Abweisung Antrag Betreuerwechsel in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ250075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss und Urteil vom 23. Februar 2026
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Abweisung Antrag Betreuerwechsel in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 13. November 2025; VO.2024.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen
I.
1.
Mit Beschluss vom 8. November 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an und ernannte B._____ vom Sozialzentrum C._____ als Beistand mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen zu vertreten (KESB act. 104). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde in erster Instanz vom Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 7. August 2023 (KESB act. 259) und in zweiter Instanz von der Kammer mit Urteil vom 31. August 2023 (KESB act. 298) abgewiesen.
2.
Nachdem die KESB am 19. Dezember 2023 auf einen mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2023 (KESB act. 337) gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft unter Verweis auf die kurz zuvor erfolgte Bestätigung der Beistandschaft durch die Kammer nicht eingetreten war (KESB act. 340), verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2024 erneut die Aufhebung der Beistandschaft oder sinngemäss einen Betreuerwechsel (KESB act. 375). In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2024 teilte der Beistand mit, er halte einen Beistandswechsel nicht für angezeigt (KESB act. 410). Am 3. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin von einem Behördenmitglied angehört (KESB act. 457). Mit Beschluss vom 9. April 2024 wies die KESB die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft und Beistandswechsel ab (KESB act. 467). Nach Einholung einer (ablehnend lautenden) Vernehmlassung der KESB vom 7. Mai 2024 (BR act. 5), die der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte, worauf die Zustellung gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fingiert wurde, wies der Bezirksrat Zürich eine Beschwerde gegen diesen Entscheid schliesslich mit Beschluss und Urteil vom 13. November 2025 (BR act. 39 = act. 8) ab. Der Beschwerdeführerin wurde dieser Entscheid am 25. November 2025 durch den Beistand übergeben (vgl. BR act. 40 und 41/2).
3.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 13. November 2025 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Vorakten der KESB (KESB act. 1-546 = act. 10/1-546) und des Bezirksrats (BR act. 1-41 = act. 9/1-41) wurden beigezogen. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene weitere Eingaben per E-Mail (act. 12 und act. 15/1-2) und per Post (act. 13, act. 16, act. 18 und act. 19) ein, auf die nachfolgend eingegangen wird, soweit ihr Inhalt für den Entscheid erheblich ist. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.
Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten diejenigen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).
2.
Der Bezirksrat hielt fest, die Beschwerdeführerin verlange in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich und einzig einen Beistandswechsel bzw. eine umsichtigere, wohlgesinntere, verständnisvollere, auch professionellere Fachperson, und schloss, dass sich ihre Beschwerde nur auf die Abweisung ihres Antrags auf einen Betreuerwechsel beschränke. Die Vorinstanz verwies dazu auch auf eine entsprechende telefonische Mitteilung der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB vom 28. Oktober 2024 (KESB act. 546). Im Übrigen, d.h. insbesondere mit Bezug auf ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft, sei der Beschluss der KESB hingegen nicht angefochten, wobei eine diesbezügliche Beschwerde mit Verweis auf die zutreffenden Begründungen der Vorinstanz im Übrigen auch abzuweisen wäre, erwog die Vorinstanz (act. 8 S. 5 E. 2.2).
3.
Mit ihrer Beschwerde an die Kammer beantragt die Beschwerdeführerin die sofortige Auflösung der aktuellen Beistandschaft durch den Sozialarbeiter B._____, ohne Ersetzung durch eine weitere Beistandschaft jeglicher Art, sei es durch eine Amts- oder eine Privatperson. Sie betont, sie fordere keinen Beistandswechsel. Sie stimme zu, dass sie auch mit einem Betreuerwechsel unzufrieden wäre. Der Sozialarbeiter könne seiner Funktion als Sozialarbeiter nachkommen, aber jegliche Beistandschaft sei aufzulösen (act. 2 S. 1).
4.
Zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft hatte die KESB erwogen, die Beschwerdeführerin stelle seit Januar 2024 sinngemäss Antrag auf Aufhebung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und die Errichtung einer milderen Erwachsenenschutzmassnahme. Eine anderslautende Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 3. April 2024 (KESB act. 457) wertete die KESB nicht als Rückzug, da die Beschwerdeführerin dabei offenbar die tatsächlichen Aufgabenbereiche der Beistandschaft aus den Augen verloren habe (KESB act. 467 S. 6 E. III.2).
Mit ihrer Beschwerde vom 18. April 2024 an den Bezirksrat verlangte die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Beistandswechsel (BR act. 1 Blatt 1 Vorderseite). Die Beistandschaft bezeichnete sie als unnötig (BR act. 1 Blatt 2 Vorderseite lit. c) und schrieb, sie könne diese nicht gebrauchen (BR act. 1 Blatt 3 Vorderseite lit. n), es sei unzumutbar, sie weiter unter Beistandschaft zu halten (BR act. 1 Blatt 3 Rückseite lit. q). Ein ausdrücklicher Antrag zur Beistandschaft selbst fehlte jedoch.
Bei den Akten der Vorinstanz befindet sich eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 5. Dezember 2024, die mit dem Satz beginnt: "Darf ich Sie nun wirklich bitten von dieser verlogenen und absichtlich degradierenden Beistandschaft abzusehen!" (BR act. 25). Diese elektronische Eingabe entsprach zwar nicht den formellen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO, auf welche die Beschwerdeführerin im Urteil der Kammer vom 31. August 2023 hingewiesen worden war (KESB act. 298 S. 7). Die Vorinstanz musste diese elektronische Eingabe daher nicht beachten. Angesichts der schweren Verständlichkeit ihrer Vorbringen - die KESB bezeichnete ihre Eingaben als inkonsistent, was sie als Indiz für ihre Überforderung mit administrativen Vorgängen und ihre Unterstützungsbedürftigkeit betrachtete (KESB act. 467 S. 6), war es jedoch nicht angebracht, sie auf einer isolierten Äusserung zu behaften und widersprechende Äusserungen aus formellen Gründen völlig zu ignorieren und nicht zumindest zum Anlass für eine Rückfrage zu nehmen.
Zum von der Vorinstanz als Beleg für ihre Auslegung der Anträge der Beschwerdeführerin angeführten Telefongespräch vom 28. Oktober 2024, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie die Beistandschaft nicht aufgehoben haben wolle, sondern eine kompetentere Beistandsperson benötige, ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin am Anfang des gleichen Gesprächs sinngemäss ausgeführt haben soll, dass sie keine Beistandschaft mehr wolle (KESB act. 546), was der Auslegung der Vorinstanz widerspricht.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres davon ausgehen, die Beschwerdeführerin halte nicht an ihrem Antrag auf Anpassung bzw. Aufhebung der Beistandschaft fest, sondern sie hätte zumindest nachfragen müssen, bevor sie eine entsprechende Feststellung traf, wenn sie nicht ohnehin davon ausgehen wollte, es sei sowohl die Abweisung der Aufhebung der Beistandschaft als auch die Verweigerung des Beistandswechsels angefochten.
5.
In diesem Verfahren ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren an ihren Anträgen auf Aufhebung bzw. Anpassung der Beistandschaft und Wechsel der Beistandsperson festhält, obwohl sie in der Beschwerdeschrift erklärt, sie fordere keinen Beistandswechsel, und einräumt, dass sie auch mit einem Betreuerwechsel unzufrieden wäre, was als Rückzug des Antrags auf einen Betreuerwechsel verstanden werden könnte (act. 2 S. 1).
Die Beschwerde ist demnach in dem Umfang gutzuheissen, wie sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, dass sich die Beschwerde nur auf die Abweisung des Beistandwechsels durch die KESB bezieht und dass die übrigen Teile von deren Entscheid nicht angefochten seien (act. 8 S. 10 Disp.-Ziff. I).
Da die Vorinstanz festhielt, dass eine allfällige Beschwerde mit Bezug auf die Aufhebung der Beistandschaft und die Beschwerde gegen die Beistandsperson unter Verweis auf die zutreffenden Begründungen der KESB abzuweisen wäre (act. 8 S. 5 E. 2.2 m.H. auf KESB act. 467 E. 3 und E. IV.2), und sie sich somit in der Sache geäussert hat, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, um zunächst über diese Punkte zu entscheiden, sondern es ist in diesem Verfahren über die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
6.
Zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft verwies die KESB einleitend auf die Beschreibung des Schwächezustand der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Anordnungsbeschluss: Sie leide unter wahnhaftem Erleben und ihre Wahrnehmung sei dadurch stark verzerrt, was es ihr verunmögliche, sich adäquat zu verhalten, und weshalb sie Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen benötige. Weiter hielt sie fest, die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihre Anliegen beim Beistand und bei der KESB einbringe, zeige deutlich, dass sie unter anderem mit administrativen Vorgängen überfordert sei und Unterstützung brauche. Es gelinge ihr nicht, konsistente Eingaben zu machen, und sie scheine weiterhin in ihrem Wahnleben gefangen zu sein. Inhaltlich seien ihre Eingaben ein offensichtlicher Ausdruck des nach wie vor vorhandenen Schwächezustandes und ein Beleg für ihre Unterstützungsbedürftigkeit. Die KESB schloss, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben seien und dass die Anordnung einer milderen Massnahme nicht geeignet wäre und ihrer Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend Rechnung tragen würde (KESB act. 467 S. 6 f.).
Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, wie es bereits der Bezirksrat tat (act. 8 S. 5). Die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren (act. 2, act. 13, act. 16, act. 18 und act. 19) bestätigen dieses Bild von Wahnhaftigkeit, Überforderung und Unterstützungsbedürftigkeit. Die elektronischen Eingaben (act. 12, act. 15/1 und act. 15/2), welche aus formellen Gründen (keine qualifizierte elektronische Signatur, Art. 130 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich unbeachtlich sind, widersprechen diesem Befund ebenfalls nicht.
Inhaltlich schildert die Beschwerdeführerin in diesen Schreiben eine Verschwörung von verschiedenen Behörden gegen sie und Angehörige von ihr, hinter der die Direktvertriebsunternehmung D._____ stehe, bei der sie früher beschäftigt gewesen sei. Ein konkreter, realer Hintergrund ist im Übrigen nicht ersichtlich. In emotionaler Hinsicht kommt zum Ausdruck, dass sie aufgebracht ist, was sie auch selbst einräumt (act. 2 S. 4). Es ist der KESB zuzustimmen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ihre Unterstützungsbedürftigkeit bestätigt.
Der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ist daher abzuweisen und der Entscheid der KESB ist mit Bezug darauf zu bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
7.
Die Vorinstanzen erwähnen, dass der Beistand fälschlicherweise die ganze Sozialhilfe für die Monate Januar und Februar 2024 auf das von der Beschwerdeführerin selbst verwaltete Raiffeisenkonto überwiesen habe, worauf sie einzelne Rechnungen selbst bezahlen musste, wie der Beistand in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2024 einräumte (KESB act. 410 S. 2). Zudem kam es offenbar wegen der Rückerstattung von zu viel bezahlter Sozialhilfe (u.a. wegen Doppelzahlungen) zu Abzügen von den monatlichen Auszahlungen (vgl. KESB act. 168; KESB act. 330 und KESB act. 379), was zu Engpässen geführt habe. Anlässlich der Anhörung durch die KESB vom 3. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin jedoch keinen erkennbaren Bezug darauf, sondern erhob Vorwürfe gegen die E._____, bei der sie zeitweise untergebracht war, und die Firma D._____, welche sie und ihre Brüder krank mache und manipuliere (KESB act. 457).
Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass diese vom Beistand offen dargestellten Vorfälle seine Eignung nicht grundsätzlich in Frage stellen (KESB act. 467
S. 7 f.; act. 8 S. 5). Das angetriebene und fordernde Verhalten der Beschwerdeführerin, das ein Ausdruck ihres Schwächezustandes ist, macht das Mandat sehr anspruchsvoll. Seine Stellungnahmen lassen aber erkennen, dass der Beistand diesen Anforderungen gewachsen ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Handlungen des Beistandes richtet, und der Entscheid der KESB ist auch mit Bezug darauf zu bestätigen.
8.
Wie beide Vorinstanzen feststellten, gibt es auch keinen anderen Grund für einen Beistandswechsel. Die offensichtlich gestörte Kommunikation liegt nicht an der Person des Beistands oder an der Beziehungskonstellation, sondern ist eine Auswirkung des Schwächezustandes der Beschwerdeführerin, so dass damit zu rechnen ist, dass ein Wechsel der Beistandsperson zu keiner Verbesserung führen würde (act. 8 S. 9 und KESB act. 467 S. 8). Wie erwähnt, räumt die Beschwerdeführerin das im Übrigen auch selbst ein (act. 2 S. 1).
Die Beschwerde ist daher auch mit Bezug auf die Abweisung des Antrags auf einen Wechsel der Beistandsperson abzuweisen, und der Entscheid des Bezirksrats, der den entsprechenden Entscheid der KESB bestätigte, ist auch insoweit zu bestätigen.
III.
1.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, da die Vorinstanz zu Unrecht feststellte, der Entscheid der KESB sei nur mit Bezug auf die Abweisung des Beistandswechsels angefochten. In materieller Hinsicht sind die Anträge der Beschwerdeführerin hingegen vollumfänglich abzuweisen. Um diesem gemischten Ergebnis Rechnung zu tragen, ist für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (act. 18) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuschreiben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre ohnehin nicht zuzusprechen.
2.
Da die Beschwerdeführerin keinen festen Wohnsitz hat, sondern eine Notschlafstelle als temporäre Adresse angibt (vgl. act. 13, 16, 18 und 19), ist ihr dieser Entscheid über den Beistand zuzustellen. So ging bereits die Vorinstanz vor (act. 8 Dispositiv-Ziffer VI m.H. auf BR act. 40 und 41/2). Zwar beklagt sich die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren über die schleppende Weitergabe von Post durch den Beistand (act. 16), was aber auch zeigt, dass sie diese jeweils erhielt. Inwiefern es in einzelnen Fällen zu Verzögerungen kam und wer dafür verantwortlich ist, muss offen bleiben und ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, da die Rechtsmittelfrist erst mit der Übergabe an sie beginnt und mit einer allfälligen Verzögerung somit kein Rechtsverlust verbunden wäre. Die von ihr gewünschte Zustellung an den Empfang einer Notschlafstelle (act. 18) stellt keine taugliche Alternative dar. Es ist daher auch in diesem Verfahren so vorzugehen.
Dispositiv
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
2.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis.
und erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses und Urteils des Bezirksrats Zürich vom 13. November 2025 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und werden Dispositiv-Ziffer II- IV des Beschlusses und Urteils des Bezirksrats Zürich vom 13. November 2025 sowie der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 9. April 2024 bestätigt.
2.
Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Schriftliche Mitteilung an den Beistand B._____ im Doppel für sich und für die Beschwerdeführerin mit dem Auftrag, eine Ausfertigung der Beschwer- deführerin gegen Empfangsschein zu übergeben, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
4.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
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