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Androhung von Säumnisfolgen

AA050170 · Kassationsgericht Zürich

Del 28 nov 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/kassationsgericht/aa050170/de/androhung-von-saumnisfolgen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Kassationsgericht Zürich
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AA050170

Androhung von Säumnisfolgen

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050170/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2005

in Sachen

A.-AG, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin

gegen

B., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2005 (NE050018/U)

Erwägungen

1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Hinwil verpflich- tete die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2005, der Klägerin Fr. 9'828.– netto nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2004 zu bezahlen, und wies im weitergehenden Umfang die Klage ab (vgl. OG act. 45).

2. Auf die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung trat die II. Zivil- kammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. September 2005 (KG act. 2) nicht ein, nachdem die Beklagte innert ihr letztmals erstreckter Frist keine Beru- fungsanträge gestellt hatte.

3. Gegen den Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1).

4. Mit Eingangsanzeige vom 4. November 2005 (KG act. 4) orientierte die zuständige juristische Sekretärin die Parteien über das anhängig gemachte Be- schwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 8. November 2005 ein (vgl. KG act. 6).

5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Ver- nehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab.

6. a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3), mit welcher ihr die Frist zur Stellung der Berufungsanträge und deren Begründung bis 11. September 2005 erstreckt wurden, keinen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten habe. Nach ih- rem Dafürhalten bzw. gemäss den Auskünften ihres Rechtsanwaltes hätte die Vo- rinstanz unter diesen Umständen eine Notfrist einräumen müssen und nicht direkt einen Nichteintretens-Entscheid fällen dürfen (vgl. KG act. 1).

b) Die Androhung der Säumnisfolgen muss (nur) mit der Ansetzung der Frist erfolgen (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 5 zu § 196). Die Androhung braucht in einer (späteren) Erstreckungsverfügung nicht wieder- holt zu werden, da es dabei thematisch nur um die Frage geht, ob die gleiche, mit der entsprechenden Säumnisfolge versehene Frist um einen bestimmten Zeit- raum verlängert werden kann.

Das obergerichtliche Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden. Die Vorin- stanz hat mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (OG act. 48) die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen, und für den Fall, dass weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte, (im Sinne der gesetzlichen Säumnisfolgen nach § 264 Abs. 2 ZPO) angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde. In der Frister- streckungsverfügung vom 23. August 2005 war die Vorinstanz nicht mehr gehal- ten, die Säumnisfolgen erneut anzudrohen. Dass es bei der Fristerstreckung nur um die Verlängerung der bereits angesetzten und mit der entsprechenden Säum- nisfolge versehenen Frist geht, musste auch die Beschwerdeführerin wissen, zu- mal sie sich in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 22. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3) ausdrücklich auf die Verfügung vom 9. Juni 2005 bezieht und um Erstreckung der dort angesetzten Frist ersucht. Die Ansetzung einer Notfrist hätte sich allenfalls - wie angefügt werden kann - dann aufgedrängt, wenn die Be- schwerdeführerin vor Fristablauf (11. September 2005) ein weiteres Fristerstrek- kungsgesuch gestellt hätte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7. Das Kassationsverfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei au- sser Betracht.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos.

3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Be- zirkes Hinwil, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 343 — letto nella versione del 1 luglio 2005; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 53, Art. 78, Art. 264 e Art. 289 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.