Arbeitsrechtliche Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA250028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 20. November 2025
in Sachen
Beklagter und Berufungskläger
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Winterthur vom 19. August
Erwägungen
1.
a) Mit Eingabe vom 11. April 2024 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. Januar 2024 (Urk. 3) eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 39 S. 2 f.). Die vom Kläger zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren lauten wie folgt (Urk. 32 S. 1 f.):
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag in Höhe von CHF 10'676.10 (brutto) zuzüglich Zins zu 5%
seit 30. September 2023 auf CHF 3'800,
seit 31. Oktober 2023 auf CHF 6'876.10, zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger mindestens einen Betrag in Höhe von CHF 8'349.60 (netto) zuzüglich Zins zu 5%
seit 31. April 2023 auf CHF 65.60,
seit 4. September 2023 auf CHF 7'600,
seit 30. September 2023 auf CHF 342,
seit 31. Oktober 2023 auf CHF 342, zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von März 2023 bis und mit Oktober 2023 herauszugeben. 4. Es seien die Anträge des Beklagten abzuweisen, sofern sie nicht mit den klägerischen Anträgen übereinstimmen oder ausdrücklich anerkannt werden."
"Es sei dem Kläger ab dem 8. März 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
Am 19. August 2025 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 35 = Urk. 39): Verfügung: "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung.]" Urteil: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende Beträge zu bezahlen:
Fr. 3'800.– (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit 30. September 2023 (Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung für den Monat September 2023),
Fr. 1'767.56 (brutto zzgl. Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 (Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung für den Monat Oktober 2023),
Fr. 3'800.– (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit 7. September 2023 (Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung),
Fr. 65.60 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit 30. April 2023 (Lohn April 2023),
Fr. 204.74 (netto) zzgl. Zins zu 5 % seit 30. September 2023 (Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse für den Monat September 2023),
Fr. 204.74 (netto) zzgl. Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 (Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse für den Monat Oktober 2023). 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die korrekten Lohnabrechnungen für die Monate März 2023 bis und mit August 2023 aus- und zuzustellen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate September 2023 und Oktober 2023 eine Bestätigung der auf den Betrag abgeführten Sozialversicherungsabzüge aus- und zuzustellen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'282.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung.] 8. [Rechtsmittelbelehrung.]"
b) Dagegen erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 27. September 2025 (Poststempel vom 29. September 2025, eingegangen am 30. September 2025) fristgerecht (vgl. Urk. 36) Berufung.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2.
a) Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels zum Urteil erhoben werden könnte (BGE 137 III 617 E. 4.3). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 6.1 m.H.). Auf eine Berufung mit einem mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Beklagte stellt zwar keine konkreten Berufungsanträge, jedoch lässt sich bei Auslegung der Berufungsschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid sinngemäss entnehmen, dass er mit seinen Ausführungen, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis selber am Montag 4. September 2024 beendet, weshalb seine Kündigung (gemeint: Kündigung des Beklagten) und die Forderungen des Klägers hinfällig seien (Urk. 38 S. 2), die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 6 des vorinstanzlichen Urteils und damit die Abweisung der Klage im Umfang von Fr. 7'342.64 fordert. Dieser Betrag resultiert aus seinem weiteren Vorbringen "Gesamt Forderung über 10.000 Fr. - Rest Betrag zurzeit zirka 2500.- Fr." (Urk. 38 S. 2): Daraus kann geschlossen werden, dass er die von der Vorinstanz festgesetzte Verpflichtung von Fr. 9'842.64 im Umfang von Fr. 2'500.– anerkennt. Schliesslich ergeben sich aus der Berufungsbegründung keinerlei Rügen in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beklagte diese nicht anfechten will. Zusammengefasst liegen damit genügende Berufungsanträge vor.
b) Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.21 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
c) Im Berufungsverfahren sind sodann neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 144 III 349
3.
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger sei seit dem 13. März 2023 als Taxifahrer beim Einzelunternehmen des Beklagten angestellt gewesen (Urk. 39 S. 6). Die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es am 4. September 2024 zu einer Diskussion per Telefon gekommen sei, weil der Kläger zur Ausführung einer Bestellung das Navigationssystem zur Hilfe habe nehmen wollen und der Beklagte ihn angewiesen habe, dies nicht zu tun. Es sei unbestritten geblieben, dass diese Diskussion der letzte Kontakt zwischen den Parteien gewesen sei und dass der Beklagte den Kläger weder abgemahnt noch eine fristlose Kündigung angedroht habe (Urk. 39 S. 7). Es könne offen bleiben, ob der Kläger nach Hause geschickt oder ob er das Auto von sich aus zurückgestellt und an welchem Tag der Kläger die Kündigung erhalten habe. Es bedürfe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Arbeitsverweigerung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung (Urk. 39 S. 8). Die arbeitsnehmende Person müsse hierfür der Arbeit zu Unrecht fernbleiben und trotz klarer Verwarnung und unter
Androhung einer fristlosen Kündigung die Arbeit nicht wieder aufnehmen (Urk. 39 S. 8 f.). Auch das Nichtbefolgen einer internen Weisung müsse beharrlich und nach Abmahnung erfolgen, um einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR darzustellen. Die ausschlaggebende Diskussion sei der letzte Kontakt zwischen den Parteien gewesen. Während dieser sei durch den Beklagten weder eine Verwarnung ausgesprochen noch die fristlose Kündigung angedroht worden, sei das wegen angeblicher Arbeitsverweigerung oder dem Nichtbefolgen einer internen Weisung. Dies behaupte der Beklagte denn auch nicht. Somit könne mit den vom Beklagten vorgebrachten Gründen von vornherein kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Die Kündigung sei ungerechtfertigt ergangen, womit die Bestimmungen von Art. 337c OR zur Anwendung gelangen würden (Urk. 39 S. 9). Wäre das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung anfangs September mit der ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst worden, hätte dieses per 31. Oktober 2023 geendet. Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des vollen September- und Oktoberlohns (2x Fr. 3'800.–), worauf die gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Auch seien die entgangenen Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse für beide Monate von je Fr. 204.74 geschuldet. Da der Kläger im Oktober 2023 als UBER-Fahrer Fr. 2'032.44 verdient habe, habe er sich diesen Betrag an den Schadenersatz anrechnen zu lassen (Urk. 39 S. 10). Zur zugesprochenen Entschädigung in der Höhe eines Monatslohnes von Fr. 3'800.– hielt die Vorinstanz weiter fest, es handle sich um eine kurze Anstellungsdauer von knapp sechs Monaten. Die Kündigung sei dem Kläger privat via Brief mitgeteilt worden. Im Kontext der Kündigung sei es zu keiner Persönlichkeitsverletzung des Klägers oder sonstigen Verfehlungen des Arbeitgebers gekommen. Sie sei nach einer hitzigen Diskussion ergangen, in welche beide Parteien involviert gewesen seien. Der Kläger habe ab Oktober 2023 wieder eine Arbeit als UBER-Fahrer gefunden und habe danach angefangen, seine Selbständigkeit aufzubauen (Urk. 39 S. 12). Schliesslich ergebe sich hinsichtlich des strittigen Aprillohns 2023, dass der Kläger eine Gutschrift von Fr. 2'853.60 erhalten habe. Zusammen mit dem vom Kläger beantragten Betrag von Fr. 65.60 belaufe sich sein anbegehrter Nettolohn für
April 2023 auf Fr. 2'919.20. Aus der Lohnabrechnung April 2023 ergebe sich, dass dieser Betrag dem darauf ausgewiesenen Nettobetrag des Lohnes bei einem Bruttolohn von Fr. 3'200.– entspreche. Der Bruttolohn von Fr. 3'200.– habe der Beklagte für den Monat April 2023 anerkannt. Den ausbezahlten Betrag von Fr. 2'853.60 habe er nicht bestritten, bzw. nicht behauptet, dem Kläger mehr als diesen Betrag für den Monat April 2023 bezahlt zu haben. Demgemäss sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Fehlbetrag von Fr. 65.60 (netto) für den Monat April 2023 zu bezahlen (Urk. 39 S. 13).
b) Der Beklagte macht mit seiner Berufung im Wesentlichen geltend, der Kläger habe nach einem Telefonat die Arbeitsstelle am 4. September 2023, circa 11.50 Uhr, ohne einen Grund zu nennen und mit den Worten "Dann bringe ich das Auto gleich zurück" nach unterschiedlicher Ansichten über die schnelle Ausführung einer Bestellung verlassen. Am 5. September 2023 habe der Kläger seinen freien Tag gehabt. Am 6. und 7. September 2023 sei der Kläger nicht zur Arbeit erschienen. Die Kündigung habe der Kläger am 7. September 2023 um 11.50 Uhr bei der Post abgeholt. Die Kündigung sei auf den 4. September 2023 datiert gewesen, aber erst am 6. September 2023 zur Post gegeben worden. Er habe diese Situation bereits so mitgeteilt. Der Kläger habe somit bis 7. September 2023 vor 11.50 Uhr nichts von der Kündigung gewusst und hätte zur Arbeit erscheinen sollen. Sie hätten nur mündliche Abmachungen getroffen (Urk. 38 S. 1). Leider habe sich der Kläger weder telefonisch noch persönlich gemeldet (Urk. 38 S. 1 f.). Der Kläger behaupte ja etwas anderes. Gerne würde er den Verlauf der Anrufliste des Klägers einsehen. Der Kläger habe also das Arbeitsverhältnis selber am 4. September 2023 beendet. Dies stehe so im Arbeitszeugnis. Der Kläger habe es akzeptiert. Ausserdem habe der Kläger einen Handelsregistereintrag mit Datum vom 6. September 2023, was ein weiterer Beweis darstelle, dass der Kläger seine Zukunft nicht bei ihm gesehen habe und ihm der kleine Streit gerade recht gekommen sei, um das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden, damit er sich seiner Selbständigkeit widmen könne. Somit seien seine Kündigung [des Beklagten] und die Forderungen des Klägers hinfällig (Urk. 38 S. 2).
c) Die Berufungsschrift des Beklagten genügt den vorgängig aufgeführten Begründungsanforderungen (vgl. Erw. 2b) nicht. Der Beklagte wiederholt darin seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Standpunkte, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zur ungerechtfertigten fristlosen Kündigung und die damit zusammenhängende Schadenersatz- und Entschädigungspflicht auseinanderzusetzen. Es gelingt dem Beklagten insbesondere nicht, aufzuzeigen (Urk. 38 S. 1 f.), dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass während der Diskussion der Parteien durch den Beklagten weder eine Verwarnung ausgesprochen noch die fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung oder dem Nichtbefolgen einer internen Weisung angedroht worden sei und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliege. Auch legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz nicht hätte offen lassen sollen, ob der Kläger nach Hause geschickt oder ob er das Auto von sich aus zurückgestellt habe sowie an welchem Tag der Kläger die Kündigung erhalten habe. Entsprechend kommt der Beklagte seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach.
Soweit der Beklagte moniert, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis selber am 4. September 2023 beendet (Urk. 38 S. 2), unterlässt er es darzulegen, wo er die entsprechenden Behauptungen bereits vor Vorinstanz einbrachte. Ebenso schweigt er sich zur Zulässigkeit seines Vorbringens aus, sollte sie im Berufungsverfahren neu eingebracht sein (vgl. Erw. 2c). So behauptete er noch vor Vorinstanz, das Zurückstellen des Autos durch den Kläger am 4. September 2023 und das Verlassen des Arbeitsplatzes sei klarerweise eine Arbeitsverweigerung (Prot. I S. 10). Weiter könne er sagen, dass die Kündigung rechtsgültig sei (Prot. I S. 14). Entsprechend vermag der Beklagte mit seinem (nicht unterzeichneten) Arbeitszeugnis (Urk. 40/1), welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde (vgl. Urk. 4/7 und 10/3), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem gilt der von ihm im Berufungsverfahren als Beweismittel offerierte Handelsregisterauszug des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich der D._____ (Inhaber ist der Kläger; Urk. 40/2) mangels Verweis, wo er bereits von ihm vor Vorinstanz anerboten wurde, als neu und ist daher unbeachtlich. Darauf ist nicht weiter darauf einzugehen.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (vgl. vorstehende Erw. 2b).
4.
Das vorliegende Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 38 und 40/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'342.64. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2025
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: io