Unterhalt etc.
Rubrum
Bezirksgericht Uster Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FK240030-I/JG/U01/so/am
Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw Gautschi Gerichtsschreiberin MLaw Schiesser
Urteil und Verfügung vom 13. Februar 2026
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
sowie
weitere Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Unterhalt etc.
Schlussanträge der Klägerin: (act. 61 S. 2 f.; Prot. S. 43 und 57; sinngemäss)
1. Es sei die elterliche Sorge für die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2018, beiden Parteien gemeinsam zu belassen. 2. Es seien die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2018, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei festzustellen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder sich bei der Klägerin befindet. 3. Es seien im Übrigen die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. Februar 2025 bzw. vom 2. März 2025 sowie die Ergänzungsvereinbarungen der Parteien vom 7. Februar 2025 und 14. bzw. 17. November 2025 zu genehmigen. 4. Der Beklagte sei in Abänderung der mit Entscheid der KESB Uster vom 22. Oktober 2013 genehmigten Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2013 zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2018, wie folgt monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Kinderzulagen) zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: Rückwirkend ab dem 1. März 2024 bis D._____ 10 Jahre alt ist:
Für D._____ Fr. 2'294.– (davon Fr. 763.– Betreuungsunterhalt) Ab dem 10. Altersjahr von D._____ bis zu seinem Oberstufeneintritt:
Für D._____ Fr. 2'619.– (davon Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) Ab dem Oberstufeneintritt von D._____:
Für C._____ Fr. 1'755.– über die Volljährigkeit hinaus, solange eine angemessene Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist
Für D._____ Fr. 1'854.– (davon CHF 0.– Betreuungsunterhalt) über die Volljährigkeit hinaus, solange eine angemessene Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, die seit Juni 2025 bereits angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Kosten von C._____ und D._____ im Zusammenhang mit ihrer Psychotherapie bei der "E._____" vollständig zu tragen, soweit diese Kosten nicht von
Dritten, insbesondere Versicherungen, übernommen werden. Für den Fall der Bezahlung dieser Kosten durch die Klägerin, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zurückzubezahlen, jeweils innert 30 Tagen seit Erhalt bzw. Kenntnis der Rechnung (E-Mail, Whats App, SMS, Post, Threema, Signal etc.). 6. Der Beklagte sei auch zu verpflichten, kommende Auslagen im Zusammenhang mit kieferorthopädischen/zahnärztlichen Massnahmen von C._____ und D._____ vollständig zu tragen, soweit diese Kosten nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, übernommen werden. Für den Fall der Bezahlung dieser Kosten durch die Klägerin, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zurückzubezahlen, jeweils innert 30 Tagen seit Erhalt bzw. Kenntnis der Rechnung (E-Mail, Whats App, SMS, Post, Threema, Signal etc.). 7. Es sei anzuordnen, dass eventualiter die in Ziff. 5 und Ziff. 6 genannten Kosten, und darüber hinaus sämtliche weiteren ausserordentliche Auslagen für die Kinder entsprechend den Einkommensverhältnissen der Parteien zu bezahlen sind, soweit sie diesen Auslagen vorgängig zugestimmt haben oder eine Fachperson deren Notwendigkeit bestätigt hat, und soweit die Kosten nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, übernommen werden. Eine gerichtliche Geltendmachung nach Art. 286 Abs. 3 ZGB sei vorzubehalten. 8. Die Erziehungsgutschriften seien der Klägerin anzurechnen. 9. […]1 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Beklagten.
Schlussanträge des Beklagten: (act. 38 S. 1 f.; act. 63 S. 1; Prot. S. 45; sinngemäss)
1. Es seien die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. Februar 2025 bzw. vom 2. März 2025 sowie die Ergänzungsvereinbarungen der Parteien vom 7. März 2025 und 14. bzw. 17. November 2025 in Bezug auf die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung zu genehmigen. 2. Die Erziehungsgutschriften seien der Klägerin zuzuweisen. 3. Die ausserordentlichen Kinderkosten seien von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen, soweit sie einvernehmlich von beiden Parteien abgesprochen und in diese zugestimmt worden ist. Vorbehalten sei eine Geltendmachung des Kostenanteils des anderen
1 Rückzug (vgl. Prot. S. 57)
Elternteils, wenn dieser nicht zugestimmt hat, falls diese ausserordentlichen Kosten notwendig waren. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Barauslagen der Kinder folgende Beträge zu bezahlen: Seit der Trennung am 1. März 2024 bis Ende Juli 2030 (Übertritt D._____ in Mittelstufe): für C._____ monatlich Fr. 950.–, für ab 1. August 2030 für C._____ monatlich Fr 750.–; ab 1. August jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder in Ausbildung stehen. Es sei festzustellen, dass sich der Kindesunterhalt um 1/3 des Lehrlings- oder Praktikumslohnes eines Kindes reduziert, sobald das Kind einen solchen erzielt. Der klägerische Antrag auf Bezahlung von Betreuungsunterhalt sei abzuweisen. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. 6. Widersprechende Anträge der Klägerin seien abzuweisen.
Schlussanträge der Kindesvertretung: (sinngemäss)
Es seien die Teilvereinbarung der Parteien vom 21. Februar 2025 bzw. vom 2. März 2025 sowie die Ergänzungsvereinbarungen der Parteien vom 7. März 2025 und 14. bzw. 17. November 2025 zu genehmigen.
Erwägungen
I. Ausgangslage und relevante Prozessgeschichte
1.
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2018. Die Parteien haben am 22. Oktober 2013 eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) genehmigte Unterhaltsvereinbarung vom 2. Juli 2013 betreffend elterliche Sorge und Unterhalt von C._____ geschlossen (act. 37/38-39). In der Folge kam es zur Trennung der Parteien (act. 36 Rz. 5; act. 38 Rz. 9) und zum vorliegenden Verfahren.
2.
Namens der Klägerin machte Rechtsanwältin MLaw X._____ mit Eingabe vom 8. August 2024 (gleichentags elektronisch eingegangen) unter Beilage der Klagebewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 16. April 2024 sowie weiteren Unterlagen eine unbegründete Klage betreffend Obhut, Betreuungsregelung und Unterhalt beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1 bis 3). Mit ihrer Klage stellte die Klägerin sogleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1).
3.
Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt (act. 5). Mit Eingabe vom 30. August 2024 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y2._____ ihre Mandatierung durch den Beklagten an (act. 8). In der Folge wurden die Parteien mit Schreiben vom 6. September 2024 auf den 26. November 2024 zur Hauptverhandlung sowie Instruktionsverhandlung (betreffend dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) vorgeladen (act. 10). Mit Eingabe ebenfalls vom 6. September 2024 beantragte der Beklagte aufgrund von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Sistierung des Verfahrens (act. 112), womit die Klägerin sich einverstanden erklärte (act. 13). Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 13. September 2024 einstweilen bis zum 31. Oktober 2024 sistiert (act. 14).
4.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 reichte der Beklagte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 23 bis 24/1-16). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 31. Ok- tober 2024 ebenfalls Unterlagen ins Recht (act. 25 bis 26/1-25). Mit Telefonat vom 1. November 2024 teilte die Klägerin die Nichteinigung der Parteien hinsichtlich der Kinderbelange mit (act. 28). Rechtsanwältin MLaw Y2._____ teilte am 12. November 2024 ihre Mandatsniederlegung mit (act. 30) und Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ zeigte seine Mandatierung mit Eingabe vom 14. Februar 2024 (sic; Poststempel vom 13. November 2024) an (act. 33).
5.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2024 hielten die Parteien je einen Parteivortrag (Prot. S. 7 ff.; act. 36 bis 37/26-46 und act. 38 bis 39/1-25). Der Beklagte stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 38 S. 2). Sodann wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 24 ff.) und die Parteien kamen überein, dass Rechtsanwalt Dr. iur. fragt werden sollte (Prot. S. 39).
6.
Mit Telefonat vom 3. Dezember 2024 erklärte sich Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ bereit, die Kindesvertretung von C._____ und D._____ zu übernehmen und wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 als Kindesvertreter eingesetzt (act. 40 und 41). In der Folge reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu den Akten (act. 43 bis 44/1-3).
7.
Der Kindesvertreter teilte mit Eingabe vom 11. März 2025 die Teileinigung der Parteien betreffend elterliche Sorge, Obhut und Betreuung mit (act. 47) und reichte die Teilvereinbarung vom 21. Februar bzw. 2. März 2025 (act. 48) sowie eine Ergänzung zur Teilvereinbarung vom 7. März 2025 (act. 49) zu den Akten.
8.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 ersuchte der Beklagte um Vorladung zur Hauptverhandlung mit der Erklärung, dass aussergerichtliche Vergleichsgespräche keinen Sinn mehr ergeben würden (act. 54). In der Folge wurden die Parteien am 6. Juni 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17. Juli 2025 vorgeladen (act. 56).
9.
Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde den Parteien die Gelegenheit zu zweiten Parteivorträgen und Novenstellungnahmen gegeben
(Prot. S. 42 ff.; act. 61 bis 62/47-63 und 63 bis 65/1-2). Im Weiteren wurden die Parteien zu den geschlossenen Teilvereinbarungen angehört und die Parteien wurden erneut persönlich befragt (Prot. S. 61 ff.). Schlussendlich nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung (Prot. S. 70 ff.). Mit den Parteien wurde in der Folge vereinbart, dass das Verfahren bis Mitte August 2025 zwecks Führung von aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen informell sistiert und der vom hiesigen Gericht erstellte Vergleichsvorschlag unpräjudiziell als Verhandlungsbasis für Vergleichsgespräche den Parteien zugestellt werde (Prot. S. 72; vgl. act. 66).
10.
Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 26. August 2025 zum Vergleichsvorschlag (act. 69 bis 70/1-2). Im Sinne des unbedingten Replikrechts wurde diese Eingabe der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (act. 72) und die Klägerin reichte eine solche mit Eingabe vom 8. September 2025 ins Recht (act. 73 bis 74/1-3). Die Parteien nahmen jeweils mehrfach Stellung und die Eingaben wurden der jeweils anderen Partei zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 75, 76 bis 77/1; 78 bis 80). Mit Telefonat vom 31. Oktober 2025 teilte der Kindesvertreter mit, von den Parteien betreffend einer weiteren Ergänzung zur Teilvereinbarung ersucht worden zu sein (act. 84). In der Folge reichte der Kindesvertreter die Teilvereinbarung vom 14. bzw. 17. November 2025 betreffend Ferienregelung ein (act. 87 bis 88). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 wurde den Parteien das rechtliche Gehör hinsichtlich des Entscheids des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 gewährt (act. 91). Innert Frist reichten die Parteien ihre Stellungnahmen ein (act. 93 bis 95/64-72 und 97). Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu den Akten (act. 98 bis 99/1-4) und nahm am 12. Januar 2026 Stellung zu der klägerischen Stellungnahme (act. 100). Schliesslich nahm die Klägerin erneut auf die Noven in der Eingabe des Beklagten Stellung (act. 102 bis 104/74).
11.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO erforscht das Gericht im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen
(sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Das Gericht hat damit alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 25. August 2008, E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 5.2).
III. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
1.
Erste Teilvereinbarung vom 21. Februar 2025 / 2. März 2025
Am 21. Februar 2025 respektive 2. März 2025 schlossen die Parteien folgende Teilvereinbarung betreffend die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013 und D._____, geboren am tt.mm.2018 (act. 48):
"1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2018, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien \verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei Ihnen beiden die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter. 3. Betreuung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ und D._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater / Betreuungsverantwortung vom Vater:
in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 15.30 Uhr bis Montagmorgen der ungeraden Woche vor Schulbeginn resp. bis 8.00 Uhr, betreffend C._____ beginnt die Betreuungsverantwortung, wenn sie Hiphop und/oder Ballett hat, jeweils nach dem Hiphop bzw. nach dem Ballett (aktuell und bis auf Weiteres ca. 20.00 Uhr),
in den ungeraden Wochen:
C._____: Dienstagmittag nach Schulschluss resp. 12.00 Uhr bis Mittwoch vor der Schule resp. 8.00 Uhr, und Donnerstag über Mittag ab Schulschluss resp. 12.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, vor Schulbeginn resp. 13.30 Uhr.
D._____: Dienstagmittag nach Schulschluss resp. 12.00 Uhr bis Donnerstagnachmittag, vor Schulbeginn resp. 13.30 Uhr.
jeweils in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, in den geraden Jahren vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis zum 2. Januar des ungeraden Jahres, 12.00 Uhr, der Vater kann mit den Kindern, sollten Weihnachten oder Silvester in Deutschland gefeiert werden, in der jeweiligen Woche (Weihnachtswoche/Sylvesterwoche) eine ganze Ferienwoche beziehen.
in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag Schulschluss respektive 15.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr,
während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weihnachtswoche/Silvesterwoche), davon zwei Wochen am Stück in den Sommerschulferien, die restlichen 4 Wochen jeweils eine Woche am Stück. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 17.00 Uhr, und dauern bis jeweils am Freitag, 17.00 Uhr. Die Parteien sprechen sich über die konkrete Aufteilung sämtlicher Ferien eines Jahres jeweils bis spätestens am 31. Oktober, 24.00 Uhr, des Vorjahres ab. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien (des Folgejahres) nicht einigen, so kommt der Mutter für die Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. Das Entscheidungsrecht ist ebenfalls bis am 31. Oktober , 24.00 Uhr, des Vorjahres auszuüben. Konnten sich die Parteien bis am 31. Oktober, 24.00 Uhr, des Vorjahres über die Aufteilung der Ferien nicht einigen und hat er entscheidungsberechtigte Elternteil sein Entscheidungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt, kommt dem anderen Elternteil automatisch das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Ferien zu. Davonausgenommen sind die Ferien im Jahre 2025. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung dieser Ferien 2025 bis am 10. November 2024, 24.00 Uhr, bzw. übt der Vater bis dann sein Entscheidungsrecht aus, sollten sich die Parteien nicht einigen können. Steht die Aufteilung der Ferien 2024 am 10. November 2024, 24.00 Uhr noch nicht fest, geht das Entscheidungsrecht des Vaters automatisch auf die Mutter über. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Sie hat in dieser Zeit die Betreuungsverantwortung. Jedem Elternteil steht pro Jahr ein Jokertag zur Verfügung. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selbst zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreu- ung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eine Anpassung der Betreuungsregelung nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 4. Kommunikation Die Parteien vereinbaren:
nicht via ihre Kinder, sondern in Bezug auf sämtliche Belange ausschliesslich im direkten Austausch miteinander zu kommunizieren, und
sich in Gegenwart oder gegenüber den Kindern und Dritten nicht negativ über den jeweils anderen Elternteil oder die Situation seit der Trennung zu äussern, und
sich auch nicht auf sozialen Medien, WhatsApp Status oder anderen technischen Diensten, die einem grösseren Personenkreis zugänglich sind, negativ über den jeweils andere Elternteil zu äussern.
Beide Elternteile setzten [recte: setzen] sich dafür ein, dass die Kinder die Regeln und Pflichten im Vater- und Mutterhaushalt einhalten.
Jeder Elternteil hat sich sodann während der Betreuungsverantwortung des anderen grundsätzlich nicht in dessen Art der Betreuung einzumischen (z.B. Ernährung, Unternehmungen, alltägliche medizinische Versorgung etwa bei plötzlich auftretender Erkältung, etc.).
Die Eltern fördern proaktiv die Kommunikation zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern (z.B. Geburtstagswünsche übermitteln, Zeugnisse zeigen, Fehlzeiten und Probleme in der Schule, Probleme bei den Hausaufgaben unterstützen, Gespräch mit Kind führen betreffend allf. Aufhebung Kontaktsperre und den Kindern die Möglichkeit geben, sich jederzeit beim anderen Elternteil telefonisch melden zu können, etc.) 5. Medienkonsum / Computerspiele Die Parteien vereinbaren, mit den Kindern einen altersangemessenen Medienumgang zu pflegen (WhatsApp, Snapchat, Computerspiele, TV, YouTube etc.). Sie verpflichten sich, sich an die Altersfreigaben/empfohlenen Altersangaben des jeweiligen Medieninhaltes zu halten. Die Parteien vereinbaren, sich über die wesentlichen Punkte der Medienerziehung der Kinder abzusprechen und wenden sich bei Konflikten an eine entsprechende Beratungsstelle (Elternberatung von Pro Juventute). 6. Elternkurs Die Parteien vereinbaren, dass sie den Kurs "F._____ " bei der Beratungsstelle G._____ in Zürich in der ersten Jahreshälfte 2025 besuchen, spätestens aber bis Ende Juni 2026."
2.
Zweite Teilvereinbarung vom 7. März 2025
Am 7. März 2025 schlossen die Parteien eine Ergänzung zur ersten Teilvereinbarung betreffend die Betreuung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (act. 49):
"1. Ferienbesuchsrecht Die Parteien vereinbaren, dass sowohl der Vater wie auch die Mutter das Recht und die Pflicht haben, die beiden Kinder C._____ und D._____ während jeweils 6 Wochen pro Jahr in den Schulferien (inkl. Weihnachtswoche/Silvesterwoche), davon zwei Wochen am Stück in den Sommerschulferien, die restlichen 4 Wochen jeweils eine Woche am Stück, zu betreuen. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 17.00 Uhr, und dauern bis jeweils am Freitag, 17.00 Uhr. In der verbleibenden Schulferienwoche gilt die normale Alltagsbetreuungsregelung. 2. Regelung Sommerferien 2025 In der ersten Sommerferienwoche (Woche vom Montag, 14.07.2025, Woche 29) gilt die normale Alltagsbetreuungsregelung. Von Freitag, 18. Juli 2025 bis Freitag, 1. August 2025, jeweils 17.00 Uhr, verbringen die Kinder die Ferien mit der Mutter. Von Freitag, 1. August 2025, 17.00 Uhr, bis Freitag, 15. August 2025, 17.00 Uhr, verbringen die Kinder die Ferien mit dem Vater. Ab Freitag, 15. August 2025, 17.00 Uhr, gilt wieder die normale Alltagsbetreuungsregelung und damit liegt ab diesem Zeitpunkt die Betreuungsverantwortung wieder bei der Mutter (Woche 33, ungerade Woche, Wochenende bei der Mutter)."
3.
Dritte Teilvereinbarung vom 14. / 17. November 2025
Am 14. respektive 17. November 2025 schlossen die Parteien eine weitere Ergänzung zur zweiten Teilvereinbarung (act. 88):
"1. Vorrang Ferienregelung Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und diese der normalen Alltagsbetreuung vor. 2. Erläuterung Betreuungsrecht/Ferienbesuchsrecht Beginnt das Ferienbesuchsrecht des Vaters an einem Freitag, an welchem er sowieso die Betreuungsverantwortung für die Kinder hat, und folgt dieses nicht auf das Ferienbesuchsrecht der Mutter, beginnt die Betreuung am Freitagnachmittag, 15.30 Uhr; endet das Ferienbesuchsrecht an einem Freitag einer Woche, an welchem der Vater gemäss der normalen Betreuungsregelung die Wochenendbetreuung innehat, und folgt diesem nicht das Ferienbesuchsrecht der Mutter, wechseln die Kinder am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, zur Mutter. Beginnt das Ferienbesuchsrecht der Mutter an einem Freitag, an welchem der Vater die Betreuungsverantwortung für die Kinder ab 15:30 Uhr hat, so entfällt zur Vermeidung eines Hin- und-Her der Kinder dieses Betreuungsrecht des Vaters zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr (Start Ferienbesuchsrecht Mutter)."
4.
Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarungen
4.1
Parteivorbringen
Die Parteien beantragen übereinstimmend, die unter Mitwirkung des Kindsvertreters Dr. iur. Z._____ erarbeitete und unterzeichnete Teilvereinbarung vom 21. Februar 2025 respektive 2. März 2025 sowie die Ergänzungsvereinbarungen vom 7. März 2025 und 14. respektive 17. November 2025 seien zu genehmigen.
4.2
Rechtliche Grundlagen
4.2.1
Für die Genehmigung einer Übereinkunft in Bezug auf die Kinderbelange wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindswohl gewahrt wird. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl im Falle von gemeinsamen Anträgen der Eltern am besten gewahrt ist. Einer Einigung zwischen den Parteien kommt somit trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime entscheidende Bedeutung zu. So soll sich das Gericht nicht ohne ernsthaften Grund über eine Regelung hinwegsetzen, die die Zustimmung beider Eltern geniesst (BÜCHLER/CLAUSEN in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 133 ZGB N 19). Für die Kinderbelange gilt der Freibeweis. Dazu gehören u.a. die Befragung der Eltern und die Anhörung des Kindes. Das Gericht ist jedoch nicht gezwungen, von Amtes wegen alle Elemente aufzunehmen, welche die Regelung über die Kinder allenfalls beeinflussen könnten. Verfügt das Gericht über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (LÖTSCHER/SCHENK, a.a.O., Art. 271 ZPO N 11; BGer 5A_262/2019 E. 5.2;
4.2.2
Beide Parteien sowie der Kindsvertreter sind der Ansicht, dass auf eine Kinderanhörung vorliegend zu verzichten sei (Prot. S. 62), weshalb in der Folge die Parteien zu den geschlossenen Vereinbarungen persönlich angehört wurden, aber auf eine Anhörung der Kinder C._____ und D._____ verzichtet wurde (Prot. S. 61 f.).
4.3
elterliche Sorge
4.3.1
Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Bei einer Unterhaltsklage regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 3 ZGB).
4.3.2
Die Parteien haben bezüglich der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder einvernehmlich eine Vereinbarung getroffen. Beide sind damit einverstanden, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge belassen werden solle (act. 48 Ziff. 1). Dies entspricht sodann auch dem vom Gesetzgeber angestrebten Normalfall. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden müsste. Die elterliche Sorge ist antragsgemäss bei beiden Parteien zu belassen.
4.4
Obhut
4.4.1
Für die Zuteilung der Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009). Die Obhut soll primär demjenigen Elternteil anvertraut werden, welcher nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten
4.4.2
Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Kinder unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen seien und der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin festzulegen sei (act. 48 Ziff. 2). Aus den Akten ergibt sich nichts, was einer alternierenden Obhutszuteilung entgegenstehen würde. Die von den Parteien getroffene Regelung erscheint kindswohlgerecht und wurde zudem mithilfe des Kindesvertreters, der die Interessen der Kinder vertritt, erarbeitet. Die Kinder C._____ und D._____ sind antragsgemäss unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin festzulegen ist.
4.5
Betreuungsregelung
4.5.1
In der Teilvereinbarung (act. 48) sowie den Ergänzungsvereinbarungen (act. 49 und act. 88) haben die Parteien Regelungen betreffend die Aufteilung der Betreuung durch die Eltern festgelegt. Die beantragte Regelung der Betreuung der Kinder erscheint im Einklang mit dem Kindeswohl zu stehen sowie den Verhältnissen der Parteien angemessen zu sein. Die Parteien leben diese Aufteilung der Betreuung auch bereits seit der Unterzeichnung der Vereinbarungen. Auf Befragen haben beide Parteien angegeben, dass diese Aufteilung der Betreuung funktioniere (Prot. S. 61 f.). Die Betreuung ist daher antragsgemäss festzulegen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die von allen Beteiligten gewünschte Ferienregelung.
4.6
Übrige Regelungen
Auch im Übrigen (betreffend Kommunikation etc.) erscheinen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen genehmigungsfähig. Die Regelungen sind mit dem Kindswohl vereinbar.
4.7
Fazit
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Teilvereinbarung vom 21. Februar 2025 respektive 2. März 2025, die Ergänzungsvereinbarung vom 7. März 2025 sowie diejenige vom 14. respektive 17. November 2025 zu genehmigen sind.
IV. Unterhalt
1.
Rechtliche Grundlagen
1.1
Grundsätze der Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1.1.1
Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1.1.2
In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kinderunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.3). Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist.
Die Lebenshaltungskosten eines Elternteils, welche massgebend sind für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes, bestimmen sich gemäss OGer ZH LC160041 vom 23. Juni 2017, E. II.10.2, wie folgt: Grundbetrag, Wohnkosten, Berufsauslagen, KVG, ungedeckte Gesundheitskosten zuzüglich Kosten für Versicherungspauschalen, serafe, Kommunikation, effektive Steuern sowie VVG.
1.1.3
Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (GMÜN-
Zürich 2021, Art. 285 N 3). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 143 III 233 E. 3.2).
1.2
Methode der Unterhaltsberechnung
1.2.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt des Kindes anhand der sog. "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung" zu berechnen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265). Der dem Kind geschuldete Unterhaltsbeitrag setzt sich aus dem Barunterhalt (Barbedarf des Kindes minus Einkommen des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (Differenz der Lebenshaltungskosten und des Einkommens des betreuenden Elternteils) und bei guten finanziellen Verhältnissen aus einer Überschussbeteiligung zusammen.
1.2.2
Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Dabei sind bei den unterhaltsverpflichteten Elternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Das massgebliche Einkommen bei unselbständig Erwerbenden besteht aus dem monatlichen Nettolohn zuzüglich 13. Monatslohn, Bonus, Gewinnbeteiligung etc. abzüglich der Sozialbeiträge und allfällig ausbezahlter Kinderzulagen (vgl. MAIER, Konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334). Beim unterhaltsberechtigten Kind sind demgegenüber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, selbst wenn sie vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet sind, als dessen Einkommen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1 a.E).
1.2.3
Hernach ist der Bedarf aller beteiligter Personen zu ermitteln. Das Existenzminimum setzt sich wie folgt zusammen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; OGer ZH LY200044 vom 5. August 2021, E. II.1.3):
bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz).
– bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil (welcher bei den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehen ist ), obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), Fremdbetreuungskosten (resp. bei Schülern den Schulkosten in Form von Kosten für auswärtige Verpflegung und Wegkosten).
1.2.4
Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei beiden Elternteilen – zusätzlich zu den vorgenannten betreibungsrechtlichen Bedarfspositionen – typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie in gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende nichtobligatorische Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden zu berücksichtigen sind. Für das Kind ist zudem ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
1.2.5
Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Unterhaltsbeitrag des Kindes durch Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils weiter erhöht werden. Zusatzpositionen wie Hobbies, Ferien, Haustiere, etc. sind durch diesen Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).
1.2.6
Betreuen die Eltern ein Kind hälftig, so sind die Kosten des Kindes entsprechend der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen, wobei ein Ausgleich stattfinden muss, wenn die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten nicht gleich gross sind (OGer ZH LE210034 vom 18. Februar 2022,
E.9.1; FamKomm-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl., Bern 2022, N 47 ff. zu Art. 285). Dabei soll auf das Verhältnis der den Eltern verbleibenden Überschüsse (ihr Einkommen abzüglich ihres eigenen Bedarfs) abgestellt werden (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken in FamPra.ch 2015, 271, 282; FamKomm-SCHWEIGHAUSER, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 285). Bei grosszügigerer Besuchsrechtsregelung hingegen ist der so erbrachte Naturalunterhalt betragsreduzierend zu berücksichtigen, und zwar in dem Sinne, dass sich die Eltern grundsätzlich umgekehrt proportional zum jeweiligen Betreuungsanteil am Barunterhalt beteiligen (BGE 147 III 265 E. 5.5; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1; BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Übertrifft die Leistungsfähigkeit eines Elternteils die des anderen deutlich, kann es sogar gerechtfertigt sein, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil den gesamten Barunterhalt des Kindes zu decken hat (BGE 120 II 285, 290; FamKomm-SCHWEIGHAUSER, Scheidung Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 47 ff. zu Art. 285). Für diese Berechnung ist die in der Rechtsprechung entwickelte Matrix (diese setzt den Betreuungsanteil und die Leistungsfähigkeit eines Elternteils in Relation) zu Hilfe zu ziehen (BGE 147 III 265 E. 5.5).
2.
Rückwirkung
2.1
Die Klägerin beantragt die Festsetzung bzw. Abänderung der mit Entscheid der KESB Uster vom 22. Oktober 2013 genehmigten Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2013 rückwirkend auf den 1. März 2024 (act. 61 Rechtsbegehren Ziff. 4). Gemäss der Klägerin habe im März 2024 die räumliche Trennung der Parteien stattgefunden (act. 36 Rz. 5 und 7).
2.2
Der Beklagte beantragt übereinstimmend, dass er zu Unterhaltsbeiträgen seit der Trennung am 1. März 2024 zu verpflichten sei (act. 38 Rechtsbegehren Ziff. 3).
2.3
Damit ist die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ab dem 1. März 2024 zu prüfen und die relevanten Einkommens-/Vermögenverhältnisse sowie Bedarfspositionen ab diesem Zeitpunkt zu ermitteln.
3.
Betreuungsanteile
3.1
Ausgangslage bei der vereinbarten Betreuungssituation
Aktuell (und auch in der Zeit ab dem 1. März 2024) arbeitet die Klägerin in einem ca. 60%-Pensum im Stundenlohn, der Beklagte ist in einem 90%-Pensum festangestellt. Der Beklagte betreut die Kinder in geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 15.30 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr (ungerade Kalenderwoche). Bei C._____ beginnt die Betreuungsverantwortung jeweils nach dem Tanzen. In ungeraden Kalenderwochen betreut der Beklagte C._____ von Dienstagnachmittag, ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, und Donnerstag über Mittag, ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, Schulbeginn bzw. 13.30 Uhr. D._____ wird in ungeraden Wochen wie folgt vom Beklagten betreut: Dienstagmittag, Schulschluss bzw. 12.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, vor Schulbeginn bzw. 13.30 Uhr. Zusätzlich übernimmt der Beklagte die Betreuung während 6 Wochen Schulferien (act. 48).
3.2
Parteivorbringen
Der Beklagte geht gemäss Vereinbarung der Parteien (act. 48) schlussendlich von einem Betreuungsanteil der Klägerin von 65% und vom Beklagten von 35% – mithin 2/3 zu 1/3 aus. Dabei unterteilt er den Tag in drei Einheiten, Morgen/Mittag/Abend, für die Ermittlung der prozentualen Betreuungsaufteilung zwischen den Parteien (act. 63 Rz. 4 ff.). Die Klägerin ihrerseits ermittelt die Betreuungsanteile indem sie den Tag in fünf Einheiten (Morgen/Schule/Mittag/Nachmittag/Abend) unterteilt (act. 61 Rz. 18 f.). Dies führe zu einer Betreuungsaufteilung von 70% bei der Klägerin zu 30% beim Beklagten (act. 61 Rz. 20).
3.3
Würdigung
3.3.1
Bei der Berechnung der Betreuungsanteile lässt die Klägerin ausser Acht, dass die Betreuungsverantwortung für die Schulferien zwischen den Parteien gemäss der Vereinbarung der Parteien praktisch hälftig geteilt wird (vgl. act. 48). Dies ist entsprechend zu würdigen.
3.3.2
Das Bundesgericht hat in 5A_743/2017 E. 2.2 festgehalten, dass bei Schulkindern der Tag in drei Einheiten zu unterteilen ist: Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss und Abend. Es ist zu berücksichtigen, dass der Betreuungsaufwand für die Kinder während der Schule zwar anfällt und der entsprechende Elternteil bei Krankheit einspringen muss, normalerweise aber wesentlich geringer ist als in der übrigen Zeit. Über vierzehn Tage berechnet ergibt dies gesamthaft 42 Perioden, woran der jeweilige Anteil der Eltern zu ermitteln ist (vgl. auch OGer ZH LZ210008 vom 1. Juli 2022, E. III.2.4). Vorliegend findet aber beispielsweise teilweise der Wechsel der Betreuung am Mittag statt. Das Modell des genannten Bundesgerichtsentscheides überzeugt daher im vorliegenden Fall nicht, da dieser der Problematik der Übergabe während der Schulzeit nicht Rechnung trägt. Eine stundenweise Aufteilung der Betreuung wird dieser Problematik besser gerecht. Wird der Tag stundenweise aufgeteilt (der Tag hat also 24 Stunden bzw. Einheiten, damit 168 Stunden pro Woche und 13 Wochen Schulferien entsprechen 2184 Stunden) so übernimmt der Beklagte gemäss Vereinbarung der Parteien die Betreuung von D._____ während 56.25 Stunden pro Woche und 1008 Stunden in den Ferien und von C._____ in 40.75 Stunden pro Woche und ebenfalls 1008 Stunden während den Ferien. Damit resultiert mit der stundenweise Betrachtung bei D._____ gemäss der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ein Betreuungsanteil von 37% des Beklagten sowie 63% (gerundet 35% zu 65%) der Klägerin; bei C._____ 30% des Beklagten und 70% der Klägerin.
4.
Einkommen der Klägerin
4.1
Vorbringen der Parteien
4.1.1
Die Klägerin arbeite seit Januar 2024 in einem 60% Pensum als Köchin auf Stundenlohnbasis bei H._____ (act. 36 Rz. 7 und act. 61 Rz. 11). Sie behauptet einen Monatslohn von durchschnittlich netto Fr. 2'784.– nach Abzug der Kinderzulagen sowie des Bonuses). Die Wäschezulage sei darin enthalten, obwohl dies grundsätzlich effektive Spesen darstellen würde (act. 61 Rz. 11). Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ sei gemäss dem Schulstufenmodell von einem 80% Pensum auszugehen, mithin monatlich Fr. 3'712.– netto, und wenn D._____ 16
Jahre alt ist von einem Pensum von 100%, somit netto Fr. 4'640.– (act. 61 Rz. 11).
4.1.2
Der Beklagte geht schlussendlich von einem Einkommen der Klägerin bei 60% von Fr. 2'784.– monatlich netto zzgl. Wäschezulage von Fr. 33.–, mithin Fr. 2'817.–, aus (act. 63 Rz. 8; Prot. S. 46).
4.2
Würdigung
4.2.1
Die Klägerin hat die Wäschezulagen nicht abgezogen und kommt damit auf ein Nettoeinkommen von Fr. 2'784.– bei 60%, exkl. Bonus und exkl. Kinderzulagen. Die Klägerin erhielt gemäss den eingereichten Unterlagen nur im Jahr 2024 und 2025 einen Bonus (brutto Fr. 560.– und Fr. 530.–). In den Jahren 2022 (act. 26/2) und 2023 (act. 26/5) ist kein Bonus ausgewiesen. Daher erhielt die Klägerin diesen in der Vergangenheit nur unregelmässig, weshalb er nicht als Lohnbestandteil zu berücksichtigen ist. Der Beklagte macht dies auch nicht geltend.
4.2.2
Der Beklagte anerkennt das von der Klägerin berechnete Einkommen grundsätzlich. Im Weiteren irrt er sich bezüglich der zusätzlichen Berücksichtigung der Wäschezulagen zum monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'817.–. In diesem Betrag hat die Klägerin die Wäschezulagen bereits als Lohnbestandteil berücksichtigt. Die Berechnung der Klägerin beruht auf dem Durchschnitt der zwischen Juli 2024 bis Juni 2025 erzielten Nettoeinkommen der Klägerin (auf Stundenlohnbasis) und ist daher plausibel. Auch werden bei dieser Berechnungsweise des Einkommens (Durchschnitt Stundenlohn über ein ganzes Jahr) die Ferien und Feiertage, an welchen die Klägerin keine Arbeit verrichtet und daher nichts verdient, entsprechend berücksichtigt.
4.2.3
Der Beklagte beantragt zusätzlich die Edition des Lohnausweises 2024 der Klägerin (Prot. S. 46 und 52). Dieser liegt nicht im Recht, erscheint aber nicht entscheidrelevant, da die Klägerin die Lohnausweise 2022/2023 (act. 26/3 und 26/5) sowie sämtliche Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 (act. 26/1 und act. 62/47) eingereicht hat. Auf eine Edition kann daher verzichtet werden.
4.2.4
Demnach ist bei der Klägerin bei einem Pensum von 60% von einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 2'784.– auszugehen.
5.
Hypothetisches Einkommen Klägerin
5.1
aktuell bis Eintritt Oberstufe D._____
5.1.1
Parteivorbringen
Der Beklagte macht geltend, dass das Schulstufenmodell bei alternierender Obhut auf den Betreuungsanteil umzulegen sei, womit die Klägerin in ihrer aktuell nicht betreuenden Zeit von 33.5% voll arbeiten könne, in der betreuenden Zeit zu 50% (66.5% betreuende Zeit x 50% [Schulstufenmodell = 33%]) Damit könne sie gesamthaft 66% arbeiten. Diese Erhöhung sei im vorliegenden Fall auch möglich, das H._____ benötige Mitarbeiter und die Mutter der Klägerin sei bereit, einzuspringen (act. 63 Rz. 9). Es sei daher bis 1. August 2030 von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'098.– auszugehen (act. 63 Rz. 10).
Die Klägerin macht geltend, dass eine Erwerbstätigkeit von 66% lebensfremd sei und faktisch könne sie nicht mehr als 60% arbeiten (Prot. S. 58). Es müssten immer ganze Schichten übernommen werden, was ihr nicht möglich sei – zusätzlich zu ihrem jetzigen Pensum (Prot. S. 63). Sie schöpfe ihre Eigenversorgungskapazität voll aus (act. 61 Rz. 12).
5.1.2
Würdigung
Grundsätzlich geht das Schulstufenmodell von der Zumutbarkeit eines 50%-Erwerbspensums des alleinobhutsberechtigten Elternteils aus. Vorliegend betreut der Beklagte in einem wesentlichen Umfang die Kinder mit. Trotzdem erscheint es unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen, dass der Klägerin aktuell und bis zum Eintritt in die Oberstufe des jüngsten Kindes (D._____) ein 60%-Pensum, anzurechnen ist. Auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte in einem 90%- Pensum tätig ist, was in Kumulation derselben 150% Arbeitszeit entspricht – wie bei Anwendung des Schulstufenmodells unter alleiniger Obhut (50% Erwerbstätig- keit Elternteil mit alleiniger Obhut und 100% Erwerbstätigkeit nicht obhutsberechtigter Elternteil).
5.2
Ab Eintritt Oberstufe D._____ bis Vollendung 16. Altersjahr D._____
5.2.1
Parteivorbringen
Die Klägerin macht geltend, dass ihr ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe ein 80% Pensum anzurechnen sei, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'712.– entspreche (act. 61 Rz. 10 ff.).
Der Beklagte bringt vor, die Klägerin müsse ab dem 1. August 2030 (Eintritt Oberstufe D._____) bis tt.mm.2034 (16. Altersjahr von D._____) in einem Pensum von 87% aufgrund der geteilten Obhut tätig sein (100% in der kinderfreien Zeit von 33.5% und 80% in der übrigen Zeit von 66.5%). Es sei daher mit einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4'084.– zu rechnen (act. 63 Rz. 10).
5.2.2
Würdigung
Ausgangspunkt ist auch hier das Schulstufenmodell, wonach es einem Elternteil, welcher die alleinige Obhut inne hat, grundsätzlich zumutbar ist, ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe eine 80%-Erwerbstätigkeit auszuüben. Vorliegend würde jedoch die Verpflichtung der Klägerin, ein höheres Pensum als 80% zu leisten, im Hinblick darauf, dass der Beklagte ein 90% Pensum inne hat und dass sie den deutlich grösseren Betreuungsanteilen trägt, nicht gerecht. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen auch mit einem Pensum der Klägerin von 80% und des Beklagten von 90% genügend Geld vorhanden ist, um den Unterhalt der Kinder sicher zu stellen– denn auch beim Beklagten wäre eine Erhöhung zu diskutieren (hierzu nachfolgend). Daher ist der Klägerin im vorliegenden Fall kein höheres Pensum als 80% zumutbar. Es ist ab dem 1. August 2030 von einem hypothetischen Einkommen von netto Fr. 3'712.– (Fr. 2'784.–/60*80) auszugehen.
5.3
Ab Vollendung 16. Altersjahr D._____
Die Klägerin wie auch der Beklagte führen übereinstimmend aus, dass der Klägerin ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ (16. Geburtstag von D._____) ein 100% Pensum anzurechnen sei (act. 61 Rz. 11; act. 63 Rz. 10). Davon ist auszugehen. Der Klägerin ist somit ab dem 1. März 2034 Fr. 4'640.– (Fr. 2'784.– /60*100) als monatliches Nettoeinkommen anzurechnen.
6.
Einkommen Beklagter
6.1
Ausgangslage
Der Beklagte war in der massgeblichen Zeit von März 2024 bis Ende April 2025 bei der I._____ angestellt. Seit Mai 2025 arbeitet er für die J._____ (act. 63 Rz. 12 f.).
6.2
Anstellung I._____ bis 30. April 2025
6.2.1
Vorbringen der Parteien
Der Beklagte führt aus, dass er im Jahr 2024 netto Fr. 9'816.– monatlich verdient und keinen 13. Monatslohn gehabt habe (act. 63 Rz. 11; Prot. S. 20; act. 64/2).
Die Klägerin geht von einem Einkommen von netto Fr. 9'715.60, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes, von Fr. 10'525.– aus (act. 36 Rz. 46; act. 61 Rz. 13).
6.2.2
Würdigung
Das Einkommen des Beklagten betrug gemäss eingereichtem Lohnausweis (act. 64/2), und auch gemäss Behauptung des Beklagten, im Jahr 2024 netto Fr. 9'816.– monatlich, darauf ist abzustellen. Damit ist auch belegt, dass der Beklagte zu diesem Einkommen keinen zusätzlichen 13. Monatslohn erhielt. Für die Monate März 2024 bis April 2025 ist von diesem Nettoeinkommen auszugehen.
6.3
Anstellung J._____ ab 1. Mai 2025
6.3.1
Vorbringen Parteien
Der Beklagte führt aus, seit dem 1. Mai 2025 bei der J._____ in einem 90% Pensum erwerbstätig zu sein (act. 63 Rz. 13; act. 64/3) und ein Einkommen von netto Fr. 8'846.– inkl. 13. Monatslohn zu erzielen (act. 63 Rz. 13; act. 64/4). Die Klägerin macht keine Ausführungen zum tatsächlich erzielten Einkommen des Beklag-
6.3.2
Würdigung
Das Einkommen des Beklagten bei der J._____ beträgt ab 1. Mai 2025 gemäss Lohnabrechnung Fr. 8'166.– (act. 64/3), exkl. 13. Monatslohn, bei einem 90% Pensum. Der hinzuzurechnende 13. Monatslohn beträgt Fr. 764.– ([Fr. 8'166.45 + Fr. 931.55 + Fr. 69.–]/12) (vgl. act. 64/4). Damit ist von einem Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 8'930.– inkl. 13. Monatslohn bei 90 % auszugehen.
6.4
Hypothetisches Einkommen ab 1. Mai 2025
6.4.1
Vorbringen Parteien
Der Beklagte führt aus, in einem 90% Pensum bei der J._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'846.– inkl. 13. Monatslohn zu erzielen (act. 63 Rz. 13). Der frühere Arbeitgeber, die I._____, sei umstrukturiert und von der I2._____ zur I3._____ abgekoppelt worden. Diese werde von K._____ aus geleitet. Daher seien seine Verträge abgeändert worden. Es sei viel Stress gewesen und er habe sich in einer Lebenskrise befunden. Er habe dort nicht auf 90% reduzieren können, das habe er angefragt (Prot. S. 64 f.). Er habe nach der Trennung und bei 100% Erwerbstätigkeit gesundheitliche Probleme wie extreme Schlafprobleme und Magenbeschwerden gehabt, auch Migräne. Auf die Verbesserung der gesundheitlichen Probleme angesprochen, verneint er, dass dies auf die nunmehr fixierte Regelung der Kinderbetreuung zurückzuführen sei (Prot. S. 69). Seine Zukunft bei der I._____ sei, so der Beklagte weiter, unsicher gewesen, da Personal abgebaut worden sei (act. 63 Rz. 12). Im Übrigen sei eine Aufstockung bei der J._____ nicht möglich (act. 63 Rz. 15; Prot. S. 66). Aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung müsste er auch nur ein 83% Pensum ausüben: 100% Pensum in der kinderfreien Zeit = 66.5%, 50% Pensum währen der Kinderbetreuung
(33.5%) =16.75%, total 83.25%. Auch deshalb sei ein 90% Pensum nicht zu beanstanden (act. 63 Rz. 15). Er mache teilweise am Dienstagmorgen sowie regelmässig am Donnerstagmorgen Homeoffice. Am Dienstnachmittag habe er frei und sei für die Kinder da. Auch am Donnerstagnachmittag sei er für die Kinder da, sobald sie zu ihm kommen würden (Prot. S. 66).
Die Klägerin führt aus, dass dem Beklagten unabhängig von seinem tatsächlichen Einkommen mindestens das vorherige Einkommen bei der I._____ anzurechnen sei (act. 61 Rz. 15). Es gebe keinen Grund, seine Stellenprozent zu reduzieren, er habe seine Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen. Mit der vereinbarten Betreuungsregelung sei eine Reduktion des Arbeitspensums schlicht nicht notwendig. Die einzige Betreuungszeit, die in die "normale" Arbeitszeit des Beklagten falle, sei jede zweite Woche am Dienstag von ca. 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr und jede zweite Woche am Freitag von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Diese 1.5h/Woche könne er ohne Weiteres vor- und nachholen. Zudem arbeite er ohnehin am Dienstag und Freitag nachmittags/abends, wenn die Kinder bereits bei ihm seien, für eine gewisse Zeit im Homeoffice (act. 61 Rz. 15).
Falls er nicht 100% arbeite, aber in der Freizeit für L._____ Einsätze vollziehe, dann seien ihm diese anzurechnen. Im Endeffekt sei es unerheblich, ob der Beklagte ein 100% Pensum erreiche, es sei ihm jedoch ein solches anzurechnen – somit mindestens netto Fr. 10'525.–. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, bei der I._____ zu kündigen (Prot. S. 58 f. sowie act. 61 Rz. 15). Auch bestreitet sie seine gesundheitlichen Beschwerden, es seien keine zusätzlichen Gesundheitskosten wie bei einem Burnout üblich ersichtlich (Prot. S. 58).
6.4.2
Würdigung
Aufgrund der im Februar / März 2025 unterzeichneten Betreuungsvereinbarung, wonach der Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen wesentlichen Anteil der Betreuung der Kinder übernahm (act. 48), erscheint es angemessen, wenn der Beklagte sein Pensum ab dem 1. Mai 2025 auf 90% reduzierte, insbesondere da bei dem aktuellen Arbeitgeber kein Homeoffice mehr im selben Umfang möglich bzw. sinnvoll ist (vgl. hierzu Prot. S. 66). Zudem stellt sich die Frage, ob sich Homeoffice und Kinderbetreuung überhaupt vereinbaren lassen – auch gemäss der Klägerin (act. 36 Rz. 9, 25, 31, 35). Es ist beim Beklagten ab dem 1. Mai 2025 vom ausgewiesenen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'166.– (act. 64/3-4) zzgl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 764.– ([Fr. 8'166.– + Fr. 932.– + Fr. 69.–] / 12 Mt.), somit Fr. 8'930.–, auszugehen.
6.4.3
Ab Vollendung 16. Altersjahr D._____
Der Beklagte geht auch für diese Phase bei sich von einer 90% Erwerbstätigkeit aus (act. 63 Rz. 16). Bei der Klägerin rechnet er jedoch in dieser Phase mit einem 100% Einkommen (act. 63 Rz. 10). Das erscheint unangemessen. Es ist mithin bei beiden Parteien von der Zumutbarkeit eines 100% Erwerbseinkommens auszugehen. Ab Vollendung des 16. Altersjahres von D._____ (16. Geburtstag von D._____) ist dem Beklagten ein 100% Pensum anzurechnen, somit Fr. 9'922.– (Fr. 8'930.–/90*100).
6.5
Nebenerwerb L._____
6.5.1
Vorbringen Parteien
Die Klägerin macht geltend, dass dem Beklagten mindestens ein Einkommen von Fr. 10'525.– anzurechnen sei, sollte der Beklagte seine Arbeitstätigkeit reduziert haben, so sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich abends und am Wochenende bei der L._____ arbeite. Es sei deshalb auch nach dem 1. April 2025 mindestens von einem Nettoeinkommen von Fr. 10'525.– auszugehen (act. 61 Rz. 15; Prot. S. 58). Entgegen den Ausführungen des Beklagten leiste dieser weiterhin Einsätze für die L._____. Er habe den Kindern am 6. Januar 2026 ein Foto in Uniform von einem Konzert gesendet und eine Freundin der Klägerin habe den Beklagten am 17. Januar 2026 an einem M._____-Match in der N._____ in L._____- Kleidung gesichtet (act. 102 Rz. 3). So auch am Wochenende des 30. Augustes 2025 (act. 73 Rz. 19).
Der Beklagte führt aus, dass es sich dabei um einen überobligatorischen Erwerb handle und dieser nicht zu berücksichtigen sei, zumal er lediglich gesamthaft Fr. 649.– im Jahr 2024 betragen habe (act. 63 Rz. 11; act. 64/1). Weiter führt er aus, dass ihm sein Vertrag im Sommer/August 2025 wohl gekündigt werde. Er könne die geforderten 120 Stunden Einsatz pro Jahr nicht erfüllen. Finanziell lohne es sich auch nicht, er verdiene nur Fr. 36.–/Std. Da die Startzeiten jeweils um 17.00 Uhr seien, könne er unter der Woche nicht und am Wochenende habe er ja jedes zweite Wochenende auch die Kinder. Er plane keine Einsätze mehr zu machen (Prot. S. 67).
6.5.2
Würdigung
Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bei der I._____ in einem Pensum von 100% und seither bei der J._____ zu 90% arbeitet, er nun aber 30 bzw. 35% der Betreuung übernimmt, ist bei der Tätigkeit für die L._____ von einer überobligatorischen Tätigkeit auszugehen. Daher findet diese keine Berücksichtigung.
7.
Einkommen Kinder
7.1
Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen
Vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 ist bei beiden Kindern von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 bis zum 30. April 2025 sind beiden Kindern Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 215.– anzurechnen. Für Phase I ist mit durchschnittlich Fr. 205.– ([10 Mt. x Fr. 200.– + 4 Mt. x Fr. 215.–] /14 Mt.] Kinderzulagen je Kind zu rechnen. Ab 1. März 2025 Fr. 268.– für C._____ und Fr. 215.– für D._____; erstmals zu berücksichtigen ab der Phase II, d.h. ab 1. Mai 2025 (um nicht weitere Phasen bilden zu müssen). Ab 1. März 2030 auch für D._____ Fr. 268.–, erstmals zu berücksichtigen ab Phase IV, d.h. ab 1. August 2030 (um nicht weitere Phasen bilden zu müssen).
7.2
Anrechnung allfälliger Lehrlings-/Praktikumslohn
7.2.1
Vorbringen Parteien
Der Beklagte stellt den Antrag auf Feststellung, dass der Kindesunterhalt um 1/3 des Lehrlings- oder Praktikumslohnes eines Kindes zu reduzieren sei, sobald ein Kind einen solchen erziele (act. 38 Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Beklagte stellt sich letztlich auf den Standpunkt, der Lehrlingslohn sei mindestens zu einem Drit- tel vom Unterhalt des Beklagten abzuziehen, da der Beklagte auch in der letzten Phase praktisch alle Auslagen der Kinder übernehme (act. 69 lit. c). Weiter sehe das Bundesgericht in BGE 147 III 265 sogar eine Bedarfsreduktion durch Berücksichtigung des vollständigen Lehrlingslohns vor (act. 76 S. 2).
Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der Kinderunterhalt jeweils um 1/3 des Lehrlings- oder Praktikumslohnes eines Kindes reduziere (act. 61 Rz. 46). Die Zumutbarkeit der finanziellen Beteiligung des Kindes hänge von den dannzumal vorliegenden Verhältnissen ab, wobei sowohl die Leistungsfähigkeit der Eltern als auch diejenige des Kindes im konkreten Fall anzuschauen sei. Im vorliegenden Fall würden ohnehin beide Elternteile Kosten der Kinder in ihren Haushalten tragen, weshalb es angemessen wäre, dass beide Haushalte gleichermassen, und nicht nur ein Haushalt, finanziell entlastet würden (act. 73 Rz. 19).
7.2.2
Würdigung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass vom Einkommen des Kindes nur so viel berücksichtigt wird, wie es dem Kind zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe der Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Die Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3;5A_272/2018 vom 22. August 2019, E. 5.3.1;5A_442/2016 vom 7. Februar 2017, E. 4.4.3;5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.4; OGer ZH LY220023 vom 29. November 2022, E. 4.4.4).
Die Kinder der Parteien sind aktuell knapp dreizehn und acht Jahre alt und damit noch mehrere Jahre vom Beginn einer Berufsausübung entfernt. Vor diesem Hintergrund ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Zumutbarkeit der Anrechnung des Lehrlings-/Praktikumslohnes zum jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen beurteilt werden kann, namentlich werden die Bedarfskosten der Kinder bis zum Eintritt in die Lehre steigen und ist die Höhe des allfälligen Verdienstes völlig ungewiss. Damit ist nicht abschätzbar, wie die konkrete Leistungsfähigkeit des Kindes (auch im Verhältnis gegenüber der Leistungsfähigkeit der Eltern) in diesem Zeitpunkt aussehen wird. Im Übrigen wird die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gemäss der nachfolgenden Unterhaltsberechnung bereits einen Anteil der Unterhaltskosten der Kinder tragen. Auch diesbezüglich erscheint es nicht angemessen, lediglich den vom Beklagten zu tragenden Unterhaltsbeitrag für die Kinder zu reduzieren. Daher ist das Begehren des Beklagten auf Feststellung der Anrechnung eines künftigen Lehrlings- oder Praktikumslohns abzuweisen.
8.
Überschussverteilung
8.1
Vorbringen Parteien
8.1.1
Die Klägerin führt aus, dass selbst wenn der Unterhalt der Kinder auf den zuletzt gelebten Lebensstandard zu deckeln wäre, wäre der seit der Trennung noch vorhandene Überschuss gleichwohl vollumfänglich im Verhältnis 1/2 zu 1/4 zu 1/4 auf den Beklagten und die Kinder aufzuteilen, da der zuletzt gelebte Lebensstandard nicht mehr erreicht werden könne (act. 61 Rz. 30). Die Klägerin begründet dies damit, dass wenn vorliegend die globale Überschussverteilung angewendet und der virtuelle Anteil der Klägerin dem Haushalt des Beklagten belassen würde, das Ergebnis absolut stossend wäre. Schliesslich würden die Kinder im Haushalt des Beklagten bessergestellt. Wenn der Anteil der Kinder in beiden Haushalten rechnerisch gleich hoch sei, so könne die Klägerin namentlich nicht die gleichen Unternehmungen oder Ferienreisen tätigen wie der Beklagte, da sie nicht am Überschuss der Familie partizipiere. Mithin erziele sie selbst keinen Überschuss (act. 93 Rz. 4). Zu berücksichtigen seien zudem die Betreuungsanteile, die ebenfalls von der 50:50 Betreuung wie im Entscheid 5A_384/2024 abweichen würden. Vorliegend sei der Überschussanteil der Kinder im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die beiden Haushalte zu verteilen (act. 93 Rz. 7). Die Parteien hätten eine klassische Rollenverteilung gelebt, so dass der haushaltsführende Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil wirtschaftlich nicht annähernd gleichgestellt sei und dieser über keinen eigenen Überschussanteil verfüge, sondern auf Betreuungsunterhalt angewiesen sei, womit nicht mal das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt werden könne (act. 93 Rz. 4 und 6). Aus diesen
Gründen sei die vorliegende Situation mit derjenigen in BGE 149 III 441 vergleichbar, zumal faktisch mangels Leistungsfähigkeit nur ein Elternteil unterhaltspflichtig sei (act. 93 Rz. 4).
8.1.2
Der Beklagte teilt den familiären Überschuss der Parteien auf alle Familienmitglieder auf, das heisst 1/6 Kinder zu 2/6 Erwachsene (act. 63 Rz. 24 f.) und begründet dies mit dem Entscheid 5A_384/2024, wonach Kinder unverheirateter Eltern gleich behandelt werden sollen, wie Kinder verheirateter Eltern. Für den Beklagten sei nicht einzusehen, warum im vorliegenden Fall die beiden Kinder einen höheren Überschussanteil ausgerechnet und im Unterhalt eingerechnet erhalten sollten, als wenn die beiden Parteien verheiratet gewesen wären (act. 100 S. 2).
8.2
Würdigung
8.2.1
Der im Bundesgerichtsentscheid 5A_384/2024 beschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, dass Kinder unverheirateter Eltern und solche von verheirateten Eltern gleich behandelt werden sollen – soweit ist dem Beklagten zuzustimmen. Indem der Überschuss von Kindern unverheirateter, in alternierender Obhut betreuender Eltern auf beide Elternteile – wenn auch fiktiv seitens des unterhaltsberechtigten Elternteils – und die Kinder verteilt wird, ist die Verteilung zwar gleich wie bei Kindern verheirateter Eltern, jedoch verbleibt im Endeffekt weniger Überschuss im Haushalt des unterhaltsberechtigten Elternteils.
8.2.2
Obwohl in casu beide Elternteile die elterliche Sorge und Obhut innehaben, präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse – zumindest solange die Klägerin keinen eigenen Überschuss erzielt, was vorliegend mithin ausschlaggebend ist und den vorliegenden Fall mutmasslich von BGer 5A_384/2024 unterscheidet – nicht anders, als bei Elternteilen, bei denen ein Elternteil über die alleinige Obhut verfügt und der andere Elternteil den finanziellen Unterhalt leistet. In dieser Hinsicht weicht die vorliegende Situation von derjenigen im Entscheid 5A_384/2024 ab, zumal die Parteien über bessere finanzielle Verhältnisse verfügten. Auch in Bezug auf die Betreuungsanteile liegen unterschiedliche Situationen vor: in casu betreuen die Eltern in einem Umfang von 70/30 bzw. 65/35 und damit nicht im Verhältnis 50/50. Die globale Verteilung des Überschusses würde bei den vorlie- genden Verhältnissen zu einer Benachteiligung der Kinder im Haushalt der Klägerin und einer Besserstellung des Beklagten führen, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre. Eine Abweichung von der globalen Berechnung des Überschussanteils ist somit angemessen.
Im Entscheid BGer 5A_384/2024 E. 5.4.2 wird ferner dargelegt, dass die Unterhaltspflicht unverheirateter Eltern alternativ zur vorgenannten globalen Berechnung des Überschusses in ihrer Vertikalität verstanden werden kann, im Sinne davon, dass die Kinder Anspruch auf Unterhalt gegen jeden ihrer Elternteile haben; in diesem Fall werde der Anteil der Kinder am Überschuss separat für jeden Elternteil berechnet, was bedeute, den Überschuss jedes Elternteils individuell zu berücksichtigen und einen Anteil davon den Kindern nach dem Prinzip eines grossen Kopfes und so vieler kleiner Köpfe wie Kinder zuzuweisen (was bedeutet, dass in Gegenwart von zwei Kindern, letztere Anspruch auf jeweils ein Viertel des Überschusses der Mutter und jeweils ein Viertel des Überschusses des Vaters hätten) (STOUDMANN, Le divorce en pratique, 3. Aufl., 2025, S. 253). Dieser Berechnung ist zu folgen. Der Überschuss ist weiterhin im Umfang von 1/2 auf den entsprechenden Elternteil und zu je 1/4 auf die zwei Kinder zu verteilen. So auch BGE 149 III 441 E. 2.7, dort hält das Bundesgericht fest, dass es bei der Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben hat, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind. Nachdem der Überschuss festgelegt wird, sind die Überschussanteile der Kinder anhand der Betreuungsanteile (70/30 und 65/35) auf die Haushalte zu verteilen. Dadurch behalten die Eltern jeweils einen Anteil des Überschusses und die Kinder profitieren insgesamt vom Überschuss. Schliesslich führt diese Berechnung nicht zu einer verpönten Quersubventionierung der Klägerin, da diese ihren eigenen Überschuss für die Überschussverteilung auf D._____ verwenden muss und sie sich mit ihrem Überschuss an den Unterhaltskosten der Kinder zu beteiligen hat.
8.2.3
Der Überschuss ist ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ zu 2/3 auf die Parteien und 1/3 auf D._____ zu verteilen und ab Volljährigkeit von D._____ wird der Überschuss den Parteien belassen.
9.
Berechnung des Bedarfs der Parteien und der Kinder
9.1
Vorbemerkung zur Phasenbildung
9.1.1
Vorliegend drängt sich eine Bildung von 7 Phasen auf. Die Phase I gilt rückwirkend für den Zeitraum vom tt.mm.2024 bis tt.mm.2025, das heisst, bis zum Ende der Anstellung des Beklagten bei der I._____ im Rahmen eines 100%-Pensums. Phase II gilt zwischen tt.mm.2025 bis tt.mm.2028, wobei diese Phase das Pensum des Beklagten im Umfang von 90% berücksichtigt. Die Phase III beginnt am tt.mm.2028 und endet am tt.mm.2030, zumal sich zu Beginn der Phase der Grundbetrag von D._____ erhöht. Phase IV berücksichtigt den Oberstufeneintritt von D._____ und damit das 80%-Pensum der Klägerin, wobei diese vom tt.mm.2030 bis zum tt.mm.2031 dauert. Ab tt.mm.2031 beginnt die Phase V und endet am tt.mm.2034, wobei darauf Rücksicht genommen wird, dass C._____ volljährig wird. Mit der Volljährigkeit von C._____ fällt ihr Überschussanteil weg und hat sich die Klägerin am Unterhalt von C._____ gemäss ihrer Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Die Phase VI beginnt am tt.mm.2034 und endet am tt.mm.2036, zumal D._____ ab Beginn dieser Phase 16 Jahre alt wird und beiden Parteien somit eine Arbeitstätigkeit von einem 100%-Pensum anzurechnen ist. Die Phase VII gilt ab tt.mm.2036 und berücksichtigt die Volljährigkeit von D._____ und der damit wegfallende Überschussanteil von D._____ sowie die Beteiligung der Klägerin am Unterhalt von D._____ gemäss ihrer Leistungsfähigkeit.
9.2
Phase I (tt.mm.2024 bis tt.mm.2025)
9.2.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie C._____ und D._____ in deren Haushalt in Phase I präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 420.– Fr. 260.– 2) Wohnkosten Fr. 699.– Fr. 349.– Fr. 349.– Nebenkosten Fr. 114.– Fr. 57.– Fr. 57.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 305.– Fr. 45.– Fr. 45.–
4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 40.– Fr. 94.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Laufende Steuern Fr. 68.– Fr. 50.– Fr. 43.– 10) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 11) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– kosten 12) Krankenkasse Fr. 138.– Fr. 80.– Fr. 80.– (VVG) Total Fr. 3'070.– Fr. 1'124.– Fr. 950.–
1) Die Grundbeträge richten sich nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (nachfolgend: Richtlinien). Der Klägerin ist der Betrag von Fr. 1'350.– für Alleinerziehende einzusetzen, worüber sich die Parteien einig sind (act. 61 Rz. 22 f. und act. 63 Rz. 16). Der Grundbetrag von C._____ in der Höhe von Fr. 600.– (Betrag für Kinder im Alter ab 10 Jahren) ergibt sich ebenfalls aus den Richtlinien und ist entsprechend den vorherigen Ausführungen zu den Betreuungsanteilen von 70% bei der Klägerin und 30% beim Beklagten aufzuteilen. Der Grundbetrag von D._____ in der Höhe von Fr. 400.– (Betrag für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren) ergibt sich ebenfalls aus den Richtlinien und ist entsprechend den vorherigen Ausführungen zu den Betreuungsanteilen von 65% bei der Klägerin und 35% beim Beklagten aufzuteilen.
2) Massgebend für die Wohnkosten sind primär die effektiv bezahlten Wohnkosten (Richtlinie Ziff. II). Die Klägerin macht Wohnkosten (ohne Parkplatz) im Umfang von Fr. 1'004.50 für sich und Fr. 502.25 pro Kind sowie Nebenkosten von Fr. 26.– für sich und pro Kind Fr. 13.– geltend (act. 61 Rz. 22 f.).
Der Beklagte geht von Fr. 1'624.– für die Klägerin und gesamthaft Fr. 806.– für die Kinder aus (act. 63 Rz. 16). Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Nebenkosten der Klägerin und führt aus, es sei bisher ein einziges Mal vorgekommen – aufgrund der damaligen Explosion der Energiekosten – , dass die Klägerin Nebenkosten habe nachzahlen müssen. Dementsprechend würden diese Nebenkosten nur für die erste Phase anfallen, danach nicht mehr (Prot. S. 54). Insgesamt rechnet der Beklagte der Klägerin Fr. 1'624.– abzüglich Wohnkostenanteil der Kinder in der Höhe von Fr. 806.– an (act. 63 Rz. 16). Wie der Beklagte auf diese Zahlen kommt führt er nicht weiter aus bzw. nennt keine weiteren Beweismittel.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin bis zum 30. April 2024 Mietkosten für ihre Wohnung von Fr. 1'361.– sowie Nebenkosten von Fr. 220.– akonto ausweist (act. 62/58). Ab dem 1. Mai 2024 weist die Klägerin Mietkosten für die Wohnung in der Höhe von monatlich Fr. 1'404.– sowie Nebenkosten akonto von Fr. 220.– aus (act. 37/40). Es rechtfertigt sich, die für die Monate März und April 2024 um Fr. 43.–/Mt. niedrigen Mietkosten auf die restlichen Monate zu verteilen: (2 Mt. x Fr. 1'361.– und 12 Mt. x Fr. 1'404.–) / 14 Mt. = 1'398.–/Mt. Ab dem 1. April 2025 betragen die Nebenkosten akonto Fr. 330.– (act. 62/52). Es rechtfertigt sich, die für den Monat April 2025 um rund Fr. 110. – höheren Nebenkosten auf die restlichen Monate zu verteilen: (13 Mt. x Fr. 220.– und 1 Mt. x Fr. 330.–) / 14 Mt. = 228.–/Mt. Die Aufteilung der Wohnkosten auf grosse und kleine Köpfe – 2/4 bei der Klägerin und je 1/4 bei den Kindern – führt zur Anrechnung von Fr. 699.– Wohnkosten sowie Nebenkosten bei der Klägerin von Fr. 114.– und Wohnkosten von je Fr. 349.– sowie Nebenkosten von je Fr. 57.– bei C._____ und D._____.
Für die Jahre Juli 2021 bis Juni 2022 und Juli 2022 bis Juni 2023 musste die Klägerin zudem Nachzahlungen der Nebenkosten von 789.95 (act. 26/9) und Fr. 476.15 (act. 26/10) leisten. Für das Jahr 2023 bis 2025 liegen keine Abrechnungen der Heiz- und Betriebskosten der Wohnung vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dannzumal keine angefallen sind. Somit sind keine zusätzlichen Nebenkosten (zusätzlich zu den Akontobeiträgen) zu be- rücksichtigen, zumal es hier nur um einen Unterhaltsanspruch ab dem Jahr 2024 geht.
Die Klägerin möchte auch die Mietkosten für die Bastelräume von monatlich Fr. 75.– sowie Fr. 200.– (act. 62/52) in den von ihr gesamthaft geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'009.– berücksichtigt wissen (act. 61 Rz. 23). Auf Befragen erklärt die Klägerin, dass einer dieser Bastelräume als Werkstatt für den Beklagten diene und der andere als Hobbyraum sowie Abstellraum für die Fahrräder, wobei es aber einen eigentlichen Velokeller gebe, der aber keinen Platz habe (Prot. S. 64). Die Kosten für die Bastelräume sind klar Hobbykosten bzw. nicht notwendige Wohnkosten und demnach nicht im Bedarf zu berücksichtigen bzw. aus dem Überschuss zu leisten.
3) Die Klägerin macht Krankenkassenkosten (KVG) für das Jahr 2024 von Fr. 468.85 für sich und für die Kinder je Fr. 118.45 geltend (act. 61 Rz. 22 f.). Die Klägerin führt weiter aus, es sei in der Klagebegründung noch von einer individuellen Prämienverbilligung von Fr. 257.75 pro Monat für die Klägerin und von Fr. 68.50 pro Monat für die Kinder ausgegangen worden. Es sei anschliessend jedoch zu einer Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 94.05 pro Monat bei der Klägerin und Fr. 1.60 bei den Kindern gekommen (act. 61 Rz. 23).
Der Beklagte hingegen geht von Fr. 435.– für die Klägerin abzüglich Fr. 330.– für die individuelle Prämienverbilligung und damit von Fr. 105.– aus (act. 63 Rz. 16). Für die Kinder geht der Beklagte von Fr. 120.– abzüglich Fr. 80.– für die individuelle Prämienverbilligung und somit Fr. 40.– pro Kind aus (act. 63 Rz. 18). Die individuelle Prämienverbilligung werde gemäss dem Beklagten noch höher sein, weil das steuerbare Einkommen der Klägerin minim sein werde, weil sie den Kinderabzug voll geltend machen könne. Es könne auf jeden Fall nicht damit gerechnet werden, dass die Prämienverbilligung in Zukunft wegfallen solle (Prot. S. 54).
Gemäss der Prämienabrechnung der Klägerin von Dezember 2024 ergeben sich Kosten für die Krankenkasse (KVG) in der Höhe von Fr. 469.– für die
Klägerin (act. 37/42). Davon ist die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche Fr. 258.– beträgt (act. 37/42). Unter Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht von Fr. 94.– pro Monat beträgt die individuelle Prämienverbilligung insgesamt noch Fr. 164.– (act. 62/53), wodurch Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 305.– anzurechnen sind. Für die beiden Kinder sind Krankenkassenkosten in der Höhe von je Fr. 116.– sowie je eine Prämienverbilligung von Fr. 69.– zu entnehmen (act. 37/42), wobei es bei den Kindern nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der individuellen Prämienverbilligung gekommen ist, sondern um eine weitere Gewährung von Fr. 1.60/Mt. je Kind (act. 62/53). Demnach sind Krankenkassenkosten (KVG) von je Fr. 45.– bei den Kindern zu berücksichtigen.
4) Die Klägerin rechnet für sich selbst Fr. 46.–, für C._____ Fr. 53.– und für D._____ Fr. 21.– regelmässig anfallende ungedeckte Gesundheitskosten an (act. 61 Rz. 22), die der Beklagte bestreitet. Alle drei seien gesund und würden nicht an chronischen Krankheiten leiden (Prot. S. 21 und 54). Der Beklagte setzt sich in keiner Weise mit den geltend gemachten Gesundheitskosten auseinander. Eine solch pauschale Bestreitung reicht nicht aus. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klägerin im Jahr 2022 Fr. 168.50, im Jahr 2023 Fr. 691.45 und im Jahr 2024 Fr. 821.30 für ungedeckte Gesundheitskosten bezahlte (act. 26/13-15). Wird der Durchschnitt dieser Jahre errechnet, so ergibt dies Fr. 47.–/Mt. Für C._____ wurden im Jahr 2022 Fr. 109.80, Jahr 2022 Fr. 64.15, im Jahr 2023 Fr. 3.50 und im Jahr 2024 Fr. 108.35 bezahlt. Die Klägerin gibt auf die Frage nach den steigenden Gesundheitskosten von C._____ der letzten Jahre an, dass C._____ im 2024 den Arm gebrochen habe und ein Trauma am Fuss erlitten habe (Prot. S. 64). Bei beiden Behandlungen handelt es sich nicht um chronische Krankheiten, wie das der Beklagte vorbrachte, und es ist daher im Weiteren vom Durchschnitt dieser Jahre auszugehen – auch in Bezug auf C._____. Im Durchschnitt er-
Weiter fallen gemäss der Klägerin Kosten für die Brillen der Kinder an (act. 36 Rz. 49 f.; act. 61 Rz. 24). Die Kosten für die Brille von C._____ sind mit Fr. 297.– und Fr. 216.50 ausgewiesen (act. 26/16). Der Beklagte führt hierzu nur aus, dass die Brillenkosten nicht 1:1 angerechnet werden können (Prot. S. 21). Vorliegend rechtfertigt es sich, lediglich die Kosten für eine Brille im Bedarf miteinzurechnen, zumal beide dieselbe Korrektur aufweisen (act. 26/16). Die weiteren Kosten wären durch den Überschuss zu decken. Damit ist der Durchschnitt der Kosten für die Brillen von C._____ Fr. 21.– pro Monat zusätzlich zu berücksichtigen. Damit betragen die Gesundheitskosten bei C._____ total Fr. 53.– und sind entsprechend im Bedarf anzurechnen. Die Kosten für die Brille von D._____ sind mit Fr. 201.50 ausgewiesen (act. 26/17) und damit sind Fr. 17.– pro Monat zusätzlich, mithin total Gesundheitskosten von Fr. 22.–, an den Bedarf anzurechnen.
5) Die Klägerin führt aus, dass für C._____ Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 80.– pro Monat für eine Mittagsbetreuung im Hort anfallen, wobei diese sich ab August 2024 auf Fr. 40.– reduzierten, zumal die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt die Hälfte subventionierte (act. 36 Rz. 49 f.; 61 Rz. 22 f.). Für D._____ würden Fr. 94.– bezahlt, da er zusätzlich am Mittwochnachmittag betreut werde (act. 36 Rz. 49 f.; 61 Rz. 22 f.). Der Beklagte anerkennt diese Kosten mit dem Vorbehalt, dass diese mit steigendem Alter zu reduzieren wären (Prot. 54). Die Fremdbetreuungskosten sind belegt (act. 26/20- 21; act. 62/54). Es sind somit bei C._____ Fr. 40.– und bei D._____ Fr. 94.– Fremdbetreuungskosten pro Monat einzusetzen.
Der Beklagte rechnet den Kindern weiter je Haushalt Hobbykosten an (act. 63 Rz. 18). Er führt hierzu aber selber aus, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorsehe, dass diese aus dem Überschuss zu leisten seien. Dem ist zuzustimmen, weshalb diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
6) Die Klägerin führt aus, dass sie ein Jahres-Halbtaxabo habe, das sie Fr. 170.– pro Jahr, entsprechend Fr. 15.– pro Monat, koste. Zudem benötige sie ein ZVV-Monatsabo, für vier Zonen für Fr. 169.–. Total entstünden ihr somit Fr. 184.– pro Monat (act. 36 Rz. 49 f.; act. 61 Rz. 22 f.). Der Beklagte rechnet der Klägerin Fr. 150.– an, wobei er dies insofern revidierte, als dass er Fr. 75.– als angemessener Betrag für den Arbeitsweg bezeichnete (Prot. S. 56). Den eingereichten Unterlagen zufolge sind der Klägerin Fr. 169.– für das vier Zonen-Abonnement der ZVV anzurechnen (act. 26/19). Betreffend Halbtax-Abonnement legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie dieses zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigt, weshalb die Kosten des Halbtaxs (act. 37/43) nicht weiter zu berücksichtigen sind.
7) Die Klägerin macht keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung geltend, zumal die Verpflegungskosten bereits in ihrem Einkommen berücksichtigt seien (act. 61 Rz. 22 f.). Der Beklagte rechnet ihr dafür ebenfalls nichts im Bedarf an (act. 63 Rz. 16). Der Klägerin werden die Verpflegungskosten vom Einkommen in Abzug gebracht (vgl. act. 26/1), weshalb ihr Einkommen entsprechend tiefer ausfällt und bei der Einkommensberechnung entsprechend berücksichtigt wurde. Somit ist bei der Klägerin keine weitere Bedarfsposition für die Verpflegung aufzunehmen.
8) Die Klägerin schätzt die Steuern für sich bei einem steuerbaren Einkommen von ungefähr Fr. 81'000.– auf Fr. 7'004.– Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 479.– direkte Bundessteuer, wodurch Fr. 623.– pro Monat anfallen würden (act. 61 Rz. 22 f.; act. 62/56). Der Beklagte führt aus, die Steuern bei der Klägerin und den Kindern würden sich maximal auf Fr. 250.– belaufen, da ihr steuerbares Einkommen Fr. 22'000.– und nicht Fr. 81'000.– betragen werde. Die Klägerin vergesse namentlich den Kinderabzug vorzunehmen sowie die Arbeitswegkosten und die ungedeckten Gesundheitskosten vollständig anzuziehen, da sie das Nettoeinkommen und den Unterhalt als steuerbares Einkommen ansehe (Prot. S. 55). Der Beklagte rechnet der Klägerin in der ersten Phase Fr. 65.– und den Kindern je Fr. 35.– als Kosten für Steuern ein (act. 63 Rz. 16) und verweist dabei auf seine eingereichten Beilagen (act. 39/11 und 39/14).
Ausgehend vom Zürcher Unterhaltsrechner sind der Klägerin – u.a. unter Berücksichtigung des Kinderabzuges – Fr. 68.–, C._____ Fr. 50.– und D._____ Fr. 43.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.
9) und 11) Es sind die gerichtsüblichen Beträge von Fr. 30.– für Radio/TV (serafe) sowie Fr. 120.– Kommunikationskosten einzusetzen, zumal keine der Parteien Abweichungen davon begründet geltend macht (act. 61 Rz. 22 f.; act. 36 Rz. 49 f.; act. 63 Rz. 16). Die Klägerin rechnet C._____ Fr. 30.– für ihr Mobiltelefon an (act. 61 Rz. 22 f.; act. 36 Rz. 49 f.). Der Beklagte führt aus, diese Kosten seien durch den Überschuss zu decken (Prot. S. 54) bzw. rechnet er C._____ Kommunikationskosten von Fr. 20.–/Mt. an (act. 63 Rz. 18). Gemäss den im Recht liegenden Unterlagen bezahlt die Klägerin für die Kommunikationskosten für C._____ Fr. 30.– (act. 37/44). Die Kosten für das Mobiltelefon erscheinen angesichts des Alters von C._____ als angemessen und sind entsprechend im Umfang von Fr. 30.– zu berücksichtigen (und nicht aus dem Überschuss zu begleichen).
10) Die Klägerin verlangt für sich die Anrechnung von Fr. 60.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung (act. 61 Rz. 22; act. 36 S. 49 f.), was der Beklagte bestreitet. Aus Gleichbehandlungsgründen seien bei beiden Parteien Fr. 40.– einzusetzen (Prot. S. 55). Gemäss den von der Klägerin eingereichten Unterlagen weist sie jährliche Kosten von Fr. 349.45 aus (act. 37/45). Auf Befragen erklärte die Klägerin, dass dabei insbesondere die Hobbyräume mitversichert seien und eine Versicherung für C._____, wenn sie mit einem fremden Pferd reite (Prot. S. 64). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Hobbyräumen um Kosten, die aus dem Überschuss zu begleichen sind, nichts anderes gilt für die Versicherungskosten diesbezüglich. Und auch die Kosten für das Reiten auf fremden Pferden stellen Kosten im Zusammenhang mit einem Hobby dar und sind entsprechend aus dem Überschuss zu begleichen. Vorliegend erscheint es angemessen von der gerichtsüblichen Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.– auszugehen.
12) Die Klägerin führt aus, die Krankenkassenkosten gemäss VVG würden für sie Fr. 116.15 und für C._____ und D._____ je Fr. 45.50 betragen. Die Klägerin habe zudem eine Zahnzusatzversicherung für welche sie Fr. 22.– bezahle, bei C._____ und D._____ beliefen sich diese Kosten auf Fr. 35.– (act.
36 Rz. 49 f.). Die VVG-Krankenkassenkosten passte die Klägerin ohne weitere Erläuterung in der Replik auf Fr. 131.– für sich und Fr. 49.– je für die Kinder an (act. 61 Rz. 22 f.). Der Beklagte bringt vor, dass gemäss dem Bundesgericht klar sei, dass solche zusätzlichen Versicherungen aus dem Überschuss zu bezahlen und nicht etwa im Bedarf festzuhalten seien (Prot. S. 54 f.). Gemäss den eingereichten Krankenkassenabrechnungen weist die Klägerin Fr. 116.– VVG-Kosten (act. 26/11 und act. 37/42) sowie Fr. 22.– Kosten für die Zahnversicherung (act. 26/11-12) aus – total Fr. 138.–/Mt.; die Kinder je Fr. 45.– VVG-Kosten und Fr. 35.– Kosten für die Zahnversicherung (act. 26/11-12) und somit Fr. 80.– total. Dem Beklagten ist nicht zuzustimmen, dass die VVG-Kosten grundsätzlich aus dem Überschuss zu leisten sind, sondern sind bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als Bedarfsposition aufzunehmen.
9.2.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten und C._____ und D._____ in dessen Haushalt in der Phase I präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 180.– Fr. 140.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 425.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 84.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 66.– 7) Laufende Steuern Fr. 846.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 146.– Total Fr. 4'105.– Fr. 671.– Fr. 631.–
1) Die Parteien sind sich einig, dass dem Beklagten für die Phase I ein Grundbetrag gemäss Richtlinien von Fr. 1'350.– einzusetzen ist (act. 61 Rz. 22 f.; act. 63 Rz. 16). Die Grundbeträge der Kinder sind wiederum entsprechend deren Alter und Betreuungsanteilen anzurechnen. Demnach sind bei C._____ Fr. 180.– und bei D._____ Fr. 140.– im Bedarf zu berücksichtigen.
2) Der Beklagte macht für sich Mietkosten von Fr. 1'966.– abzüglich eines Wohnkostenanteils der Kinder von Fr. 983.– geltend. Der Beklagte möchte in seinem Bedarf ebenfalls den gemieteten Parkplatz in der Höhe von Fr. 125.– angerechnet wissen (act. 63 Rz. 16). Die Klägerin anerkennt die vom Beklagten geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'966.–, führt betreffend Nebenkosten aus, dass die eingereichte EKZ-Akonto-Rechnung nicht von Belang sei, da diese Energiekosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Weiter sei im Mietzins bereits eine Akonto-Zahlung für Heiz- und Warmwasser sowie Betriebskosten von Fr. 224.– berücksichtigt worden. Die Kosten des Parkplatzes seien nicht zu berücksichtigen, der Beklagte sei nicht auf ein Fahrzeug für die Arbeit angewiesen (act. 36 Rz. 49 f.; act. 61 Rz. 22 f.).
Den Akten ist ein Mietzins von Fr. 1'742.– exklusive Nebenkosten und exklusive Parkplatzmiete zu entnehmen (act. 24/9). Vorab kann festgehalten werden, dass das Auto des Beklagten kein Kompetenzstück darstellt, ist der Beklagte doch für seine Arbeitstätigkeit nicht darauf angewiesen. Zu den Parkplatzkosten ist auf die untenstehenden Ausführungen betreffend Arbeitswegkosten zu verweisen – sie wären nur zu berücksichtigen, wenn das Auto ein Kompetenzstück darstellen würde. Daher ist die Miete des Parkplatzes nicht im Bedarf zu berücksichtigen und es sind dem Beklagten Fr. 872.– und den Kindern je Fr. 435.– anzurechnen. Die Nebenkosten betragen gemäss den Unterlagen akonto Fr. 154.– Betriebskosten und akonto Fr. 70.– Heiz- und Warmwasser und somit total Fr. 224.–. Nach dem Ausgeführten sind dem Beklagten Fr. 112.– und den Kindern je Fr. 56.– anzurechnen. Die EKZ-Kosten, welche der Beklagte zusätzlich eingereicht hat, sind über den Grundbetrag zu decken.
3) Der Beklagte berücksichtigt in seinem Bedarf KVG-Kosten in der Höhe von Fr. 486.– (act. 63 Rz. 16) bzw. Fr. 425.– (act. 97 Rz. 4), welche im Umfang von Fr. 425.– von der Klägerin anerkannt sind (act. 61 Rz. 22 f.). Den eingereichten Unterlagen zufolge belaufen sich die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung des Beklagten für das Jahr 2024 auf Fr. 425.– (act. 24/13) und sind somit in diesem Umfang anzurechnen. Der vom Beklagten geltend gemachte Betrag von Fr. 486.– entspricht den gesamten Krankenkassenkosten, also inkl. der VVG-Kosten (vgl. act. 24/13).
4) Der Beklagte geht bei sich von ungedeckten monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 60.– aus, welche sich auf Grundlage der Kosten aus dem Jahr 2024 ergeben (act. 63 Rz. 16), bzw. Fr. 24.– (act. 97 Rz. 4). Die Klägerin berücksichtigt keinerlei ungedeckte regelmässige Gesundheitskosten beim Beklagten (act. 61 Rz. 22 f.). Gemäss den Akten sind diese für das Jahr 2024 mit Fr. 699.65 bzw. Fr. 58.–/Mt. belegt (act. 64/6). Im Jahr 2022 betrug der Kostenanteil Fr. 149.75 bzw. Fr. 12.–/Mt. (act. 39/12) und im Jahr 2023 Fr. 0.– (act. 39/15). Es ist wie bei der Klägerin und den Kindern auf einen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Durchschnittlich ergibt dies zusätzliche Gesundheitskosten auf Seiten des Beklagten von Fr. 24.–/Mt., welche im Bedarf zu berücksichtigen sind.
5) Der Beklagte führt zu den von ihm beantragten Fr. 273.– für Arbeitswegkosten aus, dass er im Rahmen seiner Anstellung bei der I._____ umherfahren habe müssen, daher sei das Auto klar ein Kompetenzstück gewesen (act. 38 Rz. 37; act. 63 Rz. 16). Die Klägerin bestreitet den Kompetenzcharakter, weshalb die Kosten für den öffentlichen Verkehr einzusetzen und auch die Leasingkosten nicht zu berücksichtigen seien (act. 36 Rz. 50; act. 63 Rz. 24). Er mache Fr. 6.40/Arbeitstag geltend (dabei verweist die Klägerin auf act. 24/12). Er arbeite nicht 100% im Büro, sondern mache an mindestens zwei Tagen/Woche Homeoffice. Dem Beklagten seien daher höchstens Kosten für drei Tage pro Woche, somit Fr. 84.– (Fr. 6.40 x 22 x 0.6), anzurechnen (act. 36 Rz. 50).
Auf Befragen gibt der Beklagte an, dass es für seine Abteilung keine Firmenfahrzeuge bei der I._____ gebe. Dass er das Fahrzeug benötige, komme erst bei der Rollout-Phase zum Tragen. Dafür erhalte er dann auch Spesen (Prot. S. 37). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung erklärt er dann, dass er die Rollout-Phase bei der I._____ – aufgrund seines Stellenwechsel – nicht mehr miterlebt habe (Prot. S. 67 f.). In Würdigung dieser Umstände ist die Berücksichtigung des Autos des Beklagten als Kompetenzstück für die Zeit, in welcher er bei der I._____ tätigt war, bereits von vorherein zu versagen und im Bedarf des Beklagten die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen. Der Arbeitsort des Beklagten lag bei der I._____ in O._____, sein Wohnort in P._____, womit namentlich mindestens ein 2- Zonen-ZVV-Jahresabo von Fr. 809.– bzw. Fr. 67.–/Mt. zu berücksichtigen wäre. Die Klägerin anerkennt Fr. 84.– als Arbeitswegkosten, weshalb von diesen auszugehen ist. Da es sich beim Auto des Beklagten nach dem Gesagten nicht um ein Kompetenzstück handelt, sind auch die geltend gemachten Leasingkosten (act. 77/1) nicht im Bedarf zu berücksichtigen.
6) Der Beklagte geht in seinem Bedarf von monatlich Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung aus (act. 63 Rz. 18) aus. Die Klägerin berücksichtigt Fr. 5.– / Mahlzeit in der Mensa der I._____ und geht von einer Präsenzzeit des Beklagten im Büro von 60% aus, somit setzt sie im Bedarf des Beklagten Kosten von Fr. 66.–/Mt. ein (act. 36 Rz. 50). Der Beklagte führt anlässlich der persönlichen Befragung aus, dass er pro Mittagessen Fr. 12.– bis Fr. 15.– ohne Getränk bezahlt habe (Prot. S. 67). Es erscheint gerechtfertigt, dem Beklagten Fr. 5.– zusätzlich zu den Fr. 10.–, welche bereits im Grundbetrag enthalten sind, als Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Die Klägerin wie der Beklagte gehen davon aus, dass der Beklagte an drei Arbeitstagen pro Arbeitswoche im Büro in O._____ arbeitete (act. 38 Rz. 7 und Prot. S. 38; act. 36 Rz. 50). Dem Beklagten sind Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 66.– einzusetzen.
7) Der Beklagte rechnet sich in der Phase I monatliche Steuerkosten von Fr. 820.– bzw. durchschnittlich über alle Phasen Fr. 903.– an und begründet dies damit, dass er im Gegensatz zur Klägerin keinen Kinderabzug geltend machen könne und er nicht zum Elterntarif besteuert werde (act. 38 Rz. 37; act. 63 Rz. 16 f.; Prot. S. 55; act. 69 S. 1 f.). Die Steuerbelastung des Beklagten habe im Jahr 2024 Fr. 9'233.– kantonale und kommunale Steuern sowie Fr. 1'601.– direkte Bundessteuern betragen. Insgesamt seien dies Fr. 10'834.–, somit Fr. 903.– pro Monat (act. 63 Rz. 16 f.).
Die Klägerin rechnet dem Beklagten in der Phase I Fr. 300.– monatliche Steuern an und begründet dies mit dem steuerbaren Einkommen des Beklagten im Jahr 2023 von Fr. 92'000.– abzüglich Unterhalt von total ca. Fr. 4'000.–/Mt. und bestreitet die vom Beklagten geltend gemachten Fr. 820.–/Mt. (act. 61 Rz. 22 f.).
Ausgehend vom Zürcher Unterhaltsrechner sind dem Beklagten, unter Berücksichtigung des Abzuges der Unterhaltszahlungen für C._____ und D._____, Fr. 846.– als monatliche Steuerlast anzurechnen.
8) und 10) Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind beiden Parteien die gerichtsüblichen Pauschalen für Radio/TV (serafe) Fr. 30.– und Kommunikationskosten Fr. 120.– einzusetzen.
9) Der Beklagte verlangt für sich die Anrechnung von monatlich Fr. 40.– für Hausrat-/Haftpflichtversicherung (act. 63 Rz. 16). Die Klägerin führt dagegen aus, dass dem Beklagten die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 30.– anzurechnen sei (act. 36 Rz. 49 f.).
Zumal die vom Beklagten geltend gemachten Fr. 40.– nicht belegt sind, ist von der gerichtsüblichen Pauschale und damit von Fr. 30.– auszugehen und entsprechend im Bedarf einzusetzen.
11) Der Beklagte macht VVG-Kosten von Fr. 84.– geltend (act. 63 Rz. 16). Die Klägerin berücksichtigt beim Beklagten Fr. 62.– im Bedarf für VVG (act. 61 Rz. 22).
Gemäss Versicherungspolicen fallen beim Beklagten VVG-Kosten von Fr. 62.– und Fr. 84.– für die Zahnversicherung etc. (act. 24/13-14) an. Somit sind Fr. 146.– im Bedarf einzusetzen.
9.3
Phase II (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2028)
9.3.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase II präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 420.– Fr. 260.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 334.– Fr. 57.– Fr. 57.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 40.– Fr. 94.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Laufende Steuern Fr. 61.– Fr. 52.– Fr. 44.– 10) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 11) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– kosten 12) Krankenkasse Fr. 143.– Fr. 87.– Fr. 87.– (VVG) Total Fr. 3'152.– Fr. 1'172.– Fr. 997.–
2) Ab dem 1. April 2025 betragen die Mietkosten für die Wohnung unverändert Fr. 1'404.– und die Nebenkosten Fr. 330.– (act. 62/52). Die Aufteilung der Wohnkosten auf grosse und kleine Köpfe – 2/4 bei der Klägerin und je 1/4 bei den Kindern – führt zur Anrechnung von Fr. 702.– Wohnkosten sowie
Nebenkosten von Fr. 166.– bei der Klägerin und Wohnkosten von Fr. 351.– sowie Nebenkosten von je Fr. 82.– bei C._____ und D._____.
3) Die Klägerin reicht die Krankenkassenprämienabrechnungen ab 1. Januar 2026 zu den Akten, gemäss welchen für die Klägerin Kosten von Fr. 507.– anfallen (act. 95/66). Davon ist die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen, welche wie anhand der bisherigen Verbilligung im Umfang von Fr. 164.– zu berücksichtigen ist (vgl. act. 37/42 und act. 62/53), wodurch Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 343.– anzurechnen wären. Um die Bildung einer weiteren Phase zu vermeiden, ist der Durchschnitt der Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 334.– anzurechnen ([8 Mt. x Fr. 305.– + 26 Mt. x Fr. 343.–] / 34 Mt.).
Für die beiden Kinder sind Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 131.– zu entnehmen (act. 95/67-68), wobei ebenfalls eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 70.– zu berücksichtigen ist (vgl. act. 37/42 und act. 62/53), wodurch Krankenkassenkosten von je Fr. 61.– anzurechnen wären. Um eine weitere Phase zu vermeiden, ist bei den Kindern dieselben Berechnung anzustellen und schliesslich Fr. 57.– einzusetzen ([8 Mt. x Fr. 45.– + 26 Mt. x Fr. 61.–] / 34 Mt.).
5) Die Klägerin macht geltend, ab 1. Mai 2026 würden sich die Hortkosten erhöhen, ohne diese jedoch zu bezeichnen (vgl. act. 93 Rz. 9; act. 95/64-65). Mit einer höheren Unterhaltspflicht des Beklagten würden ausserdem die Hortkosten deutlich steigen, da eher von einer Subvention im Umfang von 20 % statt wie bisher 50 % auszugehen sei (act. 61 Rz. 23; act. 62/55). Der Beklagte führt hierzu aus, dass diese Kosten mit zunehmendem Alter wegfallen. Bei D._____ ab der Phase II (dem 10. Altersjahr von D._____) lediglich noch Fr. 39.– wie bei C._____ zu berücksichtigen seien (Prot. S. 54).
Da C._____ einzig am Mittag und D._____ am Mittag und Mittwochnachmittag in den Hort gehen und die entsprechenden Kosten sich insgesamt nur beim Mittwochnachmittagshort von Fr. 39.– (vgl. act. 95/64) auf Fr. 40.– per
1.
Mai 2026 erhöhen (vgl. act. 95/65), erscheint es angemessen, auf eine Korrektur dieser Kosten zu verzichten.
8) Entsprechend den Anpassungen in der Phase II belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 61.–, für C._____ auf Fr. 52.– und D._____ Fr. 44.–.
12) Gemäss der ab 1. Januar 2026 geltenden Versicherungspolice fallen bei der Klägerin neu VVG-Kosten von Fr. 123.–, bei C._____ und D._____ je Fr. 50.–, an (act. 95/66-68). Weiterhin anzurechnen sind der Klägerin Fr. 22.– (act. 26/12) sowie C._____ und D._____ je Fr. 39.– für die Zahnversicherung (act. 95/69-70). Somit wären der Klägerin Fr. 145.– anzurechnen; bei C._____ und D._____ je Fr. 89.–. Im Durchschnitt Fr. 143.– für die Klägerin ([8 Mt. x Fr. 138.– + 26 Mt. x Fr. 145.–] / 34 Mt.) und je Fr. 87.– für
9.3.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase II präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 180.– Fr. 140.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 460.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 87.– 7) Laufende Steuern Fr. 669.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'068.– Fr. 671.– Fr. 631.–
3) Der Beklagte reichte die Krankenkassenprämienabrechnungen ab 1. Januar 2026 zu den Akten, gemäss welchen für ihn Kosten von Fr. 471.–/Mt. anfallen (act. 99/4). Auch beim Beklagten ist der Durchschnitt der Krankenkassenkosten in der Höhe von Fr. 460.– anzurechnen ([8 Mt. x Fr. 425.– + 26 Mt. x Fr. 471.–] / 34 Mt.).
5) Der Beklagte führt aus, seit dem 1. Mai 2025 arbeite er bei der J._____ und würde an kinderlosen Arbeitstagen die öffentlichen Verkehrsmittel verwenden. An Tagen, an denen er die Kinder abholen müsse, müsse er schnell nach Hause, da er sonst zu viel Zeitverlust hätte. Namentlich am Freitag, wenn er die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen würde, würde er zehn bis fünfzehn Minuten brauchen, um an den Hauptbahnhof zu gelangen. Anschliessend hätte er eine Fahrt von 30 Minuten und nochmals zehn Minuten nach Hause. Das mache rund 55 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln aus, wohingegen mit dem Auto nur 20 bis 25 Minuten benötigt würden (Prot. S. 55). Bei der J._____ sei es laut der Klägerin klarerweise nicht nötig, dass der Beklagte mit dem Auto zur Arbeit fahre. Und gerade im Nachmittagsverkehr dürfe die Zeitersparnis nicht relevant sein (Prot. S. 60).
Die vom Beklagten geltend gemachte zeitliche Einsparung von rund 30 Minuten rechtfertigt es vorliegend nicht, dass anstelle eines Abonnements für die öffentlichen Verkehrsmittel, Kosten für das Fahrzeug des Beklagten im Bedarf angerechnet werden. Einen allfälligen Kompetenzcharakter des Autos in Bezug auf die Arbeitsausübung macht der Beklagte sodann auch nicht geltend.
Es ist dem Beklagten Fr. 169.– für das ZVV-Abonnement für die Strecke zwischen dem Wohn- und Arbeitsort in selber Höhe wie bei der Klägerin im Bedarf anzurechnen.
6) Die Verpflegungskosten sind dem reduzierten Pensum des Beklagten sowie dem Umstand anzupassen, dass der Beklagte ausführt, er arbeite bei der J._____ nicht mehr so häufig im Home Office, wie er das bei seinem vorherigen Arbeitgeber getan habe und verpflege sich jeweils montags, dienstags sofern er die Kinder nicht betreue, mittwochs, donnerstags und manchmal freitags auswärts. Den Ausführungen des Beklagten zufolge verpflegt sich dieser rund vier Mal pro Woche auswärts, wobei er Fr. 25.– bis Fr. 30.– pro Mittagessen bezahle, da er von der internen Kantine keinen Gebrauch mache (Prot. S. 66 f.). Es erscheint wiederum gerechtfertigt, dem Beklagten Fr. 5.– zusätzlich zu den Fr. 10.–, welche bereits im Grundbetrag enthalten sind, als Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen, jedoch für 4 Arbeitstage/Woche. Dass der Beklagte die vorhandene Kantine nicht nutzt, ist nicht zu berücksichtigen, da einzig die Möglichkeit der vergünstigten Verpflegung entscheidend ist. Es sind dem Beklagten daher Fr. 87.– (21.7 x 0.8 x Fr. 5.–) im Bedarf anzurechnen.
8) Entsprechend den Anpassungen in der Phase II belaufen sich die Steuern für den Beklagten gemäss dem Zürcher Unterhaltsrechner auf Fr. 669.– monatlich.
11) Gemäss der ab 1. Januar 2026 geltenden Versicherungspolice fallen beim Beklagten neu VVG-Kosten von Fr. 61.– an (act. 99/4). Weiterhin anzurechnen sind ihm zudem Fr. 84.– für die Zahnversicherung (act. 24/14). Im Durchschnitt sind das Fr. 145.– pro Monat ([8 Mt. x Fr. 146.– + 26 Mt. x Fr. 145.–] / 34 Mt.).
9.4
Phase III (ab tt.mm.2028 bis tt.mm.2030)
9.4.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase III präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 420.– Fr. 390.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 343.– Fr. 61.– Fr. 61.–
4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 94.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Laufende Steuern Fr. 64.– Fr. 53.– Fr. 53.– 10) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 11) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– kosten 12) Krankenkasse Fr. 145.– Fr. 89.– Fr. 89.– (VVG) Total Fr. 3'166.– Fr. 1'139.– Fr. 1'142.–
1) Ab dem tt.mm.2028 steigt der Grundbetrag von D._____ auf Fr. 600.–, zumal dieser zu diesem Zeitpunkt über 10 Jahre alt sein wird. Der Grundbetrag ist entsprechend der Betreuungsanteile zu 65% – und demnach in der Höhe von Fr. 390.– – auf Seiten der Klägerin anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) sind gemäss den letzten bekannten Tarifen ab 1. Januar 2026 (inkl. Prämienverbilligung) einzusetzen: Fr. 343.– bei der Klägerin, je Fr. 61.– bei den Kindern (act. 95/66-68; act. 37/42 und act. 62/53).
5) In dieser Phase ist C._____ bereits zu Beginn 15 Jahre alt. Es erscheint bei ihr nicht weiter angemessen, Fremdbetreuungskosten im Bedarf zu berücksichtigen. D._____ ist zu Beginn der Phase 10 Jahre und am Ende 12 Jahre alt. Es rechtfertigt sich, für ihn in dieser Phase die bisherigen Fremdbetreuungskosten beizubehalten.
8) Entsprechend den Anpassungen in der Phase III belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 64.–, für C._____ auf Fr. 53.– und D._____ Fr. 53.–.
12) Auch bei den VVG-Prämien ist von den Tarifen gemäss 1. Januar 2026 auszugehen. Bei der Klägerin sind Fr. 145.– und bei den Kindern je Fr. 89.– einzusetzen (act. 95/66-70).
9.4.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase III präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 180.– Fr. 210.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 471.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 87.– 7) Laufende Steuern Fr. 654.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'064.– Fr. 671.– Fr. 701.–
1) Gemäss dem bei der Klägerin in der Phase III betreffend den erhöhten Grundbetrag von D._____ Ausgeführten ist der Grundbetrag entsprechend dem Betreuungsanteil von 35% beim Beklagten auf Fr. 210.– pro Monat zu erhöhen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) sind gemäss den bekannten Tarifen ab 1. Januar 2026 einzusetzen: Fr. 471.– pro Monat (act. 99/4).
8) Entsprechend der Anpassung in der Phase III belaufen sich die Steuern für den Beklagten auf Fr. 654.– monatlich.
11) Auch bei den VVG-Prämien ist von den Tarifen gemäss 1. Januar 2026 auszugehen. Es sind dem Beklagten Fr. 145.–/Mt. anzurechnen.
9.5
Phase IV (ab tt.mm.2030 bis tt.mm.2031)
9.5.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase IV präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 420.– Fr. 390.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 343.– Fr. 61.– Fr. 61.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 94.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Laufende Steuern Fr. 114.– Fr. 66.– Fr. 68.– 10) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 11) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– Fr. 30.– kosten 12) Krankenkasse Fr. 145.– Fr. 89.– Fr. 89.– (VVG) Total Fr. 3'216.– Fr. 1'152.– Fr. 1'187.–
5) Die Fremdbetreuungskoste sind unverändert zur vorherigen Phase einzusetzen. Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt der Wegfall der Subventionen wahrscheinlich ist (aufgrund des höheren Einkommens der Klägerin), aber gleichzeitig auch der Betreuungsbedarf von D._____ mutmasslich geringer ausfallen wird.
8) Entsprechend den Anpassungen in der Phase IV belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 114.–, für C._____ auf Fr. 66.– und D._____ Fr. 68.–.
11) Entsprechend dem Alter von D._____ sind ihm ab Oberstufeneintritt auch Fr. 30.– im Bedarf für Kommunikationskosten anzurechnen.
9.5.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase IV präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 180.– Fr. 210.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 471.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 87.– 7) Laufende Steuern Fr. 713.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'123.– Fr. 671.– Fr. 701.–
7) In der Phase IV geben einzig die Steuern des Beklagten Anlass zur Anpassung. Diese sind im Umfang von Fr. 713.– anzurechnen.
9.6
Phase V (ab tt.mm. 2031 bis tt.mm.2034)
Vorab ist zu erwähnen, dass C._____ ab dieser Phase volljährig ist. Daher ist in den folgenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Bedarf von C._____ neu zu berechnen ist und ihr kein Überschussanteil mehr zukommt (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
9.6.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase V präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 595.– Fr. 390.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 343.– Fr. 250.– Fr. 61.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 94.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– Fr. 95.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Schulkosten Fr. 150.– 9) Laufende Steuern Fr. 346.– Fr. 0.– Fr. 97.– 11) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 12) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– Fr. 30.– kosten 13) Krankenkasse Fr. 145.– Fr. 89.– Fr. 89.– (VVG) Total Fr. 3'448.– Fr. 1'695.– Fr. 1'216.–
1) In dieser Phase ist C._____ volljährig. Die Klägerin beantragt, dass der Grundbetrag von C._____ dann auf Fr. 1'000.– zu erhöhen sei, wie das die Richtlinien vorsehen würden (act. 61 Rz. 27). Der Beklagte bestreitet eine Erhöhung des Grundbetrages von C._____ nach Volljährigkeit (Prot. S. 56).
Der Grundbetrag ist auf Fr. 850.– zu erhöhen gemäss den Richtlinien (1/2 Ehegattengrundbetrag) (vgl. OGer ZH LC240022 vom 21. November 2024, E. III.2.4). Der Grundbetrag ist wieder im Verhältnis 30% (Beklagter) zu 70%
(Klägerin) aufzuteilen, somit Fr. 595.– bei der Klägerin im Bedarf anzurechnen und beim Beklagten Fr. 255.–.
3) Die Klägerin macht geltend, dass bei C._____ von mindestens Fr. 250.– Krankenkassenprämie auszugehen sei (act. 61 Rz. 27). Der Beklagte führt aus, dass dieser Betrag viel zu hoch sei, zumal sie ein Anrecht auf Prämienverbilligung haben werde, solange sie sich noch in Ausbildung befinde. Es sei mit maximal Kosten von Fr. 100.– zu rechnen (Prot. S. 56).
Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung erscheint ein Betrag von Fr. 250.– nach Erreichen der Volljährigkeit angemessen und ist entsprechend im Bedarf von C._____ einzusetzen.
6) Die Klägerin führt aus, dass C._____ für Arbeitswegkosten ein 4-Zonen-Abo P._____-Zürich einzurechnen sei, was Fr. 1'138.– bzw. Fr. 95.–/Mt. koste (act. 61 Rz. 27). Auch hier bestreitet der Beklagte dies und behauptet, dass ein 3-Zonen-Abo zu berücksichtigen sei, welches Fr. 75.–/Mt. koste (Prot. S. 56). Der Beklagte führt nicht näher aus, wieso er davon ausgeht, dass ein 3-Zonen-Abo reiche. Die Klägerin begründet hingegen, dass sie von einem ÖV-Abo von P._____ nach Zürich ausgeht, was vier Zonen entspricht. Das erscheint angemessen und ist entsprechend einzusetzen.
8) Weiter seien C._____ pauschal Fr. 150.– für Schulkosten im Bedarf eingesetzt werden, so die Klägerin (act. 61 Rz. 27). Der Beklagte führt aus, dass es keine Pauschalen für Schulkosten gebe, es seien nur effektive Kosten zu berücksichtigen (Prot. S. 56).
Der Beklagte verkennt, dass es sich bei dieser Phase um zukünftige Kosten handelt, die daher gar nicht effektiv anfallen können. Dass sich ein Kind in einer Ausbildung auswärtig Verpflegung muss und Kosten für Schulmaterial anfallen etc. ist als notorisch zu betrachten. Daher erscheint es angemessen, eine Position von Fr. 150.– unter dem Titel "Schulkosten" zu berücksichtigen.
9) In der Phase V verändert sich der Steueranteil aufgrund des Eintritts von C._____ in die Volljährigkeit. Die Steuern der Klägerin verändern sich, da zwar kein Unterhaltsbeitrag für C._____ mehr versteuert werden muss, aber auch die entsprechenden Abzüge wegfallen. Es ist davon auszugehen, dass C._____, zumindest solange sie noch bei einem Elternteil lebt, über kein genügend hohes Einkommen verfügt (und die Unterhaltsbeiträge nicht als Einkommen versteuern muss), das zu einer zu berücksichtigenden Steuerlast führen würde. Daher ist ihr kein Steueranteil anzurechnen. Aufgrund dieser Anpassung belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 346.– und jene für C._____ auf Fr. 0.–, diejenigen für D._____ auf Fr. 97.–.
10 und 12) Die Klägerin macht geltend, die Kommunikationskosten von C._____ seinen gerichtsüblich mit Fr. 120.– einzusetzen (act. 61 Rz. 27). Der Beklagte führt aus, dass wenn die Tochter weiterhin bei der Klägerin lebe, nicht noch Internet-, serafe- oder Festnetzkosten, die in diesen Fr. 120.– gerichtsüblich eingerechnet werden, zu bezahlen habe (Prot. S. 56).
Aufgrund der zahlreichen vergünstigten Angebote für Studenten und Lehrlinge betreffend den Abschluss von Kommunikationsverträgen, rechtfertigt es sich, auch nach deren Volljährigkeit von C._____ weiterhin Fr. 30.– im Bedarf einzusetzen. Die Kommunikationskosten der Klägerin sind im Gegenzug aber bei Fr. 120.– und Fr. 30.– für serafe zu belassen.
9.6.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase V präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 255.– Fr. 210.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 471.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten
5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 87.– 7) Laufende Steuern Fr. 610.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'020.– Fr. 746.– Fr.701 .–
1) Wie zuvor ausgeführt ist der Grundbedarf von C._____ aufgrund ihrer Volljährigkeit anteilsmässig auf Fr. 255.– zu erhöhen.
7) In der Phase V geben zudem die Steuern des Beklagten Anlass zur Anpassung. Die Steuern sind im Umfang von Fr. 610.– anzurechnen.
9.7
Phase VI (ab tt.mm.2034 bis tt.mm.2036)
9.7.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase VI präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 595.– Fr. 390.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 343.– Fr. 250.– Fr. 61.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 0.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– Fr. 95.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Schulkosten Fr. 150.–
9) Laufende Steuern Fr. 553.– Fr. 0.– Fr. 111.– 11) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 12) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– Fr. 30.– kosten 13) Krankenkasse Fr. 145.– Fr. 89.– Fr. 89.– (VVG) Total Fr. 3'655.– Fr. 1'695.– Fr. 1'136.–
5) In der Phase VI rechtfertigt es sich die Fremdbetreuungskosten aufgrund des Alters von D._____ von 16 Jahren aus dem Bedarf zu streichen.
9) Entsprechend den Anpassungen in der Phase VI belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 553.– und D._____ Fr. 111.–.
9.7.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase VI präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 255.– Fr. 210.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 471.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 109.– 7) Laufende Steuern Fr. 747.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'179.– Fr. 746.– Fr. 701.–
6) In der Phase VI erhöht der Beklagte sein Pensum auf 100%. Dementsprechend sind Verpflegungskosten anteilig auf das 100%-Pensum zu erhöhen und mit Fr. 109.– (21.7 x Fr. 5.–) zu berücksichtigen.
7) In der Phase VI geben zudem die Steuern des Beklagten Anlass zur Anpassung. Die Steuern sind ihm im Umfang von Fr. 747.– anzurechnen.
9.8
Phase VII (ab tt.mm.2036)
9.8.1
Bedarf der Klägerin und der Kinder C._____ und D._____
Der Bedarf der Klägerin sowie von C._____ und D._____ in Phase VII präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 595.– Fr. 553.– 2) Wohnkosten Fr. 702.– Fr. 351.– Fr. 351.– Nebenkosten Fr. 166.– Fr. 82.– Fr. 82.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 343.– Fr. 250.– Fr. 250.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 47.– Fr. 53.– Fr. 22.– heitskosten 5) Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 0.– kosten 6) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– Fr. 95.– Fr. 95.– platz 7) Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– gung 8) Schulkosten Fr. 150.– Fr. 150.– 9) Laufende Steuern Fr. 762.– Fr. 0.– Fr. 0.– 11) Hausrat- und Haft- Fr. 30.– pflicht 12) Kommunikations- Fr. 120.– Fr. 30.– Fr. 30.– kosten 13) Krankenkasse Fr. 145.– Fr. 89.– Fr. 89.– (VVG) Total Fr. 3'864.– Fr. 1'695.– Fr. 1'622.–
1) Der Grundbetrag ist in dieser Phase auch betreffend des nun mehr volljährigen Sohnes D._____ auf Fr. 850.–/Mt. zu erhöhen und im Verhältnis 35% zu 65% aufzuteilen, demnach im Umfang von Fr. 553.– bei der Klägerin im Haushalt anzurechnen.
3) Auch die Krankenkassenkosten (KVG) sind wie bei C._____ auf Fr. 250.– /Mt. zu erhöhen.
6) Die Kosten für ein ÖV-Abo sind wie bei C._____ ab Volljährigkeit für D._____ mit Fr. 95.– einzusetzen.
8) Die Schulkosten sind bei D._____ ab Volljährigkeit wie bei C._____ mit Fr. 150.– einzusetzen.
9) In der Phase VII fällt der Steueranteil seitens D._____ aufgrund des Eintritts in die Volljährigkeit weg, da auch bei ihm nicht davon ausgegangen wird, dass er ein genügend hohes Einkommen erzielen wird (und die Unterhaltsbeiträge nicht als Einkommen versteuern muss), das zu einer erheblichen Steuerlast führen würde. Entsprechend dieser Anpassung belaufen sich die Steuern für die Klägerin auf Fr. 762.– und diejenigen von D._____ auf Fr. 0.–.
9.8.2
Bedarf des Beklagten
Der Bedarf des Beklagten sowie von C._____ und D._____ in der Phase VII präsentiert sich wie folgt:
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 255.– Fr. 297.– 2) Wohnkosten Fr. 872.– Fr. 435.– Fr. 435.– Nebenkosten Fr. 112.– Fr. 56.– Fr. 56.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 471.– 4) ungedeckte Gesund- Fr. 24.– heitskosten 5) Fahrten zum Arbeits- Fr. 169.– platz
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 109.– 7) Laufende Steuern Fr. 788.– 9) Hausrat- und Haftpflicht Fr. 30.– 10) Kommunikationskosten Fr. 120.– 11) Krankenkasse (VVG) Fr. 145.– Total Fr. 4'220.– Fr. 746.– Fr. 788.–
1) Wie zuvor ausgeführt ist der Grundbedarf von D._____ aufgrund seiner Volljährigkeit anteilsmässig auf Fr. 297.– zu erhöhen.
7) In der Phase VII geben zudem die Steuern des Beklagten Anlass zur Anpassung. Die Steuern sind im Umfang von Fr. 788.– anzurechnen.
10.
Limitierung Überschussanteil Kinder
10.1
Allgemeines
Das Bundesgericht hält fest, dass bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden könne (BGE 151 III 261 E. 2.4.5.3.). Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist, wenn nach der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode vorgegangen wird, das Rechenergebnis, welches sich aus der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der unterhaltspflichtigen und - berechtigten Parteien ergibt. Der Überschuss ist in einem ersten Schritt auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen. Erst in einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, ob vom rechnerischen Überschussanteil abzuweichen und ein höherer oder tieferer Betrag zuzusprechen ist. Hierfür bedarf es allenfalls entsprechender tatsächlicher Feststellungen (BGE 151 III 261 E. 2.4.6).
10.2
Sparquote
10.2.1
Parteivorbringen
Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, dass vorliegend ein sogenannter Überschussdeckel zur Anwendung gelange, da der Beklagte während des Zusammenlebens im Jahr 2023 über eine Sparquote von Fr. 588.– pro Monat verfügt habe in Form von Einzahlungen in die 3. Säule (act. 38 Rz. 29). Daraus resultiere, dass der Überschussanteil pro Kind und Monat auf Fr. 280.– (act. 31 Rz. 31) bzw. Fr. 320.– zu limitieren sei. Die Klägerin hätte die von ihm behauptete Sparquote nicht substantiiert bestritten (act. 63 Rz. 25). Der bundesgerichtliche Ausnahmetatbestand der zwischenzeitlichen Verbesserung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen sei eben sowenig eingetreten (act. 63 Rz. 26 f.). Der Überschussanteil sei daher nach wie vor auf den Lebensstandard vor der Trennung beschränkt (act. 63 Rz. 28). Der Beklagte beantragt in diesem Zusammenhang auch die Edition der Steuererklärungen 2022 und 2023 der Klägerin, da er die Vermutung hegt, dass sie in den Jahren 2022 und 2023 ebenfalls gespart hatte (Prot. S. 49 und 56).
Die Klägerin bestreitet, dass die Parteien über eine Sparquote verfügt hätten und wenn es eine gegeben hätte, dann würde diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht. Der Überschussanteil der Kinder sei nicht zu limitieren, sondern vollumfänglich auf den Beklagten und die Kinder im Verhältnis 1/2 zu 1/4 aufzuteilen, da der zuletzt gelebte Lebensstandard nicht mehr erreicht werden könne (act. 61 Rz. 29 und 30 sowie Prot. S. 59).
10.2.2
Würdigung
In Bezug auf die Berücksichtigung einer Sparquote im Rahmen der Kinderunterhaltsberechnung erscheint die bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich. BGE 147 III 293 E. 4.4 hält fest, dass bei Kinderunterhalt eine Limitierung des Überschussanteils ausser Betracht falle, da Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4). Dies überzeugt. Vorliegend wäre aber sowieso vom Fehlen einer Sparquote während dem Zusammenleben der Parteien auszugehen, wenn der Beklagte ausführt, dass die Parteien während dem Zusammenleben Schulden für Urlaube und über die Kreditkarten machten, welche er immer noch abzahle (Prot. S. 65). Daher ist auf die Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit einer Sparquote aufgrund der Ein- zahlungen in die 3. Säule nicht weiter einzugehen. Auch befinden sich die vom Beklagten verlangten Steuererklärungen 2022/2023 der Klägerin bereits bei den Akten (vgl. act. 26/3 und 26/5). Daraus ist ersichtlich, dass sie in diesen Jahren kein Vermögen ansparte. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass wenn eine Sparquote geltend gemacht wird, auch die trennungsbedingten Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Hierzu fehlen vorliegend Ausführungen.
10.3
Beschränkung aus erzieherischen und/oder pädagogischen Gründen
10.3.1
Parteivorbringen
Der Beklagte bringt vor, dass der Überschussanteil der Kinder auch aus erzieherischen und pädagogischen Gründen auf Fr. 320.– bis Fr. 350.– je Kind zu limitieren sei (Prot. S. 52). Wieso er dieser Ansicht ist, begründet er nicht weiter.
Die Klägerin bestreitet, dass ein Überschussanteil von Fr. 500.– bis Fr. 1'000.– je Kind in diesem Alter übermässig sei (Prot. S. 59 f.).
10.3.2
Würdigung
Da der Beklagte nicht weiter begründet, wieso er der Ansicht ist, dass der Überschussanteil aus erzieherischen und pädagogischen Gründen zu limitieren sei, fällt dies ausser Betracht.
10.4
Fazit
Vorliegend ist klarerweise nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht von weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen. Es liegt bei der Klägerin vielmehr eine Mankosituation vor (vgl. Erwägungen zur konkreten Unterhaltsberechnung) und beide Parteien haben denn auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Des weiteren fehlt es an einer substantiierten Begründung des Beklagten, wieso der Überschussanteil je Kind auf Fr. 320.– bis Fr. 350.– aus erzieherischen und pädagogischen Gründen zu limitieren sei. Somit ist der Überschussanteil der Kinder grundsätzlich nicht zu limitieren.
11.
Konkrete Unterhaltsberechnung
11.1
Phase I (tt.mm.2024 bis tt.mm.025)
11.1.1
Unterhaltsberechnung Phase I Klä- C.____ D.___ Beklag- C.___ D.___ Total Einkommen 2'784 205 205 9'816 13'010 Bedarf 3'070 1'124 950 4'105 671 631 10'551 Manko/ -286 -919 -745 5'711 -671 -631 Überschuss Überschuss 2'459 Beklagter Überschuss-An- 0 1'229 615 615 teil Verteilung anhand der Betreuungs- 430 400 185 215 anteile (70/30 und 65/35) UHB Total 286 1'349 1'145 2'780
11.1.2
Der zu deckende Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beträgt Fr. 919.– (Barbedarf von Fr. 1'124.– abzgl. Einkommen von Fr. 205.–) und von D._____ Fr. 745.– (Barbedarf von Fr. 950.– abzgl. Einkommen von Fr. 205.–). Da die Klägerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Beklagte diese in der Höhe von Fr. 286.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen (Lebenshaltungskosten von Fr. 3'070.– abzüglich Einkommen von Fr. 2'784.–).
11.1.3
Dem Beklagten verbleibt von seinem Einkommen von Fr. 9'816.– monatlich nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'105.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'302.– (Fr. 671.– für C._____ und Fr. 631.– für D._____) sowie der Deckung des Bedarf seiner Kinder im Haushalt der Klägerin von Fr. 919.– (Barunterhalt im Haushalt der Klägerin) für C._____ und Fr. 1'031.– (Fr. 745.– Barunterhalt im Haushalt der Klägerin und Fr. 286.– Betreu- ungsunterhalt, der ihm als jüngstes Kind angerechnet wird) für D._____ ein Überschuss von monatlich Fr. 2'459.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte den Kindern je 1/4 zu bezahlen, wodurch ihm 1/2 zukommt. Vorliegend erhalten C._____ und D._____ je Fr. 615.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 1'229.–. Der Überschussanteil der Kinder wird anhand des Betreuungsanteils der Klägerin von 70% bei C._____ und 65% bei D._____ auf deren Haushalt verteilt. Dadurch erhält C._____ Fr. 430.– und D._____ Fr. 400.– Überschuss im Haushalt der Klägerin; im Haushalt des Beklagten Fr. 185.– für
11.1.4
Der Beklagte ist somit in Phase I zu verpflichten, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ im Umfang von Fr. 1'349.– (davon Barunterhalt von Fr. 919.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 430.–) zzgl. allfälliger Familien- /Kinder- und Ausbildungszulagen sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'431.– (davon Barunterhalt von Fr. 745.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 400.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 286.–) zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dies ergibt einen gesamthaften Unterhaltsbeitrage von Fr. 2'780.– zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen pro Monat.
11.2
Phase II (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2028)
11.2.1
Unterhaltsberechnung Phase II Klä- C._____ D._____ Beklag- C.___ D.___ Total Einkom- 2'784 268 215 8'930 12'197 men Bedarf 3'152 1'172 997 4'068 671 631 10'691 Manko/ Über- -368 -904 -782 4'862 -671 -631 schuss Überschuss Be- 1'506 klagter
Überschuss- 0 754 376 376 Anteil Verteilung anhand der Betreuungs- 263 244 113 132 anteile (70/30 und 65/35) UHB Total 368 1'167 1'026 2'561
11.2.2
Der zu deckende Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beträgt Fr. 904.– (Barbedarf von Fr. 1'172.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–) und von D._____ Fr. 782.– (Barbedarf von Fr. 997.– abzgl. Einkommen von Fr. 215.–). Da die Klägerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Beklagte diese in der Höhe von Fr. 368.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen (Lebenshaltungskosten von Fr. 3'152.– abzgl. Einkommen von Fr. 2'784.–).
11.2.3
Dem Beklagten verbleibt aus seinem monatlichen Einkommen von Fr. 8'930.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'068.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'302.– (Fr. 671.– für C._____ und Fr. 631.– für D._____) sowie dem Unterhalt der Kinder im Haushalt der Klägerin von Fr. 904.– (Barunterhalt) für C._____ und Fr. 1'150.– (Fr. 782.– Barunterhalt und Fr. 368.– Betreuungsunterhalt der ihm als jüngstes Kind angerechnet wird) ein Überschuss von monatlich Fr. 1'506.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte den Kindern je 1/4 zu bezahlen, wodurch ihm 1/2 zukommt. Vorliegend erhalten C._____ und D._____ je Fr. 376.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 754.–. Der Überschussanteil der Kinder wird anhand der Betreuungsanteile von 70% bei C._____ und 65% bei D._____ auf den Haushalt der Klägerin verteilt. Dadurch erhält C._____ Fr. 263.– und D._____ Fr. 244.– im Haushalt der Klägerin; im Haushalt des Beklagten Fr. 113.– für C._____ sowie
11.2.4
Der Beklagte ist somit in Phase II zu verpflichten, der Klägerin monatlich Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ im Umfang von Fr. 1'167.– (davon Barunterhalt von Fr. 904.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 263.–) zzgl. allfälliger Familien- /Kinder- und Ausbildungszulagen sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'394.– (davon Barunterhalt von Fr. 782.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 244.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 368.–) zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dies ergibt einen gesamthaften Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'561.– zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen pro Monat.
11.3
Phase III (ab tt.mm.2028 bis tt.mm.2030)
11.3.1
Unterhaltsberechnung Phase III Klä- C.___ D._____ Beklag- C.___ D.___ Total Einkom- 2'784 268 215 8'930 12'197 men Bedarf 3'166 1'139 1'142 4'064 671 701 10'883 Manko/ Über- -382 -871 -927 4'866 -671 -701 schuss Überschuss Be- 1'314 klagter Überschuss-An- 0 658 328 328 teil Verteilung anhand der Betreu- 230 213 98 115 ungsanteile (70/30 und 65/35) UHB Total 382 1'101 1'140 2'623
11.3.2
Der zu deckende Barbedarf im Haushalt der Klägerin beträgt monatlich Fr. 871.– bei C._____ (Barbedarf von Fr. 1'139.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.– ) und bei D._____ Fr. 927.– (Barbedarf von Fr. 1'142.– abzgl. Einkommen von Fr. 215.–). Da die Klägerin betreuungsbedingt ihre Lebenshaltungskosten nicht selber decken kann, hat der Beklagte diese in der Höhe von monatlich Fr. 382.– im Rahmen des Betreuungsunterhalts zu übernehmen (Lebenshaltungskosten von Fr. 3'166.– abzgl. Einkommen von Fr. 2'784.–).
11.3.3
Dem Beklagten verbleibt von seinem monatlichen Einkommen von Fr. 8'930.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'064.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'372.– (Fr. 671.– für C._____ und Fr. 701.– für D._____) sowie dem Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 871.– (Barunterhalt) und Fr. 1'309.– (Fr. 927.– Barunterhalt und Fr. 382.– Betreuungsunterhalt der ihm als jüngstes Kind angerechnet wird) für D._____ im Haushalt der Klägerin ein Überschuss von monatlich Fr. 1'314.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte den Kindern je 1/4 zu bezahlen, wodurch ihm 1/2 zukommt. Vorliegend erhalten C._____ und D._____ je Fr. 328.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 658.–. Der Überschussanteil der Kinder wird anhand der Betreuungsanteile von 70% bei C._____ und 65% bei D._____ auf den Haushalt der Klägerin verteilt. Dadurch erhält C._____ Fr. 230.– und D._____ Fr. 213.– im Haushalt der Klägerin; im Haushalt des Beklagten Fr. 98.– für C._____ und
11.3.4
Der Beklagte ist somit in Phase III zu verpflichten, Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 1'101.– (davon Barunterhalt von Fr. 871.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 230.–) zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'522.– (davon Barunterhalt von Fr. 927.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 213.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 382.–) zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dies ergibt einen gesamthaften Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'623.– zzgl. allfälliger Familien-/Kinder- und Ausbildungszulagen pro Monat.
11.4
Phase IV (ab tt.mm.2030 bis tt.mm.2031)
11.4.1
Unterhaltsberechnung ge- klagrin ter
Einkommen 3'712 268 268 8'930 13'178 Bedarf 3'216 1'152 1'187 4'123 671 701 11'050 Manko/ 496 -884 -919 4'807 -671 -701 Überschuss Überschussanteil Kläge- 248 124 124 0 rin Verteilung des Überschussanteils der Klägerin 87 81 37 43 anhand der Betreuungsanteile (70/30 und 65/35) Überschuss 1'632 Beklagter Überschussanteil Be- 816 408 408 klagter Verteilung des Überschussanteils des Beklagten anhand 286 265 122 143 der Betreuungsanteile (70/30 und 65/35) Zwischentotal 249 222 Verrechnung UHB Total 0 1'133 1'141 2'274
11.4.2
In dieser Phase weist die Klägerin erstmals eine Leistungsfähigkeit auf, nämlich Fr. 496.– (Fr. 3'712.– Einkommen abzgl. Fr. 3'216.– Bedarf), während dem Beklagten eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'807.– (Fr. 8'930.– Einkommen abzgl. Fr. 4'123.– Bedarf) zukommt. Setzt man diese beiden Leistungsfähigkeiten ins Verhältnis, entspricht dies einer Leistungsfähigkeit von 9% bei der Klägerin (100 / Fr. 5'303.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 496.–) und 91% beim Beklagten (100 / Fr. 5'303.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 4'807.–). Wird diese Leis- tungsfähigkeit mit dem Verhältnis der Betreuungsanteile (70% Klägerin und 30% Beklagter) mithilfe der Matrix in Relation gebracht, so trägt die Klägerin eine Unterhaltslast von 5% und der Beklagte von 95%. Aufgrund der minimalen Unterhaltslast (5%) sowie deutlich tieferen Leistungsfähigkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten erscheint es in dieser Phase angemessen, auf die Anwendung der Matrix zu verzichten und damit auf eine Beteiligung der Klägerin am Barunterhalt der Kinder.
11.4.3
Der zu deckende Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beträgt Fr. 884.– (Barbedarf von Fr. 1'152.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–) und von D._____ Fr. 919.– (Barbedarf von Fr. 1'187.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–). Da die Klägerin ihre Lebenshaltungskosten selber decken kann und einen Überschuss von Fr. 496.– (Einkommen von Fr. 3'712.– abzgl. Bedarf von Fr. 3'216.–) erzielt, ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Der Überschussanteil der Klägerin wird ebenfalls zu je 1/4 auf die Kinder und zu 1/2 auf die Klägerin verteilt. Dadurch kommen C._____ und D._____ je Fr. 124.– und der Klägerin Fr. 248.– zu. Der Überschussanteil seitens der Klägerin für die Kinder wird anhand der Betreuungsanteile von 70% bei C._____ und 65% bei D._____ auf den Haushalt der Klägerin und zu 30% bzw. 35% auf den Haushalt des Beklagten verteilt und anschliessend mit dem vom Beklagten an die Kinder zu leistenden Überschuss verrechnet.
11.4.4
Dem Beklagten verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 8'930.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'123.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'372.– (Fr. 671.– für C._____ und Fr. 701.– für D._____) sowie dem Bedarf seiner Kinder von Fr. 884.– (Barunterhalt) für C._____ und Fr. 919.– (Barunterhalt) für D._____ ein Überschuss von monatlich Fr. 1'632.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte den Kindern je 1/4 zu bezahlen, wodurch ihm 1/2 zukommt. Vorliegend erhalten C._____ und D._____ davon je Fr. 408.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 816.–. Der Überschussanteil seitens des Beklagten zugunsten der Kinder wird anhand der Betreuungsanteile von 70% bei C._____ und 65% bei D._____ auf den Haushalt der Klägerin verteilt und mit dem durch sie zu leistenden Überschussanteil verrechnet. Dadurch erhält C._____ Fr. 249.– (Fr. 286.– abzgl. Fr. 37.–) und D._____ Fr. 222.– (Fr. 265.– abzgl. Fr. 43.–) im Haushalt der Klägerin.
11.4.5
Der Beklagte ist somit in Phase IV zu verpflichten, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für C._____ im Umfang von Fr. 1'133.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen (davon Barunterhalt von Fr. 884.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 249.–) sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'141.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen (davon Barunterhalt von Fr. 919.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 222.–) zu bezahlen. Dies ergibt einen vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag von gesamthaft Fr. 2'274.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen pro Monat.
11.5
Phase V (ab tt.mm.2031 bis tt.mm.2034)
11.5.1
Unterhaltsberechnung bei minderjährigen und volljährigen Kindern
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg und ist der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Dabei berechnet sich der Anteil der Beteiligung anhand der Differenz zwischen den jeweiligen Einkommen und Bedarf bzw. nach dem ermittelten Überschuss eines jeden Elternteils (BGer 5A_513/2020 vom 11. November 2020, E. 5).
Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Das volljährige Kind partizipiert nicht länger am Überschuss der Eltern.
11.5.2
Unterhaltsberechnung ge- klagrin ter
Einkommen 3'712 268 268 8'930 13'178 Bedarf 3'448 1'695 1'216 4'020 746 701 11'826 Manko/ 264 -1'427 -948 4'910 -746 -701 Überschuss Anteil Beteiligung Klägerin 5% von Bar- 109 bedarf Zwischentotal 155 1'318 Überschussanteil Kläge- 103 0 52 0 rin Verteilung des Überschussanteils der Klägerin 34 18 anhand des Betreuungsanteils (65/35) Überschuss 1'197 Beklagter Überschussanteil Be- 798 0 399 klagter Verteilung des Überschussanteils des Beklag- 259 140 ten anhand des Betreuungsanteils (65/35) Zwischentotal Verrechnung UHB Total 0 1'318 1'189 2'507
11.5.3
Vorliegend weist die Klägerin eine Leistungsfähigkeit von Fr. 264.– (Fr. 3'712.– Einkommen abzgl. Fr. 3'448.– Bedarf) auf, während dem Beklagten eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'910.– (Fr. 8'930.– Einkommen abzgl. Fr. 4'020.–
Bedarf) zukommt. Setzt man diese beiden Leistungsfähigkeiten ins Verhältnis, entspricht dies einer Leistungsfähigkeit von 5% bei der Klägerin (100 / Fr. 5'174.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 264.–) und 95% beim Beklagten (100 / Fr. 5'174.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 4'910.–). Wird diese Leistungsfähigkeit mit dem Verhältnis der Betreuungsanteile vom minderjährigen D._____ (65% Klägerin und 35% Beklagter) mithilfe der Matrix in Relation gebracht, so trägt die Klägerin eine Unterhaltslast von rund 5% und der Beklagte von rund 95%. Es gilt demnach das Gleiche wie in der vorherigen Phase. Es erscheint angemessen, auf die Anwendung der Matrix und die Überbindung eines Kostenanteils an die Klägerin für den Unterhalt von D._____, zu verzichten. Dies umso mehr, als dass sich die Klägerin in dieser Phase bereits am Unterhalt der volljährigen Tochter beteiligen muss (vgl. nachfolgende Erwägungen).
11.5.4
Der Anteil am Unterhalt von C._____ ist anhand der Leistungsfähigkeit der Parteien zu berechnen. Anhand des zuvor errechneten Verhältnisses der Einkommen der Parteien verfügt die Klägerin über eine Leistungsfähigkeit von 5%. Sie hat sich in diesem Umfang am Unterhalt von C._____ zu beteiligen. Zunächst ist das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien und D._____ zu decken, dann ist der Barbedarf von C._____ zu decken und anschliessend ein allfälliger Überschuss auf die Berechtigten (Klägerin, Beklagter und D._____) zu verteilen.
11.5.5
Der zu deckende Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beträgt Fr. 1'427.– (Barbedarf von Fr. 1'695.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–) und von D._____ Fr. 948.– (Barbedarf von Fr. 1'216.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–). Die Klägerin hat sich mit ihrem Überschuss im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit von 5% am Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'173.– (Fr. 1'427.– im Haushalt der Klägerin und Fr. 746.– im Haushalt des Beklagten) und damit mit Fr. 109.– (Fr. 2'173.– / 100 x 5) zu beteiligen. Es verbleibt ihr ein Überschuss von Fr. 155.–. Der Überschussanteil der Klägerin wird zu 2/3 auf sich und zu 1/3 auf D._____ verteilt. Dadurch kommt der Klägerin Fr. 103.– und D._____ Fr. 52.– zu. Der Überschussanteil von D._____ wird anhand des Betreuungsanteils von 65% auf den Haushalt der Klägerin verteilt, mithin Fr. 34.–, und mit dem zu bezahlenden Überschuss durch den Beklagten verrechnet.
11.5.6
Dem Beklagten verbleibt von seinem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'930.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'020.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'447.– (Fr. 746.– für C._____ und Fr. 701.– für D._____) sowie dem Bedarf seiner Kinder von Fr. 1'318.– (Barunterhalt Fr. 1'427 im Haushalt der Klägerin abzgl. Beteiligung Klägerin Fr. 109.–) für C._____ und Fr. 948.– (Barunterhalt) für D._____ im Haushalt der Klägerin ein Überschuss von monatlich Fr. 1'197.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte D._____ 1/3 zu bezahlen, wodurch ihm 2/3 zukommt. Vorliegend erhält D._____ Fr. 399.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 798.–. Der Überschussanteil von D._____ wird anhand des Betreuungsanteils von 65% auf den Haushalt der Klägerin verteilt und mit dem durch sie zu bezahlenden Überschuss verrechnet. Dadurch erhält D._____ Fr. 241.– (Fr. 259.– abzgl. Fr. 18.–) im Haushalt der Klägerin; im Haushalt des Beklagten Fr. 140.–.
11.5.7
Der Beklagte ist somit in Phase V zu verpflichten, (Volljährigen-)Unterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 1'318.– zzgl. allfälliger Ausbildungs- und Familienzulagen (Barunterhalt Fr. 1'427.– abzgl. Beteiligung Klägerin Fr. 109.–) sowie für D._____ Kinderunterhalt im Umfang von Fr. 1'189.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen (davon Barunterhalt von Fr. 948.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 241.– zu bezahlen. Dies ergibt einen durch den Beklagten an die Klägerin zu leistenden gesamthaften Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'507.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen pro Monat.
11.6
Phase VI (ab tt.mm. 2034 bis tt.mm.2036)
11.6.1
Unterhaltsberechnung ge- klagrin ter Einkom- 4'640 268 268 9'922 15'098 men Bedarf 3'655 1'695 1'136 4'179 746 701 12'112 Manko/ Über- 985 -1'427 -868 5'743 -746 -701 schuss
Anteil Beteiligung Klägerin 15% von Barbedarf Zwischen- 659 1'101 total Überschussan- 439 220 0 teil Klägerin Verteilung des Überschussan- teils der Klägerin 143 77 anhand des Betreuungs- anteils (65/35) Überschuss 2'327 Beklagter Überschussan- 1'551 0 776 teil Beklagter Verteilung des Überschussan- teils des Beklagten 505 271 anhand des Betreuungs- anteils (65/35) Zwischentotal Ver- 428 rechnung UHB Total 0 1'101 1'296 2'397
11.6.2
Vorliegend weist die Klägerin eine Leistungsfähigkeit von Fr. 985.– monatlich (Fr. 4'640.– Einkommen abzgl. Fr. 3'655.– Bedarf) auf, während dem Beklagten eine Leistungsfähigkeit von Fr. 5'743.– (Fr. 9'922.– Einkommen abzgl. Fr. 4'179.– Bedarf) zukommt. Setzt man diese beiden Leistungsfähigkeiten ins Verhältnis, entspricht dies einer Leistungsfähigkeit von 15% bei der Klägerin (100 / Fr. 6'728.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 985.–) und 85% beim Beklagten (100 / Fr. 6'728.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 5'743.–). Wird diese Leistungsfähigkeit mit dem Verhältnis der Betreuungsanteile von D._____ (65% Klägerin und 35% Beklagter) mithilfe der Matrix in Relation gebracht, so hat die Klägerin eine Unterhaltslast bezüglich D._____ von rund 10% und der Beklagte von rund 90% zu tragen. Auch in dieser Phase rechtfertigt es sich, in Anbetracht der gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien auf die Überbindung eines Kostenanteils am Unterhalt von D._____ an die Klägerin zu verzichten.
11.6.3
Der zu deckende Barbedarf von C._____ im Haushalt der Klägerin beträgt Fr. 1'427.– (Barbedarf von Fr. 1'695.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–), von D._____ Fr. Fr. 868.– (Barbedarf von Fr. 1'136.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.–). Die Klägerin hat sich im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit von 15% am Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 2'173.– (Fr. 1'427.– Bedarf im Haushalt Klägerin und Fr. 746.– Bedarf im Haushalt Beklagter) und damit mit Fr. 326.– (Fr. 2'173.– / 100 x 15) zu beteiligen. Es verbleibt der Klägerin danach ein Überschuss von Fr. 659.–. Der verbleibende Überschussanteil der Klägerin wird zu 2/3 auf sich und zu 1/3 auf D._____ verteilt. Dadurch kommt der Klägerin Fr. 439.– und D._____ Fr. 220.– zu. Der Überschussanteil von D._____ wird anhand des Betreuungsanteils von 65% bzw. 35% auf den Haushalt der Klägerin und des Beklagten verteilt, mithin Fr. 143.– bei der Klägerin und Fr. 77.– beim Beklagten, und mit dem vom Beklagten zu leistenden Überschussanteil zugunsten von D._____ verrechnet.
11.6.4
Dem Beklagten verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 9'922.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'179.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'447.– (Fr. 746.– für C._____ und Fr. 701.– für D._____) sowie dem verbleibenden Bedarf seiner Kinder im Haushalt der Klägerin von Fr. 1'101.– (Barunterhalt Fr. 1'427.– abzgl. Beteiligung Klägerin Fr. 326.–) für C._____ und Fr. 868.– (Barunterhalt) für D._____ ein Überschuss von monatlich Fr. 2'327.–. Von diesem Überschuss hat der Beklagte D._____ 1/3 zu bezahlen, wodurch ihm 2/3 zukommt. Vorliegend erhält D._____ Fr. 776.– und der Beklagte behält einen Überschussanteil von Fr. 1'551.–. Der Überschussanteil von D._____ wird anhand des Betreuungsanteils von 65% bzw. 35% auf den Haushalt der Klägerin und des Beklagten verteilt und mit dem durch die Klägerin zu bezahlenden Überschussanteil zugunsten D._____ verrechnet. Dadurch erhält D._____ einen vom Beklagten an die Klägerin zu leistenden Überschussanteil von Fr. 428.– (Fr. 505.– abzgl. Fr. 77.–).
11.6.5
Der Beklagte ist somit in Phase VI zu verpflichten, Unterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 1'101.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'296.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 2'397.– zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungs- und Familienzulagen pro Monat.
11.7
Phase VII (ab tt.mm.2036)
11.7.1
Unterhaltsberechnung ge- klagrin ter Einkommen 4'640 268 268 9'922 15'098 Bedarf 3'864 1'695 1'622 4'220 746 788 12'935 Manko/ 776 -1'427 -1'354 5'702 -746 -788 Überschuss Anteil in % 12 88 Anteil Kläge- 171 162 90 95 rin am Bedarf Zwischentotal 1'256 1'192 UHB Total 0 1'166 1'097 2'263
11.7.2
In dieser Phase erreicht D._____ ebenfalls die Volljährigkeit. Beide Parteien beteiligen sich von nun an am Unterhalt für die beiden volljährigen Kinder anhand ihrer Leistungsfähigkeit.
11.7.3
Vorliegend verfügt die Klägerin über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 776.– pro Monat (Fr. 4'640.– Einkommen abzgl. Fr. 3'864.– Bedarf), während dem Beklagten unverändert eine Leistungsfähigkeit von Fr. 5'702.– (Fr. 9'922.– Einkommen abzgl. Fr. 4'220.– Bedarf) zukommt. Setzt man diese beiden Leistungsfähigkeiten ins Verhältnis, entspricht dies einer Leistungsfähigkeit von 12% bei der Klägerin (100 / Fr. 6'478.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 776.–) und 88% beim Beklagten (100 / Fr. 6'478.– [Gesamtleistungsfähigkeit] x Fr. 5'702.–).
11.7.4
Der gesamthaft zu deckende Barbedarf von C._____ beträgt Fr. 2'173.– (Barbedarf Haushalt Klägerin von Fr. 1'695.– abzgl. Einkommen von Fr. 268.– zzgl. Fr. 746.– Barbedarf Haushalt Beklagter) und von D._____ Fr. 2'215.– (Barbedarf von Fr. 1'695.– Haushalt Klägerin abzgl. Einkommen von Fr. 268.– zzgl. Fr. 788.– Barbedarf Haushalt Beklagter). Die Klägerin hat sich mit 12% somit Fr. 171.– für C._____ und Fr. 162.– für D._____ in ihrem Haushalt und mit Fr. 90.– für C._____ und Fr. 95.– für D._____ im Haushalt des Beklagten an deren Unterhalt zu beteiligen. Auf die Kinder entfällt aufgrund derer Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr. Es verbleibt der Klägerin ein Überschuss von Fr. 258.–.
11.7.5
Dem Beklagten verbleibt aus seinem Einkommen von Fr. 9'922.– nach Deckung seines eigenen Bedarfs von Fr. 4'220.– sowie des Bedarfs der Kinder in seinem Haushalt von Fr. 1'534.– (Fr. 746.– für C._____ und Fr. 788.– für D._____) sowie dem anteilmässigen Unterhalt seiner Kinder im Haushalt der Klägerin von Fr. 1'166.– (Fr. 1'427.– Barunterhalt abzgl. Fr. 261.– [Fr. 171.– + Fr. 90.–] Beteiligung der Klägerin) für C._____ und Fr. 1'097.– (Fr. 1'354.– Barunterhalt abzgl. Fr. 257.– [Fr. 162.– + Fr. 95.–] Beteiligung der Klägerin) ein Überschuss von monatlich Fr. 1'905.–.
11.7.6
Der Beklagte ist somit in Phase VII zu verpflichten, (Volljährigen-)Unterhalt für C._____ im Umfang von Fr. 1'166.– zzgl. allfälliger Ausbildungs- und Familien- zulagen sowie für D._____ im Umfang von Fr. 1'097.– zzgl. allfälliger Ausbildungs- und Familienzulagen zu bezahlen. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 2'263.– zzgl. allfälliger Ausbildungs- und Familienzulagen pro Monat.
11.8
Weiteres
11.8.1
Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monates an die Klägerin zahlbar, auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, und zwar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats (Art. 285 Abs. 3 ZGB).
11.8.2
Die Parteien sind im Übrigen zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) selber zu übernehmen.
11.8.3
Die Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren.
12.
Verrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen
12.1
Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Unterhaltschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Sachgericht nicht verpflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltschuldner selbst unter der Herrschaft der strengen Untersuchungsmaxime durch entsprechende Hinweise am Verfahren mitwirken. Er muss das Gericht über den Sachverhalt orientieren und die verfügbaren Beweismittel nennen. Die Einrede der Tilgung von bereits geleistetem Unterhalt ist somit im Sachentscheid in allen Prozessen und für alle Unterhaltsarten nur in dem Mass zu berücksichtigen, als sie vom Unterhaltschuldner rechtsgenügend vorgebracht und durch die Bezeichnung von tauglichen Beweismitteln im entsprechenden Verfahren rechtsgenügend dargetan worden ist (MAIER, in: FamPra 2021 S. 606 ff., S. 609 mit Hinweisen).
12.2
Gemäss dem Beklagten habe dieser der Klägerin vom 29. Februar 2024 bis 28. Juli 2025 Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 43'244.55 bezahlt (act. 69 S. 6). Die Klägerin bestreitet dies und anerkennt die Bezahlung von Fr. 41'012.50 (act. 73 Rz. 13). Sie anerkennt gemäss ihrer Aufstellung folgende, vom Beklagten als Unterhaltszahlungen geltend gemachten Zahlungen nicht als Unterhaltszahlungen (vgl. act. 73 Rz. 13): 28.07.2025 Fr. 100.– 27.06.2025 Fr. 100.– 28.05.2025 Fr. 100.– 28.04.2025 Fr. 100.– 28.03.2025 Fr. 100.– 28.02.2025 Fr. 100.– 28.01.2025 Fr. 100.– 20.12.2024 Fr. 100.– 27.11.2024 Fr. 100.– 28.10.2024 Fr. 100.– 27.09.2024 Fr. 100.– 26.08.2024 Fr. 100.– 29.07.2024 Fr. 100.– 09.07.2024 Fr. 77.50 Belastung TWINT: A._____ 09.07.2024 Fr. Gutschrift TWINT: A._____ Ebill ekz 01.07.2024 Fr. 322.60 Q._____-strasse 1, … Zürich 27.06.2024 Fr. 100.– 31.05.2024 Fr. 27.15 R._____ [Internetanbieter] 27.05.2024 Fr. 100.– 03.05.2024 Fr. 100.– 19.04.2024 Fr. 78.– Belastung TWINT A._____ 29.02.2024 Fr. 50.– Belastung Dauerauftrag A._____ 29.02.2024 Fr. 50.– Belastung Dauerauftrag A._____ 29.02.2024 Fr. 26.80 eBill R._____
12.3
Ganz grundsätzlich bestreitet die Klägerin sämtliche vor dem 1. März 2024 getätigten Zahlungen des Beklagten als in diesem Verfahren anrechenbare Unter- haltszahlungen (act. 73 Rz. 18). Der Beklagte äussert sich dazu nicht weiter. Der Klägerin ist diesbezüglich zuzustimmen, weshalb die drei Zahlungen des Beklagten vom 29. Februar 2024 in gesamthafter Höhe von Fr. 126.80 nicht als Unterhaltszahlungen anzurechnen sind.
12.4
Die Klägerin führt weiter aus, dass sämtliche Zahlungen von Fr. 100.– den grösseren Hobbyraum betreffen würden, das ergebe sich aus vom Beklagten eingereichter Beilage act. 70/2. Solange dieser Hobbyraum nicht im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werde, akzeptiere sie diese Zahlungen nicht als Unterhaltszahlungen (act. 73 Rz. 14). Der Beklagte bestätigt mindestens sinngemäss, dass die Kosten von Fr. 100.– den Hobbyraum betreffen (act. 76 S. 2). Die Kosten für den Hobbyraum bleiben im Bedarf der Parteien unberücksichtigt, weshalb diese Zahlungen auch keine Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin (und schon gar nicht zugunsten der Kinder) darstellen. Somit sind die 16 Zahlungen des Beklagten über Fr. 100.–, gesamthaft Fr. 1'600.–, nicht anzurechnen.
Im Weiteren entgegnete der Beklagte nichts zu den substantiierten Bestreitungen der Klägerin der von ihr nicht anerkannten Unterhaltszahlungen im Umfang vom Fr. 2'232.05 (vgl. act. 73). Für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis 28. Juli 2025 sind dem Beklagten demnach gesamthaft Unterhaltszahlungen von Fr. 41'012.50 anzurechnen.
Von den getätigten Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 41'012.50 ist Vormerk zu nehmen.
13.
Ausserordentliche Kinderkosten
13.1
Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte zu verpflichten sei, sämtliche seit Juni 2025 angefallenen und in Zukunft noch anfallenden Kosten für die gehren Ziff. 5) sowie für zukünftige kieferorthopädische/zahnärztliche Massnahmen (act. 61 Rechtsbegehren Ziff. 6) zu tragen. Alle darüber hinausgehenden ausserordentlichen Auslagen für die Kinder seien entsprechend den Einkommensverhältnissen der Parteien zu tragen (act. 61 Rechtsbegehren Ziff. 7).
13.2
Bereits angefallene Kinderkosten
13.2.1
Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten, wenn nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes diese verursacht haben. Ausserordentliche Bedürfnisse die bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bekannt sind, sind in diesem Verfahren zu prüfen bzw. zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LZ210027-O vom 29. August 2022, E. 4 mit Hinweisen).
13.2.2
Die Klägerin reichte eine Leistungsabrechnung der Krankenkasse ins Recht, gemäss welcher Fr. 65.80 für die E._____ für C._____ im Juni 2025, Fr. 19.35 im Juli 2025, Fr. 51.60 im August 2025, Fr. 87.70 im Oktober 2025 in Rechnung gestellt worden sind (act. 61 Rz. 47; act. 62/59-60; act. 95/71). Weiter sind die Kosten der E._____ für C._____ im September 2025 in der Höhe von Fr. 619.20 ausgewiesen, wobei lediglich der Selbstbehalt von 10% – analog zu den vorherigen Monaten – und damit Fr. 61.90 zu berücksichtigen ist. Insgesamt somit Fr. 286.35.
13.2.3
Für D._____ sind gemäss Unterlagen Fr. 80.– für die E._____ im September 2025 (analoge Berechnung mit 10% Selbstbehalt) und Fr. 72.25 für Oktober 2025 angefallen (act. 61 Rz. 47; act. 95/72). Insgesamt somit Fr. 152.25.
13.2.4
Der Beklagte entgegnete, er habe vorab die Zustimmung nicht erteilt (Prot. S. 56), führte aber aus, dass er bereit wäre, die Kosten grundsätzlich hälftig zu übernehmen (Prot. S. 50).
13.2.5
Die Kosten für die E._____ sind ausgewiesen und es handelt sich um ausserordentliche Bedürfnisse der Kinder. Diese Kosten sind grundsätzlich von den Eltern zusätzlich zum ordentlichen Unterhalt zu leisten. Aber auch hier gilt, dass die Beteiligung an diesen Kosten nicht ins Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen eingreifen darf. Da die Klägerin vorliegend aktuell wie auch in der entsprechenden Zeitperiode (Vergangenheit) keine eigene Leistungsfähigkeit hat, ist der gesamte ausserordentliche Beitrag von Fr. 286.35 bei C._____ und Fr. 152.25 bei D._____, somit Fr. 438.60, vom Beklagten zu bezahlen.
13.3
Künftige Kinderkosten
Im Übrigen richten sich die Rechtsbegehren Ziff. 5 bis 7 der Klägerin auf zukünftige Kosten. Für eine generelle Regelung zukünftig entstehender, ausserordentlicher Kinderkosten sieht das Gesetz keine Grundlage vor. Die Eltern haben sich gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen. Daran ändert nichts, dass in Unterhaltsverträgen entsprechende Klauseln üblich sind (OGer ZH LE230003, Urteil vom 14. Juli 2023, E. III.2.2). Auf diese Anträge ist nicht einzutreten.
14.
Erziehungsgutschriften
Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Erziehungsgutschriften der Klägerin anzurechnen seien. Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften an die Klägerin sprechen würden. Angesichts der Betreuungsanteile der Klägerin scheint diese Regelung denn auch angemessen.
V. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
1.
Ausgangslage
1.1
Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 1 S. 2; act. 38 S 2).
1.2
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
2.
Aussichtslosigkeit
Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (DIKE ZPO-Huber, a.a.O., Art. 117 N 59). Vorliegendes Verfahren betreffend Regelung von Kinderbelangen war nicht aussichtslos.
3.
Mittellosigkeit
3.1
Rechtliches
3.1.1
Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (ZPO Komm – EMMEL, a.a.O. Art. 117 N 4, m.w.H.), wobei die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zu berücksichtigen ist (BK ZPO I-BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 117 N 6). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221, E. 5.1; ZPO Komm – EMMEL a.a.O., Art. 117 N 4).
3.1.2
Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen auf der Einkommensseite nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N 8). Demgegenüber ist bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist der erweiterte Existenzbedarf zu berücksichtigen und den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dies beinhaltet einen Zuschlag zum Grundbetrag von 0% bis 30%, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (DIKE ZPO-HUBER, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 56). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach Art. 93 SchKG gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz bzw. das diesbezügliche Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben] bilden daher bloss die Grundlage und es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (Emmel a.a.O., Art. 117 N 9).
3.1.3
Soweit die finanziellen Mittel der ansprechenden Person den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss soll es einer Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einem Jahr, bei andern innert zweier Jahre zu tilgen bzw. die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten. Da Prozesskosten regelmässig nur während eines beschränkten Zeitraums anfallen, ist es einer Person zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstil zu verzichten (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 652).
3.1.4
Neben dem Einkommen ist das Vermögen zu veranschlagen, soweit es effektiv vorhanden, realisierbar und sein Verbrauch der gesuchstellenden Partei zumutbar ist (EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 7). Verfügt die gesuchstellende Partei bloss über wenig Vermögen, ist ihr dieses aber als Notgroschen zu belassen (BK ZPO I-BÜHLER, a.a.O., Art. 117 N 112).
3.2
Mittellosigkeit der Klägerin
Für Einkommen und Bedarf kann auf die obigen Ausführungen in Phase II verwiesen werden. Die Klägerin verfügt nicht über eine Leistungsfähigkeit. Im Übrigen verfügt sie über keinerlei Vermögen (Notgroschen). Die Mittellosigkeit der Klägerin ist zu bejahen und es ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3.3
Mittellosigkeit des Beklagten
3.3.1
Gemäss dem Beklagten sei dieser mittellos, denn mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 8'930.– und seinem Bedarf in derselben Höhe, verbleibe ihm kein Überschuss mehr, mit dem er Anwalt und Gericht bezahlen könne (act. 63; Rz. 29 f.; 97 S. 1 ff.). Der Beklagte merkt weiter an, er konnte aufgrund des Leasingvertrages keine Reserven bilden. Das Leasing sei während des Zusammenlebens eingegangen worden und koste monatlich Fr. 424.50 (act. 76 S. 2).
3.3.2
Für Einkommen und Bedarf kann auf die obigen Ausführungen in Phase II verwiesen werden. Zu berücksichtigen ist sodann ein Zuschlag auf den Grundbetrag des Beklagten von 25%, entsprechend Fr. 337.–. Der Bedarf des Beklagten beträgt demnach Fr. 4'405.–. Es resultiert demnach ein Überschuss von Fr. 4'525.–. Wird davon der zu bezahlende Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'561.– in Abzug gebracht, so verbleibt Fr. 1'964.– monatlich. Selbst wenn von der Anrechnung der Leasingkosten ausgegangen würde und die Fr. 426.– sowie die Kosten des Parkplatzes von Fr. 125.–/Mt. berücksichtigt würden, so würde der Beklagte monatlich über einen Überschuss pro Monat in der Höhe von Fr. 1'413.– verfügen. Der auf zwei Jahre hochgerechnete Überschuss von rund Fr. 34'000.– lässt es zu, die Kosten der Rechtsvertretung und Gerichtskosten bezahlen zu können. Auch wäre hier ein allfälliger im Rahmen der Unterhaltsberechnung überobligatorischer Erwerb (namentlich die Ausübung der Tätigkeit bei der L._____) anzurechnen. Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte erst am 26. November 2024 den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (act. 38 S. 2), diesen aber nicht substantiiert begründete (vgl. Prot. S. 10). Anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2025 machte der Beklagte einige Ausführungen dazu (act. 63 Rz. 29 f.) und schob dann mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 eine weitere Begründung nach (act. 97). Der Beklagte unterliess es, Ausführungen zu den seit Stellung des Gesuchs angefallenen Anwaltskosten zu machen, weshalb diese nach pflichtgemessen Ermessen zu schätzen sind. Gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr i.d.R. Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Der Beklagte machte keine Ausführungen dazu, dass in diesem Verfahren ausserordentliche Aufwände nötig gewesen wären oder eine besondere rechtliche Schwierigkeit vorgelegen hätte. Bei einem über zwei Jahre verbleibenden Überschusses des Beklagten von rund Fr. 34'000.– ist in Ausübung des Ermessens von auszugehen, dass er damit zur Bezahlung der ihn treffenden Gerichtskosten und Kosten der Parteivertretung in der Lage ist. Es fehlt damit an der Mittellosigkeit des Beklagten.
4.
Fazit
Bei der Klägerin ist die Mittellosigkeit ausgewiesen und das vorliegende Verfahren ist nicht aussichtslos. Es ist daher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut- zuheissen. Beim Beklagten hingegen ist die Mittellosigkeit zu verneinen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abzuweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigungen) werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).
2.
Für die Bemessung der Entscheidgebühr ist von der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr gemäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Bei der Bemessung der Gebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen. Bei den vorliegenden Rechtsbegehren handelt es sich einerseits um nicht vermögensrechtliche Begehren und andererseits um vermögensrechtliche Begehren. In vorliegender Sache rechtfertigt es sich aufgrund des Verfahrensaufwandes und der weiteren zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG) die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen.
3.
Die Kosten der Kindsvertretung sind als Teil der Prozesskosten ebenfalls den Parteien zu überbinden, aber gemäss kantonalem Tarif festzusetzten und vorab aus der Gerichtskasse auszubezahlen. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 41) als Kindesvertretung eingesetzt. Dr. iur. Z._____ reichte seinen Honorarnoten zu den Akten (act. 60 und 89) und macht eine Entschädigung für seinen Bemühungen von total Fr. 5'349.95
(inkl. Barauslagen und MwSt.) (Fr. 4'688.40 + Fr. 661.55 [beide inkl. Barauslagen und MwSt.]; act. 60 und 89) geltend, was angemessen erscheint.
4.
Grundsätzlich werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO), doch kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange in Scheidungsverfahren unabhängig vom Ausgang den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies hat auch im Rahmen einer Klage auf Unterhalt und Regelung der Kinderbelange ausserhalb eines Scheidungsprozesses zu gelten. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis des Obergerichts abzuweichen. Umso mehr, als das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was üblicherweise in familienrechtlichen Verfahren zur hälftigen Kostenauflage führt.
5.
Nach dem Gesagten sind den Parteien die Kosten hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Einstweilen ist der Kostenanteil der Klägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen, aufgrund der ihr zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (hierzu nachfolgend). Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
VII. Rechtsmittel
1.
Aufgrund der Interessenlage der Parteien ist von einem Streitwert von über Fr. 10'000.– auszugehen, weshalb vorliegend gemäss Art. 308 Abs. 1 lit a und Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist.
2.
Gegen den Entscheid betreffend Abweisung der unentgeltliche Rechtspflege steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 121 ZPO).
Es wird verfügt:
1.
Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2.
Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid.
5.
Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
1.
Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
2.
Die Kinder werden unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Klägerin.
3.
Die Teilvereinbarung der Parteien über die Kinderbelange vom 21. Februar 2025 respektive 2. März 2025 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 6 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2018, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien \verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei Ihnen beiden die Obhut für die Kinder C._____ und D._____ mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am Wohnsitz der Mutter. 3. Betreuung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ und D._____ wie folgt: Betreuung durch den Vater / Betreuungsverantwortung vom Vater:
in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, 15.30 Uhr bis Montagmorgen der ungeraden Woche vor Schulbeginn resp. bis 8.00 Uhr, betreffend C._____ beginnt die Betreuungsverantwortung, wenn sie Hiphop und/oder Ballett hat, jeweils nach dem Hiphop bzw. nach dem Ballett (aktuell und bis auf Weiteres ca. 20.00 Uhr),
in den ungeraden Wochen:
C._____: Dienstagmittag nach Schulschluss resp. 12.00 Uhr bis Mittwoch vor der Schule resp. 8.00 Uhr, und Donnerstag über Mittag ab Schulschluss resp. 12.00 Uhr, bis Donnerstagnachmittag, vor Schulbeginn resp. 13.30 Uhr.
D._____: Dienstagmittag nach Schulschluss resp. 12.00 Uhr bis Donnerstagnachmittag, vor Schulbeginn resp. 13.30 Uhr.
jeweils in den ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 12.00 Uhr, in den geraden Jahren vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis zum 2. Januar des ungeraden Jahres, 12.00 Uhr, der Vater kann mit den Kindern, sollten Weihnachten oder Silvester in Deutschland gefeiert werden, in der jeweiligen Woche (Weihnachtswoche/Sylvesterwoche) eine ganze Ferienwoche beziehen.
in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag Schulschluss respektive 15.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 17.00 Uhr,
während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (inkl. Weihnachtswoche/Silvesterwoche), davon zwei Wochen am Stück in den Sommerschulferien, die restlichen 4 Wochen jeweils eine Woche am Stück. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 17.00 Uhr, und dauern bis jeweils am Freitag, 17.00 Uhr. Die Parteien sprechen sich über die konkrete Aufteilung sämtlicher Ferien eines Jahres jeweils bis spätestens am 31. Oktober, 24.00 Uhr, des Vorjahres ab. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien (des Folgejahres) nicht einigen, so kommt der Mutter für die Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. Das Entscheidungsrecht ist ebenfalls bis am 31. Oktober , 24.00 Uhr, des Vorjahres auszuüben. Konnten sich die Parteien bis am 31. Oktober, 24.00 Uhr, des Vorjahres über die Aufteilung der Ferien nicht einigen und hat er entscheidungsberechtigte Elternteil sein Entscheidungsrecht bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt, kommt dem anderen Elternteil automatisch das Entscheidungsrecht über die Aufteilung der Ferien zu. Davonausgenommen sind die Ferien im Jahre 2025. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung dieser Ferien 2025 bis am 10. November 2024, 24.00 Uhr, bzw. übt der Vater bis dann sein Entscheidungsrecht aus, sollten sich die Parteien nicht einigen können. Steht die Aufteilung der Ferien 2024 am 10. November 2024, 24.00 Uhr noch nicht fest, geht das Entscheidungsrecht des Vaters automatisch auf die Mutter über. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Sie hat in dieser Zeit die Betreuungsverantwortung. Jedem Elternteil steht pro Jahr ein Jokertag zur Verfügung. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selbst zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Eine Anpassung der Betreuungsregelung nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 4. Kommunikation Die Parteien vereinbaren:
nicht via ihre Kinder, sondern in Bezug auf sämtliche Belange ausschliesslich im direkten Austausch miteinander zu kommunizieren, und
sich in Gegenwart oder gegenüber den Kindern und Dritten nicht negativ über den jeweils anderen Elternteil oder die Situation seit der Trennung zu äussern, und
sich auch nicht auf sozialen Medien, WhatsApp Status oder anderen technischen Diensten, die einem grösseren Personenkreis zugänglich sind, negativ über den jeweils andere Elternteil zu äussern.
Beide Elternteile setzten [recte: setzen] sich dafür ein, dass die Kinder die Regeln und Pflichten im Vater- und Mutterhaushalt einhalten.
Jeder Elternteil hat sich sodann während der Betreuungsverantwortung des anderen grundsätzlich nicht in dessen Art der Betreuung einzumischen (z.B. Ernährung, Unternehmungen, alltägliche medizinische Versorgung etwa bei plötzlich auftretender Erkältung, etc.).
Die Eltern fördern proaktiv die Kommunikation zwischen dem anderen Elternteil und den Kindern (z.B. Geburtstagswünsche übermitteln, Zeugnisse zeigen, Fehlzeiten und Probleme in der Schule, Probleme bei den Hausaufgaben unterstützen, Gespräch mit Kind führen betreffend allf. Aufhebung Kontaktsperre und den Kindern die Möglichkeit geben, sich jederzeit beim anderen Elternteil telefonisch melden zu können, etc.)
5.
Medienkonsum / Computerspiele Die Parteien vereinbaren, mit den Kindern einen altersangemessenen Medienumgang zu pflegen (WhatsApp, Snapchat, Computerspiele, TV, YouTube etc.). Sie verpflichten sich, sich an die Altersfreigaben/empfohlenen Altersangaben des jeweiligen Medieninhaltes zu halten. Die Parteien vereinbaren, sich über die wesentlichen Punkte der Medienerziehung der Kinder abzusprechen und wenden sich bei Konflikten an eine entsprechende Beratungsstelle (Elternberatung von Pro Juventute). 6. Elternkurs Die Parteien vereinbaren, dass sie den Kurs "F._____" bei der Beratungsstelle G._____ in Zürich in der ersten Jahreshälfte 2025 besuchen, spätestens aber bis Ende Juni 2026."
4.
Die Ergänzung der Teilvereinbarung der Parteien über die Kinderbelange vom 7. März 2025 wird zudem hinsichtlich deren Ziffer 1 genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
"1. Ferienbesuchsrecht Die Parteien vereinbaren, dass sowohl der Vater wie auch die Mutter das Recht und die Pflicht haben, die beiden Kinder C._____ und D._____ während jeweils 6 Wochen pro Jahr in den Schulferien (inkl. Weihnachtswoche/Silvesterwoche), davon zwei Wochen am Stück in den Sommerschulferien, die restlichen 4 Wochen jeweils eine Woche am Stück, zu betreuen. Die Ferien beginnen jeweils am Freitag, 17.00 Uhr, und dauern bis jeweils am Freitag, 17.00 Uhr. In der verbleibenden Schulferienwoche gilt die normale Alltagsbetreuungsregelung. 2. Regelung Sommerferien 2025 In der ersten Sommerferienwoche (Woche vom Montag, 14.07.2025, Woche 29) gilt die normale Alltagsbetreuungsregelung. Von Freitag, 18. Juli 2025 bis Freitag, 1. August 2025, jeweils 17.00 Uhr, verbringen die Kinder die Ferien mit der Mutter. Von Freitag, 1. August 2025, 17.00 Uhr, bis Freitag, 15. August 2025, 17.00 Uhr, verbringen die Kinder die Ferien mit dem Vater. Ab Freitag, 15. August 2025, 17.00 Uhr, gilt wieder die normale Alltagsbetreuungsregelung und damit liegt ab diesem Zeitpunkt die Betreuungsverantwortung wieder bei der Mutter (Woche 33, ungerade Woche, Wochenende bei der Mutter)."
5.
Die Ergänzung der Teilvereinbarungen der Parteien über die Kinderbelange vom 14. respektive 17. November 2025 wird zudem hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 2 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Vorrang Ferienregelung Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung und diese der normalen Alltagsbetreuung vor.
2.
Erläuterung Betreuungsrecht/Ferienbesuchsrecht Beginnt das Ferienbesuchsrecht des Vaters an einem Freitag, an welchem er sowieso die Betreuungsverantwortung für die Kinder hat, und folgt dieses nicht auf das Ferienbesuchsrecht der Mutter, beginnt die Betreuung am Freitagnachmittag, 15.30 Uhr; endet das Ferienbesuchsrecht an einem Freitag einer Woche, an welchem der Vater gemäss der normalen Betreuungsregelung die Wochenendbetreuung innehat, und folgt diesem nicht das Ferienbesuchsrecht der Mutter, wechseln die Kinder am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, zur Mutter. Beginnt das Ferienbesuchsrecht der Mutter an einem Freitag, an welchem der Vater die Betreuungsverantwortung für die Kinder ab 15:30 Uhr hat, so entfällt zur Vermeidung eines Hin- und-Her der Kinder dieses Betreuungsrecht des Vaters zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr (Start Ferienbesuchsrecht Mutter)."
6.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder in folgendem Umfang zu bezahlen:
Fr. 1'349.– rückwirkend ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'167.– rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'101.– ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2030 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'133.– ab tt.mm.2030 bis und mit tt.mm.2031 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'318.– ab tt.mm.2031 bis tt.mm.2034 bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; Fr. 1'101.– ab tt.mm.2034 bis tt.mm.2036 bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; Fr. 1'166.– ab tt.mm.2036 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Fr. 1'431.– rückwirkend ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 (davon Fr. 286.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'394.– rückwirkend ab tt.mm.2025 bis und mit tt.mm.2028 (davon Fr. 368.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'522.– ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2030 (davon Fr. 382.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'141.– ab tt.mm.2030 bis und mit tt.mm.2031 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'189.– ab tt.mm.2031 bis und mit tt.mm.2034 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt); Fr. 1'296.– ab tt.mm.2034 bis tt.mm.2036 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; Fr. 1'097.– ab tt.mm.2036 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Klägerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Parteien werden im Übrigen verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) jeweils selber zu übernehmen.
7.
Es wird davon Vormerk genommen, dass seit 1. März 2024 bis 28. Juli 2025 Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 41'012.50 durch den Beklagten an die Klägerin bezahlt worden sind. Der Beklagte wird berechtigt, diese von den rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
8.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Verhältnissen:
Einkommensverhältnisse
bis tt.mm.2030: 60%-Pensum, monatlich netto inkl. 13. Monatslohn Fr. 2'784.– und Wäschezulage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen
bis tt.mm.2034: 80%-Pensum, hypothetisch, monatlich netto inkl. 13. Monatslohn und Wäschezulage, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- Fr. 3'712.– Klägerin dungszulagen
ab tt.mm.2034: 100%-Pensum, hypothetisch, monatlich netto inkl. 13. Monatslohn und Wäschezulage, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 4'640.– Ausbildungszulagen
bis tt.mm.2025: 100 %-Pensum, monatlich netto, inkl. allfälliger 13. Fr. 9'816.– Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen
ab tt.mm.2025: 90%-Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Beklagter Fr. 8'930.– exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen
ab tt.mm.2034: 100%-Pensum, hypothetisch, monatlich netto, inkl. Fr. 9'922.– 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen
bis tt.mm.2025: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– ab tt.mm.2025: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 268.–
bis tt.mm.2030: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– ab tt.mm.2030: Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 268.–
Bedarfszahlen (familienrechtlicher Bedarf)
bis tt.mm.2025 Fr. 3'070.–
bis tt.mm.2028 Fr. 3'152.–
bis tt.mm.2030 Fr. 3'166.– Klägerin bis tt.mm.2031 Fr. 3'216.–
bis tt.mm.2034 Fr. 3'448.–
bis tt.mm.2036 Fr. 3'655.– ab tt.mm.2036 Fr. 3'864.–
bis tt.mm.2025 Fr. 4'105.–
bis tt.mm.2028 Fr. 4'068.–
bis tt.mm.2030 Fr. 4'064.–
Beklagter bis tt.mm.2031 Fr. 4'123.–
bis tt.mm.2034 Fr. 4'020.–
bis tt.mm.2036 Fr. 4'179.–
ab tt.mm.2036 Fr. 4'220.–
bis tt.mm.2025 Fr. 1'124.–
bis tt.mm.2028 Fr. 1'172.–
bis tt.mm.2030 Fr. 1'139.–
bis tt.mm.2034 Fr. 1'695.–
bis tt.mm.2036 Fr. 1'695.–
ab tt.mm.2036 Fr. 1'695.–
bis tt.mm.2025 Fr. 950.–
bis tt.mm.2028 Fr. 997.–
bis tt.mm.2030 Fr. 1'142.–
bis tt.mm.2034 Fr. 1'216.–
bis tt.mm.2036 Fr. 1'136.–
ab tt.mm.2036 Fr. 1'622.–
Die Vermögensverhältnisse der Parteien und der Kinder sind für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
9.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2026 von 99.9 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 99.9
Fällt der Index unter den Stand von Ende Januar 2026, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
10.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 438.60 für bereits angefallene ausserordentliche Kinderkosten zu bezahlen.
11.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet.
12.
Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
13.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'349.95 Kindesvertretung.
14.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
16.
Schriftliche Mitteilung an – die Klägerin, – den Beklagten, unter Beilage der Doppel von act. 102 bis 104/74, – den Kindsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, – die Gerichtskasse hinsichtlich Dispositivziffer 13 zur Entschädigung der Kindesvertretung, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– mit Formular an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster und die Einwohnerkontrolle P._____, je gegen Empfangsschein.
17.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Uster, 13. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Gautschi MLaw Schiesser