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Forderung

FV250064 · Winterthur District Court

Del 6 mar 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/bezirksgericht-winterthur/fv250064/de/forderung

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Winterthur District Court
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Forderung

Rubrum

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FV250064-K/UV/vs

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller

Verfügung vom 6. März 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dipl. Jur. et Dr. phil. Y._____

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1)

" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 18'000.00 zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Elgg sei der Rechtsvorschlag aufzuheben."

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– angesetzt.

Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Unter Vorbehalt des Verrechnungsrechtes des Staates, wird der Klägerin ein allfällig nicht beanspruchter Teil des Vorschusses zurückerstattet.

4.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Klägerin; – Rechtsanwalt Dipl. Jur. et Dr. phil. Y._____, im Doppel für sich und die Beklagte, unter Beilage des Doppels von act. 27; je per Einschreiben, gegen Empfangsschein.

6.

Zu diesem Entscheid kann eine Partei innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht v.V., Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, eine Begründung verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.

Winterthur, 6. März 2026

BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Mattmüller

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 239 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.