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Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

LY250033 · Obergericht Zürich

Del 19 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/ly250033/de/ehescheidung-vorsorgliche-massnahmen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
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Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY250033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Urteil vom 19. November 2025

in Sachen

Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

betreffend Ehescheidung / vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Juli 2025; Proz.

Rechtsbegehren:

Anträge des Kindsvertreters vom 10. April 2025 (act. 6/63): "1. Das vorsorgliche Massnahmebegehren sei mangels Einigung zwischen den Parteien zu entscheiden. 2. Das Besuchsrecht von D._____ sei per sofort und bis auf Weiteres zu sistieren. 3. Angesichts seines Alters von C._____ sei kein explizites Besuchsrecht zum Kindsvater festzusetzen. Von C._____s Wunsch einer einstweiligen Sistierung des Besuchsrechts beim Kindsvater und von der Kontaktaufnahme per Anruf oder anderen Medien bis auf Weiters sei ebenfalls gerichtlich Vormerk zu nehmen. 4. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Kindseltern."

Ergänzte Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 (act. 6/77): "1.–4. (…) 5. Es sei dem Kindsvater die Besuchsausübung vorsorglich bis zur Stabilisierung des Kindes C._____ zu sistieren, sofern eine begleitete Durchführung nicht möglich oder aus fachlicher Sicht nicht vertretbar ist. 6.–9. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Kindseltern."

Anträge des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 (act. 6/68): "1. Die Anträge des Kindsvertreters im Massnahmebegehren vom 10. April 2025 seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 2. Stattdessen sei ab sofort der Kontakt des Vaters zu den Kindern wieder aufzubauen, mit dem Ziel einer hälftigen Betreuung der Kinder durch beide Eltern. 3. Es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, jegliche negative Einflussnahme auf die Kinder gegen den Vater zu unterlassen und sie sei zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass die Betreuung der Kinder durch beide Eltern reibungslos funktioniert und umgesetzt wird. 4. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, zzgl. MwSt. von 8.1%."

Ergänzte Anträge des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 (act. 6/79): "1. Es sei das superprovisorische Kontaktverbot per sofort aufzuheben und dem Vater Ferien mit den Kindern während zwei Wochen, mindestens aber einer Woche superprovisorisch, ev. als vorsorgliche Massnahme, zu ermöglichen. 2. Darüber hinaus sei (auch) der Alltagskontakt der Kinder zum Vater unverzüglich wieder aufzubauen, mit dem Ziel einer hälftigen Betreuung des Vaters durch die Kinder. 3.–5. (…)

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zu Lasten der Gesuchstellerin zzgl. Mwst. von 8.1%."

Anträge der Berufungsbeklagten vom 2. Juni 2025 (act. 6/74): "1. Die Anträge des Kindesvertreters vom 10.4.2025 seien gutzuheissen und vom Gericht als Vorsorgliche Massnahmen zu verfügen: a. das Besuchsrecht von D._____ per sofort bis auf weiteres zu sistieren. b. In Bezug auf C._____ sei angesichts seines Alters kein explizites Besuchsrecht zum Kindsvater festzusetzen. Von C._____s Wunsch einer einstweiligen Sistierung des Besuchsrechts beim Kindesvater und von der Kontaktaufnahme per Anruf oder anderer Medien bis auf Weiteres sei ebenfalls gerichtlich Vormerk zu nehmen und ihm per sofort unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Art. 292 StGB) zu untersagen, mit C._____ per Anruf oder mittels anderer Medien Kontakt aufzunehmen. 2. Die Anträge des Gesuchsgegners vom 8.5.25 seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 3.–10. (…) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (zuzüglich MwSt.)."

Verfügung des Bezirksgerichtes:

1. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers bezüglich C._____, geboren tt.mm.2011, und D._____, geboren tt.mm.2016, bleibt bis auf Weiteres sistiert. 2. Dem Gesuchsteller bleibt bis auf Weiteres untersagt, mit C._____, geboren tt.mm.2011, per Anruf oder mittels anderer Medien Kontakt aufzunehmen. Der Antrag der Gesuchstellerin, das Kontaktverbot sei unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen, wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Gesuchstellers, er sei dazu zu berechtigen, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, wird einstweilen abgewiesen. 4. Über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschieden. 5./6. (Mitteilungssatz und Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Berufungsklägers (act. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung Einzelgericht, vom 24. Juli 2024 (FE240250) hinsichtlich Dispositivziffern 1, 2 (1. Satz) und 3 aufzuheben resp. zu ergänzen und wie folgt neu zu entscheiden: 1.1. Dispositivziffer 1 (neu):

Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei das Besuchsrecht hinsichtlich D._____ und C._____ bis auf Weiteres zu sistieren wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch sistierte Besuchsrecht des Gesuchsgegners bezüglich aufgehoben und es gilt das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2024 bzw. Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2024 für die Dauer des Scheidungsverfahrens, wobei die Besuchsrechtsregelung mit dem Ziel der alternierenden Obhut (50:50) schrittweise auszuweiten ist. 1.2. Dispositivziffer 2 (neu): Der Antrag des Kindsvertreters sowie der Gesuchstellerin, es sei dem Gesuchsgegner bis auf Weiteres zu untersagen, mit C._____ per Anruf oder mittels anderen Medien Kontakt aufzunehmen, wird abgewiesen. Das mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch erlassene Kontaktverbot des Gesuchsgegners hinsichtlich C._____, geboren tt.mm.2011, wird aufgehoben. 1.3. Dispositivziffer 3 (neu): Der Gesuchsgegner wird berechtigt, mit den Kindern C._____ und D._____ mindestens zwei Wochen Ferien zu verbringen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Berufungsbeklagten."

Erwägungen

I.

1.

Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2011, und von D._____, geboren am tt.mm.2016. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens EE220015 wurde ihnen mit Urteil vom 18. März 2022 das Getrenntleben bewilligt. Die Obhut über C._____ und D._____ wurde der Berufungsbeklagten zugeteilt und in Bezug auf die Kinderbelange wurde die Trennungsvereinbarung der Parteien genehmigt. Gemäss dieser wurde der Berufungskläger für berechtigt erklärt, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:45 Uhr, sowie am Mittwochabend ab 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen (Dispositiv-Ziffer. 3.2.c, act. 6/7/5).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2024 reichte die Berufungsbeklagte das gemein- same Scheidungsbegehren der Parteien ein und stellte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich Kindesschutz (act. 6/1 S. 4 ff.).

2.2

Anlässlich der Verhandlung vom 21. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Massnahmen zeigte sich, dass die Parteien hinsichtlich der Befindlichkeiten der Kinder, deren Verhältnis zum Berufungskläger und deren Betreuung durch ihn kontroverse Angaben machten (Prot. Vi. S. 15 ff.). Nichtsdestotrotz einigten sich die Parteien auf eine Ausdehnung der Wochenbetreuung der Kinder durch den Berufungskläger bis Montagmorgen, Schulbeginn. Der Berufungskläger behielt sich ausdrücklich vor, eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit in einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen (act. 6/23). Die Vereinbarung wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2024 genehmigt (act. 6/25).

2.3

Am 2. Dezember 2024 reichte die Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit des Schulkreises E._____ (Sozialzentrum F._____) eine "Meldung Kindesschutz" betreffend D._____ bei der Vorinstanz ein (act. 6/32; sowie nachfolgend E. III.3.1.1.). Aufgrund der Meldung wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Verfahrensbeistand der Kinder gemäss Art. 314abis ZGB ernannt (act. 6/34).

2.4

Am 15. Januar 2025 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt. Deren zentrales Thema war die ablehnende Haltung der beiden Kinder gegenüber Besuchen beim Berufungskläger (Prot. Vi. S. 25 ff.). Trotz divergierenden Standpunkten erklärten sich die Parteien mit der Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB einverstanden. Sie hielten ferner übereinstimmend fest, dass der Berufungskläger einstweilen auf den Vollzug der damals geltenden Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung vom 21. Juni 2024 verzichte (Prot. Vi. S. 43). Gemäss der Vorinstanz einigten sich die Parteien darauf, dass die Kinder den Berufungskläger an jedem Freitagabend für drei Stunden besuchen und bei ihm das Abendessen einnehmen (act. 5 E. II.5.). Am 22. Januar 2025 fand die Kinderanhörung statt (act. 6/47). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (act. 6/49). Als Beiständin wurde

2.5

Anlässlich der Verhandlung vom 4. März 2025 vertraten die Parteien in Bezug auf die Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Berufungskläger und den Kindern unterschiedliche Standpunkte und stellten unterschiedliche Anträge (act. 6/57, act. 6/59; Prot. Vi. S. 47 ff.). Die Vergleichsgespräche scheiterten. Jedoch stellten die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche in Aussicht, weshalb ihnen Frist bis am 4. April 2025 zur Einreichung einer entsprechenden Vereinbarung angesetzt wurde (Prot. Vi. S. 63).

2.6

Am Freitagabend, 4. April 2025, gingen C._____ und D._____ zum Berufungskläger auf Besuch. Die Darstellungen, wie der Abend verlief, divergieren.

2.6.1

Gemäss dem Kindsvertreter erzählten C._____ und D._____ ihm, dass der Besuch zu Beginn in Ordnung verlaufen sei. Dann habe der Berufungskläger allerdings gemeint, sie würden bei ihm übernachten. Zuerst hätten sie gemeint, der Berufungskläger mache einen Witz, dann jedoch realisiert, dass er es ernst meine. C._____ habe darauf hingewiesen, dass D._____ wieder zur Berufungsbeklagten zurück müsse und er nicht beim Berufungskläger übernachten wolle. Der Berufungskläger habe jedoch darauf bestanden und C._____ gesagt, er solle froh sein, dass er noch einen Vater habe. Sie hätten beide bitterlich geweint. Der Berufungskläger habe gesagt "gut, dann bleibt ihr beide", worauf C._____ erklärt habe, D._____ solle nach Hause gehen und er bleibe "halt" (act. 6/63 S. 4). Der Berufungskläger habe D._____ zur Berufungsbeklagten zurückgebracht, während dessen C._____ eingeschlossen in der väterlichen Wohnung verblieben sei. C._____ erzählte, dass er an jenem Abend gegen seinen Willen einer vom Berufungskläger vorgeschlagenen Hypnose als Behandlung seiner Lernprobleme habe zustimmen müssen. Er habe sich bei der Übernachtung schlecht gefühlt und nur halb schlafen können. Am Samstagmorgen habe er zur Berufungsbeklagten zurückkehren dürfen. In der Folge habe er Angst gehabt, weil er der Hypnose zugestimmt habe, es sei ihm nicht so gut gegangen und in der Schule habe er nicht voll dabei sein können (act. 6/63 S. 4 f.).

2.6.2

Diese Darstellung bestreitet der Berufungskläger vehement. Nach dem Abendessen seien er und die Kinder zusammen auf den Sportplatz gegangen, wo die Frage nach einer Übernachtung bei ihm aufgekommen sei, was gleichermas- sen seinem Wunsch als auch jenem von C._____ entsprochen habe. Er habe den Kindern erklärt, dass D._____ gemäss der gerichtlichen Verfügung zur Berufungsbeklagten zurückkehren müsse, und C._____ frei sei, bei ihm zu bleiben, wann und wie lange er wolle. Er habe D._____ nach Hause gebracht, währenddessen C._____ bei unverschlossener Wohnungstür in der Wohnung geblieben sei. Danach hätten sie gespielt, getratscht und ein ernsthaftes Gespräch geführt. Weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte versuchen werde, ihm aus der Übernachtung einen Strick zu drehen, habe er (auch zu Beweiszwecken) zwei E-Mails an die Berufungsbeklagte, den Kindsvertreter und die Beiständin geschickt (m.V.a. act. 6/69/1 f.). Um 22:00 Uhr habe die Berufungsbeklagte sodann dem Berufungskläger geschrieben, D._____ habe erzählt, dass C._____ nicht habe bleiben wollen. Vermutlich habe die Berufungsbeklagte D._____ drangsaliert, bis diese Dinge sagte, die der Berufungsbeklagten gefielen. Am nächsten Tag sei C._____ fröhlich nach Hause gegangen (act. 6/68 S. 5 ff., zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vgl. nachfolgend E. III.1.2.1.).

2.7

Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte der Kindsvertreter, mangels einer Einigung der Parteien sei über die vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden. Er stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/63).

2.8

Mit Verfügung vom 11. April 2025 verfügte die Vorinstanz als superprovisorische Massnahme die sofortige Sistierung des Besuchsrechts des Berufungsklägers bezüglich D._____ und C._____ sowie das an den Berufungskläger gerichtete Verbot, mit C._____ Kontakt aufzunehmen (act. 6/64).

2.9

Am 8. Mai 2025 trat C._____ wegen Suizidgedanken notfallmässig und freiwillig in I._____ [jugendpsychiatrische Einrichtung] ein. Der Berufungskläger suchte gleichentags das Zentrum auf und es kam zu einem (handgreiflichen) Konflikt zwischen dem Berufungskläger und einer Freundin der Berufungsbeklagten. Der entsprechende Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 13. Mai 2025 liegt bei den Akten (act. 6/71). C._____ war vom 9. Mai bis am 6. Juni 2025 in der Klinik J._____ AG hospitalisiert und kehrte daraufhin zur Berufungsbeklagten zurück (vgl. Austrittsbericht vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]).

2.10

Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 8. Mai 2025 zur Eingabe des Kindsvertreters Stellung (act. 6/68). Am 2. Juni 2025 nahm die Berufungsbeklagte Stellung zur Eingabe des Berufungsklägers vom 8. Mai 2025 sowie zum Bericht der Stadtpolizei und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (act. 6/74). Mit Eingabe vom gleichen Tag nahm auch der Berufungskläger Stellung zum Bericht der Stadtpolizei (act. 6/75). Der Kindsvertreter stellte mit Eingabe vom 27. Juni 2025 u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge (act. 6/77). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er u.a. die oben wiedergegebenen ergänzten Anträge auf Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen stellte (act. 6/79).

2.11

In ihrer Verfügung vom 24. Juli 2025 erwog die Vorinstanz, dass es aufgrund der Entwicklungen in der letzten Zeit – insbesondere bei C._____ – sowie der Anträge des Kindsvertreters vom 27. Juni 2025 und des Berufungsklägers vom 8. Juli 2025 nicht möglich sei, abschliessend über die Anträge der Parteien betreffend die Regelung der Kinderbelange im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden. Folglich sei einzig über die Anträge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht, dem Kontaktverbot und dem Antrag des Berufungsklägers bezüglich der Ferien zu entscheiden (act. 5 E. II.15.). Die Vorinstanz erliess die oben wiedergegebene Verfügung (act. 5).

3.

3.1

Der Berufungskläger erhob mit Eingabe vom 29. August 2025 Berufung gegen die Verfügung vom 24. Juli 2025 bei der hiesigen Kammer mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 2).

3.2

Der Berufungskläger leistete den von ihm einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist (act. 8, act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–94). Von der Einholung einer Berufungsantwort ist abzusehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte und der Kindsvertreter erhalten mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Berufungsschrift inkl. Beweismittel (act. 2, Beweismittelverzeichnis, act. 3/2–8).

II.

1.

Die Berufung richtet sich gegen einen vorinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie wurde reichzeitig (vgl. act. 6/83/4) und mit Anträgen und einer Begründung schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht. Dem Eintreten steht, unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen, insoweit nichts entgegen.

2.

Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind im vorliegenden Berufungsverfahren auch Noven zugelassen, die ansonsten unter die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO fallen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88; OGer ZH LY230002 vom 22. Februar 2023 E. II.3.).

3.

Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist daher weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht sodann nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.; BGE 145 III 324 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2).

4.

In Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz den Antrag des Berufungsklägers, er sei superprovisorisch für berechtigt zu erklären, mit den Kindern mindestens eine Woche Ferien zu verbringen, einstweilen ab. Wie sich aus der Begründung mit aller Deutlichkeit ergibt (act. 5 E. III.3.), betrifft der diesbezügliche Entscheid ausschliesslich das Superprovisorium (was aus der Formulierung der Dispositiv-Ziffer 3 weniger deutlich hervorgeht). Lehnt das Gericht es ab, eine Massnahme superprovisorisch zu verfügen, kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden (BGE 137 III 417 E. 1.3; BGer 5A_351/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3; Kurzkommentar-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 265 N 3). Betreffend die Ferienregelung ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

5.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beiständin am 29. Juli 2025 ihren Bericht bei der Vorinstanz einreichte (act. 6/84). Da der (neu mandatierten) Anwältin des Berufungsklägers nach Eingang des Berichts Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. act. 6/85, act. 6/86A), ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger Kenntnis von diesem hat. Auf eine erneute Zustellung ist deshalb zu verzichten.

III.

1.

1.1.1

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, seit der Verhandlung vom 21. Juni 2025 (recte: 2024) liege das Thema, dass die Kinder Vorbehalte in Bezug auf die Besuche beim Berufungskläger und Angst vor seinen Ausbrüchen hätten, auf dem Tisch. Inzwischen würden nicht mehr nur Vorbehalte bestehen, sondern klare Widerstände der Kinder gegenüber dem Berufungskläger. Es sei verständlich, dass es für den Berufungskläger schwierig sei, die vorbehaltsvolle Haltung der Kinder ihm gegenüber zu akzeptieren. Jedoch habe der Berufungskläger die Freitagabende nicht möglichst unbeschwert gestaltet. Stattdessen habe er den Kindern immer wieder erklärt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sei, die Betreuungssituation bis hin zu der von ihm angestrebten hälftigen Betreuung mit ihnen thematisiert, die Kinder vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurückgebracht oder einen Besuch von D._____ alleine ganz verweigert. Gemäss den Kindern sei es zudem weiterhin zu Beschimpfungen durch den Berufungskläger gekommen. Dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da es zur besagten Besuchsrechtsregelung gekommen sei, um angesichts des Widerstands der Kinder gegen Besuche beim Berufungskläger einen vollständigen Kontaktab- bruch zu verhindern. Die Vorinstanz hob den Vorfall vom 4. April 2025 hervor und erwog, dass die Übernachtung von C._____ beim Berufungskläger nicht auf einer spontan entstandenen Idee gegründet habe, sondern der Berufungskläger die Kinder damit überrumpelt habe. Dafür spreche sein gezieltes Vorgehen. Der Berufungskläger habe damit rechnen müssen und dies auch getan, so dass eine derart ungeplante und unerwartete Übernachtung von C._____ zu Unruhe und Verunsicherung bei den Kindern und der Berufungsbeklagten führen würde. Mit seinem Verhalten am 4. April 2025 habe der Berufungskläger (einmal mehr) gezeigt, dass die Kinder und die Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen könnten, dass die Besuche am Freitagabend friedlich ablaufen und die vereinbarten Zeiten eingehalten würden.

Der Berufungskläger sehe sowohl die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder, wonach sie sich durch sein Verhalten unter Druck gesetzt fühlten und Angst vor ihm hätten, als auch die Gefährdungsmeldung einzig als Ergebnis der Manipulation und Entfremdungsstrategien der Berufungsbeklagten. Mit dieser Argumentation mache es sich der Berufungskläger jedoch zu einfach. Vielmehr zeuge die Argumentation davon, dass er die Berufungsbeklagte nicht ernst nehme und es ihm am Respekt gegenüber seinen Kindern fehle. Er übergehe und ignoriere deren Äusserungen und Befindlichkeiten und nehme auch die Gefährdungsmeldung nicht ernst.

Angesichts des für die Kinder immer wieder unberechenbaren Verhaltens des Berufungsklägers sei an der Sistierung des Besuchsrechts einstweilen festzuhalten. Es liege nicht im Wohl von C._____ und D._____, den Berufungskläger besuchen zu müssen und nie wissen zu können, ob er seine Unzufriedenheit mit der gegenwärtigen Situation thematisiere, sie gar nicht sehen wolle, sie früher als vereinbart zur Berufungsbeklagten zurück bringe oder sie unerwartet mit Übernachtungen bei ihm konfrontiere (act. 5 E. III.1.2.).

1.1.2

Das Kontaktverbot in Bezug auf C._____ sei in Anbetracht seines bis anhin geäusserten Willens und seines labilen gesundheitlichen Zustands bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten (act. 5 E. III.2.2.).

1.2.1

Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz wie auch dem Kindsvertreter vor, unkritisch die von der Berufungsbeklagten vorgebrachten Projektionen zu übernehmen und diese durch den Erlass der überzogenen und unverhältnismässigen vorsorglichen Massnahmen zu verstärken (act. 2 Rz. 16 f., Rz. 32 ff., Rz. 51). Am Abend des 4. April 2025 habe sich C._____ zum ersten Mal seit dem Verzicht auf eine feste Besuchsrechtsregelung für eine Übernachtung bei ihm (dem Berufungskläger) entschieden. D._____ sei vereinbarungsgemäss um 21:00 Uhr zur Berufungsbeklagten zurückgebracht worden. Am nächsten Tag hätten sich die Kinder an die Berufungsbeklagte gewandt und, anstatt C._____ aufzufangen und das direkte Gespräch mit dem Berufungskläger zu suchen, habe die Berufungsbeklagte die Kinder ermuntert, telefonisch mit dem Kindsvertreter Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten zeige, dass die Berufungsbeklagte nicht unterstützend wirke, sondern vielmehr dramatisiere und Konflikte verschärfe (Rz. 11 ff., Rz. 37).

Ein klarer, dauerhafter Widerstand C._____s ihm gegenüber bestehe nicht und der bestehende Kontaktunterbruch entspreche nicht dem eigenen, gefestigten Willen C._____s. Dies manifestiere sich darin, dass C._____ ihm (dem Berufungskläger) einen Brief geschrieben habe. C._____ sei sich der Tragweite einer einmaligen Willensäusserung nicht bewusst gewesen und habe nicht beabsichtigt, daraus einen mehrmonatigen Kontaktabbruch folgen zu lassen. Das Fehlen einer klaren Besuchsrechtsregelung habe C._____ geschadet und um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sei das Besuchsrecht für beide Kinder einheitlich und im gleichen Umfang zu regeln (Rz. 35 ff.).

Der Vorwurf, er würde die Berufungsbeklagte nicht ernst nehmen, entbehre einer sachlichen Grundlage. Er verhalte sich der Berufungsbeklagten gegenüber respektvoll, wohingegen sie zu übersteigender negativer Interpretation und zur Dramatisierung neige. Selbst wenn der Vorwurf zu bestätigen wäre, würde dieser die angeordneten Massnahmen nicht rechtfertigen, da diese in ihrer Auswirkung auf die Kinder weder erforderlich noch verhältnismässig seien (Rz. 39 ff., Rz. 46 ff.). Am Respekt gegenüber den Kindern fehle es ihm auch nicht und das ihm vorgeworfene unberechenbare oder unverlässliche Verhalten sei zu verneinen. Vielmehr habe er einen strengen, aber klar strukturierten Erziehungsstil, der von jenem der Berufungsbeklagten abweiche. Er habe sich fortlaufend um einen kooperativen Austausch sowie eine koordinierte Elternschaft bemüht und seine Fürsorglichkeit, sein Verantwortungsbewusstsein, seine Kommunikationsfähigkeit und seine Umsicht seien belegt (Rz. 26, Rz. 40, Rz. 50 ff.).

Der Berufungskläger äussert Zweifel an der Gefährdungsmeldung. Diese stütze sich lediglich auf subjektive Wahrnehmungen der Schulsozialarbeiterin und sei nach Rücksprache mit der Berufungsbeklagten und der vorinstanzlichen Richterin erfolgt. Mit ihm (dem Berufungskläger) sei nicht Rücksprache genommen worden. Auch sei aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehungen der Berufungsbeklagten zu den Lehrpersonen bzw. zur Schulsozialarbeiterin sowohl im Schulhaus K._____ als auch im Schulhaus L._____ von einer strukturellen Befangenheit auszugehen (Rz. 19 f., Rz. 42 ff.).

1.2.2

Hinsichtlich des Kontaktverbots hält der Berufungskläger der Vorinstanz vor, dieses mit einer psychischen Krise von C._____ zu begründen, die sich ereignet habe, als das Kontaktverbot bereits über einen Monat befolgt worden sei. Für die Krise könne ihm keine Verantwortung zugeschrieben werden, sei es ihm doch faktisch unmöglich gewesen, die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen zu zeigen oder einen negativen Einfluss auszuüben. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass vor der Gefährdungsmeldung Stabilität geherrscht und vor Erlass der Kindesschutzmassnahmen sich bei C._____ kein psychischer Vorfall ereignet habe. Es sei deshalb naheliegend, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht dem Kindeswohl dienen, sondern vielmehr eine Kindeswohlgefährdung herbeigeführt hätten und deshalb aufzuheben seien (act. 2 Rz. 18 f., Rz. 57 ff.). Die Missachtung des Kontaktverbots aufgrund des Vorfalls vom 8. Mai 2025, der eine Ausnahmesituation darstelle, sei menschlich und objektiv berechtigt (Rz. 24 ff.).

1.2.3

Gemäss dem Berufungskläger habe die Vorinstanz das Kindswohl fälschlicherweise dem geäusserten Kindeswillen gleichgestellt. Der von C._____ und D._____ geäusserte Wille sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden und die Verweigerungshaltung der Kinder sei auf seinen (teilweise) strengeren Erziehungsstil zurückzuführen, der jedoch keine Gefahr für das Kindswohl darstelle. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass eine langfristige Förderung ei- ner stabilen Beziehung zu beiden Elternteilen dem Kindswohl entspreche. Überdies hätte eine Weisung an den Berufungskläger ausgereicht, Themen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen. Die Sistierung des Besuchsrechts und der Erlass eines Kontaktverbots würden deshalb nicht die mildesten möglichen Massnahmen darstellen. Sie seien unverhältnismässig und würden überdies keinesfalls im Kindswohl gründen (act. 2 Rz. 21 f., Rz. 69 ff.).

2.

Gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Scheidungsgericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Diese zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln (sog. Regelungsmassnahmen). Nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar sind die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO. Grundsätzlich ist im Rahmen vorsorglicher Regelungsmassnahmen im Scheidungsprozess – gleichermassen wie im Eheschutzverfahren – weder ein Verfügungsgrund (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) noch eine besondere Dringlichkeit erforderlich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht (OGer ZH LY240028 vom 26. November 2024 E. 3.1.1; LY180022 vom 22. August 2018 E. 4.9 m.w.H.). Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen haben notwendig und geeignet zu sein; sie dürfen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzen (BGE 123 III 1 E. 3.; OGer ZH LY220054 vom 20. April 2023 E. 3.2.).

3.

3.1.1. Seit Beginn des Scheidungsverfahrens wird thematisiert, dass die Kinder Vorbehalte gegenüber den Besuchen beim Berufungskläger und Angst vor seinem Verhalten, seinen Reaktionen und seinen Ausbrüchen haben (Prot. Vi. S. 15 f.). In der Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 führte die Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit aus, D._____ erzähle von grossen Ängsten vor den Besuchen beim Berufungskläger, bei denen es regelmässig zu psychischer Gewalt komme. Der Berufungskläger sei oft wütend, schreie sie und C._____ an und beleidige sie massiv. In den letzten Monaten hätten sich solche Vorkommnisse gehäuft. D._____ bejahte die Frage, ob man sich während den Besuchen beim Berufungskläger Sorgen um sie machen müsse (act. 6/32).

3.1.2

Anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2025 führte der Kindsvertreter aus, C._____ habe erzählt, dass es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" gehe. Dieser werde "sehr laut", schreie ihn an, beleidige ihn, rede schlecht über die Berufungsbeklagte, schlage ihn manchmal an den Oberarm und habe ihm mehrmals gedroht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Der Berufungskläger habe ihn auch schon an den Hinterkopf geschlagen und ihm Gegenstände angeworfen. Er habe Angst, seine Meinung vor dem Berufungskläger zu vertreten, der ihn unter Druck setze. Auch aufgrund der "Ausraster" habe er Angst vor dem Berufungskläger. Auf Besuch zum Berufungskläger wolle er nicht mehr gehen (act. 6/46 S. 9 f.). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, erzählt, es mit dem Berufungskläger "nicht so gut" zu haben. Dieser sei immer laut, was sie nicht wolle. Auch sei er hart zu ihr, zu C._____ sogar noch härter (act. 6/46 S. 11 f.). Der Kindsvertreter hielt fest, dass die Kinder auch die guten Seiten des Berufungsklägers sehen würden und gute Momente mit ihm erwähnen. Aus den geführten Gesprächen schloss der Kindsvertreter, dass der Berufungskläger einen autoritären und wenig empathischen Erziehungsstil habe. Er habe Schwierigkeiten, eine stabile, liebevolle und unterstützende Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen. Für die Kinder sei er unberechenbar und sie hätten aufgrund seines ambivalenten Verhaltens Angst vor ihm (act. 6/46 S. 15 f., S. 26, Prot. Vi. S. 41). Die Aussagen, welche C._____ und D._____ anlässlich der Kinderanhörung machten, decken sich mit den vom Kindsvertreter wiedergegebenen Aussagen (act. 6/47).

Die Berufungsbeklagte machte an der Verhandlung vom 15. Januar 2025 geltend, die negativen Vorkommnisse bei den Besuchen hätten seit Juli 2024 zugenommen (act. 6/44), was der Berufungskläger vehement bestritt. Er wirft der Berufungsbeklagten vor, es sei ihr Bestreben, dass die Kinder keine gute Beziehung zu ihm hätten und sie versuche, die Kinder von ihm zu entfremden. Sie bestärke gezielt ein Unsicherheitsgefühl bei den Kindern, sei ihm gegenüber misstrauisch und wolle keine alternierende Obhut. Die Kinder stünden in einem Loyalitätskonflikt, seien zu einer Positionierung gezwungen und würden sich der Beru- fungsbeklagten zuwenden; dies jedoch im Sinne eines Überlebensmechanismus. Bei den thematisierten Vorfällen handle es sich nur um Einzelfälle. Die von den Kindern gemachten Aussagen könne er nicht nachvollziehen (Prot. Vi. S. 27 ff., S. 32, S. 38 f.).

3.1.3

An der Verhandlung vom 4. März 2025 führte der Kindsvertreter aus, gemäss C._____ seien die vergangenen Besuche nicht gut abgelaufen. Der Berufungskläger habe ihn angeschrien, über die Berufungsbeklagte sowie das Gericht geschimpft und gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle. C._____ wolle gar nicht mehr zum Berufungskläger gehen (act. 6/62 S. 3). D._____ habe, so der Kindsvertreter weiter, ausgeführt, sie habe jeweils Angst, dass sie "etwas Böses mit Papi" erlebe. Sie wolle nicht mehr zum Berufungskläger gehen, bis "er sich verändert" habe (act. 6/62 S. 4 ff.).

Die Parteien vertraten an der Verhandlung vom 4. März 2025 die bereits dargelegten Standpunkte (act. 6/57, act. 6/59), wobei der Berufungskläger hervorhob, dass die problematische Konstellation auf die Manipulation der Berufungsbeklagten zurückzuführen sei (act. 6/59 S. 1 f., S. 5 f.; Prot. Vi. S. 60). Er habe den Kindern gesagt, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle, dass auf drei Stunden beschränkte Besuche die Familie kaputt machen würden und er sich eine Anpassung der Betreuungsregelung hin zu einer alternierenden Obhut wünsche (Prot. Vi. S. 57 f., S. 60).

3.1.4

Nach der Einweisung von C._____ in die Klinik M._____ teilte der fallführende Psychologe der vorinstanzlichen Richterin mit, dass bei C._____ eine deutliche Angst vor dem Berufungskläger feststellbar sei (act. 6/72A; vgl. auch S. 1 f. des Austrittsberichts vom 26. Juni 2025 [act. 6/78]).

3.1.5

Die Beiständin hielt in ihrem Bericht vom 29. Juli 2025 zusammenfassend fest, dass D._____ seit dem 4. April (2025) und C._____ seit dem 9. Mai (2025) den Berufungskläger nicht mehr getroffen hätten. Beide Kinder hätten erzählt, dass der Berufungskläger ihnen gegenüber oft vorwurfsvoll sowie schimpfend gewesen und rasch laut geworden sei. Er habe sie ausgefragt oder schlecht über die Behörden gesprochen. Der Berufungskläger habe auch starken Druck auf sie ausgeübt, so beispielsweise am 4. April 2025, als er C._____ zu einer Übernachtung und zur Zustimmung zu einer Hypnose-Lerntherapie gezwungen habe. Gemäss der Beiständin haben die Kinder eine stabile Verbindung zum Berufungskläger, erzählen von guten Erinnerung an ihn, machen sich Gedanken um sein Wohlbefinden und würden gerne wieder eine unbeschwerte Beziehung zu ihm pflegen. Der Berufungskläger scheine jedoch Verhaltensweisen gezeigt zu haben, welche für die Kinder unberechenbar gewirkt und sehr viel Vertrauen zerstört hätten. Vor weiteren Kontakten mit dem Vater hätten beide Ängste, fürchteten sich vor weiteren Vorwürfen und Druckversuchen von seiner Seite. Es seien klare Anzeichen eines Loyalitätskonflikts sichtbar (act. 6/84 S. 3).

3.2.1

Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger die Freitagabend-Besuche wiederholt nicht unbeschwert gestaltet hat. C._____ und D._____ führten wiederholt aus, dass es während den Besuchen zu Vorfällen und schwierigen Situation gekommen sei (vgl. E. III.3.1. oben sowie nachfolgend E. III.3.2.2.). Der Berufungskläger bestätigte gegenüber der Vorinstanz selber, die Freitagabende dafür genutzt zu haben, um C._____ und D._____ zu erklären, dass er kein "Drei-Stunden-Papi" sein wolle und mit der aktuellen Betreuungssituation unzufrieden sei. Auch habe er die von ihm avisierte alternierende Obhut mit den Kindern diskutiert (vgl. E. III.3.1.3. oben). Die Vorinstanz stellte zudem korrekterweise fest, dass der Berufungskläger die Kinder teils vor der vereinbarten Zeit zur Berufungsbeklagten zurückgebracht und einen Besuch von D._____ alleine verweigert hat (vgl. E. III.1.1.1. oben). Der Berufungskläger hielt an diesem Verhalten fest, auch nachdem die Kinder dieses als Grund für ihre negativen Befindlichkeiten und ihre Angst vor Besuchen beim ihm aufgeführt hatten.

Die Schilderung der Kinder, wonach sie am 4. April 2025 die vorgeschlagene Übernachtung zuerst als Witz verstanden hätten, dann jedoch erkannt hätten, dass der Berufungskläger es ernst meine und dieser darauf bestanden habe, dass C._____ bzw. beide bei ihm bleiben und sie bitterlich geweint hätten (vgl. E. I.2.6.1. oben), erscheint glaubhaft. Sie stimmt mit dem von der Beiständin beschriebenen Verhalten des Berufungsklägers überein, wonach sich dieser der Interessen der Kinder nicht annehme und diese nicht respektiere, zu "alles oder nichts-Lösungen" tendiere und sich wenig kompromissbereit zeige, wenn sein Wille nicht erfüllt werde (act. 6/84 S. 3 f.). Das Verhalten des Berufungsklägers am 4. April 2025 spricht auch für ein gezieltes Vorgehen seinerseits. So ereignete sich der Vorfall just an dem Tag, an dem die vorinstanzliche Frist zur Findung einer aussergerichtlichen Lösung ergebnislos endete (vgl. E. I.2.5. oben). Auch schickte der Berufungskläger die im Verlaufe des Abends versandten E-Mails ebenfalls dem Kindsvertreter und der Beiständin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Übernachtung dem Wunsch des Berufungsklägers entsprach und er die Kinder mit diesem Wunsch überrumpelte. Der Berufungskläger lässt denn auch in der Berufungsschrift vorbringen, die Berufungsbeklagte hätte am nächsten Morgen C._____ selbst auffangen (und das direkte Gespräch mit ihm suchen) sollen (act. 2 Rz. 13; vgl. E. III.1.2.1. oben) und räumt damit ausdrücklich ein, dass es C._____ nach der Übernachtung aufzufangen galt. Das spricht nicht dafür, dass die Übernachtung beim Berufungskläger der Entscheid von C._____ gewesen sei, wie der Berufungskläger geltend macht. Dass der Berufungskläger und C._____ im Verlauf des Abends gute Gespräche geführt haben sollen, widerspricht dieser Schlussfolgerung nicht.

Am Vorfall vom 4. April 2025 zeigt sich (erneut), dass der Berufungskläger selbstfokussiert handelt und auf die Interessen und Bedürfnisse der Kinder nicht eingeht und diese nicht respektiert. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Kinder nicht darauf vertrauen können, dass die Besuche am Freitagabend friedlich ablaufen (act. 5 E. III.1.2. S. 18).

3.2.2

C._____ und D._____ beschrieben wiederholt und gegenüber verschiedenen Personen (Vorinstanz, Beiständin, Kindsvertreter, Gruppenleiterin der Schulsozialarbeit und Psychologen), dass es während den Besuchen beim Berufungskläger zu Vorfällen sowie schwierigen Situationen gekommen sei und der Berufungskläger plötzlich Anfälle gehabt habe. Aufgrund dessen hätten sie Angst vor dem Berufungskläger bzw. vor Besuchen bei ihm (vgl. E. III.3.1. oben). Diese Aussagen decken sich mit der Beurteilung der Beiständin, die nach den Gesprächen mit den Kindern und den Parteien zum Schluss kam, dass die Kinder die kompromisslose und kritikorientierte Haltung des Berufungsklägers spürten und Angst vor seinen Reaktionen hätten (act. 6/84 S. 3).

3.2.3

Der Berufungskläger sieht diese Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder, wie auch die Ausführungen und Einschätzungen des Kindsvertreters, als Ergebnis der Manipulation durch die Berufungsbeklagte. Es müsse berücksichtigt werden, dass er lediglich einen strengen Erziehungsstil habe und dass das Kindeswohl nicht dem geäusserten Kindeswille entspreche. Diese Argumentation ist verkürzt und findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr zeigt sie, dass der Berufungskläger die Äusserungen und Befindlichkeiten der Kinder nicht wahrnimmt und diese auch nicht respektiert, was sich mit der Feststellung der Beiständin deckt, wonach der Berufungskläger in den Gesprächen jeweils von seiner eigenen Perspektive ausgegangen sei und die Gründe für die Kontaktverweigerung bei der Berufungsbeklagten und den Fachpersonen verortet habe. Es sei bisher nicht gelungen, den Berufungskläger dafür zu sensibilisieren, was sein Verhalten bei den Kindern ausgelöst habe und was die Kinder für einen sicheren und unbeschwerten Kontakt zu ihm brauchen würden. Der Berufungskläger habe sich nicht ansatzweise bereit gezeigt, sich auf die Perspektive seiner Kinder einzulassen und ihre eigenen Äusserungen anzunehmen und zu respektieren (act. 6/84 S. 3).

3.2.4

Nach dem Ausgeführten ist der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger C._____ und D._____ mit seinem für diese unberechenbaren, selbst- und kritikorientierten Verhalten zurzeit nicht die Sicherheit und das Wohlwollen vermittelt, die für unbeschwerte Besuche notwendig sind. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Beiständin ist unter diesen Umständen momentan ein Wiederaufbau von unbeschwerten Besuchen nicht möglich (vgl. act. 6/84 S. 4). Insofern bestätigte die Vorinstanz die einstweilige Sistierung des Besuchsrechts zu Recht.

3.3

Hinsichtlich des Kontaktverbots ist festzuhalten, dass gemäss dem Kindsvertreter C._____ Suizidgedanken geäussert habe, nachdem er dem Berufungskläger zufällig im Quartier begegnet sei (act. 6/72A). Auch gemäss der Beiständin sei der Druck, welcher der Berufungskläger auf C._____ ausgeübt habe, eine der Ursachen für die Suizidgedanken bei C._____ gewesen (act. 6/84 S. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, dass C._____ klar äusserte, dass er keinen Kontakt mehr zum Berufungskläger wolle (vgl. E. III.3.1.2. oben und E. III.3.1.3. oben). Die vorinstanzliche Bestätigung des Kontaktverbots im Sinne vorsorglicher Massnahmen erfolgte deshalb zu Recht.

4.

4.1

Die Erteilung einer Weisung an den Berufungskläger, Themen im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren nicht anzusprechen, ist vorliegend nicht geeignet resp. nicht ausreichend, da alleine dadurch das beschädigte Vertrauen der Kinder in einen reibungslosen Ablauf der Besuche keinesfalls wiederherzustellen wäre. Es kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob sich der Berufungskläger an die den Parteien mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 erteilte Weisung, die Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2024 gegenüber den Kindern nicht zu thematisieren, gehalten hat. Zu erwähnen wäre hierzu immerhin, dass D._____ gegenüber dem Kindsvertreter im Januar 2025 berichtete, der Berufungskläger habe sie über ihren Besuch bei der Schulsozialarbeiterin ausgequetscht (act. 6/46 S. 12) und der Berufungskläger gegenüber den Kindern wiederholt seinen Missmut über die Betreuungssituation erwähnte, obwohl die dadurch entstehende Belastung für die Kinder mehrmals vor der Vorinstanz thematisiert worden war (vgl. E. III.3.2.1.). Nach dem Gesagten ist sowohl die vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts als auch das vorsorglich angeordnete Kontaktverbot notwendig und geeignet.

4.2

Zu berücksichtigen ist, dass die Vorinstanz am 12. August 2025 – und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine KET-Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) anordnete und das Scheidungsverfahren für die Dauer der KET-Beratung sistierte (act. 6/91 Dispositiv-Ziff. 1, 6). Die KET-Beratung wurde Anfangs Oktober 2025 erfolglos abgeschlossen (act. 13 ff.). Es ist somit an der Vorinstanz, das Scheidungsverfahren wieder aufzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder Gedanken über das Wohlbefinden des Berufungsklägers machen, gerne eine unbeschwerte Beziehung zu ihm pflegen würden und C._____ dem Berufungskläger einen Brief geschrieben hat (act. 6/84 S. 2 f.).

IV.

1.

Streitgegenstand war vorliegend die vorsorgliche Bestätigung, dass das Besuchsrecht des Berufungsklägers bezüglich C._____ und D._____ sistiert und das Kontaktverbot bezüglich C._____ bestehen bleibt. Es handelt sich entsprechend um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür die Entscheidgebühr in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– liegt (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung der Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– heranzuziehen. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– ist dem Berufungskläger von der Kasse des Obergerichts Rechnung zu stellen.

2.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Berufungskläger nicht, da er mit seiner Berufung unterliegt und der Berufungsbeklagten nicht, da ihr im Zusammenhang mit der Berufung keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss von Fr. 1'500.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

- die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- den Kindsvertreter, unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 3/2–8,

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,

- die Vorinstanz, unter Rücksendung der Akten,

je gegen Empfangsschein,

- sowie an die Obergerichtskasse.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 98 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 308 e Art. 314abis — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 292 — letto nella versione del 1 agosto 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 53, Art. 57, Art. 106, Art. 261, Art. 276, Art. 296, Art. 308, Art. 310, Art. 312 e Art. 317 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.