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Ausschlagung (Kostenbeschwerde)

PF250058 · Obergericht Zürich

Del 12 gen 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/pf250058/de/ausschlagung-kostenbeschwerde

Consultato il 30 ago 2026

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  3. Obergericht Zürich
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Ausschlagung (Kostenbeschwerde)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF250058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

betreffend Ausschlagung (Kostenbeschwerde)

im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1944, von C._____, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Dezember 2025 (EN250260)

Erwägungen

1.

1.1

Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin; act. 3). Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 beantragte die Personalvorsorgestiftung der E._____ beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) erbgangsichernde Massnahmen im Nachlass der Erblasserin (act. 6/1). Die Vorinstanz begann in der Folge mit den umfangreichen Erbermittlungen. Da die Erblasserin ledig war und keine Nachkommen hatte und es an Erben des elterlichen Stammes fehlte, gelangte die Erbschaft an den Stamm ihrer Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits (act. 3 E. 1). Nachdem die Vorinstanz den Antrag auf erbgangsichernde Massnahmen mit Urteil vom 22. Juni 2020 abgewiesen hatte (act. 6/72), bestellte sie mit Urteil vom 14. März 2023 Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Erbenvertreter (act. 114). Ferner wurde mit Urteil vom 15. Juli 2022 die Ausschlagung der Erbschaft von 33 Erben (act. 6/101) sowie mit Urteil vom 5. Dezember 2025 die Ausschlagung von weiteren 26 Erben und 4 Nachkommen von bereits ausgeschlagenen Erben vorgemerkt (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/139). Im Urteil vom 5. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz eine Entscheidgebühr von Fr. 2'700.– fest, welche sie den ausschlagenden Erben zu je einem Sechsundzwanzigstel, unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag, auferlegte (act. 5 Dispositivziffern 2 und 3).

1.2

Gegen das Urteil vom 5. Dezember 2025 erhob die ausschlagende Erbin Nr. 29.1, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Poststempel vom 15. Dezember 2025) fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Kostenauflage. Sie stellte folgende Anträge (act. 2):

"1. Der angefochtene Kostenentscheid wird aufgehoben. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird aufgrund meiner finanziellen Situation (Existenzminimum, Sozialhilfebezug) verzichtet.

.3 Es werden keine Verfahrens- und Gerichtskosten und/oder Entscheidgebühren für das vorliegende Berufungsverfahren erhoben. 4. Ich beantrage zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, da ich nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um einen Anwalt zu bezahlen."

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-140). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ausdrücklich nur die Kostenauflage beanstandet, ist ihr als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. act. 2). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie lebe nachweislich am Existenzminimum und beziehe infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalles Sozialhilfe. Ihre monatlichen Einnahmen würden kaum ihren Grundbedarf decken und sie besitze kein Vermögen. Sie habe die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Die Ausschlagung sei notwendig gewesen, um ihre Existenzgrundlage und ihren Gesundheitszustand nicht weiter zu gefährden. Die ihr auferlegte Entscheidgebühr stelle für sie eine unzumutbare finanzielle und gesundheitliche Belastung dar und könne von ihr nicht beglichen werden (act. 2). Als Nachweis für ihre Mittelosigkeit reichte sie diverse Unterlagen ein (act. 4/1-12).

3.2

Die Vorinstanz erwog zur Kostenauflage, dass die Erben die Ausschlagung im wohl verstandenen eigenen Interessen erklärt hätten, weshalb es gemäss ständiger Praxis des Obergerichtes gerechtfertigt erscheine, ihnen die Gerichts- kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung aufzuerlegen (act. 5 E. 9).

3.3

Aufgrund des Antrages Ziffer 1 der Beschwerdeführerin ist zuerst die vorinstanzliche Kostenauflage an sich zu prüfen (act. 2): Nach langjähriger, gefestigter Praxis trägt die im Rahmen der Protokollierung der Ausschlagung entstehenden Kosten die Person, welche die Ausschlagung erklärt hat (vgl. statt vieler: OGer ZH PF230062 vom 8. März 2024 E. 4.3.1; OGer ZH PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.; PF190055 vom 25. November 2019, E. 3.; PF180030 vom 16. August 2018 E. 3.2.; PF170008 vom 5. April 2017 E. 4; auch: PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 570 N 11 m.w.H.). Dies ist gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse an, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Mitteilung der Ausschlagung der Erbschaft vom 4. August 2022 (act. 6/102/A S. 21 ff.) die Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung bei der Vorinstanz in Gang gebracht und diese somit in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst. Entsprechend hat sie die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Dass die Vorinstanz für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung Kosten erhoben und diese den Ausschlagenden auferlegt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten von anteilsmässig Fr. 103.85 (Fr. 2'700.– / 26) erscheint angemessen. Zur solidarischen Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 2'700.– (act. 5 Dispositivziffer 3) ist die Beschwerdeführerin auf Art. 148 f. OR hinzuweisen, wonach sie auf die Mitschuldner (weitere ausschlagende Erben) Rückgriff nehmen könnte, sofern sie mehr als ihren Teil bezahlen würde. Soweit die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Kosten beanstandet, ist die Beschwerde damit abzuweisen.

3.4

Insoweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren stellt, fehlt es der hiesige Kammer an der Zuständigkeit (vgl. Art. 117 ZPO). Zuständig hierfür wäre grundsätzlich die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin dieses Gesuch aber erst in ihrer Beschwerde an die Kammer und damit erst nach Eröffnung des Endentscheides der Vorinstanz gestellt hat, ist es verspätet. Mit anderen Worten kann die Vorinstanz dieses nicht (mehr) beurteilen bzw. auf ihren Kostenentscheid zurückkommen (vgl. OGer ZH PC220008 vom 25. März 2022, E. 4.3.2; OGer ZH PF220016 vom 6. April 2022 E. 2.3). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.5

Sofern die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 112 ZPO stellen möchte, ist zu bemerken, dass für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich zuständig ist (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51], § 5 der Verordnung des Obergerichtes über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichtes sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]; OGer ZH VW190003 Beschluss vom 11. April 2019, E. II). Ein solches Gesuch um Erlass der Gerichtskosten kann jedoch erst nach Rechnungsstellung bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (Rechnungsstellerin) gestellt werden. Wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird, setzt die Zentrale Inkassostelle Frist an, um einen Antrag zu stellen, das Gesuch von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich überprüfen zu lassen. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass bisher noch keine Rechnung für die vorinstanzliche Gerichtsgebühr gestellt wurde, würde eine Weiterleitung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu einem Nichteintretensentscheid und damit einem Leerlauf führen. Entsprechend wird auf eine Weiterleitung verzichtet.

4.

Umständehalber ist im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Soweit die Beschwerdeführerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt, ist zu bemerken, dass ein solcher grundsätzlich nicht vom Gericht gestellt wird, sondern durch die gesuchstellende Partei vorzuschlagen ist. Da die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung erhoben hat, sind keine allfällig zu entschädigenden Aufwände eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufgelaufen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ist damit sowohl hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten wie auch der Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das zweitinstanzliche Verfahren werden als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 103.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 110, Art. 112, Art. 117, Art. 320 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.