Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250373-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 25. November 2025
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2025 (EK251002)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 3. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 1'638.50 nebst 5% Zins seit 16. August 2025, Fr. 320.– und Fr. 153.– Betreibungskosten (vgl. act. 3).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, damit sie die Zahlung der Forderung vornehmen könne (act. 2). Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurde der Beschwerde insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass das Konkursamt angewiesen wurde, vom Bankkonto bzw. den Bankkonten der Schuldnerin einen Betrag von Fr. 4'579.25 für die Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten, die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und die Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren freizugeben. Ausserdem wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 6). In der Folge reichte die Schuldnerin innert Frist zwei weitere Eingaben samt Beilagen ein (act. 9; act. 10/1–10; act. 14; act. 15/2–4).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
3.1
Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung im Gesamtbetrag von Fr. 2'129.25 am 14. November 2025 bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 12/1). Ferner hat die Schuldnerin beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'700.– sichergestellt (act. 10/2). Der Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen.
3.2
Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014).
Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
3.3.1
Die Schuldnerin ist seit April 2020 im Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck ist die Erbringung von Beratungsdienstleistungen (act. 4). Die Schuldnerin macht geltend, die Konkursforderung sei inhaltlich strittig. Die Konkurseröffnung sei unverhältnismässig, da kein nachhaltiger Zahlungsausfall bestehe. Die Gesellschaft sei wirtschaftlich aktiv, verfüge über laufende Erträge und geordnete Verhältnisse, weshalb eine Liquidation weder im Gläubigerinteresse noch im öffentlichen Interesse sinnvoll sei (act. 2).
3.3.2
Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 1 seit März 2024 dreizehn Einträge auf. Zusätzlich sind zwei weitere Betreibungen im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Meilen aus dem Jahr 2022 vermerkt. Lässt man die nun hinterlegte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch zwölf Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 64'281.12 offen. Davon befinden sich sechs Betreibungen über insgesamt Fr. 8'301.85 im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 10/1).
3.3.3
Die Schuldnerin macht geltend, die Forderung der C._____ GmbH über Fr. 40'996.12 sei strittig und Gegenstand eines seit längerem pendenten Rechtsschutzfalles. Sie fordere ihrerseits rund Fr. 38'000.– (act. 9 S. 1). Sie reicht diesbezüglich ein Schreiben ihrerseits, datierend vom 8. November 2025, an ihre Rechtsschutzversicherung mit dem Titel "Rekapitulation und Gegenforderungen" ein (act. 10/9). Darin macht die Schuldnerin geltend, eine Gegenforderung von Fr. 44'123.54 zu haben (act. 10/9). Es werden zahlreiche Belege wie E-Mails, Bestätigungen, aktuelle Forderungsaufstellungen und Abschlüsse erwähnt, jedoch nicht beigelegt. Auch in der Eingabe vom 17. November 2025 erwähnt die Schuldnerin eine "Gegenforderung C._____" über ca. Fr. 38'000.– mit dem Hinweis "dokumentiert". Als "Belege" reicht sie selbstverfasste Übersichten mit den Titeln "Aktiven aus Partnerbeziehungen" und "Offene Forderungen" ein. Auf Ersterem ist "C._____ GmbH, Stornoreserven" von Fr. 31'976.74 vermerkt, auf Letzterem "C._____ GmbH, Provision" von Fr. 51'393.80 aufgeführt (act. 15/3). Ob bzw. in welchem Zusammenhang diese Positionen mit der behaupteten "Gegenforderung" von Fr. 38'000.– stehen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus werden stets andere Beträge in Bezug auf die Höhe der Gegenforderung genannt. Einmal beträgt die Gegenforderung Fr. 44'123.54 (act. 10/9 S. 2), einmal rund Fr. 38'000.– (act. 9 S. 1, act. 14 S. 2). Es ist letztlich aber ohnehin nicht die Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Unterlagen die entscheidrelevanten Informationen herauszufiltern. Vielmehr wäre es an der Schuldnerin gewesen, schlüssige Behauptungen aufzustellen und die nötigen Belege einzureichen. Dies insbesondere angesichts dessen, dass erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bestehen, wenn sich – wie hier – sechs weitere Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Allein gestützt auf die Behauptungen der Schuldnerin in ihren Eingaben ans Gericht sowie im nach der Konkurseröffnung verfassten Schreiben an ihre Rechtsschutzversicherung (und nicht an die Gläubigerin) ist jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Forderung der C._____ GmbH über Fr. 40'996.12 nicht besteht bzw. ihre Gegenforderung zur Verrechnung gegenübersteht.
Zur Forderung der D._____ AG über Fr. 5'881.60 (Betreibungs-Nr. 140'051) macht die Schuldnerin geltend, eine Forderung derselben Gläubigerin sei bereits gelöscht worden. Das Betreibungsamt hätte ihr mitgeteilt, diese Forderung würde voraussichtlich ebenfalls gelöscht werden. Es handle sich um einen strittigen Fall (act. 9 S. 2). Die Schuldnerin reichte diesbezüglich ein Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 5. November 2025 ein, wonach die Betreibung Nr. 138'291 Dritten nicht bekannt gegeben werde (act. 10/4). Es handelt sich zwar um eine Betreibung der gleichen Gläubigerin, ansonsten ist ein Zusammenhang der beiden Betreibungen aber weder dargetan noch ersichtlich. Dass die strittige Forderung der D._____ AG über Fr. 5'881.60 gelöscht werden soll, ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Zu den übrigen Forderungen führt die Schuldnerin aus, diese seien strittig, es würden Lösungen gesucht oder sie würden bezahlt (vgl. act. 9 S. 2). Auch diesbezüglich fehlen jegliche Belege. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Forderungen nach wie vor offen sind. Damit bleibt es dabei, dass die Schuldnerin Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 64'281.12 offen hat, wovon sich sechs Betreibungen über Total Fr. 8'301.85 im Stadium der Konkursandrohung befinden.
3.3.4
Dass sich bereits sechs Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuldnerin in finanzieller Hinsicht hin. Die Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung in der Höhe von Fr. 8'301.85 bedingen, dass die Schuldnerin über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. Sofort und konkret verfügbare liquide Mittel wurden keine glaubhaft gemacht: Auf dem Konto der Schuldnerin befanden sich am 6. November 2025 gerade mal Fr. 75.70 (act. 10/6). Die Schuldnerin gibt an, über offene Debitoren von ca. Fr. 7'000.– zu verfügen, welche kurzfristig verfügbar bzw. innert 30-60 Tagen abrufbar seien (act. 14 S. 2).
Gleichzeitig reicht die Schuldnerin eine unterzeichnete Debitorenliste ein (act. 10/7), wonach noch offene Debitoren im Betrag von Fr. 13'543.– (nicht Fr. 7'000.–) ausstehend sind, welche trotz Mahnungen (Mahnstufe 2 und 3) noch nicht bezahlt wurden. Dabei handelt es sich somit nicht um sofort verfügbare Mittel. Auch die weiteren von der Schuldnerin unter "Aktiven der Gesellschaft" aufgelisteten Positionen stellen keine sofort verfügbaren liquiden Mittel dar. Auffällig ist auch, dass es der Schuldnerin innert der Beschwerdefrist nicht gelang, Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung über Kleinbeträge von Fr. 125.85, Fr. 442.10, Fr. 587.– und Fr. 705.45 – trotz Anerkennung (vgl. act. 9; act. 14 S. 2) – zu bezahlen. Auch dies deutet auf mangelnde Liquidität hin.
3.3.5
Was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, ergibt sich aus der Erfolgsrechnung 2024 ein Verlust für das Jahr 2024 von Fr. 32'541.58. Weshalb das Ergebnis im Geschäftsjahr 2024 so schlecht war, erklärt die Schuldnerin nicht. Für das Jahr 2023 ist zwar ein Gewinn von Fr. 52'207.89 verzeichnet (act. 10/5/1). Aus der Erfolgsrechnung des Jahres 2023 ergibt sich indes, dass das Umlaufvermögen praktisch ausschliesslich aus undurchsichtigen und nicht kommentierten "Forderungen gegenüber Nahestehenden" in der Höhe von Fr. 210'580.17 bestand. Daneben wurden flüssige Mittel von Fr. 1'620.– ausgewiesen. Dies weckt Zweifel am vermeintlich positiven Geschäftsergebnis. Auch im Jahr 2024 sind als Hauptposten auf der Aktivseite die Forderungen der Gesellschaft "gegenüber Nahestehenden" von Fr. 133'708.– aufgeführt. Aus den Beilagen ergibt sich, dass es sich um eine Forderung in der Höhe von Fr. 118'708.– gegenüber ihrem Geschäftsführer sowie eine Forderung von Fr. 15'000.– gegenüber E._____ handelt (act. 10/5/1). Auch dies blieb unkommentiert. Sollte es sich dabei um Darlehen handeln, ist ferner nichts zu deren Konditionen bekannt. Entsprechend ist auch nicht bekannt, ob bzw. wann das Geld zur Verfügung steht. Im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit können diese Forderungen daher nicht berücksichtigt werden, da nicht bekannt ist, ob das Geld der Gesellschaft innert der nächsten zwei Jahre zur Verfügung stehen wird. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass der Geschäftsführer angibt, er könne seine Lebensversicherungen (von insgesamt rund Fr. 55'000.–) verpfänden (act. 15/4), um zu flüssigen Mitteln zu gelangen, wenig wahrscheinlich. Andere Hinweise, wie und wann er diese Forde- rung tilgen will, liegen keine vor. Im Übrigen fällt auf, dass die in der Eingabe vom 14. November 2025 (act. 9) erwähnte Kreditorenliste fehlt und hinsichtlich der Zahlen für das Geschäftsjahr 2025 einzig Unterlagen zu den Aktiven und den Erträgen der Gesellschaft eingereicht wurden (vgl. act. 15/2). Unterlagen zu den Passiven und den Aufwänden fehlen, obwohl die Schuldnerin angibt, die Zahlen für den Zwischenabschluss 2025 würden vorliegen (act. 9 S. 3). Ob sich der Geschäftsgang im Vergleich zum Vorjahr verbessert hat, lässt sich damit nicht beurteilen.
3.4
Nach dem Gesagten ist einerseits nicht glaubhaft gemacht, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die aktuell dringendsten Verpflichtungen getilgt werden könnten., Andererseits lässt sich aufgrund der unvollständigen Unterlagen nicht beurteilen, ob die Schuldnerin generell in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die übrigen bestehenden Schulden abzutragen. Das Geschäftsergebnis des Jahres 2024 spricht jedenfalls dagegen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'129.25 dem Konkursamt Zürich (Altstadt) zu überweisen.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2, 9 u. 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 25. November 2025