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Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.111 · Zürich Gesetzessammlung

Del 24 set 2020

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/414-253-111/de/studienordnung-fur-die-bachelorstudiengange-architektur-und-bauingenieurwesen-an-der-zurcher-hochschule-fur-angewandte-wissenschaften

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

414.253.111

Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 24. September 2020)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 76, 1; Begründung siehe ABl 2020-11-20. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 3. November 2020.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. April 2021.

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 414.252.3.

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 die Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgruppen, werden in einem Anhang geregelt.

Art. 3 Studiengänge

Die ZHAW bietet am Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an.

Art. 4 Studienformen

Die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen können als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden.

Die Studienleitung entscheidet im Rahmen des Teilzeitstudiums über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen aus der praktischen Berufstätigkeit gestützt auf § 17 RPO.

Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.

Art. 5 Anrechnung von ECTS- Credits

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Art. 6 Einschlägige Berufe

Die einschlägigen beruflichen Grundausbildungen, die eine Zulassung ohne weitere praktische Arbeitswelterfahrung (Praktikum) erlauben, sind im Anhang aufgeführt.

Art. 7 Arbeitswelterfahrung, Praktikum

Nicht einschlägige berufliche Grundausbildungen erfordern für die Zulassung in der Regel ein 12-monatiges Praktikum, das berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse vermittelt.

Die Anrechnung von Leistungen aus nicht einschlägigen beruflichen Grundausbildungen wird im Anhang geregelt.

Die Studienleitung entscheidet aufgrund der noch fehlenden berufspraktischen und berufstheoretischen Kenntnisse über den Umfang des erforderlichen Praktikums.

C. Aufbau des Studiums

Art. 8 Aufbau und Bestehen Studiengang Bauingenieurwesen

Der Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ist in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert.

Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

  1. a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,

  2. b. 60 ECTS-Credits erreicht sind.

Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden.

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

  1. a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,

  2. b. 120 ECTS-Credits erreicht sind.

Art. 9 Aufbau und Bestehen Studiengang Architektur

Im Bachelorstudiengang Architektur ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert.

Das Studium ist bestanden, wenn

  1. a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen bestanden sind,

  2. b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

D. Leistungsnachweise

Art. 10 Expertinnen und Experten

Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Experten.

Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.

Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu.

Art. 11 Wiederholung von Modulen

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Art. 12 Nachprüfungen

Im Hauptstudium können für einzelne Module gemäss Anhang Nachprüfungen angeboten werden.

Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen.

Art. 13 Nachbesserungen

Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnachweisen sind im Anhang geregelt.

Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen werden.

Art. 14 Bachelorarbeit

Mit der Bachelorarbeit kann im letzten Regelstudiensemester begonnen werden. Details für die Zulassung zur Bachelorarbeit werden für jeden Studiengang im Anhang geregelt.

E. Studienabschluss und Bachelordiplom

Art. 15 Bestehensvoraus- setzungen

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

  1. a. das Assessment und das Hauptstudium bzw. das Studium bestanden sind,

  2. b. insgesamt 180 ECTS-Credits erreicht wurden.

Art. 16 Abschlussnote

Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promotionsrelevanten Modulen.

Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Art. 17 Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen a. ob die Belegung b. wie die Studier Wahlpflichtmodule

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule. ng regelt, 2 Die Studienleitu von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist, enden bei der Wahl der Module bestimmen, welche überzählig sind. Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berech- 3 Die überzähligen note herangezogen. nung der Abschluss

Art. 18 Titel

4 Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

  1. a. Bachelor of Arts ZHAW in Architektur,

  2. b. Bachelor of Science ZHAW in Bauingenieurwesen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 17. Dezember

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Studierende, die ihr Studium vom dem Herbstsemester 2021/2022 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen. Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 490; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023. Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen 414.253.111