415.455.9
Rahmenverordnung über die Double Degree Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und an den ausländischen Partnerhochschulen (RVO DD PhF)
(vom 30. März 2026)1, 2
Präambel
Der Universitätsrat, gestützt auf § 29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983 , beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Rahmenverordnung regelt die Double Degree Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF) und an den ausländischen Partnerhochschulen, soweit die Studiengänge von der PhF durchgeführt werden.
Sofern diese Rahmenverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO PhF)5 .
Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge an der jeweiligen Partnerhochschule gelten die dortigen Rechtsgrundlagen.
Art. 2 Ausführungsbestimmungen
Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
Weitere Informationen zu den Double Degree Masterstudiengängen können in Wegleitungen publiziert werden. Diese sind nicht rechtsverbindlich, sondern haben lediglich erläuternden Charakter.
Art. 3 Vereinbarung
Für jeden Double Degree Masterstudiengang wird mit der Partnerhochschule eine Vereinbarung abgeschlossen. n 2. Teil: Organisatio
Art. 4 Steuerungsausschuss
Für jeden Double Degree Masterstudiengang wird ein Steuerungsausschuss gebildet.
Der Steuerungsausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: – Vertretung des Double Degree Masterstudiengangs gegenüber externen Partnern, – Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Masterstudiengangs, – Sicherstellung der Einhaltung der akademischen Standards, – regelmässige Information zuhanden der Studiendekanin oder des Studiendekans über die durchgeführten Aktivitäten, – Sicherstellung der Qualität und der Evaluation des Double Degree Masterstudiengangs zuhanden der Studiendekanin oder des Studiendekans, – Entscheide im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Double Degree Masterstudiengang, – Verhandlungen mit der Partnerhochschule.3. Teil: Studium
Art. 5 Studienangebot
Ein Double Degree Masterstudiengang ist ein spezialisierter Masterstudiengang, der aus einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm) besteht.
Ein Studienprogramm setzt sich aus dem Studienangebot der PhF und dem Studienangebot der Partnerhochschule zusammen.
Die Fakultät bietet folgende Double Degree Masterstudiengänge im Umfang von 120 ECTS Credits an: – Master of Arts, – Master of Arts in Sozialwissenschaften, – Master of Science in Psychologie, – Master of Science in Computerlinguistik, – Master of Science in Evolutionary Language Science.
Die für den Abschluss erforderlichen Studienleistungen setzen sich hinsichtlich ihres Umfangs grundsätzlich äquivalent aus dem Studienangebot der PhF sowie der Partnerhochschule zusammen.
Art. 6 Akademische Grade
Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Double Degree Masterstudiengang Grade mit folgenden Bezeichnungen: – Master of Arts UZH, – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften, – Master of Science UZH in Psychologie, – Master of Science UZH in Computerlinguistik, – Master of Science UZH in Evolutionary Language Science.
Die Grade werden wie folgt abgekürzt: – Master of Arts UZH MA UZH – Master of Arts UZH in Sozialwissenschaften MA UZH – Master of Science UZH in Psychologie MSc UZH – Master of Science UZH in Computerlinguistik MSc UZH – Master of Science UZH in Evolutionary MSc UZH Language Science
Die Partnerhochschule verleiht ihren entsprechenden akademischen Grad.
Art. 7 Zulassung und Immatrikulation
Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung an der Partnerhochschule.
Eine Zulassung mit Bedingungen ist ausgeschlossen. Weiter kann eine Zulassung mit Auflagen ausgeschlossen werden.
Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partnerhochschule bleiben die Studierenden grundsätzlich an der PhF immatrikuliert.
Art. 8 Auswahlverfahren
Für die Zulassung kann neben der Erfüllung der formalen und fachwissenschaftlichen Zulassungsvoraussetzungen die erfolgreiche Absolvierung eines Auswahlverfahrens vorgesehen werden. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
Der Steuerungsausschuss entscheidet über die Auswahl.
Art. 9 Studiengebühren Dauer ihres Studiu der Partnerhochsch
Studierende der PhF zahlen während der gesamten Dauer ihres Studiums grundsätzlich die Studiengebühren gemäss der Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich4 und die gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerhochschule festgesetzten Studiengebühren. Partnerhochschule zahlen während der gesamten 2 Studierende der ms grundsätzlich die Studiengebühren gemäss den an ule geltenden Regelungen und die in den spezifier Partnerhochschule aufgeführten Gebühren. schen Regelungen d elt die Studienordnung. 3 Einzelheiten reg
Art. 10 Studienbeginn und Studiendauer
Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester.
Die Regelstudienzeit für den Double Degree Masterstudiengang beträgt vier Semester. Davon werden in der Regel zwei Semester an der PhF und zwei Semester an der jeweiligen Partnerhochschule absolviert.
Die Studienordnung kann eine maximale Studiendauer vorsehen. Diese beträgt mindestens 8 Semester.
Art. 11 Studienverlauf
Studierende verbringen ihr erstes Studienjahr an derjenigen Hochschule, an der sie sich beworben haben oder das Auswahlverfahren durchgeführt worden ist (Heimhochschule). Der Wechsel an die jeweils andere Hochschule erfolgt in der Regel erst, nachdem alle erforderlichen Studienleistungen des ersten Jahres vollständig erbracht worden sind.
Ausnahmen regelt die Studienordnung.
Art. 12 Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen der Partnerhochschule
Die an der Partnerhochschule gemäss deren Vorgaben erbrachten und an den Abschluss anrechenbaren Studienleistungen werden an der PhF vollständig anerkannt und angerechnet.
Studienleistungen anderer Hochschulen als der Partnerhochschule werden in der Regel nicht anerkannt und nicht an den Abschluss angerechnet.
Art. 13 Endgültige Abweisung
Die Studiendekanin oder der Studiendekan verfügt über die in der RVO PhF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn eine maximale Studiendauer nach § 10 Abs. 3 vorgesehen ist und der Studienabschluss nicht innert dieser maximalen Studiendauer erfolgt ist.4. Teil: Studienabschluss
Art. 14 Verleihung des Mastergrads
Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn die für den Abschluss des Double Degree Masterstudiengangs erforderlichen Studienleistungen erfolgreich erbracht worden sind. Diese setzen sich zusammen aus:
a. den nach Massgabe der Studienordnung an der PhF zu erbringenden Studienleistungen und
b. den an der Partnerhochschule zu erbringenden Studienleistungen, die gemäss deren Vorgaben an den Abschluss anrechenbar sind.
Art. 15 Gesamtnote
Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet.
In die Berechnung der gewichteten Gesamtnote fliessen folgende Noten zwingend mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits ein:
a. die Noten der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen benoteten Module der PhF,
b. die Note der Masterarbeit.
Die benoteten Studienleistungen der Partnerhochschule fliessen in der Regel mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die Berechnung der Gesamtnote mit ein.
Sofern möglich, erfolgt die Berechnung der Gesamtnote an der PhF und an der Partnerhochschule nach den gleichen Grundsätzen.
Art. 16 Abschlussdokumente
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente:
a. die Diplomurkunde,
b. das Diploma Supplement,
c. den Academic Record (Abschlusszeugnis).
Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partnerhochschule erworbenen akademischen Grad ausgestellt. Sie enthält einen entsprechenden Hinweis.5. Teil: Rechtsschutz
Art. 17 Rechtsschutz innerhalb von 30 T
Der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan unterliegen:
a. Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 RVO PhF bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen,
b. alle anderen Verfügungen, die gestützt auf diese Rahmenverordnung oder die RVO PhF ergehen. st der Studiendekanin oder dem Studiendekan 2 Die Einsprache i agen nach Empfang des Leistungsausweises oder iftlich und begründet einzureichen. der Verfügung schr tscheid unterliegt dem Rekurs. 3 Der Einspracheen