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Rechtsöffnung

RT250201 · Obergericht Zürich

Del 19 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/rt250201/de/rechtsoffnung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250201-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 19. November 2025

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Winterthur

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2025 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2025, Urk. 14),

da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2025 (Urk. 14) in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 18),

da die Verfügung dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 18) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 10. November 2025 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO),

da der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 (Datum des Poststempels) – nebst einer weiteren nicht unterzeichneten Eingabe (Urk. 19; Urk. 20) – die Kopie der Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2025 einreichte, welche jedoch wiederum nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern mit einem anderen Dokument zusammengeheftet wurde, welches eine Unterschrift in Kopie trägt (Urk. 21/2),

da der Beschwerdeführer am 3. November 2025 (Datum des Poststempels) eine weitere nicht unterzeichnete Eingabe einreichte (Urk. 22),

da somit innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist,

weshalb die Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2025 androhungsgemäss (vgl. Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt,

da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 14, Urk. 16, Urk. 17/2–9, Urk. 19, Urk. 20, Urk. 21/2– 5, Urk. 22, Urk. 23 und Urk. 24/1–7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. November 2025

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 108, Art. 132, Art. 142 e Art. 242 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.