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Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.615 · Zürich Gesetzessammlung

Del 23 ago 2018

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/ls/414-253-615/de/studienordnung-fur-den-masterstudiengang-in-sozialer-arbeit-an-der-zurcher-hochschule-fur-angewandte-wissenschaften

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Legislazione Zurigo
Fonte

414.253.615

Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 23. August 2018)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 74, 28; Begründung siehe ABl 2018-12-07. Vom Fachhochschulrat geneh- migt am 13. November 2018.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. August 2019.

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 20083 , beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 414.252.3.

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.

Art. 2 Anhang

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

Art. 3 Vollzeit- und Teilzeitstudium

Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.

Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.

Art. 4 Studienstruktur

Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungsmodule. Die Details sind im Anhang geregelt.

Art. 5 Anrechnung von ECTS- Credits

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Art. 6 Zulassungsvoraus- setzungen

Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie

  1. a. über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer in- oder ausländischen Hochschule verfügen,

  2. b. in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,

  3. c. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und 700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und

  4. d. über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.

Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.

Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.

Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Art. 7 Sprache

Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.

Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studierenden eine andere Sprache genehmigen.

Art. 8 Nachbesserung

Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note4,0 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.

Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

Art. 9 Nachprüfung

Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

Art. 10 Expertinnen und Experten

7 1 Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen oder Experten statt. 2 Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutachten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird in den folgenden Fällen erstellt:

  1. a. die Gutachten weichen um mehr als1,0 Notenpunkte voneinander ab oder

  2. b. sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note4,0. 3 Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der mündlichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu. 4 Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

Art. 11 Masterarbeit

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Masterarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.

Art. 12 Wiederholung von Modulen

Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

D. Studienabschluss und Masterdiplom

Art. 13 Abschluss des Studiums

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:

  1. a. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,

  2. b. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.

Art. 14 Abschlussnote a. allgemein

Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module zusammen.7

Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023. 1. 4. 23 - 120 5 414.253.615 Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

Art. 14a6 b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewertung. Diese fliessen nicht in die Abschlussnote ein.

Footnotes

  1. [6] Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 510; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. April 2023.

Art. 15 Titel

5 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Interventionen» abgeschlossen.

E. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014.

Art. 17 Übergangsbestimmung vom 22. Juni

Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016 begonnen haben, schliessen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:

  1. a. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt- Modul bestanden haben, schliessen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.

  2. b. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schliessen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.

Art. 18 Übergangsbestimmung vom 23. August

Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester 2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom 23. August 2018 überführt. Anhang 4 zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach 8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.