413.312
Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
(vom 24. November 2010)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)3 .
B. Leistungsvereinbarungen
Art. 2
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Aufträge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungsdienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.
Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:
a. Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwertige Leistungsausweise,
b. Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots,
c. vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung,
d. Wirtschaftlichkeit des Angebots,
e. Eignung der Infrastruktur,
f. geografische Lage des Schulungsorts.
Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.
Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen. 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
C. Kostenanteile und Subventionen 20
Art. 3 Anrechenbare Aufwendungen
Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37 EG BBG sind
a. die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwendungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,
b. kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,
c. die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten.
Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen.
Art. 4 Auflagen
Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auflagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.
Art. 5 Pauschalen
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in anderen Kantonen abgestellt.6
Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden.
Art. 5a5 Kostenanteile für überbetriebliche Kurse
An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauschalen pro lernende Person und Kurstag aus.
Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*.
Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation über die berufliche Grundbildung. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/
Art. 5b5 Subventionen 13 a. Höhere Fachschulen
, 14 § 5 b.10, 15 1 An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aus. 2 Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)*. 3 Hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV für einen Bildungsgang noch keine Pauschale beschlossen, legt das Amt die Pauschale fest.
Art. 5c1 b. 15 Berufsorientierte Weiterbildung
Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterrichts durchführen, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten. 18 2 Das Amt richtet für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr.7 für höchstens 500 Lektionen aus. 18 3 Das Amt kann bewilligen:
a. Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhalten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),
b. Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der überfachlichen Kompetenzen),
c. Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch. 4 Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1 erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventionen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.
Art. 5d c. Grundkompetenzen Erwachsener
, 19 Das Amt kann Subventionen bis zur vollen Höhe der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen ausrichten:
a. gemäss § 37 Abs. 3 lit. a EG BBG an Dritte, die im Auftrag des Kantons Angebote für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich führen,
b. gemäss § 37 Abs. 3 lit. b EG BBG an Dritte, die im Auftrag des Kantons Massnahmen durchführen. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Art. 5e8 Kostenanteil für Berufsvorbereitungsjahre
, 15 1 Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus. 2 Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3. 3 Die Pauschalen beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand April 2024. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, kann der Regierungsrat die Pauschalen alle vier Jahre auf den1. September des gleichen Jahres der Teuerung anpassen. Massgebend ist der Indexstand von April. 21
Art. 6 Investitionsbeiträge
Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investitionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn
a. sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstellen kann oder
b. der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.
Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt.
Art. 7 Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturizur tätsschulen
Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen Verfügung stellen.
Art. 8 Ausserkantonale Bildungsangebote
Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.
Die Höhe der Beiträge richtet sich
a. nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,
b. in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betreffenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.
Art. 9 Lehrstellenförderung
Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.
Art. 10 Beitragsgesuche
Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.
Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.
Art. 11 Vorschüsse
Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu 80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.
Art. 12 Mindestbeitrag
Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.
Art. 13 Kürzungen, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen
Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn
a. die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,
b. die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,
c. Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind.
D. Gemeindebeiträge 8
Art. 13a Berufsvorbereitungsjahr
Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Lernenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.
E. 9 Gebühren
Art. 14 Gebühren
6 Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.
F. 9 Schul- und Kursgelder
Art. 15 Höhe a. Grundsatz
Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schul- und Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43 Abs. 2 EG BBG.
Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.
Art. 16 b. Ermässigung oder Erlass
Besteht an einem Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann das Amt eine Ermässigung oder den Erlass der Schul- oder Kursgelder vorschreiben. 20 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermittelte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre vorausgesetzten Fähigkeiten erlangen.
Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.
Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.
Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG BBG fest.
Art. 17 c. Kleingruppenzuschlag
Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindestzahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungseinrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind.
In begründeten Fällen kann das Amt für Angebote zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Ausnahmen von der Erhebung des Kleingruppenzuschlags bewilligen. 19
Art. 18 d. Nachholbildung
Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom8. Juli 2009 (VEG BBG)4 absolvieren, entrichten
a. ein Schul- oder Kursgeld,
b. die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehenden Materialkosten,
c. ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).
Kostenlos sind
a. der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informationsveranstaltung,
b. der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss
Art. 21 § 10 oder c. die Anmel d. der Entsc lifikationsv e. das Quali
EG BBG, dung zum Qualifikationsverfahren, heid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Quaerfahren, fikationsverfahren (Prüfung).
Art. 18a8 e. Berufsvorbereitungsjahr
Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr:
a. für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten Angebote: höchstens Fr. 2500,
b. für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.
Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 angerechnet.
Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des2. Semesters das Berufsvorbereitungsjahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschuldet.
Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.
Art. 19 Zahlungstermin
Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.
Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.
Art. 20 Rückerstattung des Kursgeldes
Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückforderung des restlichen Kursgeldes abbrechen.
Art. 21 Verbrauchsmaterial und Lehrmittel
Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet. 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)
G. 9 Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmung
Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen.
Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.
Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. Dezember 2012. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54)
Art. 1 Höhere Berufsbildung
Sind die nach §§ 5 b und 5 c berechneten Subventionen für Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleisteten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.
Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden.
Art. 2 Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis 31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom3. Juli 2013 (OS 69, 15) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2012. Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. April 2015 (OS 70, 159) Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2015 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom3. Juli 2013. Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. November 2016 (OS 71, 480) An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen mit Beginn vor dem1. August 2017 werden Subventionen nach bisherigem Recht geleistet. Kraft seit1. Januar 2017. 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) 13 Fassung gemäss RRB vom2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11-11). In Kraft seit1. Januar 2017. 14 Aufgehoben durch RRB vom2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016-11- 11). In Kraft seit1. Januar 2017. 15 Nummerierung gemäss RRB vom2. November 2016 (OS 71, 480; ABl 2016- 11-11). In Kraft seit1. Januar 2017. 16 Fassung gemäss RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In Kraft seit1. August 2017. 17 Aufgehoben durch RRB vom 17. Mai 2017 (OS 72, 385; ABl 2017-05-26). In Kraft seit1. August 2017. 18 Fassung gemäss RRB vom 20. September 2017 (OS 73, 436; ABl 2017-10-06). In Kraft seit1. November 2018 (ABl 2018-09-07). 19 Eingefügt durch RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In Kraft seit1. August 2024. 20 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2024 (OS 79, 196; ABl 2024-05-03). In Kraft seit1. August 2024. 21 Eingefügt durch RRB vom9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In Kraft seit1. September 2025. 22 Fassung gemäss RRB vom9. April 2025 (OS 80, 163; ABl 2025-04-25). In Kraft seit1. September 2025. Anhang 1 6, 9 Gebühren (§ 14) Grundlagen
Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufskenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausfertigung entsprechender Verfügungen (§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG) Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
Bewilligung zur Durchführung schulisch organisierter Grundbildung (§ 23 Abs. 1 EG BBG; § 39 Abs. 1 VEG BBG)
erstmalige Bewilligungserteilung Fr. 500
Erneuerung einer Bewilligung Fr. 300
zusätzliche Aufwendungen wie Nach- nach Aufwand fordern fehlender Unterlagen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen, Nachkontrollen Rechtspflege
Gebühr für Einspracheentscheide nach Aufwand, (§ 46 EG BBG; § 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100 Anhang 2 11 413.312 Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) Anhang 3 22 Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§5 e) Angebot Pauschale (in Franken)
Schulisches, praktisches und integrationsorientiertes 8 900 Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a, b und d VEG BBG)
Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG) 5 600
Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion 4 100 (§ 8 VEG BBG)