413.227
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico Zürich
(vom 13. Januar 2006)1
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und die Regierung der Italienischen Republik, in der Folge als «Parteien» bezeichnet, bekunden ihren Willen, die Zusammenarbeit zur Fortführung des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico (Kunstgymnasium), Abteilung der Kantonsschule Freudenberg Zürich, zu verstärken. Sie stützen sich dabei auf – die Schlussfolgerungen der XIV. Session der beratenden italienischschweizerischen Kultur-Kommission, Bellinzona, September 1992, sowie auf deren Bestätigung in der XIX. Session dieser Kommission (Protokoll 2002, Punkt 6.4), – die Erfahrung, dass das seit dem Schuljahr 1989/1990 auf Grund lokaler Abmachungen zwischen dem italienischen Generalkonsulat Zürich und der Regierung des Kantons Zürich gegründete Liceo Artistico (vgl. Reglement des Liceo Artistico vom 21. Juni 19882 und die seither ergangenen Änderungen) gut funktioniert, – die Mitteilung der zuständigen schweizerischen Behörden vom 13. Juni 2003 betreffend Anerkennung der vom schweizerischitalienischen Liceo Artistico ausgestellten Maturitätsausweise. Die Parteien vereinbaren was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die und
Die Parteien bekräftigen den Willen, beim Betrieb des schweizerisch-italienischen Liceo Artistico zusammenzuarbeiten. vom Kanton Zürich mit Unterstützung durch die italienische Partei geführte Mittelschule bietet einen fünfjährigen, zweisprachigen bikulturellen Maturitätsausbildungsgang des musischen Profils an. 413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb
Art. 2 Innern
Der fünfjährige Ausbildungsgang am Liceo Artistico führt zu einer in der Schweiz vom Eidgenössischen Departement des und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Maturität des musischen Profils und gewährt den Zugang zu sämtlichen italienischen und schweizerischen Universitäten sowie zu den italienischen Kunstakademien und weiteren höheren Institutionen der tertiären Bildungsstufe. Bei der Aufnahme in die besagten Institutionen sind die Absolventinnen und Absolventen des Liceo Artistico dispensiert von Sprachkenntnisprüfungen, und sie können sich unabhängig von allfälligen Einschränkungen für ausländische Studierende einschreiben.
Art. 3
In die erste Klasse des Liceo Artistico werden nach bestandener Aufnahmeprüfung und Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern Absolventinnen und Absolventen der2. Klasse der schweizerischen Sekundarschule bzw. der italienischen Scuola media (mit dem Schulabschluss der Licenza media) aufgenommen.
Art. 4
Der Ausbildungsgang des Liceo Artistico basiert auf dem vom Bildungsrat des Kantons Zürich im Einvernehmen mit den italienischen Behörden erlassenen Lehrplan. Ein Aufnahme- und ein Maturitätsprüfungsreglement werden in gegenseitigem Einvernehmen ausgearbeitet und von den zuständigen schweizerischen Behörden erlassen. Gleiches gilt für zukünftige Änderungen der Reglemente.
Art. 5
Die italienische Partei kann eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor an die Maturitätsprüfungen entsenden. Diese oder dieser verfolgt die Prüfungen und erstattet den italienischen Behörden Bericht. II. Unterricht
Art. 6
Das Liceo Artistico fördert die Zweisprachigkeit seiner Schülerinnen und Schüler über: – den intensiven Unterricht der deutschen und der italienischen Sprache, – die Anwendung beider Sprachen in weiteren Fächern gemäss Lehrplan, – zwei Studienwochen in Italien während den ersten vier Schuljahren. Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb 413.227
Art. 7 Pflich-
Die italienische Partei verpflichtet sich, soweit von der schweizerischen Partei verlangt, für den Intensivunterricht der italienischen Sprache und Literatur sowie künstlerischer Fächer in italienischer Sprache (Malerei, plastisches Gestalten und Architekturzeichnen) acht gewählte Lehrkräfte zu entsenden.
Die italienischen Lehrpersonen sind Teil des Lehrkörpers des zweisprachigen Liceo Artistico mit den gleichen Rechten und ten wie die schweizerischen Lehrpersonen. Sie nehmen insbesondere an der Schulentwicklung und an der Leistungsbeurteilung sämtlicher Schülerinnen und Schüler teil.
Art. 8
Die italienische Partei kann durch Lieferung von didaktischem Material Beiträge an den Betrieb des Liceo Artistico erbringen.
Art. 9
Der gesamtschweizerisch vom Eidgenössischen Departement des Innern und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Maturitätsausweis wird von den zuständigen kantonalen Behörden in deutscher und italienischer Sprache ausgestellt. Er enthält die Schlussnoten gemäss eidgenössischem Recht und die Umrechnung der Gesamtpunktzahl in das Punktesystem des italienischen Staatsexamens. III. Organe
Art. 10 Schul- bzw.
Die zuständige kantonale Behörde setzt für das zweisprachige Liceo Artistico eine Schulkommission ein, welche die führung und die pädagogisch-didaktische Entwicklung der Schule beratend und überwachend begleitet. In dieser Kommission nehmen zwei vom italienischen Generalkonsulat ernannte Vertreterinnen Vertreter Einsitz, von welchen eine bzw. einer das Amt der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Kommission bekleidet. Sämtliche Mitglieder der Kommission werden für eine von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegte Amtsdauer ernannt.
Art. 11 Aufgabe, die
Die zuständige kantonale Behörde ernennt die Schulleiterin bzw. den Schulleiter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung gemäss den kantonalen Vorgaben. Die italienische Partei ernennt eine gewählte Lehrperson zum Mitglied der Schulleitung (zweite Stellvertretung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters) mit der Kontakte zu den italienischen Behörden und Institutionen zu pflegen. 413.227 Liceo Artistico Zürich – Vereinbarung betreffend den Betrieb IV. Schlussbestimmungen
Art. 12
Die Parteien vereinbaren, gemeinsam eine regelmässige, mindestens alle fünf Jahre stattfindende Überprüfung des Betriebs des Liceo Artistico gemäss der vorliegenden Vereinbarung und den geltenden kantonalen Bestimmungen vorzunehmen. Daraus resultierende Änderungen, Aktualisierungen und Verbesserungen können, sofern sie keine Änderung der Vereinbarung oder der Reglemente nötig machen, auf brieflichem Weg zwischen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich und dem örtlichen Generalkonsulat vorgenommen werden.
Art. 13
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Die Änderungen treten
Art. 14 entsprechend dem Verfahren gemäss keiten hinsichtlich der Inter den Vereinbarung werden auf d Art. 14 1 Die vorliegende Ver Erhaltens der zweiten Notifik des dazu vorgesehenen interne sen. Sie wird stillschweigend
Abs. 1 in Kraft. Streitigpretation oder Anwendung der vorliegeniplomatischem Weg bereinigt. einbarung tritt am Datum des ation der Parteien über den Abschluss n Verfahrens in Kraft 3 . ine Dauer von fünf Jahren abgeschlos- 2 Die Vereinbarung wird für e um jeweils die gleiche Dauer erneuert, . Eine Kündigung der Vereinbarung ist wenn keine Kündigung vorliegt onatigen Kündigungsfrist auf das Ende unter Einhaltung einer zwölfm h. Im Falle der Kündigung muss die Mög- eines jeden Schuljahrs möglic Ausbildung für die Schülerinnen und lichkeit der Fortsetzung der er einer anderen kantonalen Mittel- Schüler am Liceo Artistico od schule gewährleistet werden.