715.2
Vereinbarung über die gemeinsame Koordination Vollzug Chemikalienrecht Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein
(vom 29. Mai 2024)1
Präambel
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Zürich und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Koordination und Harmonisierung des amtlichen Vollzugs des Chemikalienrechts in den Kantonen der Ostschweiz und im Fürstentum Liechtenstein. Sie soll zu einem effizienten und effektiven Vollzug des Chemikalienrechts beitragen.
Zu diesem Zweck beauftragen die Vereinbarungspartner den Kanton Zürich respektive dessen Chemikalienfachstelle, Leistungen im Vollzug des Chemikalienrechts zu erbringen, die allen Vereinbarungspartnern gleichermassen zugutekommen und zu einer Entlastung der einzelnen Chemikalienfachstellen beitragen. Die Vollzugshoheit der Vereinbarungspartner im Bereich des Chemikalienrechts wird durch diese Vereinbarung nicht tangiert.
Art. 2 Begriffe
Die an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone und das Fürstentum Liechtenstein werden nachfolgend als «Vereinbarungspartner» bezeichnet.
Die Vorgesetzten der Chemikalienfachstellen der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden als «Leitende Chemikalienrecht» bezeichnet. II. Organisation
Art. 3 Leistungen des Kantons Zürich a. Unterstützung der ten Kampagnen einsch heitsdatenblättern, Bedeutung; b. Organisation von
Die Chemikalienfachstelle des Kantons Zürich erstellt jährlich einen Vorschlag für den Leistungsauftrag im Folgejahr. Dazu können im Wesentlichen gehören: Chemikalienfachstellen bei spezifisch bezeichneliesslich Beurteilung von Proben und Sicher- Anlaufstelle bei Medienanfragen von regionaler Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen achstellen sowie Planung der Ausbildung von für die Chemikalienf im Vollzug des Chemikalienrechts; neuen Mitarbeitenden Infoveranstaltungen für Betriebe, die dem Chemi- c. Unterstützung bei hen; kalienrecht unterste gion in der Steuerungsgruppe Marktkontrolle und d. Vertretung der Re retung in Gremien der Chemsuisse respektive in Einzelfällen Vert des Bundes; Regionalsitzungen der Chemikalienfachstellen; e. Organisation von en, die der Qualitätssicherung oder Harmonisierung f. Diverse Tätigkeit mikalienrechts dienen oder zentral effizienter des Vollzugs des Che digt werden können; oder effektiver erle formationsmaterialien für Betriebe, soweit dies g. Erarbeiten von In tionaler Ebene erfolgt. nicht bereits auf na ag darf ausschliesslich Leistungen umfassen, die 2 Der Leistungsauftr dgenössischen Chemikalienrechts dienen und somit der Umsetzung des ei haben. Er darf keine Leistungen umfassen, die amtlichen Charakter racht werden oder erbracht werden müssten. bereits vom Bund erb emikalienfachstelle präsentiert den Leitenden 3 Die beauftragte Ch geplanten Leistungsauftrag zusammen mit den Chemikalienrecht den l 5 und erstattet Bericht über die erbrachten Kosten gemäss Artike genen Jahr. Leistungen im vergan
Art. 4 Die Aufgaben der Leitenden Chemikalienin- recht
Die Leitenden Chemikalienrecht erteilen der beauftragten Chemikalienfachstelle jährlich einen Leistungsauftrag basierend auf deren Vorschlag gemäss Artikel 3. Sie nehmen die Aufsicht wahr, dem sie
a. den jährlichen Leistungsauftrag einschliesslich der Kosten verabschieden und
b. den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung genehmigen.
Die Leitenden Chemikalienrecht treten mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die beauftragte Chemikalienfachstelle lädt hierfür zur Sitzung ein. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Leitenden oder ihre Stellvertretenden anwesend sind. Für Beschlüsse wird Einstimmigkeit angestrebt. Ist dies nicht möglich, gilt das einfache Mehr. III. Finanzielles
Art. 5 Kosten
Für die Erbringung der Leistungen wird mit einem Aufwand gerechnet, der einer Vollzeitstelle entspricht. Dem Kanton Zürich werden die Aufwendungen (für Personal- und Infrastrukturkosten) mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 150 000 sowie einer allfälligen Anpassung gemäss Artikel 5 Absatz 3 abgegolten.
Die Kosten werden wie folgt auf die Vereinbarungspartner umgewälzt: 1 / 3 Sockelbeitrag pro vollziehende Chemikalienfachstelle und 2 / 3 bevölkerungsproportional.
Bei der jährlichen Berechnung der Kosten wird die Lohnentwicklung des Kantons Zürich berücksichtigt. IV. Haftung
Art. 6 Haftung
Der Kanton Zürich respektive dessen beauftragte Chemikalienfachstelle haftet für sorgfältige Ausführung des vereinbarten Leistungsauftrags. Jegliche weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 7 Konfliktklausel und Gerichtsstand
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Mediationsverfahren oder ein anderes bewährtes Schiedsverfahren zu entscheiden.
Für den Fall, dass weder eine Mediation noch ein anderes Schiedsverfahren erfolgreich sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Als Gerichtsstand wird Zürich vereinbart.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner bis 30. Juni jeden Jahres auf das Ende des Folgejahres gekündigt werden, erstmalig per Ende 2029. Die Vereinbarung wird vorbehältlich einer Kündigung durch den Kanton Zürich durch die verbleibenden Partner weitergeführt.
Der austretende Vereinbarungspartner hat keine Ansprüche auf Abgeltung.
Der austretende Vereinbarungspartner haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
OS 80, 34.