert ist, dass es Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen bietet (BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 4 ff.). Die Erläuterung kann dazu dienen, den tatsächlichen Urteilsinhalt zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, d.h. die gewollte, aber unklar formulierte Entscheidung besser zu formulieren. Die fragliche Unklarheit muss somit auf mangelhafte bzw. fehlerhafte Formulierungen ("Artikulationsfehler" des Gerichts) zurückzuführen sein. Inhaltliche Fehler ("Denkfehler des Gerichts") sind rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln geltend zu machen (BGE 143 III 520, E. 6.1; Urteil OG ZH vom 18. Dezember 2015,
4.3
Gegenstand der Erläuterung (und Berichtigung) ist das Dispositiv (vgl. Art. 334 Abs. 1 in initio ZPO). Zuständig ist das Gericht, welches den zu erläuternden respektive zu berichtigenden Entscheid gefällt hat (BGE 143 III 520, E. 6.2; BGer 5A_776/2019 vom 27. Oktober 2020, E. 3). Dass ein Erläuterungsbegehren von derselben Gerichtsbesetzung beurteilt werden müsste wie der zu erläuternde Entscheid, wird hingegen nirgends vorgeschrieben (Beschluss und Urteil OG ZH vom 3. April 2013, PC130015-O, E. 4./1.10.).
4.4
Nicht erläuterungsfähig ist ein auf einem Parteiakt beruhender gerichtlicher Erledigungsentscheid wie eine Klageanerkennung/-rückzug oder der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs (BGE 143 III 520, E. 6.2). Davon ausgenommen ist die gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Art. 279 ZPO), da dieser konstitutive Wirkung zukommt (BGE 143 III 520, E. 6.2 m.w.H.; FREIBURGHAUS DIETER/AFHELDT SUSANNE, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 334 ZPO N 4; BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 10). Eine identische oder sinngemässe Bestimmung für selbständige Klagen über den Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange findet sich in der Zivilprozessordnung nicht (vgl. Art. 295 ff. ZPO).
5.
Würdigung
5.1
Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der am 20. August 2019 abgeschlossenen Vereinbarung (act. 11/25) um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen den anwaltlich vertretenen Parteien handelt, wenn auch unter Einbezug der Kindsvertreterin und unter Mitwirkung des Gerichts. Zwar galt für das hier interessierende Verfahren der Untersuchungsgrundsatz betreffend Kinderbelange (Art. 296 ZPO). Dennoch wurde die Vereinbarung nicht durch das Gericht genehmigt – eine diesbezügliche gesetzliche Regelung ist der Zivilprozessordnung nicht zu entnehmen –, sondern von der Vereinbarung wurde in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 28. August 2019 Vormerk genommen (vgl. act. 11/27). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob das Urteil, welches sich auf die Vereinbarung der Parteien stützt, überhaupt erläuterungs- und/oder berichtigungsfähig ist. Wie sogleich aufzuzeigen ist, kann diese Frage indessen offen gelassen werden.
5.2
Selbst für den Fall, dass das Urteil vom 28. August 2019 einer Erläuterung oder Berichtigung zugänglich wäre, ist Folgendes zu bedenken: Diesfalls muss sich das Gericht darauf beschränken, den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen die Vereinbarung dannzumal "genehmigt" wurde. Massgeblich ist mithin der Parteiwille, wie er vom Gericht verstanden und "genehmigt" wurde (BGE 143 III 520, E. 6.2). Dazu ist anzumerken, dass die Parteien am 20. August 2019 unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung abgeschlossen haben (act. 11/25). Beide waren anwaltlich vertreten, die Kindsvertreterin war an der Hauptverhandlung und den anschliessenden Vergleichsgesprächen zugegen (act. 11, Prot. S. 14 ff.). Das Urteil wurde unbegründet versandt. Da es unangefochten blieb bzw. keine Begründung verlangt wurde, sind keine gerichtlichen Erwägungen vorhanden. Anlässlich der Hauptverhandlung/Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 20. August 2019 wurden die Parteien mit Blick auf die Kinderbelange befragt (act. 11, Prot. S. 15 ff.). Der Inhalt der anschliessenden Vergleichsgespräche musste nicht protokolliert werden (vgl. Art. 193 ZPO i.V.m. Art. 176 ZPO, Art. 235 ZPO e contrario; WILLISEGGER DANIEL, in: Spühler Karl/Tenchio Luca/Infanger Dominik [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 235 ZPO N 11) und wurde dementsprechend auch nicht festgehalten (vgl. act. 11, Prot. S. 30). Um den mutmasslichen Parteiwillen zu ermitteln, muss damit, mangels anderweitiger Quellen, in erster Linie auf den Inhalt der Vereinbarung vom 20. August 2019 sowie auf die Parteivorbringen im vorliegenden Verfahren abgestellt werden.
5.3
Mit Blick auf die Betreuungsregelung, wie sie in der Vereinbarung und mit Urteil wiedergegeben wird, ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um eine Streitfallregelung handelt (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils, 1. Absatz; Ziffer 5 der Vereinbarung, 1. Absatz). Aus den genannten Passagen erhellt zudem, dass die Parteien die Betreuungsanteile (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst regeln wollten. Gemäss Darstellung des Beklagten wurde lediglich für den Streitfall eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrecht des Beklagten vorgesehen, dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Zeitraum der Gerichtsverhandlung im August 2019 C._____ noch stillte und deshalb mehrheitlich bei sich hatte (act. 13, S. 3). Diese Vorbringen sind unbestritten geblieben, weshalb darauf abzustellen ist.
5.4
Die Klägerin bringt vor, dass die Parteien sich angesichts des Alters von C._____ darauf geeinigt hätten, C._____ bis im Februar 2021 hauptsächlich durch die Klägerin betreuen zu lassen (act. 1, S. 3). Der Beklagte bestreitet dies (act. 13, S. 3). Er macht vielmehr geltend, dass die Parteien die wöchentlich alternierende Betreuung von C._____ möglichst rasch hätten umsetzen wollen. C._____ sei denn auch bereits im Alter von … Monaten, d.h. ab August 2020, wöchentlich alternie- rend betreut worden (act. 13, S. 3 f.). Diese Darstellung ist unwidersprochen geblieben. Zudem steht das beklagtische Vorbringen in Einklang mit der Regelung in der Vereinbarung vom 20. August 2019, wonach beide Töchter per sofort unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien (act. 11/25, Ziff. 1). Entsprechend wurden die Töchter denn auch unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt (act. 11/27, Dispo.-Ziff. 2). Damit steht für das Gericht fest, dass die Parteien im Nachgang der Gerichtsverhandlung vom 20. August 2019 die Betreuung der Kinder nicht so organisierten, wie in der Streitfallregelung vorgesehen, sondern diese von Fall zu Fall einvernehmlich selbst regelten.
5.5
Die Klägerin bringt zur Hauptsache vor, in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung hätten sich "offenkundig versehentlich zwei Fehler" eingeschlichen. Zum einen hätte der Beklagte den Kinderunterhaltsbeitrag nicht bis … 2020, sondern bis … 2021 bezahlen müssen. Zum andern hätte dieser nicht D._____, sondern C._____ betreffen müssen. Die Klägerin begründet dies damit, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Gesuchstellerin C._____ bis im … 2021 betreue und die alternierende Betreuung von C._____ erst ab diesem Zeitpunkt umgesetzt worden sei. Aus dem Einschub nach "… 2020" in den fraglichen Passagen gehe hervor, dass die Unterhaltspflicht bis zum Beginn der wöchentlich alternierenden Betreuung gelten solle (zum Ganzen: act. 1, S. 3). In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten kann diesen Vorbringen nicht gefolgt werden. Mit den Parteien (vgl. act. 1, S. 3; act. 13, S. 4) ist davon auszugehen, dass die fraglichen Unterhaltsbeiträge bis zum Beginn der wöchentlich alternierenden Obhut für beide Kinder geschuldet sein sollten. Entgegen der klägerischen Darstellung ist jedoch kein gemeinsamer Parteiwille ersichtlich, dass dieser Zeitpunkt auf … 2021 hätte gelegt werden wollen. Vielmehr beantragten die Parteien die sofortige alternierende Obhut für beide Kinder (act. 11/25, Ziff. 1) und setzten gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten die wöchentlich alternierende Betreuung bereits deutlich vor … 2021 effektiv um. Damit erscheint das beklagtische Vorbringen, wonach die Parteien im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung vom 20. August 2019 davon ausgegangen seien, dass die wöchentlich alternierende Betreuung bis … 2020 umgesetzt sei (act. 13, S. 4), als nachvollziehbar. Es ist im Übrigen unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Aus- druck "… 2020" ein versehentlicher Schreibfehler vorliegen würde. Diese Zeitangabe entspricht vielmehr dem Parteiwillen. Ähnlich verhält es sich mit der Unterhaltsbegünstigten. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich die Unterhaltsregelung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils bzw. Ziffer 6 der Vereinbarung zwingend auf die im Streitfall geltende Betreuungsregelung beziehen sollte. Wie vorstehend dargelegt wurde, entsprach diese Regelung weder den Absichten der Parteien, noch
wurde sie tatsächlich gelebt. Daher ist nicht einzusehen, weshalb sich die Unterhaltsregelung auf die für C._____ im Streitfall festgehaltene Betreuungsregel beziehen soll. In diesem Zusammenhang erscheint die – im Übrigen unbestritten gebliebene – Erklärung des Beklagten, der Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.– sei ausdrücklich für D._____ vorgesehen gewesen, da für sie Fremdbetreuungskosten bei der Klägerin angefallen seien (act. 13, S. 4 f.), durchaus als schlüssig. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Wortlaut der Vereinbarung vom 20. August 2019 dem Willen der Parteien entsprach.
5.6
In Anbetracht des vorstehend Gesagten verfangen die Einwände der Klägerin nicht. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2019 (Geschäfts-Nr. FK190013-D) erweist sich weder als unklar, widersprüchlich oder unvollständig. Insbesondere sind keine versehentlichen Schreibfehler auszumachen. Damit sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vorgenommen werden müsste.
5.7
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist weiter darauf hinzuweisen, dass zwischen dem zu beurteilenden Zeitraum (d.h. ab … 2020) bis zur Einreichung des Gesuchs um Erläuterung bzw. Berichtigung über vier Jahre vergingen. Zwischen dem Erhalt des Urteils im Verfahren FK190013-D (Zustellung am 30. August 2019; vgl. act. 11/28/2) und der Einreichung des Gesuchs um Erläuterung bzw. Berichtigung vergingen gar fast fünf Jahre. Zwar besteht keine formelle Frist zur Einreichung eines Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs Komm. ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 334 ZPO N 9). Dennoch kann nach längerer Zeit das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Erläuterung bzw. Berichtigung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) dahinfallen (Komm. ZPO-FREIBURGHAUS/AF-
HELDT, Art. 334 ZPO N 9; BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 13). Vorliegend erscheint es zumindest fraglich, ob die Klägerin mit Blick auf den Zeitablauf ein genügendes Rechtsschutzinteresse nachweisen kann. Indes kann auch diese Frage offen gelassen werden, da, wie vorstehend dargelegt wurde, auch eine Bejahung des Rechtsschutzinteresses nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde.
5.8
Insgesamt besteht keine Veranlassung, das Urteil und Verfügungen vom 28. August 2019 im Sinne der klägerischen Vorbringen zu erläutern oder zu berichtigen. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege
6.1.1
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt (act. 1, S. 2; act. 9 und act. 13, S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 ZPO).
6.1.2
Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. Der Argumentation der Klägerin kann in keinem Punkt gefolgt werden. Hinzu kommt, dass zumindest gewisse Zweifel angebracht sind, ob das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch überhaupt materiell zu prüfen ist (Frage der Erläuterungs- bzw. Berichtigungsfähigkeit; Frage des Rechtsschutzinteresses). Vor diesem Hintergrund muss das angestrengte Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahren als aussichtslos bezeichnet werden. Damit mangelt es an einer Voraussetzung, um der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das entsprechende Gesuch der Klägerin ist daher abzuweisen.
6.1.3
Anhand der eingereichten Unterlagen (act. 15/1-7) ist ausgewiesen, dass der Beklagte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um das vorliegende Verfahren zu führen. Namentlich ist hervorzuheben, dass er durch den Sozialdienst der Gemeinde G._____ unterstützt wird (act. 15/6). Zudem obsiegt der Beklagte vollständig, weshalb seine Begehren keineswegs als aussichtslos bezeichnet wer- den können. Sodann war der Beklagte als juristischer Laie im vorliegenden Verfahren auf anwaltliche Unterstützung angewiesen, zumal die Klägerin ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Daher ist das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6.2
Der Streitwert der vorliegende Klage ist anhand der Differenz zwischen den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis Februar 2020 und der von der Klägerin verlangten Anpassung bis Ende Februar 2021 zu berechnen. Massgeblich ist somit eine Dauer von zwölf Monaten à Fr. 300.–, woraus ein Streitwert von Fr. 3'600.– resultiert. Das Gesuch um Berichtigung des Namens ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwerts von Fr. 3'600.– und angesichts des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 GebV OG).
6.3
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kostenregelung gilt auch, wenn ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch i.S.v. Art. 334 ZPO abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird (BSK ZPO-HERZOG, Art. 334 ZPO N 18). Ausgangsgemäss sind damit die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen.
6.4.1
Die Klägerin beantragt eine Parteientschädigung (act. 1, S. 2). Ausgangsgemäss ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.4.2
Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei bei entsprechendem Antrag eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist anwaltlich vertreten und hat den Antrag auf Parteientschädigung gestellt (act. 13, S. 2). Die Parteientschädigung richtet sich demnach nach der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts (AnwGebV). In Anbetracht des Streitwerts von Fr. 3'600.–, des schriftlich durchgeführten Verfahrens, des Zeitaufwands der Anwältin und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzuset- zen. Die Klägerin ist folglich zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zu bezahlen.
6.4.3
Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Anhand der eingereichten Unterlagen ist ausgewiesen, dass die Klägerin in engen finanziellen Verhältnissen lebt und über Schulden verfügt (vgl. act. 5 bis 7/1-12). In einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt vor dem Bezirksgericht Dietikon (Geschäfts-Nr. FK230023-M) wurde der Klägerin denn auch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 3/2). Unter diesen Umständen bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die zu bezahlende Parteientschädigung bei der Klägerin einbringlich ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten ist daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der entsprechende Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf den Kanton über.
7.
Rechtsmittel
Ein erstinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO; BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020, E. 4.2.2).
Es wird verfügt:
1.
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Dem Beklagten wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. August 2019 (Geschäfts-Nr. FK190013-D) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–.
3.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zu bezahlen.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf die uneinbringliche Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) geht auf den Kanton über.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je mit Gerichtsurkunde),
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt).
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Dielsdorf, 30. September 2025
BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Fischer MLaw A. Hodler
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