EZ110065-L
Vollstreckung
Erwägungen
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EZ110065-L / U
Bezirksrichter lic.iur. R. Egli
Urteil vom 27. Februar 2012
in Sachen
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30. BD. Kläger
1,2, 3,4, 5,6, 7,8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 vertreten durch
gegen
C. , Beklagter
betreffend Vollstreckung — Rückweisung
Rechtsbegehren: 1.
2.1 Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer einstweiligen vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunc- tion des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commer- cial Court, London, England, vom tt.mm. 2010 (High Court Verfah- rens-Nr. ... Folio ...) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswer- te, an denen der Gesuchsgegner direkt oder indirekt, rechtlich o- der wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über Guthaben auf den folgenden Konti bei der Bank X.
(a) (b)
(c) (d) (e)
bis zum frei verfügbaren Betrag bzw. Gegenwert (frei von Sicher- heiten und ähnlichen Rechten Dritter) von USD 135'000'000.00, unter Vorbehalt von Verfügungen gemäss Ziff. 2.2 hiernach, zu verfügen.
2.2 Vorausgesetzt, dass der Gesuchsgegner die englischen Rechts- vertreter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an
mindestens 72 Stunden im Voraus über die Höhe und die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll, informiert, sind vom Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1 ausgenommen:
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2.3
2.4
2.5
3.1 (a) Zahlungen für den Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche;
(b) Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung,
(c) Vermögensverfügungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Gesuchsgegners.
Für den Fall, dass die "Freezing Injunction" des High Court of Jus- tice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, Eng- land, vom tt.mm. 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) seit deren Erlass bis zur Entscheidung über das Gesuch bzw. den Rekurs geändert werden solite, haben die Gesuchstellerinnen das zuständige Gericht von sich aus un- verzüglich zu informieren.
Die unter vorstehender Ziff. 2.2 genannten Ausnahmen zum Ver- fügungsverbot gem. Ziff. 2.1 können durch schriftliche Vereinba- rung zwischen dem Gesuchsgegner und den Rechtsvertretern der Gesuchstellerinnen abgeändert werden, wobei im Falle einer sol- chen Änderung die Gesuchstellerinnen dem zuständigen Gericht die Änderung unverzüglich anzuzeigen und eine entsprechende Änderung der einstweiligen Verfügung gem. vorstehender Ziff. 2.1- 2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 zu beantragen haben.
Das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 entfällt und die Gesuchstellerinnen ha- ben dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerinnen für den Be- trag von USD 135'000'000.00 Sicherheit leistet.
Es sei der Bank X. ‚ im Sinne einer einstweiligen vorsorgli- chen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der "Freezing In- junction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom tt.mm. 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) super- provisorisch und mit sofortiger Wirkung und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen sie und ihre Or- gane bei Zuwiderhandiung zu verbieten, Guthaben auf allen Konti des Gesuchsgegners oder auf Konti seiner Ehefrau (
) (unter Einschluss gemeinsamer Konti der Eheleute
) oder Dritter, an denen der Gesuchsgegner - gemäss der Bank X. vom Gesuchsgegner oder Dritten mitgeteilte An- gaben - wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere auf den folgen- den Konti der Bank X. !
(a) mm (b) I ——
3.2
3.3 (e) (d) (e)
an den Gesuchsgegner oder an Dritte auszubezahlen oder sonst wie über Vermögenswerte zu verfügen, deren wirtschaftlich Be- rechtigter der Gesuchsgegner ist, sofern durch eine solche Verfü- gung das frei verfügbare Vermögen des Gesuchsgegners bei der Bank X. (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Drit- ter) unter den Betrag von USD 135'000'000.00 fallen würde, unter Vorbehalt von erlaubten Verfügungen gem. Ziff. 3.2 hiernach.
Falls der Gesuchsgegner die folgenden kumulativ anwendbaren Bedingungen erfüllt, ist das Verfügungsverbot gemäss vorstehen- der Ziff. 3.1 nicht anwendbar:
(a) Der Gesuchsgegner informiert die englischen Rechtsvertre- ter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an
mindestens 72 Stunden im Voraus über die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll ("Notifikati- on"); und
(b) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Betrag oder die Ver- mögenswerte an, über den / die verfügt werden soll; und
(c) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Zahlungszweck an, wobei pro Notifikation nur eine der folgenden drei Alternati- ven angegeben werden kann: (i) Zahlung für den ordentli- chen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche aus den Vermögenswerten ge- mäss oben Ziff. 3.1 bei der Bank X. ; (i) Zahlung in vernünftigem Umfang für rechtliche Beratung und Vertretung; (iii) Zahlungen oder Vermögensverfügungen betreffend den gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb des Ge- suchsgegners; und
(d) die Bank X. erhält Kenntnis von der Notifikation ge- mäss den vorstehenden lit. a)-c).
Das Verfügungsverbot gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 hindert die Bank X. nicht daran, Guthaben des Gesuchsgegners an die Kontoüberziehung anzurechnen und Verrechnungen vorzu- nehmen, die gemäss Vertrag zwischen der Bank X. und dem Gesuchsgegner erlaubt sind bzw. Kredite betreffen, welche
die Bank X. dem Gesuchsgegner vor Zustellung des Ver- fügungsverbots gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 gewährt hat.
5. Essei einer allfälligen Einsprache gegen die einstweiligen vor- sorglichen Massnahmen (Ziffern 2 und 3 hiervor) die aufschieben- de Wirkung zu entziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners.
Einleitung
Nach Einsicht in die Eingabe der Kläger vom 20. Dezember 2010 (act. 1), die Bei- lagen (act. 4/1-38), den Beschluss des Obergerichts vom 9. Mai 2011 (act. 7), das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2011 (act. 8) und den Rückweisungs-
beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2011 (act. 9),
Prozessuales
da gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts bei einer Rückweisung nach dem 1. Januar 2011 das neue Verfahrensrecht anzuwenden ist (ZR 110 Nr. 6),
da gewisse Anpassungen vorzunehmen sind, sofern die Rückweisung erfolgte, weil die Vorinstanz das damals geltende kantonale Prozessrecht falsch angewen-
det hat,
da vorliegendenfalis die falsche Anwendung des (alten) Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 (LugÜ, SR 0.275.11) und nicht des kantonalen Prozess- rechts festgestellt wurde, dieses aber unabhängig vom nationalen Prozessrecht
auch unter der Geltung der neuen ZPO zur Anwendung gelangt,
da die Schweizerische Zivilprozessordnung für dieses Verfahren somit uneinge-
schränkt zur Anwendung gelangt,
da die Kläger mit Verfügung vom 6. Februar 2012 aufgefordert worden sind, einen Barvorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- zu leisten,
da die Kläger den Vorschuss fristgerecht geleistet haben, da der Beklagte in diesem Verfahren nicht anzuhören ist (Art. 34 LugÜ),
mit dem Hinweis, dass über die beantragte Vollstreckbarerklärung praxisgemäss
in einem separaten Verfahren befunden worden ist (EZ110064), Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsanordnungen
da die Bewilligung der Vollstreckbarerklärung gestützt auf die Auffassung des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 1289 Ill 626 erfolgt ist,
da das Bundesgericht in diesem Entscheid die Auffassung vertritt, ein ausländi- scher Entscheid könne vollstreckbar erklärt werden, ohne dass er inhaltlich hinrei- chend bestimmt sei, um eine Grundlage für die Vollstreckung zu bilden, das heisst für sichernde Massnahmen im Sinne des Lugano-Übereinkommens,
Verbot gegenüber dem Beklagten (Antrag Ziff. 2)
da das Zürcher Obergericht, Il. Ziviikammer, in seinem Entscheid vom 16. Januar 2008, NLO70084, zur überzeugenden Auffassung gelangt ist, Vollstreckungs- massnahmen gegenüber einem Schuldner im Ausland seien kaum möglich und angezeigt, was die Klägerin indirekt selber einräumen, indem sie in ihren Anträ- gen (zu Recht) keine Sanktion gegen den Beklagten vorsehen für den Fall, dass
er sich nicht an die Anordnung hält, da der Beklagte in EN wohnt, Wirkung des Verbots gegenüber der Bank X. (Antrag Ziff. 3)
da den Klägerinnen auch beizupflichten ist, dass es sich bei der Freezing Injunc- tion um ein an den Schuldner persönlich gerichtetes Verfügungsverbot handelt, das seine Wirkung somit nur ad personam entfaltet, mithin nicht um eine Anord- nung, die faktisch einen direkten Beschlag des Vermögens bewirkt, das heisst
Wirkung in rem hat,
da das Prinzip der kontrollierten Wirkungsübernahme gilt, was bedeutet, dass ei- ner ausländischen Anordnung in der Schweiz keine Wirkung zukommen kann, die über die im Ursprungsland getroffene Anordnung hinausgehen,
da Massnahmen somit ausgeschlossen sind, die einen direkten Vermögensbe-
schlag bewirken,
da ein Verbot gegenüber der Bank X. faktisch einem unzulässigen Ver-
mögensbeschlag gleichkommt, Vollstreckbarkeit des Verbots gegenüber der Bank X. (Antrag Ziff. 3)
da eine Zwangsmassnahme zudem voraussetzt, dass die Anordnung im auslän-
dischen Entscheid einen vollstreckbaren Inhalt aufweist,
da das Obergericht des Kantons Zürich, Il. Zivilkammer, in seinem Entscheid vom 21. März 2005, NL040037, festhält, dass Anordnungen gegenüber einer Bank nicht volistreckbar seien, wenn die Bank überprüfen müsste, ob eine Sperrsumme unterschritten werde (wörtlich: "Da eine Bank in der Regel über das weitweit vor- handene Gesamtvermögen ihres Kunden nicht Bescheid weiss, kann sie auch nicht überprüfen, ob die genannte Sperrsumme von USD ... unterschritten wird",
da die Freezing Injunction vom 24. November 2010 dem Beklagten verbietet, über seine weltweit gelegenen Vermögenswerte bis zum Wert von 135 Millionen US- Dollar zu verfügen und zwar unabhängig davon, ob sie auf seinen Namen lauten und ob sie sich in seinem alleinigem Eigentum befinden oder ob er mit anderen zusammen gemeinschaftlicher Eigentümer ist und unabhängig davon, ob der Be-
klagte das Eigentum direkt kontrolliert oder nur indirekt,
da eine Schweizer Bank — etwa mit einem Überweisungsbegehren des Beklagten konfrontiert — nicht abklären kann, ob die entsprechende Transaktion die Freezing Order verletzt, hat sie doch, wie vom Obergericht zu Recht festgehalten wird, kei- ne Möglichkeit zu eruieren, ob mit der entsprechenden Transaktion die 135-Milli-
onen-US-Dollar-Limite verletzt wird,
da dies de facto dazu führen müsste, dass die Bank entweder unbesehen den- noch Auszahlungen an den Beklagten vornimmt, womit die Vollstreckungsanord- nung sinnlos wäre, oder gar keine Auszahlungen mehr vornimmt, womit die Rech-
te des Beklagten unzulässig tangiert würden, Massnahmen gegenüber Vermögenswerten von Dritten
da im Übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anordnungen nicht vollstreckbar sind, die Vermögenswerte Dritter betreffen, die ihnen nur formell ge- hören, materiell aber dem beklagten Schuldner zustehen, wenn der Name des formellen Schuldners nicht ausdrücklich genannt wird (BGE 130 Il 579),
da sich die Anordnung auch unter diesem Titel als nicht volistreckbar erweist, Unzulässige Vollstreckungsmodalitäten
da bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob es angeht, dass die Klägerinnen einen in der Schweiz nicht vollstreckbaren Entscheid vorlegen, die Vollstre- ckungsbegehren aber als majus im minus so auszugestalten versuchen, dass sie (jedenfalls weitgehend als im Ursprungsentscheid) vollstreckbar wären, um dar- aus zu schliessen, der grundsätzlich nicht vollstreckbare Entscheid sei nun auf-
grund der Modifikationen vollstreckbar,
da dies zudem dazu führen könnte, dass eine Verfügung der Bank die Anordnun- gen des vollstreckbar erklärten Entscheides verletzt, nicht aber die Vollstre-
ckungsanordnungen gemäss Art. 39 Abs. 2 LugU,
mit dem Hinweis, dass sich die Frage stellt, ob die Klägerinnen nicht gehalten wä- ren, beim englischen Richter einen Entscheid zu beantragen, der international vollstreckbar ist, statt dem Schweizer Gericht einen nicht vollstreckbaren Ent- scheid vorzulegen, mit dem sinngemässen Hinweis, dieser müsse nun trotz feh- lender Vollstreckbarkeit - allenfalls mit Abstrichen — vollstreckt werden,
Resultat
da es an einer materiellen Voraussetzung der Vollstreckung gebricht, weshalb das Begehren mit Rechtskraftwirkung abzuweisen ist,
Entscheidgebühr
da die festzusetzende Entscheidgebühr nicht von der Höhe des Streitwertes ab-
hängt,
Kostenfoigen
da die klagende Partei unterliegt und damit die Kosten zu tragen hat, Rechtsmittel
da nach dem Lugano-Übereinkommen das Rechtsmittel der Beschwerde unab- hängig vom Streitwert gegeben ist (Art. 43 Abs. 5 rev. LugU, Art. 327a Abs. 1 ZPO), und die Beschwerdefrist gemäss Bundesrecht 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO),
Zustellung
da dieser Entscheid der beklagten Partei nicht zuzustellen ist, damit die beantrag-
te Sicherungsmassnahme nicht vereitelt wird,
erkennt das Einzelgericht:
1. Die Begehren der Kläger um Vollstreckung der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom tt.mm. 2010 (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) werden abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.- wird der klagenden Partei auferlegt. 3. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei als Gerichtsurkunde.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Bezirksrichter: