252
Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Kantonale Grundbuchverordnung)
(vom26. März 1958)1
Präambel
Das Obergericht, in Anwendung der §§ 218, 220 Abs. 2, 266, 273 und 274 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom2. April 19112 , 22 beschliesst: Erster Abschnitt: Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen
A. Anwendbare Vorschriften
Art. 1 I. Im Allgemeinen
Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes8 und den ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung geführt.
Soweit für die das Grundbuch ergänzenden Bücher, Verzeichnisse, Beschreibungen, Belege und Anzeigen nicht bundesrechtlich bestimmte Formen vorgeschrieben sind, ist das Obergericht zuständig zum Erlass weiterer Weisungen, verbindlicher Formulare und von Ausführungsmustern.
Das Grundbuch und die eidgenössischen und kantonalen Hilfsregister sowie das Grundregister werden mittels Informatik geführt.25
Art. 2 II. Besondere Weisungen
Das Obergericht wird die Grundbuchverwalter durch Dienstanweisungen auf dem laufenden halten über:
a. die nach der jeweiligen Gesetzgebung bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen (Veräusserungs- und Belastungsverbote und dergleichen),
b. die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Sinne von Art. 962 ZGB7 im Grundbuch angemerkt werden können,
c. die nach eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften zu erlassenden Anzeigen.
B. Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse
Art. 3 I. Gemeinsame Bestimmungen
Im Anschluss an den Vollzug der grundbuchlichen Eintragungen oder nach Eintritt anderweitiger Änderungen sind die Haupt- und Hilfsbücher, Register und Verzeichnisse ungesäumt nachzuführen.1. Nachführung
Art. 4
Bei allen Einträgen in den Haupt- und Hilfsbüchern, Registern und Verzeichnissen ist durch geeignete Hinweise der Zusammenhang mit den entsprechenden übrigen Einträgen, den Belegen und den früheren Buchungen herzustellen.
Art. 5 register a. Im Allgemeinen
Werden bei den in Kartenform geführten Registern und Verzeichnissen oder bei den auf losen Blättern geführten Hilfsbüchern (Servitutenprotokoll u. a.) einzelne Blätter herausgenommen, so sind deren Standorte zu markieren; die herausgenommenen Bestandteile sind in der Regel täglich vor Arbeitsschluss wieder einzureihen. Ausgeschiedene Karten und Blätter sind geordnet aufzubewahren.
Art. 5a1 b. Hauptbuch auf losen Blättern
Werden lose Hauptbuchblätter aus der Kartei genommen, so sind sie offen in eine Sichtmappe Format A3 zu legen und nach Gebrauch sofort, spätestens aber vor Arbeitsschluss wieder in die Kartei einzureihen. Vor jedem Arbeitsschluss ist die Vollständigkeit der Grundbuchblätter zu prüfen. 2 Die geschlossenen losen Blätter verbleiben in der Kartei. Das Obergericht kann für einzelne Ämter oder Gemeinden (Quartiere) periodisch die Ausscheidung anordnen.
Art. 6
26 1 Alle neuen Einträge in den Haupt- und Hilfsbüchern, Registern und Verzeichnissen sind in kurzen Zeitabständen genau nachzuprüfen und mit den Belegen zu vergleichen. Diese Prüfung nimmt der Grundbuchverwalter, ein Notar-Stellvertreter oder ein vom Grundbuchverwalter ermächtigter erfahrener Angestellter vor. 2 Die prüfende Person vermerkt bei den geprüften Eintragungen die Nachprüfung im Tagebuch bzw. im elektronischen System.
Art. 7 II. Vom Bundesrecht vorgeschriebene Register register
26 1 Im Eigentümerregister werden für die natürlichen Personen die Personendaten gemäss GBV9 sowie die Wohnadresse und die Zustelladresse geführt. 2 Zusätzlich können geführt werden:
Eigentümera. der Allianzname,
weitere Heimatorte,
weitere Staatsangehörigkeiten. 3 Es kann auf gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Stellvertretungsverhältnisse hingewiesen werden.
Art. 8 register
26 Das Gläubigerregister wird gemäss Art. 12 Abs. 2 GBV9 geführt. Die Gesuche um Vormerknahme von Gläubigerrechten sind Teil der Hauptakten.
Art. 9 Verzeichnisse
Das Archivbuch bildet das in der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 vorgeschriebene Registerverzeichnis.
Art. 10 III. Kantonale Register und Verzeichnisse
Ausser den vom Bundesrecht vorgeschriebenen werden folgende kantonale Register und Verzeichnisse geführt:
das Servitutenprotokoll (§ 11),
Arten
19 der Kataster (§ 13),
19 die Angaben der Gebäudeversicherung,
das Verzeichnis der Korporationsteilrechte (§ 68),
das Strassenverzeichnis (§ 66),
das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer (§ 66),
das Flurwegverzeichnis (§ 67),
19 das Schuldbriefregister (§ 14),
die Sammlung der Doppel der Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (§ 16).
Art. 11 protokoll
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.26
Das Servitutenprotokoll ist so nachzuführen, dass die beteiligten Grundstücke und der Geltungsbereich aus dem Eintrag jederzeit ersichtlich sind.
Art. 12
Art. 13
23
Art. 14 register
19 Ins Schuldbriefregister sind alle neuen und beim Grundbuchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Dieses dient zugleich als Kontrolle für die Schuldbriefformulare.
Art. 15
20
Art. 16 an die Grundpfandgläubiger
Die von den Grundpfandgläubigern unterzeichneten Doppel – der Anzeigen der Schuldübernahme (Art. 834 und 846 ZGB 7 ) sowie – der Anzeigen infolge Erbganges, Erbausscheidung, Änderung des ehelichen Güterstandes usw. sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen. Über die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.
In den Anzeigen ist bei entgeltlicher Handänderung der Erwerbspreis anzugeben.
Art. 17 rung
19 Die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind zu nummerieren; mit der Nummerierung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen.
C. Belege
Art. 18 I. Hauptakten
22 Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Verfügungsrecht (wie vor allem schriftliche Verträge, Erbenbescheinigungen, Urteile, Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und sind sicher aufzubewahren.
Art. 18a26 I a. Formlose Anmeldung
Wird die Grundbuchanmeldung gemäss GBV formlos übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, der Inhalt der Grundbuchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den Anmeldungsbelegen (Hauptbeleg) zu legen.
Art. 19 II. Nebenakten
Die Nebenakten umfassen z. B. Zivilstandsakten, behördliche Genehmigungen, Vollmachten, Zustimmungs- und Verzichtserklärungen und Korrespondenzen.22
Die Nebenakten erhalten die gleichen Nummern wie die Hauptakten, zu denen sie gehören.
Art. 20 III. Empfangsscheine
Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsbescheinigung erfolgen.
Für die Rücksendung von Empfangsscheinen und der Doppel von Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (§ 16) ist ein frankierter Briefumschlag beizulegen.
Die Empfangsscheine und Anzeigendoppel sind nach den Ordnungsnummern der Verzeichnisse geordnet abzulegen.
D. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel
Art. 21 I. Errichtung
Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbriefformularen auszustellen.1. Formulare
Eine zur Nachprüfung gemäss § 6 berechtigte Person kontrolliert die Schuldbriefformulare am Ende jeden Monats und vernichtet die unbrauchbar gewordenen Formulare nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuldbriefregister.26
Art. 22 Unterzeichnung
15 Bevor die Pfandtitel ausgehändigt werden, sind die Einträge zu revidieren (§ 6), die Pfandtitel zu prüfen und durch den Grundbuchverwalter zu unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen anzubringen.
Art. 23
Der Grundbuchverwalter sorgt für ungesäumte Auslieferung der Pfandtitel.
Begründeten Gesuchen um raschere Aushändigung eines Pfandtitels ist nach Möglichkeit zu entsprechen.15
Art. 24
13
Art. 25 II. Erhöhung
Bei Schuldbrieferhöhungen sind die §§ 22 und 23 anzuwenden.15
Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines Schuldbriefs hat dieser dem Grundbuchamt vorzuliegen.16
Art. 26 III. Löschung
19 1 Die Entkräftung des Pfandtitels wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 vorgenommen. Im1. Form Löschungsvermerk ist die Ordnungsnummer des Schuldbriefregisters anzugeben. 2 Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen.
Art. 27 rung und Beseitigung
Entkräftete Pfandtitel werden im Rahmen der Nachprüfung gemäss § 6 nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuldbriefregister durch die nachprüfende Person vernichtet.26
Von Namenschuldbriefen werden jedoch die Bogen mit Übertragungsvermerken bei den Nebenakten aufbewahrt. Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung eines gelöschten Namentitels, der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertragungsvermerken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich bestätigte Kopie zu den Nebenakten zu legen.17
Art. 27a17 Titel
Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung des gelöschten Pfandtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen.
Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels darf der gelöschte weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer herausgegeben werden.
E. Besondere Rechtsverhältnisse
Art. 28 I. Prekaristische Verhältnisse
Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tatsächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt werden, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein dingliches Recht schliessen könnte.
Art. 29 II. Kanzleisperre
22 Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im Umfang der Anordnung ist jede Verfügung über das Grundstück ausgeschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor.
Art. 30 III. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes
Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes sind die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenverbesserungen sinngemäss anzuwenden.
Art. 31 IV. Aufnahme neuer Gebäude
Vor der Aufnahme eines neuen Gebäudes in das Grundbuch hat sich der Grundbuchverwalter über den Standort zu vergewissern, soweit möglich durch Beizug einer Bescheinigung des Geometers.
Art. 32 V. Miteintragung
Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf verschiedene Grundstücke, die sich in mehreren Grundbuchamtskreisen des Kantons Zürich befinden, so kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise abgegeben1. Anmeldung werden.
Der Grundbuchverwalter veranlasst die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern durch Zustellung eines Auszuges mit Anmeldung.
Art. 33 beim ersuchten Amt
Steht der Miteintragung nichts entgegen, so ist dies vom ersuchten Amt mit der Bescheinigung über die Anmeldung zu bestätigen.
Die Eintragung im Grundbuch erhält das Datum der Anmeldung beim ersuchenden Amt.
Kann die Miteintragung nicht erfolgen, so ist hievon dem ersuchenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben. Dieses weist die Anmeldung gegebenenfalls ab. Ergeben sich zwischen den beiden Ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit der Eintragung, so hat das ersuchende Amt Beschwerde zu erheben.
Art. 34 Gebühren
19 1 Jedes der beteiligten Grundbuchämter erlässt die vorgeschriebenen Anzeigen für diejenigen Grundstücke, die in seinem Kreis liegen. 2 Das ersuchende Amt bezieht die Gebühren. Eine Überweisung an das ersuchte Amt findet nicht statt.
Art. 35 ausstellung und Mitunterzeichnung
Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie von den andern Grundbuchverwaltern mitunterzeichnen.
Art. 35a13
Art. 35 VII. Stockwerkeigentum. Amtliche Bestätigung über die Abgeschlossenheit der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume
b. Der Gemeinderat (Bauamt) am Orte der gelegenen Sache ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerkeigentum stehenden Baute ganz in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugange seien (Art. 33 b Abs. 2 und 33 c Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung 9 ). Zweiter Abschnitt: Elektronischer Datenzugang und elektronischer Datenaustausch30
A. Datenzugang 25
Art. 35c20 I. Öffentlicher Zugang
, 29 1 Die nach GBV9 ohne Interessennachweis zugänglichen Daten des Hauptbuchs werden im Internet zusammen mit der dem Grundbuchamt bekannten Adresse der Eigentümerschaft öffentlich zugänglich gemacht. Davon ausgenommen ist das Geburtsdatum. 2 Für die Regelung der Zugangsmodalitäten, einschliesslich Sperrung von Nutzenden bei missbräuchlichem Gebrauch, ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann die Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Aufgabenträger delegieren. 3 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Sperrung ihrer oder seiner Eigentümerdaten im Internet verlangen.
Art. 35d20 II. Erweiterter Zugang
, 29 1 Der erweiterte elektronische Zugang im Sinne der GBV kann über eine kantonale Plattform oder unter Beizug eines privaten Aufgabenträgers gewährt werden. 2 Erweiterten elektronischen Zugang können beantragen:
a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,
b. Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen,
c. Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer und ihre Hilfspersonen,
d. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und die weiteren Institutionen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und b bis GBV,
e. Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie weitere Personen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. d GBV,
f. Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. e GBV. 3 Für die Einräumung, den definitiven Entzug und die Regelung der Zugangsmodalitäten ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann diese Befugnisse an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Aufgabenträger delegieren. 4 Zu den Belegen wird kein elektronischer Zugang gewährt.
B. Elektronischer Datenaustausch 25
Art. 35e25 Datenaustausch
Der Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern und den Nachführungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg.
Das Notariatsinspektorat kann den elektronischen Datenaustausch mit weiteren Ämtern anordnen.
C. Bezug von Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich 25
Art. 35f25 Zugriff im Abrufverfahren
Der Zugriff auf Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich durch die Grundbuchämter kann im Abrufverfahren erfolgen.
Die Grundbuchämter können im Rahmen ihrer Grundbuchführung durch direkten elektronischen Zugriff insbesondere folgende Daten von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich erheben: die Gebäudenummer, die Gemeinde / das Quartier, die Gebäudeadresse(n), den Gebäude-Zweck, die Spezialnutzung, das Erstellungsjahr, das Volumen, das Schätzungsdatum, den Schätzungsgrund, die Versicherungssumme, die Versicherungsart, den aktuellen GVZ-Index, den Basiswert, die Bauzeitversicherungssumme sowie den Vertreter.
Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten, schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung.
D. Gebühren und Inkasso 25
Art. 35g20 I. Gebühren
, 29 Die Gebühren für den erweiterten Zugang und die Erstellung von elektronischen Auszügen richten sich nach der Notariatsgebührenverordnung vom9. März 20093 und den ergänzenden Weisungen der Finanzdirektion.
Art. 35h20 II. Inkasso
, 29 1 Das Inkasso der Gebühren kann einer Verwaltungsbehörde oder einem privaten Aufgabenträger übertragen werden. Diese oder dieser sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle. 2 Das Notariatsinspektorat regelt die Übertragung des Inkassos durch Vertrag. Dieser bedarf der Zustimmung der Finanzdirektion. §§ 35 i und 35 k. 27 Dritter Abschnitt: Die kantonale Übergangsordnung bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches26
A. Grundprotokoll 28
Art. 36 I. Form und Wirkung
Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches haben die Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel zum ZGB 7 , § 274 EG zum ZGB 2 ).
Das Grundprotokoll wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt, soweit sich aus § 37 keine Abweichungen ergeben.
Art. 37 II. Nachführung
Im Grundprotokoll werden die Eigentumsänderungen (ausgenommen Erbgänge) protokolliert.
Erbgänge, beschränkte dingliche Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen werden beim letzten Grundprotokolleintrag in gleicher Weise wie im Grundbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) eingeschrieben. Zur Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt.
In den Grundprotokolleinträgen ist genügend Raum freizuhalten, um später begründete Rechtsverhältnisse gemäss Abs. 2 nachtragen zu können. Wird ein Eintrag durch solche Nachträge unübersichtlich, so ist eine Neubeschreibung vorzunehmen.
B. Vorbereitung der Grundbucheinführung
Art. 38 I. Im Allgemeinen
Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach den Bestimmungen des Vierten 26 Abschnittes noch nicht stattfinden kann, ist die Überleitung in das eidgenössische Grundbuch vorzubereiten, insbesondere durch Teilbereinigungen und allenfalls durch Übertragung der Grundstücke in das Grundregister (§ 44).
Art. 39 II. Teilbereinigungen
Der Grundbuchverwalter soll nach Möglichkeit die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken bereinigen, indem er durch Verständigung unter den Beteiligten eine Neufassung unklarer und die1. Aufgabe Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht.
Art. 40 vernahmen
Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss §§ 56, 57, 60 und 62–65 dieser Verordnung behandeln, Einvernahmen zu Protokoll durchführen (§ 58) und auf Eintragung der unter dem alten Recht entstandenen Dienstbarkeiten hinwirken.
Art. 41 mittel
Ist rasche Bereinigung im Interesse der Rechtssicherheit geboten, so kann der Grundbuchverwalter die Verfahrensmittel gemäss §§ 60, 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden.
Art. 42 von Dienstbarkeiten und Grundlasten
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner neuen Fassung bedürfen, sind nach und nach in das Servitutenprotokoll zu übertragen.
Art. 43
22 Beginn, Verzicht auf die Mitwirkung des Grundeigentümers oder Abschluss einer Teilbereinigung werden im Grundregister vermerkt.
C. Grundregister
Art. 44 Form und Wirkung
An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchverwalter das Grundregister anlegen.
Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angeglichenes Realfolienregister mit Einzel- und Kollektivblättern nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die Einträge haben Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (§ 36).
Die Übertragung der Grundstücke aus dem Grundprotokoll kann nach und nach stattfinden.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 I. Unterscheidung der Formen
Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches dürfen die Übergangsregister nur als Grundprotokoll oder Grundregister bezeichnet werden.
In allen Urkunden, die auf einen Bucheintrag Bezug nehmen, ist deutlich erkennbar zu machen, dass ein Grundstück im kantonalen Grundprotokoll beziehungsweise Grundregister enthalten ist. Der Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden.
Art. 46 II. Vermarkung beim Fehlen der Grundbuchvermessung
Fehlt die Grundbuchvermessung, so darf der Grundbuchverwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich darüber vergewissert hat, dass die neugebildeten Grundstücke vermarkt sind. Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches26
A. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung 26
Art. 47 I. Anordnung
Das Obergericht ordnet auf Antrag oder nach Anhören des Grundbuchverwalters die Einführung des eidgenössischen Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil an und bestimmt den Umfang des Bereinigungsverfahrens nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
Art. 48 II. Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch anerkannten Vermessungswerkes. Vorbehalten bleibt § 266 Abs. 1 zweiter Satz EG zum ZGB 2 .
Art. 49 III. Umfang
Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde, in den Städten Zürich und Winterthur nach Quartieren.
Wo das Vermessungswerk nur über einen Teil des Gemeindegebietes vorliegt und der übrige Teil deutlich erkennbar abgegrenzt ist (z. B. Berggebiet, Waldpartie, Rebberggebiet usw.), kann das Obergericht anordnen, dass die Einführung des Grundbuches auf den vermessenen Gemeindeteil beschränkt und für den übrigen Teil die Übergangsordnung beibehalten wird.
Art. 50 IV. Bereinigung
19 1 Die Bereinigung und Einführung des Grundbuches kann einer Person übertragen werden, die sich ausschliesslich oder vorwiegend dieser Aufgabe widmet. 2 Über den Stand der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwalter dem Obergericht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht.
Art. 51 V. Anzeigen
Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinführung werden vom Obergericht dem Regierungsrat, dem Bezirksgericht, dem Bundesamt für Justiz (Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht), dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches Vermessungsamt) und der Baudirektion (Amt für Raumordnung) mitgeteilt.19
Der Grundbuchverwalter macht die gleiche Mitteilung an den Nachführungsgeometer.
Art. 52 VI. Handänderungen
Bei Handänderungen unterrichtet der Grundbuchverwalter den Erwerber über den Stand der Bereinigung.
B. Durchführung der Bereinigung
Art. 53 I. Im Allgemeinen
Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der Grundprotokolle und Grundregister voraus mit dem Zweck, die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermitteln.
Art. 54 II. Umfang
Die Bereinigung hat die im privaten und öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke zum Gegenstand.
Sie bezieht sich auf die vor dem1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse. Wo es sich als wünschbar erweist, soll auch eine Neuordnung der später begründeten dinglichen Rechte durch Verständigung der Parteien angestrebt werden.
Art. 55
23
Art. 56 IV. Mitwirkung der Grundeigentümer und Dritter der Grundeigentümer a. Ort und Zeit
Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Einvernahme über die Rechtsverhältnisse an seinen Grundstücken vor, sofern dessen Grundstücke einer Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen1. Einvernahme auf die Bedürfnisse der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen.22
Wo es zur Klärung der Rechtsverhältnisse notwendig ist, soll die Einvernahme mit einem Augenschein auf dem Grundstück verbunden werden.
Art. 57 b. Gegenstand
Durch die Einvernahme und den Augenschein wird der Übergang der alten Beschreibung in die neuen Katasternummern ermittelt, die Bedeutung der eingetragenen Servituten überprüft, und es werden die Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragenden Bauten, Einfahrten, Wegen, Quellen, Leitungen usw. klargestellt; ferner wird festgestellt, ob dingliche Rechte, die bisher ohne Eintragung bestanden haben, eingetragen werden müssen.
Art. 58 c. Einvernahmeprotokoll
22 Das Ergebnis der Einvernahme, die Erklärungen über Fortbestand, Änderung oder Löschung von Einträgen und die Bestätigung, dass keine weiteren eintragungsbedürftigen Rechtsverhältnisse bestehen, werden in einem vom Eigentümer zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
Art. 58a21 Verfahren
Der Grundbuchverwalter kann von einer mündlichen Einvernahme absehen und die Erklärung des Eigentümers im Sinne von § 58 schriftlich einholen.
Dabei hat der Grundbuchverwalter den Grundeigentümer mit dem vom Obergericht genehmigten Merkblatt über die rechtlichen Wirkungen der Grundbucheinführung zu unterrichten.
Art. 59 die Mitwirkung
22 Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des Grundeigentümers und Dritter absehen, wenn die vorhandenen Einträge unverändert in das Grundbuch übernommen und das Vorliegen von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintragung bestanden haben und nun der Eintragung bedürfen, nach seiner Ansicht ausgeschlossen werden kann.
Art. 60 bei Dritten
Soweit notwendig sind auch Dritte, wie frühere Eigentümer, Nachbarn, Architekten, Geometer, Bauunternehmer, Installateure usw., um Auskunft und um die Überlassung von Plankopien usw. anzugehen, z. B. für die Ermittlung des Verlaufes von Quellfassungen, Durchleitungen usw.
Kommen auskunftspflichtige Dritte ihren Pflichten nicht nach, ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten zur Einvernahme vor.22
Art. 61 Ord-
Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch nicht gehörig vertreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuchverwalter nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die nungsstrafen vom30. Oktober 18665 mit Ordnungsbusse belegt werden.
Bleibt auch diese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfahrensmitteln gemäss den §§ 74–78 Gebrauch zu machen und die Bereinigung im Übrigen in dem Masse durchzuführen, als dies ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner Rechte im Aufrufs- und Einspracheverfahren anheimgestellt.
Art. 62 IV. Bereinigung der Eigentumsverhältnisse und der Grundstückbeschreibungen 22 Allgemeinen
Die Bezeichnung der Eigentümer ist zu vervollständigen (§ 7).
Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigentümers eingetragen (z. B. wegen Erbganges), so veranlasst der Grundbuchverwalter die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Aus-1. Im weise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.
Art. 63 Büchern nicht enthaltene Grundstücke
Findet sich für ein Grundstück weder im Grundprotokoll noch im Grundregister ein Eintrag, so darf ein Ansprecher nur gestützt auf einen Ausweis über den rechtmässigen Erwerb als Eigentümer eingetragen werden.
Art. 64 lose Einträge
Sind im Grundprotokoll oder Grundregister Grundstücke enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung nicht festgestellt werden kann, so sind die §§ 74–76 sinngemäss anzuwenden.
Art. 65 schaftliches Eigentum
Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigentum die Rechtsgrundlage (z. B. Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft) klarzustellen.
Art. 66 Eigentum
19 Der Grundbuchverwalter veranlasst die zuständige Behörde zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege und Gewässer sowie zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse oder Pläne.
Art. 67 Landvor-
Der Gemeinderat ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Flurwege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. b und 113 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – wirtschaftsgesetz – vom2. September 19796 ).
Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§§ 56–60) zu ermitteln und nötigenfalls in dem für streitige Dienstbarkeiten gesehenen Verfahren zu bereinigen (§§ 74 ff.).
Die Beteiligung wird bei den berechtigten Grundstücken angemerkt.
Art. 67 schaftswege
a. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Genossenschaftswege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. a und 113 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom2. September 19796 ).
Art. 68 teilrechte
Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ist nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung betreffend die Korporationsteilrechte vom19. April 19164 zu bereinigen.
Art. 69 Wasder
Die ehehaften und die bereits verliehenen selbstständigen und dauernden Wasserrechte, die bisher nicht im Grundprotokoll bzw. Grundregister aufgenommen waren, werden von Amtes wegen als Grundstücke aufgenommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch keine Urkunden, so ist deren Ausstellung bei der Abteilung für ser- und Energiewirtschaft oder der Abteilung für Grundwasser kantonalen Baudirektion in die Wege zu leiten.
Art. 70 V. Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen 22 Allgemeinen
Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnissen und dem geltenden Sachenrecht entsprechende Form sowie die Streichung überflüssiger und bedeutungslos gewordener Einträge.
Im
Art. 71 Neufassung und Datierung
Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst werden, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen.
Bei den aufgrund des früheren Rechtes ohne Eintragung bestehenden Dienstbarkeiten wird das ungefähre Entstehungsjahr angegeben oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hingewiesen.
Art. 72
Der Formulierung der Dienstbarkeiten und Grundlasten ist grösste Sorgfalt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprüfen, ob er den Willen der Parteien eindeutig wiedergibt.
Ortsangaben (vorn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen auf dem Lokal zukommende Bedeutung, nötigenfalls durch Augenschein, zu überprüfen.
Im Dienstbarkeitsvertrag ist auch das im Grundbuch einzutragende Stichwort aufzuführen.
Art. 73 Anlagen
Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder Grundlast mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschreiben, so sind ergänzende Pläne oder Skizzen zu erstellen und von den Parteien unterzeichnen zu lassen.
Die Beschaffung solcher Pläne ist für alle unterirdischen (Quellfassungen, Quelleinzugsgebiet, Durchleitungen aller Art usw.) anzustreben. Hiefür sind die bei den Beteiligten oder bei Dritten (Geometern, Bauunternehmern usw.) erhältlichen Unterlagen beizuziehen (§ 60).
Art. 74 lose Einträge a. Streitfälle
Wird ein altrechtlicher Protokolleintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter selber als bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersichtliche Berechtigte, seine Zustimmung zur Löschung zu erteilen, so ist das Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 einzuleiten.
Art. 75 b. Verfahren
22 1 Der Grundbuchverwalter führt eine Sühnverhandlung durch, bei der die Art. 201, 202, 203, 204 und 205 Abs. 1 ZPO10 sinngemäss anzuwenden sind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitigkeit mit einem Bericht von Amtes wegen an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht der gelegenen Sache weiter. 2 Die Zuweisung der Parteirollen und die Umschreibung des Streitbegehrens hat der Grundbuchverwalter so vorzunehmen, dass auch bei einem Abstand von der Prozessführung ein für das Grundbuch eindeutiges Ergebnis eintritt (Art. 223, 234 ZPO 10 ).
Art. 76 c. Bei unauffindbarem Berechtigten
Kann der Berechtigte an Hand des Grundprotokolls nicht ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der Auflagefrist (§§ 90–91), so wird der als bedeutungslos erkannte Eintrag nicht in das Grundbuch übertragen.
Von dieser Verfügung des Grundbuchverwalters wird im Grundprotokoll (Grundregister) schon im Zeitpunkt der Bereinigung Vormerk genommen. Diese Verfügungen sind fortlaufend zu nummerieren, in einem Ordner aufzubewahren und bilden das Verzeichnis gemäss § 91. Sie sind auch in den auszustellenden Urkunden zu erwähnen.
Art. 77 Einträge
Hält der Grundbuchverwalter die Klarstellung und Neufassung eines Eintrages für notwendig und gelingt es nicht, von allen Beteiligten die Zustimmung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so veranlasst er die gerichtliche Feststellung des Inhaltes des streitigen Rechtes im Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung.
Art. 78 neu angemeldete Dienstbarkeiten
Wird ein bisher nicht eintragungsbedürftiges dingliches Recht zur Eintragung angemeldet und können sich die Beteiligten über diese Eintragung nicht einigen, so verfährt der Grundbuchverwalter gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung, wobei er den Ansprecher als Kläger bezeichnet.
Art. 79 Änderungen
Aufgrund der von allen Beteiligten unterzeichneten Erklärungen oder der richterlichen Entscheide sind die einzelnen Eintragungen, Änderungen oder Löschungen im Tagebuch einzutragen und zu vollziehen.
Art. 80 streitige Rechte
Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte sind bei den beteiligten Grundstücken durch Bemerkungen zu erwähnen.
Bei Handänderungen sind sie dem neuen Eigentümer zur Kenntnis zu bringen mit dem Hinweis, dass er am Prozess als Intervenient teilnehmen könne (Art. 73–77 ZPO 10 ).22
Art. 81 der Streitfälle
Der Grundbuchverwalter führt über die Streitfälle ein Verzeichnis, das enthalten soll: die Ordnungsnummer, die Namen der Streitparteien, die Nummern der beteiligten Grundstücke, den Streitgegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Prozesses.
Art. 82 Recht verbleibende Rechtsverhältnisse
In den Grundprotokollen eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem geltenden Grundbuchrecht nicht eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Verständigung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45 Schlusstitel zum ZGB 7 ).
Art. 83 VI. Bereinigung der Pfandrechte 22 Allgemeinen
Sind verpfändete Grundstücke mit Bezug auf Eigentum, Dienstbarkeiten und Grundlasten bereinigt, so sind laufend auch die Pfandrechte den neuen Verhältnissen anzupassen. Nötigenfalls ist deren
Im Vereinfachung anzustreben.
Art. 84 Hypo-
Die Bereinigung der Pfandbelastungen durch zwangsweise Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von § 267 EG zum ZGB2 ist vom Grundbuchverwalter nur anzuordnen, wenn die Pfandrechtsverhältnisse der grundbuchlichen Neuordnung entgegenstehen (z.B. bei gesonderter Belastung verschiedener Teile des gleichen Grundstückes) und eine Verständigung unter den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
Der Grundbuchverwalter kann im Einvernehmen mit dem Pfandschuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Neuplatzierung der theken sorgen. Ist diese gesichert, so erlässt er die Kündigungen im Sinne von § 267 EG zum ZGB 2 .
Art. 85 neuer Pfandtitel
Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und hiefür die Zustimmung der am Rangverhältnis Beteiligten einzuholen.
Andernfalls sind unübersichtliche oder schadhafte Pfandtitel mit altem Datum nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 neu auszustellen.
Art. 86 der übrigen Pfandtitel
In den übrigen Pfandtiteln sind die sich aus der Bereinigung ergebenden Änderungen nachzutragen. Unwesentliche Ergänzungen (Angabe der Katasternummer, kleine Massdifferenzen) können bei späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden.
Art. 87 verhältnisse
Bestreitet ein Grundpfandgläubiger den allfällig beanspruchten Vorrang von neu einzutragenden oder abzuändernden Lasten, so veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Feststellung im Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung.
Art. 88 gegen säumige Pfandgläubiger
22 Gegen Pfandgläubiger, die sich weigern, ihren Pfandtitel zur Neuerrichtung oder Änderung einzusenden, ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe des Pfandtitels an.
Art. 89 lose und streitige Pfandrechtseinträge
Altrechtliche Protokolleinträge über pfandrechtsähnliche Verhältnisse, wie z. B. Verschreibungsanhänge, Grundzinsen, Zehnten usw., werden von Amtes wegen gestrichen.
Die gemäss § 259 Abs. 2 EG zum ZGB2 der Grundpfandverschreibung gleichgestellten altrechtlichen Grundpfandrechte sind, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, wie bedeutungslose Servituten zu behandeln (§§ 74–76).
Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpapiercharakter (§ 259 Abs. 1 EG zum ZGB 2 ) ist ein Amortisationsverfahren gemäss Art. 870 beziehungsweise Art. 871 ZGB7 durch Erlass eines Sammelaufrufes anzustreben.
C. Bekanntmachung und Fristansetzung
Art. 90 I. Zeitpunkt und Form
Sobald die Bereinigung abgeschlossen ist, für alle Grundstücke die neue Beschreibung in einer der Übergangseinrichtungen vorliegt und auch die Hilfsbücher und Verzeichnisse geordnet sind, erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde zweimal die in § 91 vorgeschriebene Bekanntmachung.
Art. 91 II. Inhalt
Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Aufrufes hat wie folgt zu lauten: «Grundbucheinführung für die Gemeinde (Stadtquartier) . . . . . . . . . . Aufruf und Fristansetzung Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom . . . . . . . . für die politische Gemeinde (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Einführung des eidgenössischen Grundbuches angeordnet. Die zu diesem Zwecke bereinigten kantonalen Grundprotokolle (Grundregister), die Hilfsbücher, Verzeichnisse und Belege liegen den Beteiligten während eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur Einsicht auf. Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit sind innerhalb der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich zu erheben. Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte beansprucht, die vor dem1. Januar 1912 ohne Eintragung entstanden sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon im Bereinigungsverfahren geschehen ist. Dies gilt vor allem für Dienstbarkeiten, die sich in körperlichen Anstalten darstellen, wie überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen usw.»
Sind Dienstbarkeiten oder altrechtliche Pfandrechte weggewiesen worden (gemäss den §§ 76 und 89), so ist diese Bekanntmachung wie folgt zu ergänzen: «Vor dem1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wertpapiercharakter (Kredit-, Bürgschafts-, Frauengutsversicherungsbriefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann, nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auflagefrist nicht angemeldet werden. Das gleiche gilt für Servituten, deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Das Verzeichnis der Wegweisungsverfügungen liegt zur Einsicht auf.»
Art. 92 III. Erledigung der Anmeldungen und Einwendungen
Erfolgen aufgrund des Aufrufes noch Anmeldungen oder Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die anlässlich der Einvernahme geltend gemachten Rechte und Bestreitungen.
D. Anlegung des Grundbuches
Art. 93 I. Aufnahme der Grundstücke
Die Aufnahme der Grundstücke im Grundbuch erfolgt nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes.
Auch für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB 7 ) und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzulegen.
Auf dem Hauptbuchblatt von Eisenbahngrundstücken ist in der Abteilung «Grundpfandrechte» auf das Eidgenössische Eisenbahnpfandbuch zu verweisen. Im informatisierten Grundbuch erfolgt der Hinweis in den Bemerkungen zum Eigentum.26
Art. 94 II. Anlegung der Grundbuchblätter
Das Grundbuch wird auf losen Blättern angelegt.
Vorhandene lose Grundregisterblätter können mit Bewilligung des Obergerichtes, sofern sie keine Einträge aus dem früheren kanto-
Verfahren nalen Recht enthalten, unter entsprechender Änderung der Bezeichnung als Grundbuchblatt verwendet werden.
Art. 94a16
Enthalten die Hauptbuchblätter im gebundenen Grundregister keine Einträge aus dem früheren kantonalen Recht, so können die im gebundenen Hauptbuch enthaltenen Hauptbuchblätter mit Bewilligung des Obergerichts unter entsprechender Änderung der Bezeichnung als Grundbuch verwendet werden.
Art. 95 Inhalt
Für die Einschreibungen in den Grundbuchblättern sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung massgebend.
Beim Entscheid darüber, ob Einzel- oder Kollektivblätter zu verwenden seien, hat der Grundbuchverwalter die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Art. 96 dingliche Rechte
Die noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes wegen durch vorläufige Eintragungen (Art. 961 ZGB 7 ) gesichert.
E. Inkraftsetzung des Grundbuches
Art. 97 I. Zeitpunkt
Ist das Grundbuch angelegt, so erstattet der Grundbuchverwalter Bericht an das Obergericht.
Dieses setzt den Tag des Inkrafttretens fest und beauftragt den Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in § 90 genannten Publikationsorganen.
Art. 98 II. Veröffentlichung
Mit der Bekanntmachung ist die Anzeige zu verbinden, dass alle eintragungsbedürftigen, aber nicht eingetragenen dinglichen Rechte vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können und dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeitpunkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Parteien verlieren (§ 270 EG zum ZGB 2 ). Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen26
A. Übergangsbestimmungen 26
Art. 99 I. Fortführung anhängiger Grundbucheinführungs- verfahren
Soweit die Grundeigentümer über Bestand und Umfang der eingetragenen und noch einzutragenden Rechtsverhältnisse befragt worden sind und das Ergebnis der Einvernahmen in den bisher geführten Grundstückverzeichnissen festgehalten ist, gelten diese als Einvernahmeprotokolle (§ 58). Im Übrigen werden die anhängigen Grundbucheinführungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt.
Art. 100 II. Ergänzung bestehender Grundbücher
Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffentlichen Grundstücke und die Flurwege (§ 93) nach und nach in das Grundbuch aufzunehmen.
Art. 100a1 III. Übertragung auf lose Hauptbuchblätter
In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregister können auf losen Blättern weitergeführt werden. 2 In der Regel beschränkt sich diese Systemänderung auf die aus sachlichen Gründen (Grundstücksteilung, Unübersichtlichkeit) neu anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter bedarf der Bewilligung des Obergerichtes.
Art. 100b22 IV. Einsatz der EDV
Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermächtigt, bis zur Einführung des informatisierten Grundbuches über die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels Informatik von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu erlassen.
Art. 100c23
B. Schlussbestimmungen
Art. 101 I. Ausserkraftsetzung früherer Erlasse
Mit dem Inkrafttreten12 dieser Verordnung treten die folgenden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .11
Art. 102 II. Inkraftsetzung
Nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 949 Abs. 2, Art. 953, Art. 962 Abs. 2 ZGB7 und Art. 108 GBV 9 ) setzt die Verwaltungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens12 dieser Verordnung fest. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. März 2016 (OS 71, 178)
Art. 1 Datenübernahme
Die Daten des Papiergrundbuches und seiner Hilfsregister werden schrittweise in das informatisierte Grundbuch übergeführt und revidiert.
Die systematische elektronische Erfassung der Bestandteile des Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen.
Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst, wird dieses gemäss GBV unter Angabe von Grund und Datum geschlossen.
Art. 2 Ablösung des Papiergrundbuches
Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend grundstücksweise mit der Revision eines vollständig im informatisierten Grundbuch erfassten Grundstücks.
Art. 3 Anwendung auf das Grundregister
§§ 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der Daten des Grundregisters.