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Notwendige Verteidigung, richterliche Fürsorgepflicht: Beweiswürdigung in Strafsachen

AC060036 · Kassationsgericht Zürich

Del 29 mag 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/kassationsgericht/ac060036/de/notwendige-verteidigung-richterliche-fursorgepflicht-beweiswurdigung-in-strafsachen

Consultato il 4 set 2026

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  2. Zurigo
  3. Kassationsgericht Zürich
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AC060036

Notwendige Verteidigung, richterliche Fürsorgepflicht: Beweiswürdigung in Strafsachen

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC060036/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Viktor Lieber

Zirkulationsbeschluss vom 29. Mai 2007

in Sachen

R., ..., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ..., neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ...,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2006 (SB060013/U10)

Erwägungen

I.

1. Der Beschwerdeführer ist der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt; es wird ihm vorgeworfen, er habe im Februar 1999 zwei Transporte von 2'418,4 bzw. 3'805,3 Gramm Kokaingemisch in die Schweiz organisiert.

Mit Urteil vom 6. April 2000 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschwer- deführer in Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit sieben Jahren Zucht- haus, abzüglich 419 Tage Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 10'000.--. Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren mit Urteil des Obergerichts vom 16. Au- gust 2001 mit Ausnahme der Busse und einer Änderung der Kostenauflage bestä- tigt. In Gutheissung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Nichtigkeits- beschwerde hob das Kassationsgericht mit Beschluss vom 4. September 2002 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Oberge- richt zurück. Dieses ordnete eine Ergänzung der Untersuchung an und fällte am 14. Oktober 2003 ein neues Urteil, durch welches der Beschwerdeführer wiederum im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit sechseinhalb Jahren Zuchthaus bestraft wurde.

2. Auf erneute Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Kassationsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2004 auch dieses Urteil wegen unzu- lässiger (willkürlicher) antizipierter Beweiswürdigung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. In der Folge wurde das Verfahren ergänzt, worauf der Be- schwerdeführer ein Geständnis ablegte, dieses in der Folge widerrief, sich jedoch anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung wiederum für schuldig be- kannte. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer darauf mit Urteil vom 6. April 2005 schuldig im Sinne der Anklage und bestrafte ihn nunmehr mit sechs Jah- ren Zuchthaus, abzüglich 1078 Tagen erstandener Haft.

3. Auch gegen dieses Urteil gelangte der Beschwerdeführer an das Kassati- onsgericht und rügte, das Obergericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, er habe während laufender Probezeit delinquiert; mit Beschluss vom 26. Dezember 2005 hob das Kassationsgericht auch dieses Urteil auf und wies die Sache abermals an die Vorinstanz zurück.

4. Nach erfolgter Rückweisung beantragte der Beschwerdeführer vor Ober- gericht, es sei ihm ein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen, welchem Antrag die Vorinstanz stattgab; als neuer amtlicher Verteidiger wurde RA lic.iur. Marco Uffer eingesetzt.

Mit Urteil vom 24. Mai 2006 sprach die II. Strafkammer des Obergerichtes den Beschwerdeführer wiederum der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und teilweise Abs. 4 und 6 BetmG, alles in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, schuldig und bestrafte ihn mit viereinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 1078 Tage erstandener Haft und vorzeitiger Strafvollzug (KG act. 2).

5. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger fristgerecht kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 7). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer persönlich eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, worin er ungenügende Verteidigung im Berufungsverfahren geltend machte (KG act. 1). Im Hinblick auf diese Rüge (und die damit verbundene Möglichkeit einer Interessenkollision) wurde der amtliche Verteidiger eingeladen, sich zu äussern, worauf es dieser mit Schreiben vom 13. September 2006 (KG act. 4) dem Kassationsgericht überliess, über eine allfällige Ersetzung zu entscheiden. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 wurde RA lic.iur._______ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers entlassen und für das Kassationsverfahren RA _________ als amtlicher Verteidiger bestellt (KG act. 11). Dieser reichte innert der ihm wiederhergestellten Beschwerdefrist mit Eingabe vom 16. November 2006 die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher er beantragt (KG act. 13 S. 2), es sei das Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben auf Vernehmlassung zur Be- schwerde verzichtet (KG act. 16 und 17).

6. Der Beschwerdeführer hatte gegen das angefochtene Urteil persönlich eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben; auf diese ist der Kassationshof des Bundesgerichts bereits mit Urteil vom 8. September 2006 zufolge Verspätung nicht eingetreten (KG act. 9).

II.

1. Der Beschwerdeführer rügt als erstes ungenügende Verteidigung durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger vor der Vorinstanz (Beschwerde Ziff. 3, S. 6 ff.).

1.1 Zur Begründung der Rüge zitiert der Beschwerdeführer zunächst (Be- schwerde Ziff. 2, S. 3 bis 6) die Ausführungen des früheren amtlichen Verteidigers zur Motivationslage des Beschwerdeführers. Danach habe der Beschwerdeführer im Jahre 1997 wegen einer dringenden medizinischen Behandlung seiner Mutter in Nigeria von einem gewissen I. ein Darlehen von Fr. 25'000.-- aufnehmen müssen. Später seien er und auch seine Ehefrau von I. bzw. einem Hintermann I.s wegen der Rückzahlung unter Druck gesetzt worden; er sei letztlich von dieser Seite an- gegangen worden, an Drogengeschäften mitzumachen, um sinngemäss seine Schuld abzuarbeiten oder zumindest mit der Beteiligung an den Drogendelikten den Druck der Schuldenabzahlung zu vermindern.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Folge auf die Erwägungen im ange- fochtenen Urteil, wonach diese Darstellung durchaus möglich, plausibel und nicht zu wiederlegen sei und wonach einzig das Aussageverhalten des Beschwer- deführers Skepsis erwecke, indem nicht nachvollziehbar sei, wieso er diese Motiv- lage nicht bereits anlässlich seines Geständnisses dargelegt habe, sondern bis zur - vierten - Berufungsverhandlung zugewartet habe. Der Vorinstanz falle weiter auf, dass die "relativ vage und karg gebliebene Schilderung der Bedrohungslage" nicht vom Beschwerdeführer persönlich, sondern von seinem Verteidiger vorgetragen worden sei. Das Obergericht halte sodann die vom Verteidiger behauptete Bedro- hungslage einerseits für unwiderlegbar, qualifiziere sie aber andererseits nicht als schwer, zumal sie auch gar nicht substantiiert geltend gemacht worden sei.

Der Beschwerdeführer erblickt einen Nichtigkeitsgrund darin, dass es das Obergericht unterliess, trotz nach seiner eigenen Auffassung offensichtlich ungenü- gender Verteidigerleistung (was im Urteil mit der Feststellung der ungenügenden Substantiierung und der relativ vagen und kargen Schilderung der Bedrohungslage ausdrücklich bejaht werde) den Verteidiger zu ermahnen oder gar zu ersetzen. Ins- besondere wäre die Ermahnung zu näherer Substantiierung ein taugliches Mittel zur Gewährleistung einer hinreichenden Verteidigung gewesen. Nach erfolgter Substantiierung hätte dann das Obergericht beurteilen können, ob es sich tatsäch- lich um eine schwere Bedrohung gehandelt habe. Indem das Obergericht stattdes- sen zwar die schwerwiegende anwaltliche Pflichtverletzung feststellte, es aber un- terliess, den Verteidiger zur Behebung des Mangels aufzufordern, habe es die richterliche Fürsorgepflicht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. Es kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil bei ordnungsgemässer Verteidi- gung milder ausgefallen wäre; wenn - so der Beschwerdeführer weiter - der amtli- che Verteidiger die ihm auf Grund der Instruktion bekannten näheren Umstände dem Gericht vorgetragen hätte, wäre dieses verpflichtet gewesen, dem Beschwer- deführer den Strafmilderungsgrund des Handelns unter dem Eindruck einer schwe- ren Drohung (Art. 64 Abs. 2 al. 3 aStGB) oder allenfalls des Handelns in schwerer Bedrängnis (Art.64 Abs. 2 als. 2 aStGB) zuzubilligen, womit die Strafe milder aus- gefallen wäre. Selbst wenn das Obergericht aber das Vorliegen einer schweren Bedrohung abgelehnt hätte, wäre die Strafe im Rahmen des Ermessens gemäss Art. 63 aStGB möglicherweise milder ausgefallen.

1.2 Nach der Praxis des Kassationsgerichts zu § 11 Abs. 2 StPO, die sich in- soweit an der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ausrichtet, liegt ungenügende Verteidigung insbesondere dann vor, wenn sich der Verteidiger in der Hauptverhandlung zu den entlastenden Umständen entweder überhaupt nicht oder nur in eindeutig unangemessener Kürze äussert, d.h., wenn er auf die konkreten Umstände, die den Angeschuldigten allenfalls zu entlasten ver- möchten, nicht bzw. ungenügend eingeht (ZR 100 Nr. 43 Erw. 3c; vgl. LIE-

BER/DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 11 Abs. 2 N 68 mit Hinweisen). Kommt der Anwalt diesen Anforde- rungen an eine wirksame (effiziente) Verteidigung nicht nach, gebietet es die richter- liche Fürsorgepflicht, dass der Richter einschreitet, sei es durch Ermahnung des Verteidigers, seinen Pflichten nachzukommen, sei es - im Sinne einer ultima ratio - durch dessen Ersetzung (LIEBER/DONATSCH, a.a.O., N 66, 71). Dabei gilt jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde keine Qualitätskontrolle der Verteidigungsleistung vor- zunehmen hat; nur im Falle offensichtlich ungenügender Verteidigung bzw. schwer- wiegender anwaltlicher Pflichtverletzung muss der Richter intervenieren (LIE- BER/DONATSCH, a.a.O., N 68).

1.3 Eine Analyse der fraglichen Stellen des Verteidigungsplädoyers ergibt, dass der amtliche Verteidiger vor Obergericht die Bedrohungs- bzw. Motivationslage des Beschwerdeführers eingehend thematisierte (OG act. 163 S. 3 bis 4), und zwar in ei- ner Art, welche das Obergericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich als plausibel und nicht widerlegbar bezeichnete. Lediglich mit Bezug auf die Frage, ob es sich da- bei dabei um eine schwere Bedrohungs- oder Zwangslage handelte, hielt das Ober- gericht die Vorbringen als relativ vage bzw. als zu wenig substantiiert. Dabei war es aber - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Verteidiger diesbezüglich zu weiteren Äusse- rungen anzuhalten. Vielmehr durfte es davon ausgehen, der Verteidiger habe ge- sagt, was es aus seiner Sicht sinnvollerweise zu sagen gab. Dafür spricht übrigens der Hinweis in der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 2), der Verteidiger habe es abgelehnt, auf Notstand zu plädieren, wie dies der Be- schwerdeführer angeregt habe. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass die Art und Weise, wie der Verteidiger plädierte, einer durchaus überlegte Strategie ent- sprang, in welche sich die Vorinstanz nicht einzumischen hatte.

Es kommt hinzu, dass das Obergericht der Frage des Vorliegens einer Bedro- hungslage im Ergebnis (d.h. im Hinblick auf den Grad des Verschuldens) offenbar keine besonders gravierende Bedeutung beimass, sondern angesichts der Rolle, die der Beschwerdeführer eingenommen habe (Vertrauen der "Chefetage"), seine Stel- lung in der Hierarchie als verhältnismässig hoch einstufte, weshalb jedenfalls nicht von einer bloss zufälligen Beteiligung ausgegangen werden könne, was wiederum (auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Drucksituation) für ein schwe- res Verschulden spreche (Urteil S. 12). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht näher auseinander.

1.4 Was der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Eingabe vorbringt, geht über das bereits Behandelte nicht hinaus. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht als unbegründet.

2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde Ziff. 4, S. 10 ff.), das angefochtene Urteil beruhe auf unzulässiger (willkürlicher) antizipierter Beweis- würdigung und insofern auf einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO).

2.1 Die Rüge bezieht sich auf den gleichen Komplex wie die vorstehend be- handelte Rüge. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, sein Verteidiger habe für den Fall, dass das Gericht seinen Vorbringen zur Motivation nicht folgen sollte, um Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von I. als Zeuge bzw. Aus- kunftsperson ersucht. Die Vorinstanz sei zwar den Ausführungen der Verteidigung zur Bedrohungslage dem Grundsatz nach gefolgt, habe jedoch eine schwere Bedro- hung verneint, ohne die beantragten Beweise abzunehmen. Da ohne weiteres anzu- nehmen sei, dass die genannten Personen zur Schwere der Bedrohungslage hätten Aussagen machen können, erfülle die Unterlassung der Anhörung den geltend ge- machten Nichtigkeitsgrund.

2.2 Das Obergericht hat von der Befragung der angerufenen Personen abge- sehen, weil es zugunsten des Beschwerdeführers von der behaupteten Bedro- hungslage ausgegangen ist. Bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhaltes ist es zulässig, von der Abnahme weiterer Beweise abzusehen (DONATSCH, in: Do- natsch/Schmid, a.a.O., § 149 N 11). Vor diesem Hintergrund ist der Rüge, dem Be- weisantrag des Beschwerdeführers (OG act. 163 S. 4, Ziff. 14) sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, grundsätzlich der Boden entzogen. Fragen kann sich höch- stens, ob hinsichtlich der Schwere der Bedrohungslage die Ehefrau des Beschwer- deführers bzw. I. noch hätten angehört werden müssen.

Konkret ist der Beschwerdeführer namentlich der Auffassung (Beschwerde S. 11), seine Ehefrau hätte auf Befragung Angaben dazu machen können, dass sie in der Schweiz auf offener Strasse von Afrikanern bedrängt und zur Rückzahlung der Darlehensschuld aufgefordert worden sei. Genau dies hatte jedoch der Verteidiger vor Obergericht bereits vorgetragen (OG act. 163 S. 10) und wurde somit, wie er- wähnt, vom Obergericht als möglich, plausibel und unwiderlegbar dem angefochte- nen Urteil auch zugrundegelegt, womit sich Weiterungen dazu erübrigten. Im Übrigen ist dem Obergericht darin zu folgen, dass allfällige ergänzende Vorbringen vom Be- schwerdeführer persönlich anlässlich seines Schlusswortes hätten vorgebracht wer- den können (Urteil S. 11 oben). Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer - in Kenntnis des von seinem Verteidiger zuvor Vorgebrachten - in seinem Schlusswort mit keinem Wort auf die Bedrohungssituation berief (vgl. OG Prot. S. 10 f.), durfte ohne Willkür gefolgert werden, dass diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung nichts beizufügen war. Insofern bestand somit auch kein An- lass, beweismässige Weiterungen vorzunehmen.

2.3 Auch die Rüge der unzulässigen anzizipierten Beweiswürdigung erweist sich somit als unbegründet.

3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Dispositiv

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 479.-- Schreibgebühren, Fr. 494.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer), an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Bun- desanwaltschaft, an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste) je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 430 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 78 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 6 e Art. 19 — letto nella versione del 1 maggio 2007; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2012, 4 aprile 2013, 1 ottobre 2013, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 14 giugno 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2009, 1 giugno 2010, 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.