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Fürsorgerische Unterbringung

PA250026 · Obergericht Zürich

Del 22 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/pa250026/de/fursorgerische-unterbringung

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Fürsorgerische Unterbringung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA250026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 22. Dezember 2025

in Sachen

Beschwerdeführerin

sowie

Klinik B._____, Integrierte Psychiatrie C._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Dezember 2025 (FF250068)

Erwägungen

1.

1.1. A._____ wurde am 17. November 2025 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Integrierte Psychiatrie C._____ (… [Abkürzung]) Klinik B._____ (nachfolgend: Klinik) eingewiesen (act. 5/2). Mit Eingabe vom 23. November 2025 erhob sie beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 5/1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin angehört, der Gutachter Dr. med. D._____ erstattete sein Gutachten und die Vertreter der Klinik nahmen Stellung (vgl. Prot. VI S. 3 ff.). Der Beistand der Beschwerdeführerin nahm bereits im Vorfeld schriftlich Stellung (act. 5/12–13). Mit Verfügung und Urteil vom 2. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihre Beschwerde abgewiesen (act. 3 [Aktenexemplar]).

1.2

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel, eingegangen am 10. Dezember 2025) innert Frist Beschwerde bei der Kammer und verlangt die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–22).

2.

2.1. Am 18. Dezember 2025 teilte die Klink der Kammer mit, die Beschwerdeführerin sei am 17. Dezember 2025 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden (act. 7).

2.2

Mit Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bzw. des angefochtenen Entscheids. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde ist weggefallen. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, welches abzuschreiben ist.

3.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels entstandener Umtriebe im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführerin sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1.

Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

Dr. S. Scheiwiller

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.