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Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
923.71 Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (vom 2./11. März 1887) 1 Die hohen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, den Schlusssatz von Art. VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai 1841 2 , in der Weise zu interpretieren, dass alle bestehenden Differenzen über das Fischereirecht schwyzerischer Angehöriger auf zürcherischem Seegebiet gehoben werden, nachste- hende Übereinkunft abgeschlossen 4 : I. 1 Konform von Art. III des genannten Vertrages bildet die gegen- wärtige Kantonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischerei- berechtigung für die Angehörigen der beiden Kantone. 2 Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von Hurden in nachfolgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehö- rigen beider Kantone sich genau an die Kantonsgrenze zu halten und, sofern sie jenseits dieser Grenze die Fischerei ausüben wollen, nach Gesetz und Verordnung des zuständigen Kantons Patente zu erwer- ben. II. 1 Der Schlusssatz von Art. VI des Vertrages von 1841 lautend: «Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der Fischerei wie bis anhin gestattet», wird folgendermassen interpretiert: 2 Der Kanton Zürich gestattet den schwyzerischen Angehörigen in Hurden die Ausübung des Fischereirechtes ohne Entrichtung von Patentgebühren auf zürcherischem Seegebiet bis auf eine Linie, welche vom Fixpunkt 90 m (fünfzig Klafter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai 1841) ausserhalb der Bächau bis zum Dampfschiffsteg in Uerikon gezo- gen wird. 3 Dabei wird aber im speziellen vereinbart: 1. Den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampf- schiffsteg in Uerikon bis zur zürcherisch-st. gallischen Kantonsgrenze oberhalb Feldbach die Ausübung der Fischerei in einer Zone von 300 m vom Ufer aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener Fischer von der durch § 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 3 aufgestellten Verpflichtung be- treffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem Seegebiet entbunden sind. Im übrigen sind auch die Fischer von Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verordnungen unterworfen. 1. 1. 16 - 91 1
923.71 Übereinkunft mit dem Kanton Schwyz betr. Fischereiverhältnisse 2. Die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem Status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder spä- ter durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl der den Fischern von Hurden gestatteten Landgarne reduziert wer- den, so soll die gleiche Reduktion für die Hurdener Fischerei auf zürcherischem Gebiet ebenfalls eintreten.