Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Konkurseröffnung

PS250397 · Obergericht Zürich

Del 10 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/ps250397/de/konkurseroffnung

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS250397-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 10. Dezember 2025

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

Ausgleichskasse B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. November 2025 (EK250486)

Erwägungen

1.

1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie den Betrieb einer oder mehrerer Bäckerei-Konditoreien und eines oder mehrerer Café-Restaurants sowie die Herstellung, den Handel und Vertrieb von Brot, Backwaren und Süssigkeiten aller Art (act. 6).

1.2

Mit Urteil vom tt.mm.2025, 10.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 107.40 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 12/8 = act. 3 = act. 11 S. 2). Die Schuldnerin nahm das vorinstanzliche Urteil am 17. November 2025 in Empfang (act. 12/9/2 und act. 2 S. 3 sowie act. 5/3).

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 11. November 2025 erhob die Schuldnerin am 27. November 2025 (Datum Poststempel), und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 12/9/2). Die Beschwerde ging am 28. November 2025 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1-13). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO

Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

2.2

Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Zahlung vom 27. November 2025 Fr. 107.40 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/6 und act. 10). Zudem hat sie für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 26. November 2025 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (act. 7). Im Weiteren hat die Schuldnerin mit Zahlung vom 17. November 2025 beim Konkursamt Thalwil zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'200.00 sichergestellt (act. 5/14).

Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit belegt.

2.3.1

Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2).

Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).

2.3.2

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Sihltal vom 12. November 2025 weist im Zeitraum Dezember 2020 bis November

2025 – ohne die Betreibung, in welcher die Konkurseröffnung erfolgte – 156 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Davon tragen 11 Betreibungen den Code "E" für erloschen. 82 Betreibungen sind mit dem Code "Z" bzw. "ZG" versehen, was bedeutet, dass die Forderungen an das Betreibungsamt oder den Gläubiger bezahlt wurden. 11 weitere Betreibungen über eine Forderungssumme von Fr. 26'108.30 tragen den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet. Drei Betreibungen über insgesamt Fr. 43'174.70 sind mit dem Code "RV" versehen; die Betreibungen wurden demgemäss durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gestoppt. Schliesslich sind 49 Betreibungen über einen gesamthaften Forderungsbetrag von Fr. 108'727.65 mit dem Code "KA" gekennzeichnet, was bedeutet, dass die Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung vorangeschritten sind (act. 5/7).

Zusammengefasst bestehen damit gegenüber der Schuldnerin noch offene Betreibungsschulden über total rund Fr. 178'000.00. Frühere Konkurseröffnungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht vermerkt. Auch sind keine Verlustscheine aus den letzten 20 Jahren registriert (act. 5/7 S. 14).

2.3.3

Die Schuldnerin bringt zusammengefasst vor, sie betreibe an der strasse 3 in F._____ [Ortschaft] eine Bäckerei, Konditorei und ein Café. Ihre Aktien stünden im Alleineigentum von G._____, zugleich ihrem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates und einzigen Geschäftsführer. Dieser habe die Aktien von seinem Vater und Onkel übernommen. Die Schuldnerin verfüge heute über fünf Angestellte, wobei auch der Geschäftsführer darunter falle. Die Schuldnerin erklärt, es sei aufgrund der Coronapandemie sowie vieler Strassenbaustellen rund um ihre Filiale in F._____ zu einem Umsatzeinbruch gekommen. Die Pandemie sei beendet und die Baustellen seien abgeschlossen, womit das Geschäft wieder seinen Lauf genommen habe. Dennoch bestünden offene Kreditoren, die nicht beglichen worden seien. Zur Konkurseröffnung sei es durch ein internes Versehen gekommen (act. 2 S. 4). Die Schuldnerin führt aus, die letzte Buchhaltung stamme aus dem Jahr 2021. Über neuere Abschlüsse – mit Ausnahme der Zwischenbilanz vom 20. November 2025 – verfüge sie nicht. Aufgrund der Zwischenbilanz sei ersichtlich, dass sie in der Lage sei, ihre offenen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen Aktiven zu decken. Nebst dem Umlaufvermögen von Fr. 245'198.84 verfüge sie über eine Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____. Es handle sich um ihr sehr werthaltiges Hauptaktivum. Bei einem Verkauf der Liegenschaft könnte sie einen wesentlich höheren Verkaufspreis erzielen, als den Wert der Liegenschaft, der in der Zwischenbilanz festgehalten worden sei. Sodann bestünden diverse offene Debitoren im Umfang von Fr. 184'138.65. Würde man diese eintreiben, wäre sie (die Schuldnerin) sogar ohne Veräusserung der Liegenschaft in der Lage, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu decken. Es könne dementsprechend davon ausgegangen werden, dass zu keiner Zeit eine Gläubigergefährdung bestanden habe resp. bestehe (act. 2 S. 5 ff.).

2.3.4

Im Falle des Vorliegens weiterer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Diesen wird die Schuldnerin nicht gerecht: Sie reichte keine Jahresabschlüsse, keine Steuererklärungen oder Steuerrechnungen der letzten Jahre sowie keine Debitorenliste ein. Bankbelege liegen auch keine vor. Die Schuldnerin äussert sich ebenfalls nicht zu ihrem letztjährigen Geschäftsgang und insbesondere auch nicht dazu, ob in den letzten Jahren ein Gewinn oder Verlust aus der Geschäftstätigkeit resultierte. Ebenfalls fehlen Ausführungen zu den vergangenen sowie künftig zu erwartenden geschäftlichen Aufwänden und den diesen gegenüberstehenden durchschnittlichen Erträgen resp. Umsätzen. Neben dem Betreibungsregisterauszug (act. 5/7) reicht die Schuldnerin einzig eine Zwischenbilanz per 20. November 2025 (act. 5/8), einen Ausdruck der offenen Debitoren (act. 5/9) und Belege zu der ihr gehörenden Liegenschaft an der E._____-strasse 3 in F._____ ein (act. 5/10-13). Zur Zwischenbilanz ist zu bemerken, das es sich bei dieser um eine pauschale, nicht von einer zeichnungsberechtigten Person oder einem Treuhänder unterzeichnete sowie (abgesehen von den Debitoren) nicht weiter belegte Darstellung handelt. Ohne die Vorjahresabschlüsse ist eine Einschätzung der Finanzlage der Schuldnerin kaum möglich, da die Zahlen aus der Zwischenbilanz nicht verglichen werden können und in dieser auch Positionen wie allfällige Gewinn-/Verlustvorträge und Steuerbetreffnisse nicht enthalten sind. Der Betrei- bungsregisterauszug der Schuldnerin führt eine sehr grosse Anzahl an gegen die Schuldnerin angehobene resp. noch offene Betreibungen auf. Dies lässt auf ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin in den letzten Jahren schliessen. Die zahlreichen noch offenen Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung (fast Fr. 109'000.00) bedingen zudem, dass die Schuldnerin über genügend flüssige Mittel verfügt, um diese zu tilgen, andernfalls sogleich (nach Gutheissung der vorliegenden Beschwerde) erneut Konkurseröffnungen drohten. Die Schuldnerin verweist auf die ihr gehörende Liegenschaft (Hauptaktivum), welche

sie verkaufen könnte, sowie auf Debitorenforderungen über Fr. 184'138.65, welche sie eintreiben werde (act. 2 S.6 f.). Sie behauptet und belegt jedoch nicht, dass ein Verkauf der Liegenschaft unmittelbar bevorstehen und innert kurzer Frist liquide Mittel generieren würde. Aufgrund der Adresse ist davon auszugehen, dass sich in der Liegenschaft die Bäckerei, Konditorei und das Café der Schuldnerin befindet. Es fragt sich daher, wie die Schuldnerin beim Verkauf der Liegenschaft ihren Betrieb in F._____ aufrechterhalten möchte. Die behaupteten Debitorenforderungen über Fr. 184'138.65 sind nicht weiter belegt. Auch müssten diese zuerst eingetrieben werden und es ist von einem gewissen Delkredererisiko auszugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Kreditorenforderungen gemäss den Angaben der Schuldnerin auf Fr. 158'924.78 resp. die noch offenen Betreibungsschulden gemäss dem vorliegenden Betreibungsregisterauszug auf total rund Fr. 178'000.00 belaufen. Gemäss der eingereichten Zwischenbilanz verfügt die Schuldnerin lediglich über flüssige Mittel (Kasse/Bank) in der Höhe von Fr. 5'088.09 (act. 5/8), was angesichts der Verschuldungslage und den mutmasslich laufenden geschäftlichen Kosten für zwei Standorte als äusserst gering einzustufen ist.

2.4

Nach dem Gesagten ist es der Schuldnerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, künftig ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und ihre bestehenden Schulden in absehbarer Zukunft abzubezahlen. Ihre Zahlungsfähigkeit kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

3.2

Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 107.40 dem Konkursamt Thalwil zu überweisen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt und Grundbuchamt Thalwil, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 74 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 111 e Art. 144 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 43, Art. 169 e Art. 174 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.