Konkurseröffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250410-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Urteil vom 15. Dezember 2025
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2025 (EK252548)
Erwägungen
1.
1.1
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung eines Coiffeur-Salons (act. 5).
1.2
Mit Urteil vom 1. Dezember 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 6/8) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'567.25 nebst Zins zu 5% seit 28. Dezember 2024, Fr. 18.95 und Fr. 40.– ohne Zins sowie Fr. 163.20 Betreibungskosten (Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 [nachfolgend: Betreibungsamt]).
2.
2.1
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 rechtzeitig innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG; act. 6/11). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung des Konkursbegehrens. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
2.2
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 9/1, act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-11). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.2 f., 4.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen.
3.
3.1
Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerdeschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
3.2
Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung vor der Konkurseröffnung getilgt (act. 2). In der von ihr eingereichten, nicht unterzeichneten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 3. November 2025 wird ihr in der Betreibung-Nr. 1 der Erhalt der Zahlung des Endbetrags von Fr. 1'874.30 mit Valuta-Datum 31. Oktober 2025 bescheinigt (act. 4/7). Das Betreibungsamt Zürich 1 bestätigte auf telefonische Nachfrage der Kammer die Echtheit dieser Abrechnung (act. 7). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung an das Betreibungsamt bezahlt hat.
3.3
Weiter ergibt sich aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Zürich (Altstadt) vom 2. Dezember 2025, dass die Schuldnerin mit ihrer Zahlung von Fr. 1'000.– auch die Kosten der Vorinstanz und des Konkursamtes innert der Beschwerdefrist sichergestellt hat (act. 4/1-2). Die Sicherstellung der Kosten des
Konkursgerichtes und des Konkursamtes, wofür die Gläubigerin nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit eine Schuldnerin diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis jedoch auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn es der Schuldnerin gelingt, nachzuweisen, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn die von der Gläubigerin vorgeschossenen und deshalb ebenfalls zur Forderung gehörenden Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt wurden (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (vgl. dort E. 3.4) hat das Bundesgericht demgegenüber festgehalten, dass namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein müssen, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden kann. Bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids ist jedoch im Sinne des Vertrauensschutzes – insbesondere Laien gegenüber – die langjährige Praxis der Kammer weiterhin anzuwenden und von einer Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen, auch wenn die Kosten des Konkursgerichtes (und des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder sichergestellt wurden.
3.4
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. EK252548-L) aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
4.
4.1
Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
4.2
Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3
Beim Konkursamt Zürich (Altstadt) wurde in der vorliegenden Angelegenheit insgesamt ein Betrag von Fr. 2'400. einbezahlt (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin an das Konkursamt [act. 4/1-2], Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses [act. 3 Dispositiv-Ziff. 3]). Das Konkursamt Zürich (Altstadt) ist anzuweisen, von diesen Fr. 2'400.– der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
Dispositiv
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
versandt am: 15. Dezember 2025